Urteil
7 K 1347/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0319.7K1347.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1964 in S. /Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 1995 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete er von seiner 1940 geborenen Mutter B. X. , geborene E. sowie deren Eltern U. und X1. E. ab, die 1941 von Grosny nach Kasachstan deportiert worden seien. In der Geburtsurkunde des Klägers sind die Mutter mit deutscher Nationalität und der Vater mit russischer Nationalität eingetragen. Der Kläger ist in seinem 1981 ausgestellten Inlandspass und in den Geburtsurkunden seiner Töchter aus den Jahren 1987, 1988 und 1992 mit russischer Nationalität erfasst. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, der Kläger habe Deutsch ab dem 2. Lebensjahr von der Mutter, der Großmutter und von Tanten sowie später in der Schule gelernt. Er könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Mit Bescheid vom 26.10.1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Der in seiner Heimat als russischer Volkszugehöriger registrierte Kläger habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der Bescheid wurde an die im Bundesgebiet lebende Bevollmächtigte des Klägers per Einwurf-Einschreiben am 28.10.1999 abgesandt. Gleichzeitig erteilte das Bundesverwaltungsamt der Mutter des Klägers einen Aufnahmebescheid und bezog den Kläger als Abkömmling in diesen Aufnahmebescheid ein. Im Dezember 1999 siedelte der Kläger mit seiner Mutter in das Bundesgebiet über. Der Kläger beantragte im Januar 2000 bei dem U1. Landesverwaltungsamt in F. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Im Formular ist die Volkszugehörigkeit zunächst mit Deutsch, dann mit Russisch angegeben. Weiter erklärte der Kläger, als Kind kein Deutsch gelernt zu haben. Deutschkenntnisse waren in einer Anhörung nicht feststellbar. Im Juli 2000 erhielten die Mutter des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung und der Kläger eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers. 4 Im September 2014 beantragte der Kläger, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. 5 Den Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und lehnte diesen mit Bescheid vom 28.06.2017 ab. Die 2013 in Kraft getretene Fassung des BVFG, die die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft herabgesenkt habe, sei auf den zuvor übergesiedelten Kläger nicht anwendbar. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. 6 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch stellte der Kläger die Notwendigkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens in Frage. Er habe damals lediglich eine Bescheinigung nach § 15 BVFG beantragt und erhalten. Ein expliziter Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler sei damals nicht gestellt worden. 7 Den Widerspruch wies das Bundeverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2018 zurück. Über ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens sei zu entscheiden gewesen, da die bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmeantrags der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung entgegenstehe. 8 Der Kläger hat am 17.02.2018 Klage erhoben. 9 Zur Klagebegründung vertritt er den Standpunkt, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG finde keine Anwendung, weil diese Norm erst zum 01.01.2005 und damit lange nach seiner Übersiedlung in Kraft getreten sei. Sein Aufnahmeantrag sei zudem mit seiner Aufnahme als Abkömmling letztlich positiv beschieden worden. Nach den jetzigen Anforderungen müsse sein erstmals im Jahr 2014 gestellter Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler Erfolg haben. Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität sei nunmehr unschädlich. Es reiche aus, dass er sich auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe, indem er deutsche Traditionen gepflegt habe. Die Mutter habe die deutsche Sprache und deutsche Lieder vermittelt. Dem stünden seine begrenzten Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Einreise nicht zwingend entgegen. Sollte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erforderlich sein, sehe das Gesetz hierfür keine Frist vor und habe sich die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert. Wende man die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung an, würde dies die Bestimmung des § 51 VwVfG aushöhlen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2018 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie meint, der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits die Sperrklausel des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der Kläger sei nach bestandskräftiger Ablehnung des Aufnahmeantrags in das Bundesgebiet eingereist, ohne im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise ausdrücklich eine Spätaussiedlerbescheinigung zu beantragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). 20 Der Kläger macht geltend, dass er im Jahr 2000 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht beantragt habe. Hiervon ausgehend steht einem Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. 21 Nach dieser am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. 23 Eine Ausnahme von dieser unechten Rückwirkung lässt das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes nur zu, wenn der in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson Einbezogene auf einen eigenen Aufnahmeantrag bzw. auf einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags verzichten, um seinen Spätaussiedlerstatus zeitnah nach seiner Übersiedlung feststellen zu lassen. Da der Kläger nach eigenen Angaben in dem 2000 durchgeführten Verfahren bei dem U1. Landesverwaltungsamt eine Feststellung, dass er Spätaussiedler sei, nicht beantragt hat, kommt der Tatsache, dass sein Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 26.10.1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist, anspruchshindernde Wirkung zu. Der Aufnahmeantrag des Klägers ist mit Bescheid vom 26.10.1999 bestandskräftig abgelehnt worden. Der Kläger hat auf einen Rechtsbehelf gegen den seiner Bevollmächtigten bekanntgegebenen Bescheid verzichtet. In der Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid seiner Mutter ist entgegen der Annahme seines Prozessbevollmächtigten keine positive Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu sehen. 24 Unterstellt man dem Vorbringen des Klägers zuwider, dass das U1. Landesverwaltungsamt im Jahr 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung geprüft und bestandskräftig abgelehnt hat, käme zwar § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht rückwirkend zur Anwendung, weil der Kläger sich dann in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Übersiedlung um eine Feststellung des Spätaussiedlerstatus bemüht hätte. Ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stünde dem Kläger gleichwohl nicht zu. Im Falle eines bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens könnte der Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nur beanspruchen, wenn er zuvor ein Wiederaufgreifen des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens erreicht. Einen dahingehenden Antrag hat er bislang bei dem Bundesverwaltungsamt nicht gestellt. 25 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar sind. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein angesprochene Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, 26 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. 27 Mit dem 10. BVFG-ÄndG geht keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers einher. 28 Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. 30 Denn Spätaussiedler ist nach § 4 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Damit gründet die zeitliche Fixierung auf die Aussiedlung im Spätaussiedlerbegriff selbst. 31 Das 10. BVFG-ÄndG enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung. Eine Rückwirkung für Personen, die vor seinem Inkrafttreten ins Bundesgebiet ausgesiedelt sind, ordnet es nicht an. Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. 33 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1999 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 - BVFG 1993 -, das auch im Aufnahmeverfahren Anwendung gefunden hat. 34 Die Rechtslage hat sich zudem schon deshalb nicht zugunsten des Klägers geändert, weil er die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger auch nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG ersichtlich nicht erfüllt. Weder hat er bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete das erforderliche Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben, noch hat er sich bei seiner Übersiedlung in der Lage gezeigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 39 40 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 41 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 42 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 43 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 44 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 45 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 46 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 47 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 48 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 49 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52 5.000,00 € 53 festgesetzt. 54 Gründe 55 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 56 Rechtsmittelbelehrung 57 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 58 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 59 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 60 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 61 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.