Urteil
26 K 4327/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0327.26K4327.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rückstandszinsen. Der Kläger erhielt in den Jahren 2008, 2009, 2012 und 2013 eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 14.323,50 Euro fest, setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 09.2009 fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung von 10.000 Euro in vierteljährlichen Raten à 315 Euro beginnend mit dem 31. Dezember 2014 auf. Das Bundesverwaltungsamt wies den Kläger darauf hin, dass bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage 6 % Zinsen erhoben werden. Der Kläger erhob mit E-Mail vom 28. Juli 2014 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid. Mit E-Mail vom 30. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch eigenhändig zu unterschreiben sei. Sollte eine Unterschrift bis zum Ende der Widerspruchsfrist vorliegen, so könne über den Widerspruch entschieden werden, andernfalls sei der Widerspruch wegen fehlerhafter Form zurückzuweisen. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 24. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsamt eine weitere Darlehensschuld in Höhe von 335 Euro fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 wies es den Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte es den unter dem 29. Juli 2014 beantragten leistungsabhängigen Teilerlass ab. Der Kläger führte unter dem 5. Juni 2016 aus, dass er den Widerspruch mit Schreiben vom 3. August 2014 in Schriftform und eigenhändig unterschrieben im Original erneut an das Bundesverwaltungsamt gesandt habe. Mit Bescheid vom 20. November 2015 hob das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 auf und setzte Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 03.2010 fest. Den Rückzahlungsbeginn verschob es auf den 31. Oktober 2015, sodass die erste vierteljährliche Rate am 31. Dezember 2015 fällig werde. Mit Bescheid vom 15. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2018 von der Rückzahlungsverpflichtung frei und bat ihn um Zahlung der nächsten vierteljährlichen Rate zum 31. Dezember 2018. Mit Bescheid vom 19. September 2016 gewährte das Bundesverwaltungsamt einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 15 % (1.044,03 Euro). Der Kläger nahm nach Ablauf der gewährten Freistellung die Zahlung zunächst nicht auf. Eine an die bekannte Anschrift des Klägers „“-straße“ 0“ in T. adressierte Mahnung der Bundeskasse Halle kam in den Postrücklauf. Die Mahnung wurde dem Kläger nach erfolgter Anschriftenermittlung mit Bescheid über die Erhebung von Anschriftenermittlungskosten vom 14. März 2019 erneut übersandt. Der Kläger zahlte am 29. März 2019 den Betrag von 342 Euro auf sein Darlehenskonto ein. Ein weiterer Mahnbescheid erging unter dem 24. April 2019. Mit Zinsbescheid vom 6. Mai 2019 erhob das Bundesverwaltungsamt Rückstandszinsen in Höhe von 143,66 Euro wegen eines Zahlungsrückstands im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 29. März 2018 und ging dabei von einem Darlehensrestbetrag von 9.685 Euro und einem Zinssatz von 6 % aus. Mit E-Mail vom 28. Mai 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 24. April 2019 und den Zinsbescheid vom 6. Mai 2019. Er verwies darauf, dass er am 29. März 2019 342,00 Euro und am 8. Mai 2019 292,00 Euro an die Bundeskasse Halle überwiesen habe. Zum Verfassungszeitpunkt des Schreibens beständen keine offenen Forderungen und gewiss keine seit 45 Tagen offenen Forderungen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche als unzulässig zurück und führte jeweils aus, dass die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gewahrt sei. Das Bundesverwaltungsamt führte im den Zinsbescheid betreffenden Widerspruchsbescheid aus, dass auch ein formgerechter Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da die erste Zahlung mehr als 45 Tage nach Fälligkeit am 31. Dezember 2018 am 29. März 2019 auf dem Darlehenskonto eingegangen sei. Der Kläger hat gegen den Zinsbescheid vom 6. Mai 2019 am 13. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Begründung des Widerspruchsbescheides fehlerhaft sei. Nach § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet habe. Die Beklagte habe durch das Portal „bafoegonline.de“ einen entsprechenden Zugang eingerichtet. § 3a Abs. 3 VwVfG regele, dass die Behörde dem Absender unter Angabe der technischen Rahmenbedingungen mitzuteilen habe, wenn ein an sie übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet sei. Eine solche unverzügliche Mitteilung, die die Heilung eines Mangels ermöglicht hätte, sei nicht ergangen. Selbstverständlich hätte er seinen am 28. Mai 2019 per E-Mail gesendeten Widerspruch in geeigneter Form erneuert, wenn man ihn unverzüglich darauf hingewiesen hätte. Auch der Zinsbescheid habe keine Belehrung erhalten, in welcher Form der Widerspruch getätigt werden könne. Die Angaben des Bundesverwaltungsamtes zur Fälligkeit und zum Zahlungseingang träfen zwar zu. Allerdings habe ihn das erste Mahnschreiben erst nach dem 14. März 2019 erreicht. Die Zahlungsfrist von 45 Tagen sei zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten gewesen. Er habe auf die Mahnung ohne größeren Verzug binnen zwei Wochen durch Zahlung des ausstehenden Betrages reagiert. Er sei davon ausgegangen, dass die 45 Tage Zahlungsfrist erst ab Erhalt der Mahnung zählten. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass die Frist bei Erhalt des ersten Mahnschreibens bereits überschritten sei. Das Bundesverwaltungsamt hätte die Zinsforderung bereits mit dem Schreiben vom 14. März 2019 in Rechnung stellen müssen. Er habe zwar versäumt, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Allerdings dauere die Retoure unzustellbarer Post samt einer Adressermittlung nur wenige Tage und nicht 48 Tage. Die Erhebung von 143,66 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes von 315 Euro sei Wucher. Es sei sachfremd und absurd, die Nachforderung einer Rate eines zinslosen Darlehens mit einer Zinslast von 6 % auf die verbliebene Gesamtschuld zu verbinden. Zudem seien nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 6 % Zinsen unangemessen. Es handle sich um einen Strafzins, der ohne entsprechenden Vorsatz des Schuldners nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei die Gesamtschuld, aufgrund welcher die Zinsforderung erhoben werde, zu seinen Ungunsten falsch berechnet worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Zinsbescheid vom 6. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klage mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig sei. Im Übrigen entstehe die Zinspflicht unabhängig von Verschuldensgesichtspunkten und unabhängig von einer Mahnung. Die Zinsberechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei vom Gesetzgeber so gewollt, um Darlehensnehmer zu einer zügigen Darlehensrückzahlung zu bewegen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei im Bereich des BAföG nicht heranzuziehen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. August 2019 und vom 20. Januar 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Einzelrichter mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klage ist mangels vorschriftsgemäßer Durchführung des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 – 22 A 2426/94 –, juris Rn. 5 f. Der Kläger hat gegen den Zinsbescheid vom 6. Mai 2019 durch die E-Mail vom 28. Mai 2019 nicht formgerecht Widerspruch erhoben. Die Übermittlung per einfacher E-Mail genügt mangels Unterschrift insbesondere nicht der Schriftform i.S.v. § 70 Abs. 1 VwGO. BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 52. Ed. 1.7.2019, VwGO § 70 Rn. 9a m.w.N. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Ausnahmefällen im Falle der Rechtsmittelerhebung vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt, ist auf die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nicht übertragbar, OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn. 36. Die Übersendung per einfacher E-Mail genügt mangels Signatur nicht der die Schriftform ersetzenden elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Auch ein Fall von § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 4 VwVfG liegt nicht vor. Der Berufung auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs steht auch nicht § 3a Abs. 3 VwVfG entgegen. Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender nach dieser Vorschrift unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. In Fällen, in denen das elektronisch übermittelte Dokument nicht eine für die Erhebung eines Rechtsbehelfs geltende Formvoraussetzung erfüllt, folgt hieraus keine Mitteilungspflicht. Denn ein nicht formgerecht erhobener Widerspruch ist nicht für die Bearbeitung ungeeignet. Wird durch elektronisches Dokument ein Widerspruch nicht formgerecht erhoben, so kann er – wie auch in sonstigen Fällen der nicht formgerechten Erhebung – dahingehend bearbeitet werden, dass er als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Mitteilungspflicht gilt vielmehr in Fällen der Übersendung von Dokumenten, die die Behörde aus technischen Gründen, etwa des Dateiformats, nicht bearbeiten kann. Das folgt auch daraus, dass die Behörde auf die technischen – und nicht die rechtlichen – Rahmenbedingungen hinzuweisen hat. Vgl. auch die Kommentierung von Heinemann in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 3 a Elektronische Kommunikation, Rn. 40. Im Übrigen ist auch im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO eine Belehrung über die Form des Widerspruchs gerade nicht erforderlich. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 58 [Fristbeginn und Rechtsbehelfsbelehrung], Rn. 8. Eine Pflicht zum Hinweis auf den Formverstoß aus § 25 Abs. 1 VwVfG, vgl. hierzu Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 70 [Frist und Form des Widerspruchs], Rn. 22, Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 70 Rn. 10, mit der Rechtsfolge, dass der Beklagten ausnahmsweise eine Berufung auf den Formverstoß versagt sein könnte, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – 11 B 14/99 –, juris Rn. 2, bestand im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte aufgrund ihres Hinweises auf das Schriftformerfordernis in der E-Mail vom 30. Juli 2014 nach der Widerspruchserhebung per E-Mail vom 28. Juli 2014 davon ausgehen durfte, dass der Kläger darüber, dass der Widerspruch nicht formgerecht per E-Mail erhoben werden kann, ausreichend informiert worden war. Im Übrigen hat der Kläger auch nachdem er durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 auf die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 70 VwGO hingewiesen worden war, keinen formwirksamen Widerspruch erhoben. Die Klage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte den nicht ordnungsgemäß erhobenen Widerspruch in der Sache beschieden hätte. Dazu Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 70 Rn. 23. Die Beklagte hat den Widerspruch ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen. Sie hat lediglich ergänzend ausgeführt, dass der Widerspruch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Einzelrichter darauf hin, dass der angegriffene Zinsbescheid auch rechtmäßig ist, die Klage also auch unbegründet wäre. Der Zinsbescheid ist zutreffend auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in den hier maßgeblichen vom 1. August 2016 bis zum 15. Juli 2019 bzw. bis zum 31. August 2019 geltenden Fassungen (a.F.) gestützt. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a.F. ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV a.F. werden nach dem Zahlungstermin Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat gesondert erhoben, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Der Kläger hat den Zahlungstermin vom 31. Dezember 2018 um mehr als 45 Tage überschritten. Die am 31. Dezember 2018 fällig gewordene Rate hat der Kläger unstreitig erst am 29. März 2019 beglichen. Dass der Kläger die Mahnung vom 25. Januar 2019 erst mit dem Bescheid vom 14. März 2019 erhalten hat, ist unerheblich. Die Geltendmachung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist nach dem Gesetzeswortlaut weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von einer Mahnung abhängig. Ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 – 26 K 11100/16 –, juris Rn. 46, vgl. schon VG Köln, Gerichtsbescheide vom 8. Juli 1997 – 18 K 7766/95 – sowie vom 6. Mai 2003 – 18 K 373/01 –, Urteil vom 16. September 1993 – 5 K 4952/90 –. Es ist für den Eintritt der Verzinsungspflicht auch nicht erheblich, aus welchen Gründen der Kläger den Zahlungstermin nicht eingehalten hat. Verschuldensgesichtspunkte sind für das Entstehen der Zinspflicht ohne Bedeutung. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 13/98 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 12 A 2466/14 –, juris Rn. 9. Die Zinsforderung entfällt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV vielmehr nur, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Der Kläger hat den Rückzahlungsbescheid im vorliegenden Fall jedoch erhalten. Die Zinsforderung ist auch in ihrer Höhe rechtmäßig. Insbesondere die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Das Gericht hat hierzu im Urteil vom 15. Mai 2019 – 26 K 11100/16 –, juris Rn. 51-56 ausgeführt: „Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 - ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Der 9. Senat des BFH hat in dem zitierten Beschluss aufgrund des strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitzeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat gem. § 238 Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gebracht (keine dahingehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls für den Streitzeitraum 2013 hat der 3. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 9. November 2017 - III R 19/16 -, juris). Dabei hat der 9. Senat des BFH insbesondere darauf abgestellt, dass es Sinn und Zweck der (steuerrechtlichen) Verzinsungspflicht sei, wenigstens teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtzahlung über die eigentlich dem Steuergläubiger zustehende Geldsumme verfügen könne. Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase sei es für den Steuerpflichtigen aber nahezu ausgeschlossen gewesen, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen. Ebenso sei ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig habe nutzen können, angesichts der Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen gewesen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein (rechtsgrundloser) sanktionierender Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, juris Rn. 23 f., 32. Anders als § 238 AO dient die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehensgläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern hat gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO nach der zitierten Rechtsprechung des BFH fehlt. Der Darlehensnehmer soll unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, juris Rn. 12; Pesch, in: Raumsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. Aufl. 2016, § 18 Rn. 33. Zinsen nach dem BAföG unterscheiden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im Ausbildungsförderungsrecht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen (er hat daneben sogar einen gleich hohen Zuschuss gewährt). Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. November 2018 - 25 K 2712/18 -, juris.“ Dem schließt sich der Einzelrichter an. Auch die Berechnung der Zinsen auf Grundlage des noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrages (hier 9.685 Euro) begegnet mit Rücksicht auf den Zweck der Zinserhebung keinen Bedenken. VG Köln, Urteil vom 26. März 2015 – 25 K 4158/12 –, juris Rn. 32; zur alten Rechtslage (Erhebung auf Grundlage der ggfs. höheren Darlehens(rest)schuld), vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 – 5 C 18.88 – BVerwGE 89, 145, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 - NVwZ 1987, 623 f. Eine fehlerhafte Berechnung der Darlehensschuld kann der Kläger nicht mehr geltend machen. Die Darlehenshöhe ist von der Beklagten bestandskräftig festgestellten worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.