Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016, Az. -273, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers in Bezug auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 2. Mai 1988 in N2. , Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Sheikhaal zugehörig. Er gab an, am 18. September 2016 nach Deutschland eingereist zu sein. Er stellte am 23. November 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. November 2016 gab er an, Somalia zusammen mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren verlassen zu haben und nach Äthiopien ausgereist zu sein, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 im Ort Danbal aufgehalten habe. Er habe in Äthiopien die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Hilfsjobs verdient, zuletzt habe er einen Lebensmittelstand in Danbal gehabt. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt an, er sei in Äthiopien von der Polizei verdächtigt worden der somalischen Gruppierung ONEF anzugehören, die in Äthiopien gegen die Regierung und für die Rechte der Somalis kämpfe. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Fluchtgeschichte des Klägers sei zwar glaubhaft, es lägen jedoch weder die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung oder für internationalen Schutz vor, noch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle der Vortrag einer Verfolgungshandlung. Weil der Kläger Somalier sei, sei diesbezüglich auf sein Herkunftsland Somalia abzustellen und nicht auf Äthiopien. Gleiches gelte für die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben, weil ihm im Herkunftsland kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) drohe. Zwar herrsche in Zentral- und Südsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form eines Bürgerkrieges im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AslyG. Die bewaffneten Auseinandersetzungen erreichten jedoch derzeit kein ausreichendes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, dass Angehörige der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen und willkürlichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle der Rückkehr in der Lage wäre, sich in Somalia mit Unterstützung seiner dort lebenden Onkel zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu sichern. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe deshalb ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat am 4. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Zuletzt hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Er hat erklärt, dass er nach seiner Ausreise als Kleinkind nie wieder nach Somalia zurückgekehrt sei. Seine Mutter lebe noch in Äthiopien, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei eine ältere Dame, die nicht mehr arbeite und von der Hilfe ihrer Nachbarn lebe. Seinen Bruder habe er schon sehr lange nicht mehr gesehen. Er habe aber gehört, dass er 2018 bei illegalen Geschäften an der Grenze festgenommen worden sei. Sein zuletzt in Mogadishu lebender Onkel sei im November 2019 bei einem durch die al-Shabaab Miliz verübten Anschlag ums Leben gekommen. In Deutschland habe er bis Mitte Januar als Lagerhelfer bei Zalando gearbeitet. Er habe keinen Kontakt zu Mitgliedern seines Clans in Somalia. Dorthin könne er nicht, weil er Angst habe, dort bei der al-Shabaab mitmachen zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Schilderungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Ver-handlung am 13. Februar 2020 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen, die Beklagte nach Maßgabe ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwal-tungsgerichtsordnung – VwGO –). Soweit der Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen hat (also hinsichtlich der Asylanerkennung), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig aber nur teilweise begründet. I. Soweit das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG vorliegt. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Ab-weichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unter-schiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, be-stehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 be-schriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfol-gung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Be-drohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betref-fende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. 2. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat weder vorgetragen, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-) Verfolgung verlassen zu haben, noch hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist. Vielmehr hat der Kläger eine Vorverfolgung nur in Bezug auf Äthiopien vorgetragen. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Somalia, auf die es hier ausschließlich ankommt, macht er lediglich geltend, dass er dorthin aus Furcht vor der al-Shabaab Miliz nicht zurückkehren könne. Eine konkret-individuelle Bedrohung durch die al-Shabaab aufgrund flüchtlingsrelevanter Verfolgungsgründe hat er aber weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Der Kläger hat Somalia bereits im Alter von zwei Jahren verlassen und ist seitdem nicht dorthin zurückgekehrt. Berührungspunkte mit der al-Shabaab im Heimatland bestanden bisher nicht. II. Soweit das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 1. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, ergeben sich nicht aus den Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal, das sich ausschließlich auf Äthiopien bezieht, und sind auch sonst nicht ersichtlich, denn hierunter fallen lediglich die als Sanktion verhängten Todesstrafen, die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, verhängt wurden. Weder die Zwangsrekrutierung durch die radikalislamische al-Shabaab-Miliz als solche noch etwaige Konsequenzen, welche aus der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Miliz resultieren, stellen sich als entsprechende staatliche Sanktion dar. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A – , juris, Rn. 29. 2. Der Kläger hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Form der Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab droht. Vgl. zur Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab als „ernsthafter Schaden“ auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018 – 20 B 17.30947 –, juris, Rn. 20. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Dabei kommt es als örtlichen Bezugspunkt für die erforderliche Gefahrenprognose vorliegend nicht auf den Herkunftsort des Klägers an, sondern auf Mogadishu als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel, vgl. zu den Flugverbindungen nach Somalia: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4.3.2019, Stand: Januar 2019, S. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist im Ausgangspunkt der tatsächliche Zielort des Klägers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Dagegen kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr anzusehen ist, weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge der Fluchtursache den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen der Fluchtursache sind, und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. In Abweichung von diesen Grundsätzen ist allerdings dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Kläger schon vor seiner Flucht und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von der Herkunftsregion gelöst und sich an einem anderen Ort mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 13 f. So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat seine Heimat zusammen mit seiner Familie Anfang der Neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts wegen des Bürgerkrieges in Somalia verlassen, und damit aus Gründen, die mit der Fluchtursache – der Angst vor einer weiteren Verhaftung durch die Polizei in Äthiopien – in keinerlei Zusammenhang stehen. In Mogadishu wiederum droht ihm keine Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab. Zwangsrekrutierungen finden nur in Gebieten statt, die vollständig unter der Kontrolle von al-Shabaab stehen, was in Mogadishu nicht der Fall ist, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia. Gesamtaktualisierung am 17.9.2019, S. 66 m.w.N. 3. Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere Mogadischu, zuzuerkennen. Zwar sind die humanitären Bedingungen in dem Heimatstaat des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Umstände derart widrig, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt (hierzu unter a.), doch ist diese Situation nicht wie erforderlich, einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen (dazu unter b.). a. Vorliegend ist zunächst mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers ein Ausnahmefall gegeben, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Der Kläger würde nach der Überzeugung der Kammer nach der Rückkehr nach Mogadischu einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Somalia wie folgt dar: Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3%, 2018 bei ca. 2,8% und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen, die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren. Auch zahlreiche Agenturen der Vereinten Nationen (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen. Es gibt jedoch kein nationales Mindesteinkommen. Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar, auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt. Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debtcredit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 116 ff. Trotz der extremen Dürre und Heuschreckenplage in weiten Teilen des Landes ist jedenfalls die Versorgungslage in Mogadischu nicht kritisch. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 123 f. Die medizinische Versorgungslage im gesamten Land ist zwar äußerst mangelhaft und medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert jedoch zwischen den einzelnen Regionen des Landes. Grundsätzlich scheint die Versorgung in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein. So gibt es in Mogadischu mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 132. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist vor diesem Hintergrund maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 130. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Mogadishu nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern und würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Er ist nach seinen glaubhaften Angaben mit zwei Jahren zusammen mit seiner Familie nach Äthiopien ausgewandert und seitdem nicht nach Somalia zurückgekehrt. Er hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht, hat dort die Schule besucht und ist dort sozialisiert worden. Zwar spricht er Somali, eigene Kenntnisse und Erfahrungen über die Lebensverhältnisse in Somalia hat er aufgrund seiner frühen Ausreise aus Somalia aber nicht. Mit den örtlichen Verhältnissen ist er nicht vertraut. Als de facto-Ausländer ohne jede Unterstützung – sei es durch die Familie, sei es durch den Clan – dürfte er kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Daran vermag auch der Umstand, dass der Kläger dem Stamm der Sheikhaal angehört, der eng mit dem mächtigen Clan der Hawiye assoziiert ist, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 88, und der Umstand, dass er in Äthiopien und auch in Deutschland gearbeitet hat, nichts zu ändern. Denn er hat nach seinen Angaben weder Familie noch Freunde in Somalia und abgesehen davon keinerlei soziale Kontakte dorthin, so dass er nicht auf ein familiäres und/oder soziales Netzwerk zurückgreifen könnte, das ihn vor einer existenziellen Notlage bewahren könnte. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit hoher Wahrscheinlichkeit völlig auf sich allein gestellt wäre und weder die nötigen sozialen Verbindungen, noch die finanziellen Mittel besäße oder mobilisieren könnte, um eine eigene Existenz aufbauen und diese sichern zu können. b. Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Mogadischu wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 36 m.w.N., doch ist dies für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG allein nicht ausreichend. Soweit in der Rechtsprechung etwas anderes vertreten wird, so u. a. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 70; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urt. v. 12.12.2017 - 5 K 3637/17.A –, juris Rn. 50; VG Halle (Saale), Urteil vom 21.02.2019 – 4 A 58/17 –, juris Rn. 36 f. ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfordert, dass die schlechten humanitären Bedingungen entweder zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 36 m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A –, juris, Rn. 39 ff, vgl. wohl auch OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn 156, und dass deshalb reine Kausalitätserwägungen für die Anwendung hier nicht anspruchsbegründend wirken können. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 36 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2018 – A 14 K 2779/15 –, juris, Rn. 36; VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A –, juris, Rn. 39. Auch die Rechtsprechung des EuGH deutet in die Richtung einer zielgerichteten Verschlechterung der Lebensbedingungen als Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes. So verneinte der Gerichtshof in der Entscheidung MBodj die Voraussetzung der Zuerkennung subsidiären Schutzes, solange einem erkrankten Ausländer die medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat nicht "absichtlich" versagt werde, vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - Rs. C-542/13 –, juris, Rn. 41. Auch die Systematik des Asylgesetzes spricht für dieses Ergebnis: Nur durch die grundsätzlich erforderliche Zielgerichtetheit des Handelns wird die Parallelität zwischen der für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung durch einen Akteur und der für den subsidiären Schutz durch einen Akteur drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens gewährleistet, wie es die Verweisung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf § 3c AsylG verlangt. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A –, juris, Rn. 44, 40. Dass die gegenwärtigen herrschenden humanitären Bedingungen bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich jedenfalls für die somalische Hauptstadt Mogadishu, die unter Kontrolle von Regierung und AMISOM steht, nicht feststellen, zumal es als höchst unwahrscheinlich gilt, dass die al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staa-tendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 29. Im Ergebnis für das ganze Land Somalia ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A – juris, Rn. 36 m.w.N. 4. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (unter a.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (unter b.) droht. a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt für Süd- und Zentralsomalia aus. Nach den maßgeblichen Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines sog. gescheiterten Staates (failed state) überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in zwei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia einschließlich der autonomen Region Puntland im Nordosten sowie die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten, wobei einige Quellen auch von einer Dreiteilung (Süd- und Mittelsomalia, Puntland und Somaliland) ausgehen. In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Shabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen in Süd- und Zentralsomalia mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019, Stand: Januar 2019, S. 4 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. b. Dem Kläger droht dort jedoch keine individuelle Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit im Rahmen dieses innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. In jedem Fall müssen Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen - wie hier - keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG anzustellende Gefahrenprognose aus den oben genannten Gründen auf Mogadischu als dem Zielort der Abschiebung abzustellen, wobei der Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht ausgesetzt ist. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung der Kammer nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Vgl. EGMR, Urteil vom 10.09.2015 – Nr. 4601/14 (Rs. R.H. ./. Schweden –, NVwZ 2016, 1785; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 40 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris, Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris, Rn. 45. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, erscheint allerdings kaum verlässlich möglich. Dies beruht bereits darauf, dass es für eine Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis keine gesicherten Zahlen gibt und die entsprechenden Schätzungen erheblich differieren. So gehen die unterschiedlichen Schätzungen von 0,9 bis zu 2,1 Millionen Einwohnern aus. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 05.10.2018 – 7 K 1336/18.A –, juris, Rn. 65. Zudem kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind; vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2017 – 20 ZB 16.30685 -, juris, Rn. 2. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Setzt man zur Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten ins Verhältnis, vgl. zu diesem Ansatz VG Aachen, Urteil vom 02.11.2018 – 7 K 2931/18.A –, juris, Rn. 59, ergeben sich für das dritte Quartal des Jahres 2018 für Banaadir (Großraum Moga-dischu) 174 Vorfälle mit 254 Toten, was einer auf das gesamte Jahr 2018 gerechneten Zahl von 1.016 Todesfällen entspräche. Legt man die Zahlen für die erste Jahreshälfte 2019 zugrunde und rechnet diese auf das ganze Jahr hoch, ergeben sich 824 Todesfälle für 2019. Die entsprechende Kurzübersicht für das Jahr 2017 listet 1.309 Todesfälle aus 567 Vorfällen auf. Legt man eine Einwohnerzahl Mogadischus von 900.000 Einwohnern zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen zunächst ein Tötungsrisiko von 1:687 für das Jahr 2017, 1:885 für das Jahr 2018 und 1:1092 für das Jahr 2019 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berück-sichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch eine strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. Vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, 1. März 2017, S. 17 ff. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine ernsthafte indviduelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - nicht den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Im Ergebnis ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 44; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 05.10.2018 – 7 K 1336/18.A –, juris, Rn. 77 m.w.N. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich in Mogadischu bei werten-der Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist in die wertende Betrachtungsweise einzustellen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weit-gehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadischu aktiven Akteure, vor allem al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan unwahrscheinlich, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Hieraus folgt, dass in der Stadt kein Risiko mehr besteht, von al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 29. Weiterhin gibt es in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt mehr, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit hinreichend sicher, auch wenn sie von al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute unverkennbar von terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab aus. Vorgehen und Taktik der al-Shabaab-Miliz in Mogadischu wird in den Berichten als asymmetrische Kriegsführung beschrieben, die durch terroristische Anschläge und Angriffe Stabilität und Funktionsfähigkeit der somalischen Regierung und ihrer Unterstützer zu unterminieren versuchen. Die Hauptziele von al-Shabaab sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Zivilisten dagegen sind nicht unmittelbar Ziel der terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz, wenn auch Opfer unter diesen in Kauf genommen werden. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 30. Ist demnach aber davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richtet, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch verringern, dass er Gebiete oder Ein-richtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Damit kann eine Gefahr nicht gänzlich aus-geschlossen werden, jedoch tatsächlich erheblich reduziert werden, so dass in wer-tender Betrachtung von keiner Gefahrendichte ausgegangen werden kann, die eine Individualisierung auf jede Zivilperson, die sich in der Stadt aufhält, stützt. Vgl. wie hier: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 47; EGMR, Urteil vom 10.09.2015 - Nr. 4601/14 (Rs. R.H. ./. Schweden) -, NVwZ 2016, 1785, Rn. 64 - 68; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 20 B 15.30110 -, juris, Rn. 35; VG Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A -, juris, Rn. 130; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.06.2017 – 14a K 7056/16.A -, juris, Rn. 83; VG Aachen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 K 3281/16.A –, juris, Rn. 67. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den in neueren Berichten beschriebenen Entwicklungen. So wird geschildert, dass sich die al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen scheint, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig komme es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Insgesamt scheine sich al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von „Quantität“ auf „Qualität“ verlegt zu haben. Dabei richteten sich die Aktivitäten zwar weiterhin gegen die Regierung, es sei aber andererseits eine Verstärkung von Anschläge auf sogenannte soft targets (z.B. Hotels und Märkte) zu verzeichnen. So kam es am 14. Oktober 2017 zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung an einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Zwei Wochen später explodierten erneut zwei Autobomben im Stadtgebiet und töteten über 25 Menschen. Die al-Shabaab wird hinter den Anschlägen vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 12. Januar 2018, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundes-republik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 4. Obwohl der Anschlag im Oktober 2017 für eine veränderte Strategie der al-Shabaab sprechen könnte, sieht das Gericht eine solche Veränderung in den aktuellsten Meldungen aus Mogadischu nicht bestätigt. Das Gericht stützt sich dabei auf die im Internet abrufbaren Meldungen zu Anschlägen der al-Shabaab-Miliz. Diese konzentrieren sich weiterhin auf militärische und sonstige mit der Regierung assoziierte Ziele im Stadtgebiet, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Gefahrenlage für Zivilisten sich im Verhältnis zur Lage vor Oktober 2017 verschlechtert hat. Die verfügbaren Meldungen berichten über Angriffe bzw. Anschläge auf Checkpoints, Hotels, in denen hochrangige Regierungsmitglieder untergebracht waren und in der Nähe des Regierungssitzes liegen, und Polizei-/Militärkonvois. Hiernach wird insbesondere nicht bestätigt, dass al-Shabaab oder andere kämpfenden Gruppierungen in Mogadischu gezielt Orte für ihre Angriffe aussuchen, bei denen notwendiger- bzw. typischerweise eine große Anzahl von unbeteiligten Zivilisten zu Tode kommen, wie dies z.B. bei Märkten der Fall wäre. Exemplarisch dafür steht beispielsweise ein Anschlag Anfang Dezember 2019, bei dem die al-Shabaab ein bei somalischen Regierungsmitgliedern und Militärs beliebtes Hotel angegriffen hat. Vgl. Die Zeit, Mehrere Tote bei Angriff auf Hotel in Mogadischu, Meldung vom 11. Dezember 2019 (https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-12/somalia-mogadischu-islamisten-terrorismus-al-shabaab). Etwas anderes ergibt sich nach den verfügbaren Meldungen auch nicht aus dem An-schlag auf eine Straßenkreuzung Ende Dezember 2019, bei dem über 60 Zivilisten ums Leben kamen. So gab die al-Shabaab – offenbar in Reaktion auf öffentliche Proteste der Zivilbevölkerung – eine Presserklärung heraus, in der sie sich für die zivilen Opfer entschuldigte und bekanntgab, dass der Anschlag eigentlich ausländische Hilfskräfte zum Ziel gehabt habe. Vgl. The Telegraph, Somalis protest against al-Shabaab terror group as anger prompts rare apology for bombing that killed 90, Meldung vom 2. Januar 2020 (https://www.telegraph.co.uk/news/2020/01/02/somalis-protest-against-al-shabaab-terror-group-anger-prompts/); BBC, Somalia attack: Demonstrations held in Mogadishu, Meldung vom 2. Januar 2020 (https://www.bbc.com/news/world-africa-50971759). Die Gefahrenlage wird auch unter Berücksichtigung sonstiger Umstände, insbesondere der medizinischen Versorgungslage nicht derart verdichtet, dass dies in wertender Betrachtung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Mogadischu gilt das Vorgesagte. Insoweit kann jedenfalls für Mogadischu von einer im Vergleich zum Rest des Landes verbesserten Lage ausgegangen werden, die der Annahme einer Gefahrenerhöhung entgegensteht. III. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Auch schlechte humanitäre Lebensverhältnisse können ein Abschiebungsverbot in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK begründen. Das ist aber grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind. Ausländer können in der Regel kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung durch den Aufenthaltsstaat zu erhalten. Ist die schlechte humanitäre Lage im Zielstaat jedoch dem Staat oder anderen Konfliktparteien zuzurechnen, so kann ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestehen, wenn ein Ausländer im Zielstaat so extremer Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt wäre, dass eine Abschiebung dorthin mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Zu berücksichtigen sind dabei die individuellen Lebensumstände des Klägers und seine Fähigkeiten, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) = NVwZ 2012, 681, 685 Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25. Eine Abschiebung des Klägers nach Somalia wäre gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. In Somalia herrscht eine schlechte humanitäre Lage, die dem Staat bzw. den weiteren Konfliktparteien zuzurechnen ist (hierzu 1.). Gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten und Lebensverhältnissen wäre der Kläger im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt, angesichts derer eine Abschiebung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (hierzu 2.). 1. Die humanitäre Lage in Somalia stellt sich derzeit wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. März 2019, S. 20 f. Die Ursachen für diese schlechte allgemeine Lage wurzeln im seit Jahrzehnten andauernden Bürgerkrieg sowie der Unfähigkeit und z. T. Unwilligkeit des Staates bzw. nichtstaatlicher Akteure, die Lebensverhältnisse der örtlichen Bevölkerung zu verbessern. Mit dem Sturz des Diktators Siad Barre im Jahr 1991 brachen die bis dahin vorhandenen staatlichen Strukturen weitgehend zusammen. Es folgten Jahrzehnte bewaffneter Auseinandersetzungen, die die Vertreibung weiter Bevölkerungsteile und den Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur zur Folge hatten. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018, S. 4 f. Zwar ist Somalia heute kein failed state mehr, es bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen. Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess. Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al-Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 8. In Süd- bzw. Zentralsomalia bleibt darüber hinaus die Sicherheitslage weiterhin instabil und unvorhersagbar. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al-Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al-Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al-Shabaab. So kontrolliert al-Shabaab auch wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 14 ff. Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander und zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner (Sub-)Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 17. Hinzu kommt, dass al-Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia – behindern, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 127. 2. Wie oben bereits ausgeführt sind die humanitären Bedingungen in dem Heimatstaat des Klägers für diesen aufgrund seiner persönlichen Umstände auch derart widrig, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Angesichts seiner individuellen Lage muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, in Mogadishu, einer ihm völlig fremden Stadt in einem ihm völlig fremden Land, für seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Der Anteil des Antrags auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beträgt dabei 1/6. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 u. a. –, juris Rn. 9. Die sachliche Gerichtskostenfreiheit folgt aus den §§ 83b und 83c AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.