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Beschluss

5 L 2328/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0225.5L2328.19.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.11.2019 (Az. 5 K 2328/19) gegen den Verteilungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 30.10.2019 anzuordnen, bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin S. aus L. beizuordnen, abzulehnen war. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 GG und Art. 19 Abs.4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Klage, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, da sich der angefochtene Verteilungsbescheid, mit dem der Antragsteller der Aufnahmeeinrichtung I. in I. zugewiesen worden ist, nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Zuweisung des Antragstellers an die Aufnahmeeinrichtung des Landes in ist § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Weist der Ausländer vor der Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung Rechnung zu tragen. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG findet hier Anwendung. Der Antragsteller, der kamerunischer Staatsangehöriger ist, ist im September 2019 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da er unstreitig nicht im Besitz eines für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen Visums gewesen ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, 6 Abs. 3 AufentG). Der Antragsteller hat im Bundesgebiet nicht um Asyl nachgesucht. In der Anhörung bei dem Ausländeramt der Stadt L. am 18.10.2019 hat der Antragsteller zwar erklärt, seine Homosexualität sei in Kamerun nicht akzeptiert worden, er sei deswegen auch körperlich angegriffen worden. Die Frage, ob er einen Asylantrag stellen wolle, hat der Antragsteller jedoch verneint. Dass der Antragsteller bei anderer Gelegenheit um Asyl nachgesucht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren auch nicht geltend gemacht, der Verteilung nach § 15a AufenthG stünde ein Asylgesuch im Bundesgebiet entgegen. Die streitgegenständliche Verteilungsentscheidung wird den Anforderungen des § 15a Abs. 1 AufenthG gerecht. Zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. In der Anhörung bei dem Ausländeramt der Stadt L. am 18.10.2019 hat der Antragsteller auf die Frage, ob Gründe geltend gemacht werden, die einer Verteilung nach § 15a AufenthG entgegenstehen, erklärt, an den Verein I1. e.V. angebunden zu sein. Außerdem lebten seine Mutter und seine drei Schwestern in L. . Er wolle, dass die Familie ihm Halt gebe und er so die Zeit in Kamerun vergessen könne. Auch hat der Antragsteller vor Ergehen der Verteilentscheidung eine Stellungnahme des I1. e.V. vom 15.10.2019 beigebracht, aus welcher die Einschätzung dieser Organisation hervorgeht, dass der Antragsteller wegen seiner Homosexualität allgegenwärtig verfolgt gewesen sei und um Leib und Leben gebangt habe. Er habe in seiner Heimat Kamerun massive Diskriminierungen, Demütigungen und Misshandlungen hinnehmen müssen. Aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse habe er sich in einem schlechten psychischen und physischen Zustand befunden, weshalb er in Begleitung seiner Mutter, die seit 17 Jahren in Deutschland (L. ) lebe, um Hilfe gebeten habe. Er sei in einer der LGBITQ-WG des Vereins untergekommen. Aufgrund der Sachlage werde von einem Asylantrag abgesehen und eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zur Mutter, hilfsweise aus humanitären Gründen gestellt. Gründe, aus denen zwingend von der Verteilung des Antragstellers abzusehen wäre, hat er damit aber nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Bescheinigung nicht um ein medizinisch-pschychiatrisches Gutachten handelt, welches seine Grundlagen der Exploration erkennen ließe, lässt sich dieser Bescheinigung zwar entnehmen, dass der Verbleib des Antragstellers in L. positiv für ihn wäre, nicht aber, welche Konsequenzen eine Trennung des Antragstellers von diesem Umfeld nach sich ziehen würde. Zwar kann als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein zwingendes Verteilungshindernis gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Verteilung bzw. als deren unmittelbare Folge voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.12.2016 - 18 B 1376/16. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jede mit der Verteilung gegebenenfalls einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Zusammenhang beachtlich ist. Indem das Aufenthaltsgesetz die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer im Interesse der gleichmäßigen Verteilung insbesondere der mit der Aufnahme verbundenen Kosten vorschreibt, OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2014 – 18 A 792/14 –, juris Rn. 4, Beschluss vom 21.12.2016 - 18 B 1376/16 -, nimmt es die durch die Verteilung gegebenenfalls zu erwartenden Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen grundsätzlich in Kauf. So hat dieser etwa eine durch einen Ortswechsel bedingte Unterbrechung einer bereits begonnenen psychotherapeutischen Behandlung und die damit ggf. verbundenen zwischenzeitlichen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand grundsätzlich hinzunehmen, sofern diese nicht ausnahmsweise so schwerwiegend sind, dass sie dem Ausländer mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zugemutet werden können. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2016 – 18 B 1376/16 - und vom 23.11.2016 – 18 B 1254/16 –. Konkret bedeutet dies, dass besondere Umstände, die im Rahmen einer Verteilung nach § 15a AufenthG begleitende Maßnahmen (wie z.B. Sicherstellung der Weiterführung einer medizinischen Behandlung am Zuweisungsort) erfordern, die also das „Wie“ der Verteilung in eine bestimmten Aufnahmeeinrichtung betreffen, grundsätzlich nur im Rahmen von deren Vollstreckung berücksichtigt werden können, die Rechtmäßigkeit – das „Ob“ – der Verteilung als solcher in die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung aber nicht in Frage stellen. Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn hinreichende begleitende Maßnahmen am Zuweisungsort nicht getroffen werden können. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2016 - 18 B 1376/16 –. Dass der Antragsteller bei einem Umzug nach I. eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten hätte, die ihm vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht mehr zumutbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar geht die Diplom-Psychologin Q. C. in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 04.11.2019 davon aus, dass der Antragsteller, der sich seit seinem Aufenthalt in L. (dessen Anfangsdatum nicht genannt wird) in ihrer psychologischen Betreuung befinde, an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Ausprägung (F33.1) leide, welche auf die von ihm in seinem Heimatland erlittenen Folterungen und Verfolgung wegen seiner sexuellen Identität zurückzuführen sei. Er sei zwingend auf die sensibilisierte psychosoziale Betreuung durch die Organisation I1. e.V. angewiesen, wo ihm in einer WG bereits dauerhaft Schutz gewährt werde. Auch dürfe die Anbindung an seine Mutter und die Geschwister nicht verloren gehen, da auch hierdurch die weitere psychische Stabilisierung gewährleistet werde. Aus psychologischer Sicht sei der dauerhafte Verbleib des Antragstellers in diesen Anbindungen zwingend erforderlich. Durch die Verteilung nach T. -B1. werde sich der psychische Zustand des Antragstellers so verschlechtern, dass ein Suizid mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Allerdings entspricht auch dieses Attest nicht den hohen Anforderungen, die an ein solches im vorliegenden Zusammenhang zu stellen sind. Das Gericht hatte hierzu schon in der richterlichen Verfügung vom 03.01.2020 darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung entsprechend den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG festgehalten wird. Denn soweit darin – für die Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses – die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung verlangt wird, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, ergeben sich diese Vorgaben an die Substantiierung und die Glaubhaftmachung einer Erkrankung bereits aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (so schon BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rdnr. 15). Da gerade bei psychischen Erkrankungen ein Nachweis über Laboruntersuchungen, Röntgenbilder oder sonstige manifeste Untersuchungsergebnisse nicht möglich ist, der Nachweis vielmehr nur über eine beschreibende Darstellung u.a. der Diagnoseerstellung unter Einbeziehung der dazu angewandten Methoden gelingt, ist es für das Gericht unabdingbar, die Berücksichtigung einer rechtsrelevanten Erkrankung von einer entsprechenden psychiatrisch-fachärztlichen Bescheinigung abhängig zu machen. Insoweit ist jedenfalls maßgebend, dass die vorgelegte Bescheinigung in keiner Weise erkennen lässt, wie Frau C. zu ihrer Diagnosestellung gelangt ist. Gleiches gilt weiter für das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. M. vom 14.12.2019. Aber auch die zuletzt vorgelegte Ärztliche Stellungnahme der B2. L. GmbH vom 13.02.2020 vermag den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen. Danach stellte sich der Antragsteller dort am 11.02.2020 in der psychiatrischen Institutsambulanz vor und verbleibt in der dortigen ambulanten Betreuung. Eine Beschreibung der Vorgehensweise bei der Exploration des Antragstellers fehlt auch hier. Auch das Gericht verkennt nicht, dass im Einzelfall eine bereits erfolgte Anbindung an eine bestimmte, schützende Einrichtung medizinisch erforderlich sein kann, um weiteres Unheil von einem unerlaubt eingereisten Ausländer fernzuhalten. Erforderlich ist dann aber auch die Vorlage nachvollziehbarer und auf ihre Plausibilität hin überprüfbarer Atteste. Trotz entsprechenden eingehenden Hinweises des Gerichts und der mehrfach gewährten Gelegenheiten, ein diesen Anforderungen entsprechendes Attest vorzulegen oder – was für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend gewesen wäre – nachzuweisen, dass er im zeitlichen Rahmen des Eilverfahrens ein entsprechendes Attest nicht vorzulegen in der Lage ist, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller derartiges aber nicht beigebracht. Denkbar wäre insoweit gewesen, die Diplom-Psychologin C. um die Darlegung ihrer Erkenntnisgewinnung zu bitten, oder auch eine entsprechende Erklärung der zuletzt angegangenen B2. L. GmbH, wann ein Termin für eine ausführlichere Diagnosestellung stattfinden könne. Auch aus den vorgelegten Medienberichten ist ein zwingender Grund, den Antragsteller nicht nach I. zu verteilen, nicht erkennbar. Der Kammer ist sehr wohl bewusst, dass Personen mit besonderer sexueller Orientierung (insbesondere Homosexuelle und Transsexuelle) in Flüchtlingsunterkünften und Übergangswohnheimen eines besonderen staatlichen Schutzes vor Übergriffen bedürfen. Dass der Antragsteller diesen Schutz nicht auch in I. erlangen könnte, ist auch aus den vorgelegten Medienberichten nicht ersichtlich. Soweit es in einem Bericht des N. vom 00.00.2019 heißt, in der vorangegangenen Woche habe Wachpersonal Flüchtlinge in der ZASt I. angegriffen, hat ausweislich des Berichts hierzu bereits umgehend der zuständige Innenminister den Fall als einen solchen von „erheblicher strafrechtlicher Relevanz“ bezeichnet, mit einem strafrechtlichen und gegebenenfalls disziplinarrechtlichen Vorgehen war also von vornherein zu rechnen. Über die weiter in der Vergangenheit liegenden Vorfälle (Schlachten von Schafen, Grassieren der Cholera) konnte bereits berichtet werden, dass es sich um Falschmeldungen gehandelt habe. Nach ersten, möglicherweise nicht aufklärbaren Angriffen im Jahr 2015 (Bewerfen mit Steinen, „Ausländer `raus“-Rufe, über die Konsequenzen wird nicht berichtet) konnten weitere Angriffe von der Polizei gänzlich verhindert werden. Soweit es in einem Fall zu einer schweren Kopfverletzung durch Angriffe von Flüchtlingen untereinander gekommen ist, sind die Hintergründe hierfür nicht bekannt; ein engerer Zusammenhang gerade mit der Unterbringung in der Einrichtung ist nicht ersichtlich. Eine Gefährdung gerade des Antragstellers im Falle einer vorübergehenden Unterbringung in der Einrichtung in I. kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch dem Bericht der N1. Zeitung vom 00.00.2019 („Gewalt in ZASt: Sogar Sozialarbeiterin verletzt: Sprechstunden nur hinter Plexiglas“) kann eine besondere Gefährdungssituation für den Antragsteller ebenfalls nicht entnommen werden. Zwar wird darin von 23 Fällen schwerer Körperverletzungen in der Einrichtung berichtet und damit einer Steigerung in den ersten 10 Monaten gegenüber den gesamten Vorjahren. Allerdings wird weiter ausgeführt, welche Vorkehrungen insoweit getroffen wurden. Insbesondere wird erwähnt, dass eine Maßnahme darin bestehe, einzelne Bewohner bei Bedarf getrennt oder in den Nebenstellen der ZASt in N2. und C1. unterzubringen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller unter Darlegung der Besonderheiten seines Falles eine solche besondere Unterbringung erfahren wird. Die Zwangsmittelandrohungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die gesetzte Frist von drei Tagen, um der streitgegenständlichen Verteilungsentscheidung freiwillig nachzukommen, begegnet hier keinen Bedenken. Eine solche Frist von drei Tagen ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts regelmäßig nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, nach denen hier etwas anderes zu gelten hätte, sind nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der danach erforderlichen Ermessensentscheidung geht die Kammer davon aus, dass die Umverteilung, bei der der Aufenthalt des Ausländers nach wie vor noch als unerlaubt gilt und die auch im Übrigen noch keinen endgültigen Verbleib des Ausländers an einem bestimmten Ort in Deutschland bis zur Klärung eines eventuellen Aufenthaltsrechts oder Duldungsgrundes festlegt (in aller Regel wird noch eine Umverteilung innerhalb des danach für zuständig erklärten Bundeslandes folgen), mit einer Streitigkeit in einem Hauptsacheverfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung eines Aufenthaltstitels oder eine Ausweisung nicht vergleichbar ist. So im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 B 148/18 –, juris. Denn während der Ausländer mit einem Aufenthaltstitel – den er im Falle eine Ausweisung verliert – stets eine Erweiterung seines Rechtskreises erfährt (sei es durch die Erlaubnis, einer Erwerbstätigkeit ohne Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde nachgehen zu können, sei es durch die Möglichkeit des Familiennachzugs oder auch der Möglichkeit, aus dem Inland aus- und wieder einzureisen), lassen sich aus der Verteilungsentscheidung bzw. deren Abänderung entsprechende Rechtskreiserweiterungen nicht herleiten. Eine Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG wie in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels erscheint damit zu hoch. Insoweit drängt sich vielmehr der Vergleich auf mit Verfahren betreffend die Duldung eines Ausländers, deren Streitwert allgemein mit 2.500 Euro in der Hauptsache angesetzt wird. Da vorliegend jeweils eine Zuweisungsentscheidung für insgesamt sechs Personen in Rede stand, ergibt sich insgesamt der festgesetzte Streitwert von 15.000 Euro für alle Kläger zusammen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.