Beschluss
14 L 207/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0219.14L207.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße und zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 595/20.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 28.1.2020 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Italien anzuordnen, ist nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die Abschiebungsanordnung offenkundig rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Danach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen offenkundig vor. Italien ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des in Deutschland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, da der Antragsteller mit einem gültigen italienischen (Studenten-)Visum am 12.10.2017 nach Italien eingereist war und dort Inhaber eines bis zum 20.3.2020 gültigen Aufenthaltstitels ist. Auch nach möglichem Ablauf des Aufenthaltstitels bleibt Italien zuständig, vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO. Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig das Wiederaufnahmeersuchen gestellt und das Aufnahmegesuch gilt als von Italien angenommen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a), Art. 21 und 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abschiebung nach Italien nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist (vgl. Art. 29 Dublin III-VO) durchgeführt werden kann. Ebenso wenig liegen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahren und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien übergegangen oder in der Person des Antragstellers entgegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte. Vgl. VG Gera, Beschluss vom 26.9.2019 – 6 E 1670/10 –, juris, Rn. 20 ff. (noch unter Geltung des überholten sog. Salvini-Dekrets); VG Düsseldorf, Beschluss vom 3.6.2019 – 15 L 1100/19.A –, juris, Rn. 30 bis 36, mit weiteren Nachweisen; schon OVG NRW, Urteil vom 19.5.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 52 ff. Insoweit machte der Antragsteller am 22.11.2019 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) geltend, einer Rückkehr nach Italien stünden keine Gründe entgegen, er müsse dann „wo anders“ um Asyl nachsuchen. Im gerichtlichen Verfahren trägt er insoweit lediglich vor, eine legale Verlängerung des italienischen Aufenthaltstitels nach Abschluss des Studiums scheide aus. Er habe Verwandtschaft in Deutschland und wolle nicht nach Afghanistan zurück, da ihm dort die Ermordung durch die Taliban drohe. Hiermit zeigt er nicht ansatzweise auf, dass seiner Überstellung nach Italien irgendwie geartete Hindernisse entgegenstünden. Vielmehr kann der Antragsteller in einem geordneten Verfahren nach der Dublin III-VO nach Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, überstellt werden, wo er sein Ziel, internationalen (Flüchtling-) Schutz zu erhalten, ohne Probleme verfolgen kann. Vgl. auch zum Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedsstaaten untereinander: EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 80 ff. –. Der Einzelrichter folgt im Übrigen vollumfänglich entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids vom 28.1.2020. Lediglich angemerkt sei, dass dem Antragsteller bei einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Behandlung oder Entscheidung seines Asylantrags in Italien sowohl effektiver nationaler gerichtlicher Rechtsschutz – vgl. VG Aachen, Urteil vom 27.5.2019 – 9 K 1780/18.A –, juris, Rn. 22 f. – als auch entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten zum Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union oder zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verfügung stehen. Sollte Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids (Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) ebenfalls zum Gegenstand des vorliegenden Eilantrags gemacht worden sein, so ist diese rechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit folgt das Gericht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG der Begründung des angefochtenen Bescheids. Der Antragsteller zeigt auch unter Berücksichtigung der vermeintlichen Verwandtschaft in Deutschland (Onkel und Tante) keinen Umstand auf, der die festgesetzte Frist (15 Monate) als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)