Beschluss
12 L 174/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0226.12L174.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (12 K 523/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.12.2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Denn die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig. Die gegen sie gerichtete Klage (12 K 523/20) ist erst am 29.01.2020 und damit verspätet erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist ist hier maßgeblich, da die Ordnungsverfügung vom 18.12.2019 eine entsprechende ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, § 58 VwGO. Die Ordnungsverfügung ist am 18.12.2019 wirksam zugestellt, d.h. bekannt gegeben worden (§ 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LZG NRW). Die Zustellung erfolgte gemäß § 5 Abs. 4, § 7 LZG NRW durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des von ihm am 18.12.2019 unterzeichneten und an die Antragsgegnerin zurückgesandten Empfangsbekenntnisses. Diese Zustellung ist maßgeblich für den Beginn der Klagefrist. Die Anfechtungsklage hätte damit gemäß § 74 Abs. 1 VwGO bis zum 20.01.2020, einem Montag, erhoben werden müssen. Hieran ändert nichts der Umstand, dass die Ordnungsverfügung an den Antragsteller selbst ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19.12.2019 durch die Behörde, nämlich in Amtshilfe durch die Justizvollzugsanstalt Köln ausgehändigt wurde; zur Amtshilfe bei der Zustellung nach dem gleichlautenden § 5 VwZG Bund Thiel in: Sadler/ Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 2 Allgemeines, Rn. 24, § 5 Rn. 6 ff. Es ist bereits fraglich, ob damit eine wirksame Zustellung am 19.12.2019 erfolgt ist. Dafür hätte die Antragsgegnerin den Willen zur Bekanntgabe und Zustellung der Ordnungsverfügung an den Antragsteller selbst haben müssen. Die Antragsgegnerin hat aber in ihrem Schreiben vom 18.12.2019 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausgeführt: „Die heute an die JVA Köln gesendete Ordnungsverfügung ist somit hinfällig, da sich die Übersendung mit der Bekanntgabe Ihres Mandats überschnitten hat.“ Jedenfalls ist diese weitere Zustellung für den Fristlauf unbeachtlich. Denn wenn mehrere Zustellungen erfolgen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung – hier die am 18.12.2019 – maßgeblich, eine nochmalige Zustellung kann die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung nicht beseitigen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 2018 – 18 B 295/18 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 – OVG 3 S 101.16 –, Rn. 5, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18/94 –, Rn. 2, und Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 –, BVerwGE 58, 100-107, Rn. 36 ff., beide juris. Dem liegen die Erwägungen zugrunde, dass dies dem Interesse nach Rechtssicherheit entspricht und dass durch die erneute Zustellung nicht die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO umgangen werden dürfen; die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist fällt nämlich nach § 60 Abs 4 VwGO in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und nicht der Behörde. Diese Erwägungen gelten auch im Fall der erneuten Zustellung eines Ausgangsbescheids durch die Ausgangsbehörde. Vgl. auch Brenner in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 18; Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 4. Hiergegen lässt sich nicht durchgreifend einwenden, dass, insbesondere nach Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, die Ausgangsbehörde es aber grundsätzlich immer in der Hand habe, das Verfahren wiederaufzugreifen und dieses Verwaltungsverfahren mit einer Entscheidung abzuschließen, die ihrerseits rechtsmittelfähig sei. s. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 B 131/12 –, Rn. 15, juris. Denn das Wiederaufgreifen des Verfahrens unterliegt eigenen Voraussetzungen gemäß § 51 VwVfG und ändert ebenso wenig wie die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens an der gesetzlich dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung nach § 60 VwGO. Die Maßgeblichkeit der Zustellung am 18.12.2019 für die Klagefrist wird auch nicht durch den Umstand beseitigt, dass die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten am 03.01.2020 die Ordnungsverfügung erneut übersandt hat. Diesbezüglich ist trotz des beigefügten Empfangsbekenntnisses bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung insgesamt erneut bekanntgeben und zustellen wollte. In dem Begleitschreiben vom 03.01.2020 hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt: „hiermit erhalten Sie die Ordnungsverfügung für Ihren o.g. Mandanten erneut, da ich Sie in der am 18.12.2019 zugestellten Verfügung nicht als rechtlichen Vertreter genannt hatte. Dies bitte ich zu entschuldigen und benötige aber deshalb wieder Ihre Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis.“ Jedenfalls ist aber die weitere Zustellung der Ordnungsverfügung am 03.01.2020 nach den vorstehenden Darlegungen für den Lauf der Klagefrist unbeachtlich. Die demnach bis zum 20.01.2020 laufende Klagefrist ist mit der erst am 29.01.2020 erhobenen Klage nicht eingehalten. Dem Antragsteller bzw. Kläger ist nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten; das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. Die Versäumung der Frist ist nicht allein wegen der Doppelzustellung entschuldigt; bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis zu erwarten, dass bei Mehrfachzustellungen der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die erste Zustellung ausgelöst wird; zumindest muss er sich kundig machen. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 – OVG 3 S 101.16 –, Rn. 6 m.w.N., juris. Dies gilt hier umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte bei den zwei an ihn erfolgten Zustellungen unterschiedliche Begleitschreiben von der Antragsgegnerin erhielt. Bei der ersten am 18.12.2019 erfolgten Zustellung wies die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die an die JVA „gesendete“ Ordnungsverfügung „hinfällig“ sei. Bei der zweiten Zustellung an ihn am 03.01.2020 führte die Antragsgegnerin im Begleitschreiben aus, dass der Prozessbevollmächtigte in der „am 18.12.2019 zugestellten“ Ordnungsverfügung nicht genannt sei, weshalb er sie erneut „erhalten“ würde. Die am 03.01.2020 übersandte Ordnungsverfügung war dementsprechend lediglich in der Adresszeile geändert. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre aber auch unbegründet. Zunächst hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Ausweisung wie auch für den Fall der Abschiebung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden, individuell auf den vorliegenden Fall bezogenen Art und Weise begründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht der Umstand, dass er sich in Haft befindet, deren Ende für den 02.03.2022 berechnet ist, nicht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist bei der Ausweisung als Maßnahme spezifischer Gefahrenabwehr zum einen regelmäßig dann zu bejahen, wenn die begründete Besorgnis besteht, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2019 – 18 B 176/19 –, Rn. 10 m.w.N., juris. Dies ist der Fall, da der Antragsteller am 19.11.2020 2/3 der Haftstrafe verbüßt haben wird und die Möglichkeit besteht, dass zu diesem Zeitpunkt die Vollstreckung der Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zum anderen begründet die Ankündigung der Staatsanwaltschaft Köln vom 10.01.2020, im Falle einer Abschiebung des Antragstellers von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafen nach § 456a StPO abzusehen, ein besonderes Vollzugsinteresse, vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 16. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.12.2019 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 05.02.2020 erweist sich hinsichtlich der Ausweisung (Nr.1), der Abschiebungsandrohung (Nr. 2) sowie der Befristungen der Wirkung der Ausweisung (Nr. 3) und einer eventuell erforderlich werdenden Abschiebung (Nr. 4) nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. (1.) Die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 18.12.2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet gegenwärtig die öffentliche Sicherheit (a.) und das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse (b.). (a.) Eine Ausweisung kann sowohl auf spezial- wie auch generalpräventive Gründe gestützt werden. Bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen ist eine von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffende Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird, erforderlich. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 ff., 13.12.2012 – 1 C 20.11 –, Rn. 21; 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18, und vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; alle juris. Nach diesen Maßgaben stellt der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller erneut erheblich straffällig wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 5 f. der Ordnungsverfügung vom 18.12.2019, die insbesondere auf die Umstände der bisherigen Straftaten einschließlich der Anlassstraftat, das Verhalten des Antragstellers während der Haftverschonung außerhalb des Vollzugs wie aber auch innerhalb des Vollzugs eingehen und denen das Gericht folgt, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Ausweisungsinteresse nicht dadurch verbraucht, dass er erst 13 Monate nach der Verurteilung ausgewiesen wurde. In Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dürfen Ausweisungsgründe einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 39, juris. Allein das Verstreichen einer ohnehin relativ kurzen Zeitspanne ohne sofortige Reaktion der Ausländerbehörde vermag einen solchen Vertrauensschutz nicht zu vermitteln. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 10 ZB 18.2343 –, Rn. 12, juris Nach diesen Maßgaben darf dem Antragsteller die am 14.11.2018 abgeurteilte Straftat entgegengehalten werden. Einen Vertrauenstatbestand hat die Antragsgegnerin hier nicht geschaffen. Dem Antragsteller wurde im Juli 2019 lediglich eine Duldung ausgestellt, sein Nationalpass wurde von der Ausländerbehörde eingezogen. Die Antragsgegnerin hat weder ausdrücklich noch konkludent auf die Geltendmachung des Ausweisungsinteresses verzichtet. Ihr wurde das rechtskräftige Urteil am 25.01.2019 bekannt, Beiakte 3 Bl. 299; am 08.10.2019 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Es besteht auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Schwere Straftaten eines Ausländers bieten zwecks Abschreckung anderer Ausländer in ähnlicher Lebenssituation durchaus Anlass für eine Ausweisung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 – und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 -, beide juris. Das generalpräventive Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers ist auch noch aktuell. Der Zeitablauf seit den letzten Taten des Antragstellers im Januar 2018 ist mit knapp zwei Jahren seit Ende der Begehung und etwas mehr als einem Jahr seit Aburteilung nicht so lang, dass eine Ausweisung des Antragstellers keinen Eindruck mehr bei potentiellen ausländischen Straftätern hinterlassen könnte. (b.) Ausgehend von einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG fällt auch die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung entwickelt hat. Es sind dies: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots, vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001, 476; vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25.03.2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22.01.2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als rechtmäßig. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse und die Ausweisung ist verhältnismäßig. Mit Blick auf die Typisierungen der §§ 54, 55 AufenthG wiegt im Fall des Antragstellers das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten besonders schwer. Demgegenüber liegt ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG in der Person des Antragstellers nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, „sozialer Vater“ und „Ersatzvater“ für die beiden Kinder von Frau B. zu sein, folgt hieraus mangels Personensorge- oder Umgangsrecht kein typisiertes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Dieser Vortrag vermag auch kein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Kindern besteht und dass daher die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet für deren Belange oder Wohl erforderlich ist. Der Antragsteller hat bis zu seiner Inhaftierung nicht mit den Kindern zusammen gewohnt. Seit Januar 2018 befindet der Antragsteller sich in Haft nur unterbrochen durch die Haftverschonung von rund 3,5 Monaten im Zeitraum von Dezember 2018 bis April 2019. Ausweislich des Auszugs aus der Besucherkartei, Beiakte 4 Bl. 388 f, hat der Antragsteller in der JVA Euskirchen auch keinen Besuch von den Kindern erhalten. Auch wenn der Antragsteller kein typisiertes Bleibeinteresse für sich in Anspruch nehmen kann, so ist gleichwohl zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen ist. Hier hat er seine wesentliche Prägung erfahren. Der Antragsteller hat hier die Schule besucht, die er allerdings ohne Abschluss verließ, und er beherrscht die deutsche Sprache. Seine Eltern und Geschwister, zu denen er Kontakt hält, und auch seine Verlobte leben im Bundesgebiet. Angesichts dessen stellt die streitgegenständliche Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Antragstellers dar. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig und dem Antragsteller zumutbar. Eine Eheschließung mit Frau B. steht nicht unmittelbar bevor, hinsichtlich deren Kindern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass es sich bei dem Antragsteller, seinen Eltern und Geschwistern um volljährige Personen handelt, die nicht auf gegenseitige Unterstützung hier angewiesen sind. Von einer gelungenen sozialen Integration des Antragstellers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kann in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftat und der weiteren Rechtsverstöße des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Integration des Antragstellers liegt nicht vor, auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 7 der Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Dem Antragsteller ist es zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Ihm ist es möglich, sich in Montenegro zu integrieren. Der Antragsteller spricht montenegrinisch. Es ist davon auszugehen, dass er immerhin besuchsweise in Montenegro war, so im Sommer 2014, s. Beiakte 3 Bl. 232, und seine Eltern ihn den dortigen Lebensverhältnissen nähergebracht haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in Montenegro und der Aufbau eines Privatlebens für den 25-jährigen Antragsteller unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alldem stellt sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig dar. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 7 ff. der Ordnungsverfügung vom 18.12.2019 wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend Bezug genommen. (2.) Die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung enthaltene, auf §§ 50, 58, 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen Bedenken. Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Dies steht hier auch im Einklang mit Art 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), da sie mit einer aus spezialpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisungsverfügung verbunden ist, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2019 – 18 B 176/19 –, Ls. 2, juris. (3.) Soweit in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 18.12.2019 in der Fassung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 05.02.2020 wegen der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf fünf Jahre befristet sowie Entsprechendes in Nr. 4 der Ordnungsverfügung für den Fall einer etwaigen Abschiebung verfügt worden ist, findet dies seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.