Beschluss
24 L 2061/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0225.24L2061.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen, welche der Antragstellerin für den Betrieb zweier Spielhallen erteilt wurden. Die Antragstellerin betreibt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Reihe von Spielhallen, unter anderem unter den Adressen E. G. 00, W. Straße 000 und I. -F. -Straße 00 (Halle 0, 0 und 0). Darüber hinaus ist sie unter dem Firmennamen „N. Q. -N1. W1. , “ als Aufstellerin von Geldspielgeräten in den oben genannten Spielhallen tätig. Die in Rahmen dieser Tätigkeit erforderlichen Vergnügungssteuererklärungen für den Steuerzeitraum erstes bis viertes Quartal 2013 sowie das erste und zweite Quartal 2014 wurden für die „Q. -N1. W1. , L.---straße 000 - 000, 00000 C. “ abgegeben. Zudem war die Antragstellerin laut Handelsregisterauszügen des Amtsgerichtes L. unter anderem bis zum 3. März 2017 Geschäftsführerin der C1. N1. GmbH (HRB 00000). Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Auszuges aus dem Melderegister war die Antragstellerin persönlich ab dem 1. November 2014 unter der Adresse „I1. 00, 00000 L. “ gemeldet und meldete sich ohne Angabe ihrer neuen Anschrift am 24. Januar 2017 nach Spanien (Ibiza) ab. Unter dem 1. Februar 2017 meldete sie das Automatenaufstellungsgewerbe unter anderem bezogen auf die Spielhallen an den Standorten E. G. 00 und W. Straße 000 ab, teilte dann jedoch mit Schreiben vom 22. März 2017 mit, sie nehme die Gewerbeabmeldungen für die Betriebsstätten zurück, da es sich um ein Versehen gehandelt habe. Im weiteren Verlauf veranlagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Aufstellerin der Geldspielgeräte auf der Grundlage der abgegebenen Vergnügungssteuererklärungen mit Bescheiden vom 1. März 2017 für das zweite, dritte und vierte Quartal 2013 und mit Bescheid vom 31. Mai 2017 für das erste Quartal 2013 zur Vergnügungssteuer für die in der Spielhalle in der W. Straße 000 aufgestellten Geldspielgeräte. Alle Bescheide waren an die Q. -N1. W1. , L.---straße 000, 00000 C. adressiert. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Postzustellungsurkunden wurden die Bescheide durch „Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briekasten oder eine ähnliche Einrichtung“ (Ziffer. 10.2 der jeweiligen PZU) am 3. März 2017 bzw. 1. Juni 2017 zugestellt. Für das dritte und vierte Quartal 2014 setzte die Antragsgegnerin die Vergnügungssteuer im Wege der Schätzung mit Bescheid vom 1. März 2018 fest, da keine Vergnügungssteuererklärungen abgegeben wurden. Dieser Bescheid wurde ebenfalls mit Postzustellungsurkunde am 2. März 2018 in der L.---straße 000 in C. zugestellt. Alle genannten Bescheide gelangten dergestalt in den Postrücklauf, dass diese in den verschlossenen Originalumschlägen und mit der handschriftlichen Bemerkung „Empfänger nicht zu ermitteln!“ o. ä. versehen per Einschreiben, ohne Angabe des Absenders, an die Antragsgegnerin zurückgesandt wurden. Auch die ebenfalls mit Postzustellungsurkunden unter der Adresse in C. zugestellten Vergnügungssteuerbescheide vom 22. Februar, 31. Mai sowie 24. und 25. August 2017, mit denen die Antragstellerin als Aufstellerin der Geldspielgeräte in der Spielhalle E. G. 00 für die Jahre 2013 und 2014 zur Vergnügungssteuer veranlagt wurde, gelangten auf diese Weise in den Postrücklauf. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 und des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) beantragte die Antragstellerin mit drei separaten Schreiben vom 14. August 2017, welche von ihr persönlich unterzeichnet wurden, unter der Absenderadresse „ N. Q. -N1. , L.---straße 000-000, 00000 C. “ die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW für den Betrieb der Spielhallen an den Standorten I. -F. -Straße 00 (Halle 0, 0 und 0), E. G. 00 und W. Straße 000. In diesem Zusammenhang richtete die Antragsgegnerin mehrere Schreiben an die Antragstellerin, welche an die Adresse L.---straße 000-000 in C. übersandt wurden, z.B. unter dem 16. September 2017 die Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen. Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin erfolgten ebenfalls unter Angabe der C. Adresse, zum Teil mit der Unterschrift „i.A. X. “, z.B. die Schreiben vom 28. September und 27. November 2017. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Spielhalle in der E. G. 00 eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW, befristet bis zum 30. Juni 2021, welche sie am 20. November 2018 (Abvermerk) an die Adresse L.---straße 000-000 in C. versandte. Der Bescheid gelangte nicht in den Postrücklauf. Die, ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 befristete, glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle in der W. Straße 000 wurde am 23. November 2018 erteilt und dem insoweit bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 20. Dezember 2018 ausgehändigt. Über den Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen in der I. -F. -Straße 00 hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Gegen die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallenstandorte E. G. 00 und W. Straße 000 hat die Antragstellerin wegen der Befristungen jeweils Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben (24 K 361/19 und 24 K 368/19). Wegen offener Vergnügungssteuerforderungen gegen die Antragstellerin als Aufstellerin von Geldspielgeräten in verschiedenen Spielhallen, welche auch die oben dargelegten Veranlagungen für die Jahre 2013 und 2014 (Standorte E. G. 00 und W. Straße 000) enthielten, erfolgte am 12. Juni 2019 auf der Grundlage einer von der Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht L. erwirkten Durchsuchungsanordnung für das Wohnhaus „Im I1. 00“ in L. eine Vielzahl von Sachpfändungen, gegen die die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchte (24 L 1401/19). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 eingestellt, nachdem die Beteiligten dieses übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In diesem Verfahren, welches einschließlich der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge zum hier vorliegenden Verfahren beigezogen wurde, trug die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2019 vor, die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Steuerbescheide seien nicht wirksam geworden, denn sie habe „eine Mitarbeiterin eines unter der Anschrift L.---straße 00, 00000 C. , ansässigen Unternehmens seinerzeit gebeten, für die Antragstellerin eingehende Post der Antragsgegnerin an diese zurückzusenden und bei erkennbar wichtigen Posteingängen (wie z.B. bei Postzustellungsurkunden) geeignete Nachweise der Rücksendungen bzw. Ablichtungen der Couverts zu fertigen“. Zum Nachweis hierfür legte die Antragstellerin in diesem Verfahren Kopien der Briefumschläge und Einlieferungsbelege der Deutschen Post AG vor. Ebenfalls am 12. Juni 2019 führte die Antragsgegnerin unter anderem in den Spielhallen an den Standorten E. G. 90, W. Straße 000 und I. -F. Straße 00 ordnungsbehördliche Kontrollen durch, die ausweislich der hierüber gefertigten Vermerke, kopierter Geschäftsunterlagen und anderer Beweismittel, welche in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin abgeheftet sind, unter anderem zu folgenden - im vorliegenden Verfahren relevanten - Feststellungen führten: Die in der Spielhalle in der E. G. 00 anwesende Verantwortliche gab auf Nachfrage an, sie sei seit ca. acht Jahren in der Spielhalle beschäftigt. Ursprünglich sei sie von der Antragstellerin eingestellt, vor ca. zwei Jahren jedoch schriftlich darüber informiert worden, dass ein Wechsel der Betreiberin stattgefunden habe und ihr Beschäftigungsverhältnis auf die C1. N1. GmbH (im Folgenden: GmbH) übergegangen sei, welche auch ihr Gehalt zahle. In einem Ordner befanden sich darüber hinaus mehrerer Arbeitsanweisungen der GmbH an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spielhalle sowie Durchschriften von Hausverboten, die von der GmbH erteilt worden waren. Bei der Kontrolle der Spielhalle in der W. Straße 000 waren die weibliche Spielhallenaufsicht sowie ein Techniker anwesend. Beide gaben unabhängig voneinander an, Betreiberin der Spielhalle sei die GmbH. Arbeitsverträge bzw. Aufträge seien von der GmbH geschlossen bzw. erteilt worden, welche auch alle Gehalts- und sonstigen Zahlungen leiste. Als Kontaktperson und Ansprechpartner trete durchgängig Herr N2. N1. im Namen der GmbH auf. Auch die ausgestellten Rechnungen und Lieferscheine wiesen die GmbH als Betreiberin aus. Zudem waren schriftliche Arbeitsanweisungen und schriftliche Aufforderungen an Mitarbeiter von der GmbH ausgestellt. An der Eingangstür des Gebäudes, in dem die Spielhallen in der I. -F. Straße 00 betrieben werden, befand sich ein Hinweisschild, dass die GmbH Mitarbeiter suche. Als Adresse war die L.---straße 000-000 in C. angegeben. Diese Adresse war auch auf den Schild mit den Öffnungszeiten der Spielhallen als Firmenanschrift der GmbH angebracht. Die anwesende Verantwortliche der Spielhalle 1 gab an, seit drei Jahren in der Spielhalle zu arbeiten. Ihre Arbeitgeberin sei die GmbH. Als Ansprechpartner habe sie bisher ausschließlich Kontakt zu Herrn N2. N1. und Herrn N2. T. gehabt. Die Antragstellerin habe sie noch nie gesehen. Sie legte eine „Verlängerungsvereinbarung“ zwischen ihr und der „C2. GmbH, L1. . 000-000, 00000 C. , (nachfolgend Arbeitgeber)“ vom 10. August 2017. Dort heißt es unter Ziffer 1.: “Die Parteien haben am 15. Februar 2016 einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wird bis zum 16. Februar 2018 verlängert (...)“. Die Spielhallen wurden noch am selben Tag im Wege des Sofortvollzuges geschlossen und versiegelt. Das wegen dieser Maßnahmen bei dem erkennenden Gericht geführte Eilverfahren der Antragstellerin (24 L 1703/19) wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin die Versiegelungen wieder entfernt hatte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Darlegung des ermittelten Sachverhaltes mit, sie beabsichtigte, die der Antragstellerin erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen an den Standorten E. G. 90 und W. Straße 000 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW zu widerrufen und eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs.1 GewO unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln zu erlassen. Es liege ein Strohmannverhältnis vor, denn die Spielhallen würden nicht von der Antragstellerin, sondern von der C1. N1. GmbH betrieben, während die Antragstellerin nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb hergegeben und als „Aushängeschild“ gedient habe. Bereits hieraus ergebe sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und folge zugleich, dass die an den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt und die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis zu versagen wäre. Außerdem sei die Antragstellerin ihren öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten nicht nachgekommen, was den Schluss auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne. Es bestünden hohe Steuerrückstände und der Antragstellerin fehle es an dem ernsthaften Willen, diese vollständig zu regulieren. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin zeige, dass sie nicht willens oder in der Lage sei, die öffentlich-rechtlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden zu erfüllen. Hierzu trug die Antragstellerin vor, sie habe sich die letzten zwei Jahre aus persönlichen Gründen, die nicht erläutert werden müssten, im Ausland aufgehalten. Sie habe ihren Ehemann beauftragt, die Betriebe unverändert fortzuführen. Die GmbH habe lediglich als Aufstellerin der Spielautomaten fungieren sollen. Diese klare Anweisung habe ihr Ehemann nicht beachtet und z.B. ohne ihr Wissen Arbeitsverträge auf die GmbH übertragen und Sozialkonzepte verändert. Im Zusammenhang mit den erfolgten Versiegelungen der Spielhallen sei sie nach Deutschland zurückgekehrt und habe Sofortmaßnahmen ergriffen. Sie sei nunmehr in jeglicher Hinsicht wieder die Verantwortliche der Betriebe. Soweit die Antragsgegnerin ihr vorhalte, es bestünden erhebliche Steuerrückstände, habe die Antragstellerin hiervon keine Kenntnis. Dies sei aus ihrer Sicht auch nicht ungewöhnlich gewesen, da es in der Vergangenheit bereits zu jahrelangen Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung gekommen sei. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Antragstellerin diese Forderungen nicht habe begleichen können oder wollen, denn sie habe die Steuerforderungen sofort vollständig beglichen, nachdem sie hiervon Kenntnis erhalten habe. Sie habe lediglich darauf bestanden, die ihr zunächst unbekannten Festsetzungen zu prüfen. Da ihr Ehemann inzwischen verstorben sei, sei ihre Zuverlässigkeit nunmehr garantiert. Unter dem 23. August 2019 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Ordnungsverfügung, mit der sie unter anderem die der Antragstellerin mit Bescheiden vom 25. Oktober und 23. November 2018 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen in der E. G. 00 und der W. Straße 000 widerrief (Ziffern 1. und 2.). Zudem wurde die Antragstellerin unter Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges aufgefordert, den Spielbetrieb an den unter Ziffern 1. und 2. der Verfügung genannten Spielhallenstandorten weiterhin zu unterlassen und die vorgenannten Betriebe geschlossen zu halten (Ziffern 3. und 5.). Unter Ziffern 4., 6. und 7. der Verfügung untersagte sie der Antragstellerin unter Androhung des unmittelbaren Zwanges sowie der Festsetzung von Zwangsgeld jegliche weitere selbstständige Gewerbeausübung im Geltungsbereich der Gewerbeordnung, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person. Abschließend ordnete sie im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 8.). Zur Begründung des Widerrufes der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse führte sie unter erneuter Darlegung des bei der Kontrolle der Spielhallen ermittelten Sachverhaltes im Wesentlichen aus, sie widerrufe die Erlaubnisse gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW, da sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt sei, die Erlaubnisse nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sei. Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle sei nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze oder die Errichtung und der Betrieb den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufe. Unzuverlässig sei derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe im Einklang mit dem geltenden Recht ausübe. Vorliegend stehe fest, dass die Antragstellerin die Spielhallen an den Standorten E. G. 00 und W. Straße 000 nicht mehr betreibe, sondern die C1. N1. GmbH, welche keine Erlaubnis hierfür besitze. Es liege ein „Strohmannverhältnis“ vor, denn die Antragstellerin habe im Außenverhältnis den Rechtsschein einer abweichenden Zuordnung der Betreibereigenschaft gesetzt, um die wahren wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwecks Täuschung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zu verschleiern. Ihr regelmäßiger Auslandsaufenthalt habe die Antragstellerin außerdem nicht von der Pflicht entbundenen, für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhallen zu sorgen und Eingriffe Dritter in ihren Gewerbebetrieb zu verhindern. Falls sie hierzu nicht in der Lage gewesen sei, hätte sie deren Betrieb aufgeben müssen. Darauf, ob die Antragstellerin die geschilderten Eingriffe durch Dritte in Zukunft verhindere, komme es nicht an. Darüber hinaus sei die Antragstellerin über einen erheblichen Zeitraum ihren öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten nicht nachgekommen. Der ordnungsgemäße Betrieb eines Gewerbes erfordere neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumindest auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne. Vorliegend hätten sich über Jahre hinweg erhebliche Steuerrückstände ergeben, welche die Antragstellerin erst auf behördlichen Druck beglichen habe. Dem könne die Antragstellerin nicht entgegenhalten, sie habe keine Kenntnis von dem betreffenden Steuerfestsetzungen gehabt, denn als Gewerbetreibende habe sie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sie Steuerfestsetzungen empfangen könne. Die Antragsgegnerin sei deshalb im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, die erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die genannten Spielhallen zu widerrufen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der regelmäßigen Begleichung von Steuerschulden, um dem Staat die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen. Das individuelle Vertrauensinteresse der Antragstellerin am Bestand der Erlaubnisse müsse aus den dargelegten Gründen hinter dem genannten öffentlichen Interesse zurücktreten. Die sofortige Vollziehung der Widerrufe der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgt, weil das illegale Betreiben der Spielhalle durch Dritte, welches die Antragstellerin durch ihr Verhalten ermöglicht habe, nicht hingenommen werden könne. Zudem habe die Antragstellerin durch die Nichterfüllung der ihr obliegenden steuerlichen Pflichten den Staat in erheblicher Weise geschädigt und ihm die zu seiner Aufgabenerfüllung dringend benötigten Gelder entzogen. Das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer Klage bzw. an einer ungehinderten Betriebsfortsetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen müsse hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz des Staates und der Allgemeinheit zurücktreten. Die Antragstellerin hat am 1. Oktober 2019 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 23. August 2019 erhoben (24 K 5884/19) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2019 hat das erkennende Gericht die Klage sowie den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz insoweit abgetrennt und an die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln abgeben, als der Antragstellerin die Gewerbeausübung untersagt und diesbezüglich ein Zwangsgeld angedroht wurde (1 L 2084/19). Zur Begründung ihres hier streitgegenständlichen Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen an den Standorten E. G. 00 und W. Straße 000 wieder herzustellen, wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren und bestreitet weiterhin, dass zwischen der Antragstellerin und der C1. N1. GmbH ein Strohmannverhältnis vorgelegen habe. Weder habe sie Kenntnis von der Übernahme der Spielhallenbetriebe durch die GmbH gehabt, noch habe sie kollusiv mit der GmbH zusammengearbeitet. Vielmehr habe die Antragstellerin, welche sich über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren regelmäßig im Ausland aufgehalten habe, die Führung der Spielhallen ihrem Ehemann anvertraut, der sich jedoch nicht an die klar artikulierten Absprachen gehalten, sondern ohne Wissen der Antragstellerin zunehmend die GmbH involviert habe. Die Antragstellerin sei während ihrer Abwesenheit stets davon ausgegangen, dass die Betriebe auch weiterhin in ihrem Namen geführt wurden. Erst nach ihrer Rückkehr habe sie feststellen müssen, dass die mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten worden seien. Daraufhin habe sie umgehend Maßnahmen getroffen, um den Geschäftsbetrieb wieder an sich zu ziehen. Sie fungiere nun wieder als Verantwortliche der Betriebe, trete als Arbeitgeberin auf und sei Mieterin der Räume, in denen sich die Spielhallen befänden. Im Übrigen sei die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden stets anhand einer Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Für die zwischenzeitlich konfusen Zustände sei allein der inzwischen verstorbene Ehemann der Antragstellerin verantwortlich gewesen, der eigenmächtig und gegen deren Willen die Geschäftsführung aus der Hand gegeben habe. Aufgrund dieser Umstände sei nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin erneut die Führung der Geschäfte durch Dritte zulassen werde. Ebenso wenig sei zu besorgen, dass die Antragstellerin es zukünftig versäume, die durch den Betrieb der beiden Spielhallen anfallenden öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten rechtzeitig zu erfüllen. Ursächlich für die Zahlungsrückstände sei allein die Tatsache gewesen, dass die Steuerbescheide der Antragstellerin nie zugestellt worden seien. Diese habe zwar Vorkehrungen getroffen, die sicherstellen sollten, dass die betrieblichen Pflichten weiterhin erfüllt werden könnten. Dies habe sich jedoch ebenso wie die generelle Fortführung des Betriebes letztlich als problematisch dargestellt. Der Antragstellerin mangele es jedoch keinesfalls an der Zahlungswilligkeit, so dass nie die Gefahr bestanden habe, dass ein ordnungsgemäßer und redlicher Wirtschaftsverkehr verhindert würde. Nach ihrer Rückkehr habe sie sämtliche Rückstände beglichen, nachdem sie Kenntnis von den Steuerfestsetzungen erlangt habe. Der Antragstellerin sei lediglich vorzuhalten, dass sie ihre betrieblichen Verpflichtungen vor ihrer Abwesenheit vielleicht zu sorglos in die falschen Hände gegeben habe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (24 K 5884/19) gegen den Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen an den Standorten E. G. 00 und W. Straße 000 wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und wiederholt zur Begründung ihre Ausführungen aus der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die Antragstellerin habe in unzulässiger Weise den Rechtsschein einer abweichenden Zuordnung der Betreibereigenschaft gesetzt, um die wahren wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwecks Täuschung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zu verschleiern. Falls sie nicht in der Lage gewesen sei, für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu sorgen, hätte sie den Betrieb aufgeben müssen. Unerheblich sei auch, ob es in Zukunft nicht mehr zu solchen Eingriffen kommen könne, denn die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergebe sich bereits daraus, dass sie durch ihr Verhalten den illegalen Betrieb von mehreren Spielhallen ermöglicht habe. Sie habe ihrem Ehemann wissentlich die Führung der Spielhallen überlassen, ohne dass dieser über die notwendigen Voraussetzungen für das Betreiben der Spielhalle verfügt habe. Bereits aus diesem Umstand ergebe sich ihre eigene Unzuverlässigkeit. Zudem sei sie über einen längeren Zeitraum ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen und Zahlung von festgesetzten Steuern nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin die rückständigen Steuerschulden inzwischen beglichen habe, genüge zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht, weil die Zahlung erst unter dem Druck des drohenden Widerrufes der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen erfolgt sei. Da die Antragstellerin verpflichtet gewesen sei, empfangsbereit für Steuerfestsetzungen zu sein, könne sie sich nicht auf die fehlende Kenntnis der Steuerfestsetzungen berufen. Im Übrigen setzte die Annahme der Unzuverlässigkeit kein Verschulden voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 24 K 361/19, 24 K 368/19, 24 K 5884/19, 24 L1703/19 und 24 L 1401/19 einschließlich der in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag ist statthaft und zulässig, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufes des glücksspielrechtlichen Erlaubnisse im öffentlichen Interesse angeordnet hat, so dass die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin fristgerecht hiergegen erhobenen Klage (24 K 5884/19) entfällt, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung bezogen auf den Einzelfall schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt, vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, Rn. 2 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Januar 2007 - 11 B 1431/06.AK - juris, Rn. 4 ff, m.w.N. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn die Interessen des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung der Behörde verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung überwiegt. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss das private Interesse an dessen Aussetzung zurücktreten. Sind die Er-folgsaussichten der Klage offen, sind die privaten Interessen des Betroffenen gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, denn der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen an den Standorten E. G. 00 und W. Straße 000 erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Formelle Fehler sind der Antragsgegnerin bei Erlass der Widerrufe nicht unterlaufen. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor deren Erlass gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört und die getroffenen Maßnahmen hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW, die als allgemeine glücksspielrechtliche Erlaubnisvoraussetzung ergänzend zu den in § 16 AG GlüStV NRW geregelten speziellen Voraussetzungen für die Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 B 441/18 -, juris, Rn. 32 und Beschluss vom 16. April 2018 - 4 A 589/17 -, juris, Rn. 41, setzt die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen voraus, dass deren Veranstalter zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Dies entspricht dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff, wonach ein Gewerbetreibender zuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Hierbei ist zu beachten, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – positiv – von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig macht. Eine Spielhallenerlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers feststeht. Nicht erst eine feststehende Unzuverlässigkeit, sondern auch schon nicht ausgeräumte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit stehen der Erlaubniserteilung entgegen. Es handelt sich deswegen hierbei um eine strengere Erlaubnisvoraussetzung als die betreiberbezogene Erlaubnisvoraussetzung in dem in Nordrhein-Westfalen für diese Fallgestaltung nicht mehr geltenden § 33i Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 B 441/18 -, juris, Rn. 34 -36, m.w.N. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes (hier: das Betreiben von Spielhallen) zu gewährleisten. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 60 - 62, m.w.N. Zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung gehört nicht nur, dass der Gewerbetreibende die ihm obliegenden Pflichten (persönlich) erfüllt, sondern auch, dass er seine Mitarbeiter sorgfältig auswählt und überwacht, vgl. OVG NRW Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 4 A 593/15 -, juris,Rn. 6 - 12, um Verstößen gegen geltendes Recht durch Mitarbeiter vorzubeugen, diese ggf. zu unterbinden und so dauerhaft für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle zu sorgen. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Es kann offen bleiben, ob sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus ergibt, dass sie über einen Zeitraum von zwei Jahren als „Strohmann“ für die C1. N1. (im Folgenden: GmbH) fungiert hat, was insbesondere ein anhand gewichtiger Indizien nachweisbares kollusives Zusammenarbeiten der Beteiligten voraussetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 – 6 C 10/03 –, juris, Rn. 25. Denn gewichtige Zweifel an der glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben sich bereits daraus, dass - worauf die Antragsgegnerin ebenfalls abstellt -, die Antragstellerin es jedenfalls durch ihr der Antragsgegnerin erst im Nachhinein bekannt gewordenes Verhalten ermöglich hat, dass die GmbH den Betrieb der Spielhallen faktisch übernommen hat, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen oder eine solche zu beantragen. Sie ist nach ihren Angaben nach Spanien verzogen, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der sie persönlich zu erreichen war, wodurch sie als Ansprechpartnerin für die Antragsgegnerin nicht mehr zur Verfügung stand und sich faktisch der Verantwortung für den ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb entzogen hat. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe sich darauf verlassen, ihr Ehemann, dem sie die ihr obliegenden Aufgaben übertragen habe, werde alle Angelegenheiten ordnungsgemäß erledigen. Unbeschadet des Umstandes, dass es bereits an einem Nachweis für diesen zudem unsubstantiierten Vortrag fehlt, entbindet eine solche Vereinbarung die Antragstellerin nicht von der Verpflichtung, die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr als Betreiberin der Spielhallen persönlich obliegenden Pflichten durch den Beauftragten zu überwachen. Eine solche Überwachung hat bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht stattgefunden. Andernfalls hätte es der Antragstellerin nicht entgehen können, dass der Betrieb der Spielhallen faktisch von der GmbH übernommen worden war. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die GmbH bzw. der Ehemann der Antragstellerin ohne deren Wissen gehandelt hat. So ergibt sich etwa aus der „Verlängerungsvereinbarung“ vom 10. August 2017, mit der der befriste Arbeitsvertrag der Spielhallenaufsicht am Standort I. -F. -Straße 00 fortgeführt wurde, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag bereits zwischen der GmbH und der Arbeitnehmerin geschlossen wurde. Dieser wurde ausweislich der Vereinbarung am 15. Februar 2016 und folglich ca. ein Jahr vor dem Umzug der Antragstellerin nach Spanien geschlossen. Unabhängig davon, dass es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht auf das Verschulden des Gewerbetreibenden ankommt, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages, die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, sich um ihre geschäftlichen Angelegenheiten zu kümmern, weil sie – wie sie im Verfahren 24 L 1401/24 betreffend die Zwangsvollstreckung wegen offener Vergnügungssteuerschulden vorgetragen hat - erkrankt gewesen sei und sich in Spanien habe erholen müssen. Dass die Antragstellerin durchaus in der Lage war, sich um ihre geschäftlichen Angelegenheiten zu kümmern, ergibt sich zum einen daraus, dass sie mit Schreiben vom 14. August 2017, mithin während ihres Aufenthaltes in Spanien, persönlich die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen an sie beantragt hat. Zum anderen hat sie die unter dem 2. Februar 2017 erfolgten Abmeldungen ihres Gewerbes als Automatenaufstellerin bereits mit Schreiben vom 22. März 2017, welches ebenso wie die Gewerbeabmeldung von ihr persönlich unterzeichnet wurde, wieder zurückgenommen. Darüber hinaus beurteilt sich die Unzuverlässigkeit nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen, so dass auch Umstände außerhalb des konkreten Gewerbebetriebes maßgeblich sein können, solange die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, gewerbebezogen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 B 441/18 -, juris, Rn. 34 - 36, m.w.N. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW zu Recht auch deren Verhalten im Zusammenhang mit dem ebenfalls von ihr persönlich betriebenen Gewerbe als Automatenaufstellerin in den Blick genommen. Diesbezüglich hat sie der Antragstellerin vorgehalten, sie habe Vergnügungssteuerforderungen, welche durch ihre Tätigkeit als Automatenaufstellerin entstanden seien, erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bzw. des Widerrufsverfahrens entrichtet und dem Vortrag der Antragstellerin, die Bescheide seien ihr nicht bekannt gewesen, entgegengehalten, dass sie als Steuerpflichtige Vorkehrungen für den Empfang von Steuerbescheiden hätte treffen müssen. Hiergegen ist nicht zu erinnern. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei unrichtig, dass sie keine Zahlungen habe leisten wollen, sie habe lediglich darauf bestanden, die ihr zunächst unbekannten Festsetzungen zu prüfen, handelt es sich nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes offensichtlich um eine (unglaubhafte) Schutzbehauptung. Dies ergibt sich aus dem Verhalten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren, aber insbesondere auch aus den - sich widersprechenden - Vorträgen der Antragstellerin in den bei Gericht anhängigen oder erledigten Antrags- und Klageverfahren. Die Antragstellerin hat sich nicht nur ohne Angabe einer Adresse, unter der Zustellungen an sie gerichtet werden konnten, ins Ausland abgemeldet, obwohl ihr als - insbesondere noch aktiv - Gewerbetreibende bewusst sein musste, dass ihre Erreichbarkeit gewährleistet sein musste, sondern auch versucht, ihren tatsächlichen Aufenthalt bzw. den Sitz ihrer Firma zu verschleiern, indem sie unter der als Geschäftssitz sowohl der Spielhallenbetreiberin als auch des Aufstellungsgewerbes bekannten Adresse in der L.---straße 000 in C. gegenüber der Antragsgegnerin Schreiben und Bescheide der Antragsgegnerin unter der Adresse in C. „akzeptiert“ hat oder nicht. So hat sie während ihres Aufenthaltes in Spanien sämtlichen Schriftverkehr mit dem Amt für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin weiter und ausschließlich unter der Adresse in C. (mit und ohne Firmenzusatz) geführt. Die mit Schreiben vom 14. August 2018 von der Antragstellerin persönlich unterschriebenen Anträge auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb der hier streitgegenständlichen Spielhallen sowie der Spielhalle in der I. -F. -Straße 00 erfolgte ebenso wie der nachfolgende Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ausschließlich unter der Adresse in C. . Schreiben der Antragsgegnerin an diese Adresse, mit denen die Antragstellerin z.B. um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten wurde, gelangten nicht in den Postrücklauf. Die erbetenen Unterlagen wurden unter Angabe dieser Absenderadresse vorgelegt. Auch die unter dem 25. Oktober 2018 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle „E. G. “ wurde an diese Adresse übersandt. Dass die Antragstellerin diese erhalten hat, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie Klage gegen die Befristung dieser Erlaubnis erhoben hat (24 K 361/19). Gegenüber dem Kassen- und Steueramt der Antragsgegnerin hingegen hat die Antragstellerin bewusst den Eindruck erweckt, sie als Aufstellerin bzw. die von ihr betriebene Firma als Adressatin von Vergnügungssteuerbescheiden sei nicht mehr unter der Adresse in C. ansässig. Die unter dieser Adresse ausweislich der Eintragungen auf den Zustellungsurkunden zugestellten Steuerbescheide wurden ohne Angabe eines Absenders und mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ o.ä. an das Kassen- und Steueramt der Antragsgegnerin zurückgesandt, wodurch eine Rückfrage der Antragsgegnerin nach den Hintergründen dieser Vorgänge oder nach einer aktuellen Anschrift der Antragstellerin vereitelt wurde. Dass dies entgegen des Vortrages der Antragstellerin mit deren Wissen und Wollen erfolgte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in dem vor dem erkennenden Gericht geführten Eilverfahren gegen die Vollstreckung von Steuerforderungen (24 L 1401/19). Dort hat sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2019 vorgetragen, sie habe „eine Mitarbeiterin eines unter der Anschrift L.---straße 000 in 00000 C. ansässigen Unternehmens seinerzeit gebeten, für die Antragstellerin eingehende Post der Antragsgegnerin an diese zurückzusenden und bei erkennbar wichtigen Posteingängen (wie z.B. bei Postzustellungsurkunden) geeignete Nachweise der Rücksendungen bzw. Ablichtungen der Couverts zu fertigen. (...)“. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nach ihrer – melderechtlichen - „Rückkehr“ aus Spanien die steuerlichen Angelegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß geregelt, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Rahmen des laufenden Vollstreckungsverfahrens sowohl der Zugang sämtlicher Bescheide als auch die Existenz des Firmensitzes sowie eines zugehörigen Briefkastens in der L.---straße 235 bestritten wurden und Zahlungen auf die offenen Forderungen erst unter dem Druck erfolgter Sachpfändungen erfolgten. Zudem wurde in dem diesbezüglich bei dem erkennenden Gericht geführten Eilverfahren (24 L 1401/19) zunächst die Behauptung aufgestellt, der Betrieb der Antragstellerin sei zum 31. Juli 2017 eingestellt und von der C1. N1. GmbH fortgeführt worden. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Tod ihres Ehemannes und das Verhalten der Antragstellerin nach ihrer Rückkehr die Prognose rechtfertigen könnten, dass die Antragstellerin ihren Pflichten zukünftig ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso wenig ist es zweifelhaft, dass ohne den Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die streitgegenständlichen Spielhallen das öffentliche Interesse i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW erheblich gefährdet würde. Schließlich lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin, die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, keine Ermessensfehler erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar zum dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Erweist sich der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse als offensichtlich rechtmäßig, fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Selbst wenn man darüber hinaus noch eine allgemeine Interessenabwägung vornehmen wollte, fiele diese zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass die Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufes, die streitgegenständlichen Spielhalle weiter betreiben könnte. Dies würde dem den glücksspielrechtlichen Regelungen zugrunde liegendem Ziel des Gesetzgebers, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden (§ 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV), zuwiderlaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, dem Streitwert gemäß 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) für jede der beiden Spielhallen auf den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro festzulegen. Der sich hieraus ergebene Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro ist gemäß Ziffer 12.5 des Streitwertkataloges in dem hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.