Urteil
8 K 10799/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0213.8K10799.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 1994 in B1. , Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Ashraf und dem Subclan Hassan zugehörig. Er gab an, am 7. Juli 2016 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Er stellte am 15. Juli 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. April 2017 gab er an, in Somalia bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt zu haben, weil seine Mutter früh verstorben und sein Vater nach Mogadishu gezogen sei, wo dieser 2012 von der al-Shabaab getötet worden sei. In Somalia habe er keine Familie mehr. Er sei zusammen mit seinem Onkel und seinem Cousin aus Somalia geflohen. Sein Onkel lebe in Kanada. Die Flucht habe der Onkel organisiert. Finanziert worden sei sie durch Verwandte des Onkels, die in Kanada und Saudi-Arabien lebten. Diese Verwandte kenne er nicht. Er gab an, er habe die Koranschule besucht und er könne lesen und schreiben. Außerdem sei er ein Hafiz, das heißt eine Person, die den Koran auswendig gelernt hat. Er habe in B1. in der Nachbarschaft drei Kindern Koranunterricht erteilt. Dafür habe er im Monat 80 – 100 $ bekommen. Das habe ihm gereicht. Ansonsten habe er nie gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt an, eine seiner Koranschülerinnen sei ein unverheiratetes Mädchen gewesen. Eines Abends habe das Mädchen ihn losgeschickt, Einkäufe mit einen Mann zu erledigen, den er bei dem Mädchen schon öfter gesehen habe. Er sei mit dem Mann aus der Stadt gefahren. Dieser habe zur al-Shabaab gehört und ihn zu einem ihrer Stützpunkt gebracht. Das sei eine ca. dreistündige Autofahrt gewesen. In dem Lager habe es kein ausgebautes Gebäude gegeben, nur ein durch einen Zaun abgetrenntes Feld mit kleinen Schlafhütten. Er habe dort gesehen, wie mehrere „Ungläubige“ hingerichtet worden seien. In dem Lager habe man ihn rekrutieren wollen. Dazu sei er von Mitgliedern der al-Shabaab vor die Wahl gestellt worden, entweder für die Miliz zu kämpfen oder das Mädchen zu heiraten, dem er Koranunterricht erteile. So habe er erfahren, dass das Mädchen namens B2. E. zur al-Shabaab gehöre. Am dritten Tag habe der Kläger gehen dürfen. Er habe die Zeit in dem Lager nur in einer der kleinen Hütten verbracht und nichts gemacht. Er habe das Mädchen dann geheiratet, weil ihm gedroht worden sei, dass man sonst seinen Onkel und ihn töten werde. Sein Onkel habe wegen der Hochzeit geweint, denn die Frau sei schon vierzig Jahre alt und geschieden gewesen. Von Juni bis Dezember 2015 seien sie verheiratet gewesen. Seine Frau sei schwanger geworden. Er habe sie überredet, die al-Shabaab zu verlassen, was sie dann auch getan habe. Am 21.12.2015 habe er dann seine Frau tot aufgefunden, nachdem er vom Fußballschauen nach Hause zurückgekommen sei. Die Tür sei offen gewesen, als er zurückkam. Seine Frau sei da mit Messerstichen auf dem Boden gelegen. Er sei in Ohnmacht gefallen und erst bei seinem Onkel zuhause wieder aufgewacht. Die Geschwister seiner Frau hätten nichts von der Zusammenarbeit seiner Frau mit der al-Shabaab gewusst und ihn deshalb für ihren Mörder gehalten. Deshalb habe die Familie seiner Frau ihn gesucht, um ihn umzubringen. Die Brüder seiner Frau hätten dann das Haus seines Onkels gestürmt, dessen Frau und zwei seiner Kinder umgebracht, weil er und sein Onkel zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen seien. Daraufhin habe sein Onkel einige Stunden später einen der Brüder seiner Frau umgebracht. Dann habe er sich mit seinem Onkel in einem Nachbardorf getroffen, um gemeinsam zu fliehen. Bis zur Flucht habe er sich bei Freunden versteckt gehalten. Die al-Shabaab habe ihn während seiner Ehe nicht bedroht. Bei einer Rückkehr müsse er aber Angst sowohl vor der Familie seiner Frau als auch vor der al-Shabaab haben, weil er seine Frau überredet habe, bei der al-Shabaab aufzuhören. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine ihm drohende Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes durch einen tauglichen Akteur nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag zu der individuell erlebten Bedrohung bzw. Verfolgung sei unsubstantiiert, detailarm, oberflächlich, widersprüchlich und pauschal. Und selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstelle, fehle es an einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben, weil ihm im Herkunftsland kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) drohe. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann mit Unterstützung seitens Derjenigen, die ihm auch schon die Flucht aus Somalia ermöglicht haben, im Falle der Rückkehr in der Lage wäre, sich in Somalia zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu sichern. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe deshalb ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat am 27. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Fluchtursache angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Ver-handlung am 13. Februar 2020 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen, die Beklagte nach Maßgabe ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwal-tungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-)Verfolgung verlassen zu haben. Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist. Der Kläger hat weder glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia eine Verfolgung durch die al-Shabaab-Miliz, noch dass ihm eine Verfolgung durch die Familie seiner Frau droht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich dabei jeweils um eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt, denn das Gericht konnte schon die erforderliche Überzeugungsgewissheit von dem klägerischen Vortrag nicht erlangen. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Gemessen daran konnte das Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers nicht erlangen, denn der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung weicht in wesentlichen Punkten – auch in Bezug auf den Kern seiner Verfolgungsgeschichte – von seinen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt getätigten Aussagen ab, ohne dass die Widersprüche vom Kläger überzeugend aufgelöst werden konnten. So hat der Kläger bei der Befragung vor dem Bundesamt angegeben, er sei zusammen mit seinem Onkel und einem Cousin aus Somalia geflüchtet, während er in der mündlichen Verhandlung angab, nur mit seinem Onkel ausgereist zu sein. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er einerseits ausgesagt, seine Frau sei ca. 40 Jahre alt, andererseits sie sei 1979 geboren worden und geschieden gewesen, als er sie geheiratet habe, während er in der mündlichen Verhandlung angab, sie sei damals etwas älter gewesen als er, ca. 30-31 Jahre alt – davon, dass sie geschieden war, war in der mündlichen Verhandlung wiederum nicht mehr die Rede. Auch seine in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben zu den Geschehnissen im Lager der al-Shabaab, in das er von dem Bekannten seiner Frau gebracht worden sei, weichen entscheidend von den entsprechenden Ausführungen vor dem Bundesamt ab. Beim Bundesamt hat der Kläger ausgesagt, es sei von B1. aus eine ca. 3-stündige Autofahrt in das Lager der al-Shabaab gewesen, während er in der mündlichen Verhandlung von einer ca. 7-stündigen Autofahrt dorthin gesprochen hat. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es ein offenes Lager gewesen sei, in dem es nur kleine Hütten aus Ästen gegeben habe. Er sei in dem Lager zu einem Mann mit einem langen Bart gebracht worden, der im Lager gekocht habe. Dem habe er helfen müssen, zum Beispiel beim Zwiebel schälen. Er sei zwei Tage in dem Lager gewesen, hauptsächlich in der Küche. Im Gegensatz dazu gab er auf Befragen des Bundesamtes an, sich in dem Lager die ganze Zeit in einer der kleinen Hütten aufgehalten und nichts gemacht zu haben. Einen besonders gravierenden Unterschied weisen die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von den Angaben vor dem Bundesamt aber in Bezug auf die von ihm im Lager beobachteten Geschehnisse auf. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er dort Männer mit Waffen gesehen habe. Dass vor seinen Augen mehrere „Ungläubige“ hingerichtet worden seien, wie bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert, hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung völlig unerwähnt gelassen. Und das, obwohl es sich dabei – gerade für einen Gefangenen, dem potenziell Ähnliches droht – um ein derart einschneidendes Erlebnis handelt, dass eine Erwähnung in der mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Auf Vorhalt des auch diesbezüglich von ihm als richtig genehmigten Anhörungsprotokolls des Bundesamtes, bestreitet er in der mündlichen Verhandlung jedoch, beim Bundesamt von Hinrichtungen gesprochen zu haben und bekräftigt, dass es im Lager keine Hinrichtungen gegeben habe. Für das Gericht ist kein Grund erkennbar, warum der Dolmetscher die Angaben des Klägers unrichtig übersetzt haben sollte. Darüber hinaus ist ihm sein Vortrag nach der Anhörung rückübersetzt worden, sodass er die Möglichkeit hatte, auf etwaige Missverständnisse hinzuweisen und richtigzustellen. Das ist jedoch ausweislich der Niederschrift zu der Anhörung nicht passiert. Und auch in Bezug auf den Kern der Verfolgungsgeschichte – der Ermordung seiner Frau und die darauffolgenden Geschehnisse – weist der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ganz erhebliche Abweichungen von dem bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Sachverhalt auf. Übereinstimmend gab der Kläger jeweils an, dass er seine Frau nach der Hochzeit überreden konnte, die al-Shabaab-Miliz zu verlassen. Daraufhin sei sie von Mitgliedern der al-Shabaab getötet worden. Nach den Schilderungen vor dem Bundesamt war er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau glücklich verheiratet und seine Frau schwanger. Von einer Schwangerschaft war in der mündlichen Verhandlung indes nicht mehr die Rede, obwohl eine Erwähnung dieses Umstandes zu erwarten gewesen wäre, zumal der Kläger – seine Geschichte als wahr unterstellt – durch die Taten der al-Shabaab dann nicht nur seine Frau, sondern auch sein ungeborenes Kind verloren hätte. Und auch die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zu den konkreten Abläufen nach der Ermordung seiner Frau weisen unauflösliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt auf, die der Kläger nicht ausräumen konnte. So gab der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt an, er sei eines Tages nach Hause gekommen, habe die Tür offenstehend vorgefunden und dann seine Frau entdeckt, die – durch mehrere Messerstiche getötet – auf dem Boden gelegen habe. Er sei bei dem Anblick in Ohnmacht gefallen und erst wieder bei seinem Onkel zu Hause aufgewacht. Ganz anders dagegen in der mündlichen Verhandlung. Dort gab er an, er habe zu Hause die Tür verschlossen vorgefunden und diese erst eintreten müssen um sich Zutritt zu verschaffen. Dann habe er seine tote Frau entdeckt, die auf dem Rücken am Boden auf einer Art Balkon gelegen habe. Sie sei durch drei große Messerstiche getötet worden und verblutet. Sein Onkel sei dann gekommen und alles sei durcheinander gegangen. Der Onkel habe ihn angewiesen, zu seiner Wohnung zu fahren, was er zusammen mit seinen Freunden dann auch gemacht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages in Bezug auf das Kerngeschehen spricht in ganz erheblichem Maße auch, dass er bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, die Verwandtschaft seiner Frau habe aus Rache die Frau seines Onkels und dessen beiden Kinder umgebracht, während er in der mündlichen Verhandlung bekräftigte, es seien zwar die beiden Kinder des Onkels getötet worden, nicht aber seine Tante, weil diese einem sehr mächtigen Clan angehöre. Seine Tante lebe also noch, allerdings wisse er nicht, wo. All diese vielen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers verdeutlichen anschaulich, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um Erfundenes handelt. Abschließend trägt auch die emotional sehr unbeteiligte Erzählweise des Klägers dazu bei, dass das Gericht die Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit seiner Angaben nicht gewinnen konnte - geht es doch um den jeweils gewaltsamen Tod vieler, ihm teilweise auch nahestehender Personen. Anhaltspunkte dafür, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger heute oder in näherer Zukunft für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe bevorstehen könnte, sind in der Folge weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) – auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Davon, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, vor seiner Ausreise aus Somalia von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die al-Shabaab oder die Familie seiner Frau bedroht wurde, konnte das Gericht aus den oben dargelegten Gründen keine Überzeugungsgewissheit erlangen. Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen, denn der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach B1. deswegen keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, weil er auf keine derart schlechten humanitären Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei im Ausgangspunkt der tatsächliche Zielort des Klägers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird und damit im vorliegenden Fall B1. . Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 13. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Somalia wie folgt dar: Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3%, 2018 bei ca. 2,8% und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen, die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren. Auch zahlreiche Agenturen der Vereinten Nationen (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen. Es gibt jedoch kein nationales Mindesteinkommen. Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar, auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt. Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debtcredit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist vor diesem Hintergrund maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 129 f. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach B1. in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern und würde daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Der Kläger ist in B1. geboren und dort aufgewachsen. Er kennt sich dort aus und verfügt nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt dort über einen Freundeskreis. Er ist männlich, alleinstehend, gesund und auch für somalische Verhältnisse noch jung. Seine Zugehörigkeit zum religiösen Clan der Ashraf und dem Subclan der Hassan ändert an dieser Einschätzung nichts, denn die Zugehörigkeit zu diesem Clan hat den Kläger in der Vergangenheit nach eigenen Angaben nicht daran gehindert, sich als Hafiz ein ausreichendes Einkommen durch Erteilung von Koranunterricht zu sichern. Darüber hinaus konnte er die für seine Flucht erforderlichen, erheblichen Mittel erlangen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er von anderer Seite auf finanzielle Unterstützung hoffen kann – selbst wenn man davon ausgeht, dass er unmittelbar in Somalia keine belastbaren familiären Beziehungen mehr haben sollte, was ihm das Gericht aus den oben genannten Gründen allerdings nicht abnimmt. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt für Süd- und Zentralsomalia aus. Nach den maßgeblichen Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines sog. gescheiterten Staates (failed state) überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in zwei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia einschließlich der autonomen Region Puntland im Nordosten sowie die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten, wobei einige Quellen auch von einer Dreiteilung (Süd- und Mittelsomalia, Puntland und Somaliland) ausgehen. In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Shabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen in Süd- und Zentralsomalia mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019, Stand: Januar 2019, S. 4 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. Dem Kläger droht dort jedoch keine individuelle Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit im Rahmen dieses innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. In jedem Fall müssen Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Im Fall des Klägers liegen keine gefahrerhöhenden individuellen Merkmale vor. Zwar gehört er zum Clan der Ashraf, die teilweise zu den Minderheitenclans gezählt werden, vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf, 8. Januar 2018, S. 1 f. Minderheiten „an sich“ werden in Somalia auch überproportional oft Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans, doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt nicht grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.08.2019 - 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 52. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashraf ist hier nicht anders zu beurteilen. Zu den Ashraf gehören schätzungsweise 0,5 % der somalischen Bevölkerung. Es handelt sich um Nachkommen arabischer Immigranten, die nach eigenem Verständnis direkt vom Propheten Mohammed, genauer seinen Enkelsöhnen Hussein oder Hassan, abstammen. Im ländlichen Bereich schließen die Ashraf sich üblicherweise einem größeren Clan als Schutzmacht an, im städtischen Bereich gehören sie zu den Minderheiten. Wegen ihres Minderheitenstatus sind die Ashraf einerseits schutzloser als die Angehörigen der Mehrheitsclans. Andererseits genießen sie wegen ihres besonderen religiösen Status und ihres häufig überdurchschnittlichen Bildungsgrades Ansehen. Ihre religiöse Ausprägung lässt sie allerdings negativ bei islamistischen Gruppen wie der al-Shabaab auffallen, weil diese den religiösen Status der Ashraf nicht anerkennen. Auch wenn es damit nicht ausgeschlossen scheint, dass die Zugehörigkeit zu den Ashraf in Einzelfällen eine signifikante Gefahrerhöhung begründen kann, etwa bei einer Rückkehr in Gebiete, die unter der Herrschaft der al-Shabaab stehen, vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 - 4 LB 51/16 –, juris, Rn. 47, ist vorliegend wohl nicht von einer solchen Gefahrerhöhung auszugehen. Denn die Stadt B1. wird nicht von der al-Shabaab beherrscht, sondern gilt als konsolidiert Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Gesamtaktualisierung Stand 17.9.2019, S. 25. Darüber hinaus liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Kläger in der Vergangenheit aufgrund seiner Clanzugehörigkeit negative Erfahrungen mit der al-Shabaab gemacht hat. Liegen – wie hier im Falle des Klägers – keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird – hier also B1. . Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 13 f. Der Kläger ist bei einer Rückkehr nach B1. in der Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht ausgesetzt. Die allgemeine Lage in B1. ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Eine genaue Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle ist kaum möglich. Es mangelt sowohl an verlässlichen Angaben über die gegenwärtige Einwohnerzahl als auch an Quellen, welche die aktuellen Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Verletzten und Getöteten einerseits sowie differenziert nach Zivilpersonen und Soldaten bzw. Kämpfenden andererseits wiedergeben. In der Konsequenz ist es lediglich möglich, aus den zur Verfügung stehenden einzelnen Erkenntnissen ein Gesamtbild der Lage in Shabellaha Hosse/Lower Shabelle zu erstellen. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.08.2019 – 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 43. Die Einwohnerzahl im Jahr 2014 in Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle lag bei etwa 1.202.000 Einwohner, das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt ca. 2,8 % pro Jahr, so dass für das Jahr 2018 von einer Einwohnerzahl von ca. 1.379.971 und für das Jahr 2019 von etwa 1.342.384 ausgegangen werden kann. Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44. In der gesamten Region Shabellaha Hoose/Lower Shabelle kam es im dritten Quartal des Jahres 2018 zu 149 Vorfällen mit 307 Todesopfern, was einer auf das gesamte Jahr 2018 gerechneten Zahl von 1228 Todesfällen entspräche. Vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) - aktualisierte 2. Version, S. 5. Im Jahr 2019 kam es in der gesamten Region im ersten Halbjahr zu 129 Vorfällen mit 207 Todesopfern, was einer auf das gesamte Jahr 2019 gerechneten Zahl von 414 Todesfällen entspräche. Vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – 19. Dezember 2019, S. 4. Setzt man diese Opferzahlen jeweils ins Verhältnis zu der entsprechenden Einwohnerzahl in der Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle von 1.379.971 Einwohnern im Jahr 2018 und 1.342.384 für das Jahr 2019, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen zunächst ein Tötungsrisiko von 1:1124 für das Jahr 2018 und 1:3242 für das Jahr 2019 ergeben. Auch wenn die aufgrund der ACLED-Auskünfte ermittelte Tötungsquote selbst nur eine höchst annäherungsweise Abbildung des Risikos darstellt, als Teil der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt in der Heimatregion der Kläger zu werden und auch wenn dabei die Verletzten noch nicht mit eingerechnet sind, lassen diese Zahlen insgesamt doch zumindest die Abschätzung zu, dass die Gefahr, in der Region Shabeellaha Hoose/Lower Shabelle als Zivilperson zufällig Opfer der Auseinandersetzungen zu werden, aktuell jedenfalls nicht größer als 1:800 ist. Denn auf der anderen Seite enthalten die Opferzahlen neben „gewöhnlichen“ zivilen Personen auch solche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und erfassen unterschiedslos gleichermaßen zivile und militärische Opfer. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich in B1. bei der erforderlichen wertender Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen Somalias extrem schlechten medizinischen Versorgungslage gehört, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 131 f, keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist in die wertende Betrachtungsweise ebenfalls einzustellen, dass Lower Shabelle ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt ist. Insbesondere B1. liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien, es kommt wöchentlich zu Angriffen. Die Sicherheitslage in B1. ist also nach wie vor äußerst prekär. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 24 f. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Stadt selbst weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden kann. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 24 f. Außerdem ist zu beachten, dass die größte Gefahr heute in B1. wohl von terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab ausgeht. Vorgehen und Taktik der al-Shabaab-Miliz in Somalia wird dabei in den Berichten als asymmetrische Kriegsführung beschrieben, bei der die Miliz durch terroristische Anschläge und Angriffe vor allem versucht, die somalische Regierung und ihre Unterstützer zu treffen, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 38 f, sowie Mitarbeiter von UN-Organisationen und von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch bestimmte Akteure der Zivilgesellschaft wie Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Zivilisten dagegen sind nicht unmittelbar Ziel der terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz, wenn auch Opfer unter diesen in Kauf genommen werden. Vgl. Danish Refugee Council, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 17 ff. Die Stadtbewohner sind daher normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 17. September 2019, S. 29; Danish Refugee Council, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 19. Ist demnach davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richten, sondern im Wesentlichen Ziele aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so kann jeder Einwohner sein persönliches Risiko dadurch senken, dass er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Damit kann eine Gefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch tatsächlich erheblich reduziert werden, so dass in wertender Betrachtung von keiner Gefahrendichte ausgegangen werden kann, die eine Individualisierung auf jede Zivilperson, der sich in der Stadt aufhält, stützt. Vgl. wie hier: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A -, juris, Rn. 130; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 67. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den neueren Entwicklungen. Zwar kam es am 18. Januar 2020 in B1. zu einem Selbstmordattentat der al-Shabaab mit vier Toten und mehreren Verletzten. Dieser Angriff passt aber in die vorgenannte Taktik der al-Shabaab, denn er galt laut der verfügbaren Meldungen nicht somalischen Zivilisten, sondern in erster Linie türkischen Arbeitern auf einer Baustelle und deren staatlichen Beschützern. So waren die meisten Opfer somalische Polizisten, die für die Sicherheit der türkischen Staatsangehörigen sorgen sollten. Vgl. https://www.reuters.com/article/us-somalia-blast/car-bomb-attack-wounds-turkish-contractors-police-near-somali-capital-idUSKBN1ZH08F. Der Kläger hat schließlich nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) – keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681, R 265 f, für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia v. 4.3.2019 – Stand Januar 2019 – S. 22. Der EGMR hat jedoch darüber hinaus ausgeführt, dass die Prüfung hinsichtlich Mogadischus als Endpunkt der Abschiebung nicht ausreicht, wenn für den Kläger die Möglichkeit besteht, in ein sicheres Gebiet Somalias zu gehen, vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681, R 265. Daher ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil Somalias bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681, R 26. Vor diesem Hintergrund hat im Ergebnis die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten der Wohnsitznahme in Somalia zu erfolgen. Vorrang hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung, ob eine derartige Gefahr bei einer Niederlassung am Endpunkt der Abschiebung, also in Mogadischu, besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26 Anschließend ist zu prüfen, ob eine Niederlassung des Klägers an seinem Herkunftsort möglich ist und ob er diesen zumutbar erreichen kann. Schließlich wäre noch zu prüfen, ob eine Alternative an einem anderen Ort in Somalia bzw. deren Erreichbarkeit vorliegt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.07.2018 – 20 B 17.31659 – juris, Rn. 36. Ob dem Kläger in Mogadischu ein Überleben möglich wäre, ohne der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da ihm eine Wohnsitznahme in seiner Herkunftsregion, konkret in B1. , möglich ist. B1. liegt zunächst nur etwa dreißig Kilometer nordöstlich von Mogadishu als dem Zielort der Abschiebung und dürfte für einen Zivilisten, der nicht im Visier der al-Shabaab ist und sich mit Blick auf etwaige Kontrollpunkte der Miliz hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes entsprechend anpasst, auch in zumutbarer Weise erreichbar sein, vgl. BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – Gesamtaktualisierung am 17.9.2019, S. 109. In B1. ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei der Rückkehr auf eine derart schlechte humanitäre Lage treffen wird, dass eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende unmenschliche Behandlung anzunehmen wäre. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass die Grundversorgung des Klägers in B1. – wenn auch auf niedrigem Niveau – gesichert sein wird und er, wie oben dargelegt, wieder dazu in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus den §§ 83b und 83c AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.