OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

23 K 519/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0309.23K519.18.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht seit dem 1. September 1997 – zuletzt als N. – im Dienst der Beklagten. 3 Seine Ausbildung zum Feldwebel schloss der Kläger am 14. September 2001 mit der erfolgreichen Prüfung „XXXXXXXXXXXXXXXXX“ ab. Am 9. September 2003 berief die Beklagte ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Der Kläger schloss den Studiengang „XXXXXXXXXXXXXX“ - Studienrichtung „XXXXXXXXXXX“ am 00. 00. 0000 mit dem Diplom ab. 4 Unter dem 10. April 2017 legte der Kläger Beschwerde gegen die Einstufung in die Laufbahn des mittleren Dienstes und die damit verbundene Besoldungsgruppe A8 ein. Zur Begründung machte er geltend, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Obwohl er ein Hochschulstudium mit Diplom abgeschlossen habe, stehe ihm nur die Feldwebellaufbahn und damit die Laufbahn im mittleren Dienst zur Verfügung. In allen anderen Bereichen der Bundeswehr werde mit der Qualifikation eines Diploms ab der Besoldungsgruppe A10 und somit nach der Laufbahn des gehobenen Dienstes besoldet. Nach der Änderung des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes in NRW von Oktober 2016 würden Arbeitnehmer nach ihrer Qualifikation und nicht nach der Stellenbeschreibung in die Gehaltsgruppen und Laufbahnen eingestuft. Seiteneinsteiger in den Militärmusikdienst würden fast ausnahmslos nur mit abgeschlossenem Musikstudium eingestellt, sodass ein Vordiplom nicht ausreiche. 5 Mit der Beförderung zum Stabsfeldwebel mit Wirkung vom 14. September 2017 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe A9 eingewiesen. 6 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2017, wies die Beklagte die Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine persönliche Beschwer des Klägers vor. Eine Beeinträchtigung in Form einer konkreten, gegen ihn ergangenen Entscheidung als belastender Verwaltungsakt hinsichtlich seiner Zuordnung zur Laufbahn der Feldwebel des N1. sei nicht gegeben. Die Zulassung zu dieser Laufbahn erfolge auf der Grundlage seiner Bewerbung und nach den Regelungen der Soldatenlaufbahnverordnung. Die Besoldungsordnung A sehe für den Kläger für das Amt des Stabsfeldwebels die Besoldungsgruppe A9 vor. Mit der Beförderung zum Stabsfeldwebel sei er in die Besoldungsgruppe A9 eingewiesen worden. 7 Der Kläger hat am 18. Januar 2018 Klage erhoben. 8 Zur Begründung bringt er vor, statthafte Klageart sei die Feststellungsklage. Er könne sein Begehren nicht effektiver durch eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage erreichen. Die Einordnung in die Besoldungsgruppe A9 stelle einen Verstoß gegen die amtsangemessene Besoldung und gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG dar. Seine fachliche Qualifikation sei bei der Eingruppierung zu beachten. Im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip müsse mit der organisatorischen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Seine mit dem Studium verbundenen Anstrengungen und erbrachten Leistungen würden nicht amtsangemessen gewürdigt. Indem er trotz seines mit Diplom abgeschlossenen Studiums in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere eingeordnet werde, werde er im Hinblick auf die Anerkennung seiner Ausbildung zudem ungleich behandelt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass seine Alimentation ab dem 28. Juni 2004 verfassungswidrig zu niedrig ist. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Beschwerdebescheid. Ergänzend führt sie an, das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt, denn mit den dem Kläger gewährten Leistungen sei die amtsangemessene Alimentation gewährleistet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die teilweise zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Es fehlt bereits an einem belastenden Verwaltungsakt. Die Besoldung des Klägers ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Nichts anderes führt die Beklagte in dem Beschwerdebescheid aus, der ebenfalls keine den Kläger belastende Regelung trifft. 18 Statthaft Klageart ist allein die Feststellungsklage, da der Kläger sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Besoldungsvorschriften richtet und sein Ziel nicht rechtsschutzeffektiver erreichen kann. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten bzw. Soldaten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 20-29, Rn. 29. 20 Die Klage hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg. 21 Die dem Kläger gewährten Dienstbezüge genügen den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation. 22 Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten bzw. Soldaten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Soldaten evident unzureichend sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 20-29, Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, juris. 24 Der Vortrag des Klägers ist bereits im Ansatz nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung in Frage zu stellen. Er beschränkt sich auf den pauschalen Vergleich mit anderen Verwendungen in der Bundeswehr. In allen anderen Bereichen der Bundeswehr werde mit der Qualifikation eines Diploms ab der Besoldungsgruppe A10 und somit nach der Laufbahn des gehobenen Dienstes besoldet. Dies ist jedoch bereits kein geeigneter Maßstab für die Frage der verfassungsgemäßen Alimentation. Sein Vorbringen zielt letztlich nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Alimentation seiner Laufbahn- bzw. Besoldungsgruppe. Vielmehr rügt er, dass er aufgrund seiner fachlichen Qualifikation in eine höhere Besoldungsgruppe einzugruppieren wäre. Dieses Rechtsschutzziel kann der Kläger mit seiner Klage allerdings nicht erreichen. Denn dem Dienstherrn steht bei der Festlegung der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die verschiedenen Laufbahnen bzw. Besoldungsgruppen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dafür, dass dieser Entscheidungsspielraum, der mit der Anlage zu § 3 SLV ausgefüllt wurde, in verfassungsrechtlich relevanter Weise überschritten sein könnte, ist im Übrigen nichts ersichtlich. 25 Ferner kann sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz berufen, da andere Berufe bei der Bundeswehr bereits keine geeignete Vergleichsgruppe im Sinne des Art. 3 GG darstellen. Das Kriterium eines Diplomabschlusses macht die verschiedenen Berufsgruppen nicht zu wesentlich Gleichem. Dies gilt bereits deswegen, da für die Laufbahn des Klägers grundsätzlich ein Vordiplom ausreichend ist. Ob das Bewerberfeld dem Dienstherrn tatsächlich die Möglichkeit gibt, fast ausschließlich solche Bewerber mit abgeschlossenem Diplom einzustellen, ändert an den rechtlichen Einstellungsvoraussetzungen nichts. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Maßstabs ist er Dienstherr nicht verpflichtet, alle Absolventen eines Hochschulstudiums in derselben Laufbahn einzugruppieren und entsprechend zu besolden. 26 Die Voraussetzungen für die Einstellung als N2. -Anwärter oder als N2. nach §§ 34 ff. SLV erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme in das Dienstverhältnis nicht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 30 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 31 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 32 33 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 34 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 35 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 36 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 38 Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 39 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 41 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. 42 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 43 Beschluss 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 19.497,36 Euro 46 festgesetzt. 47 Gründe 48 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 49 Rechtsmittelbelehrung 50 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 51 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 52 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 53 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.