Urteil
22 K 12609/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0212.22K12609.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit und hielt sich unmittelbar vor seiner Ausreise in Istanbul auf. Er reiste nach eigenen Angaben Ende 2015 mit einem Flugzeug mit einem Visum zum kurzfristigen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er u.a. vor, als Cousin eines PKK-Gründers gefährdet zu sein. Er habe von 2004 bis 2015 unter falscher Identität als Kurier für die PKK gearbeitet und habe wegen der Festnahme seiner Kontaktperson ausreisen müssen. Mit Bescheid vom 5. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Am 12. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ergänzt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Schon aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergebe sich in der aktuellen Situation ein erhebliches Risiko für den Kläger. Nach ihm sei zudem bereits kurz nach seiner Ausreise gefragt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. September 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 5. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – juris. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 5. September 2017 verwiesen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, der sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf seine jahrelange Kuriertätigkeit für die PKK und seine Familiengeschichte berufen hat, eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Zunächst droht dem Kläger keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14. Januar 2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 46 ff. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen, vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 9 ZB 14.30399, alle juris. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 20. Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Er schilderte in seiner Anhörung Diskriminierungen durch andere Privatpersonen, aber keine Anhaltspunkte für eine systematische Gruppenverfolgung. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zur PKK. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Situation für (vermeintliche) PKK-Zugehörige in seinem Urteil vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 - wie folgt dargestellt: „Eine weitere Gruppe, die staatlichen Nachstellungen ausgesetzt ist, sind Personen, denen eine Nähe zur kurdischen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) vorgeworfen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.6.2019, S. 6, 10 f. – im Folgenden: Lagebericht). Seit Sommer 2015 war die Türkei Ziel terroristischer Anschläge, welche seitens der türkischen Regierung u.a. der PKK zur Last gelegt wurden und Vorwand boten, den zwischen der Regierung und PKK-Chef XXXXX zur Beendigung des seit den 80er Jahren blutig ausgefochtenen Konflikts um eine kurdische Autonomie (zur Vorgeschichte und Entwicklung der PKK vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.8.2019, S. 22 ff. m.w.N.) erfolgversprechend eingeleiteten Befriedungsprozess mit der PKK abzubrechen. Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien. Der seit Juli 2015 nach – der PKK zugeschriebenen – Attentaten wieder militärisch ausgefochtene Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK forderte erhebliche Opfer auf beiden Seiten sowie unter Zivilisten (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Schwere Waffen wie Panzer und Artillerie sollen dabei sogar in Wohngebieten eingesetzt worden und nach Informationen der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) 321 Zivilpersonen getötet worden sein (vgl. AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 1.3.2018, S. 2; dazu auch XXXXXXXX XXXXXXX, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5.11.2017, S. 2 ff.). Neben Angriffen türkischer Sicherheitsorgane auf Stellungen der PKK im Südosten der Türkei kam es dort auch in Städten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizei und Armee einerseits und Mitgliedern der PKK-Jugendorganisation andererseits (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1, 2). Mittlerweile hat die Intensität der Kämpfe auf türkischem Territorium seit Spätsommer 2016 deutlich nachgelassen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.8.2019, S. 15 a.E.). Gefangene und verwundete Kämpfer der PKK werden in staatlichen Krankenhäusern behandelt und 24 Stunden von Polizisten oder Personal der türkischen Streitkräfte bewacht; eine Flucht aus dem Krankenhauszimmer ist daher sehr schwierig, aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.8.2019 an das VG Augsburg zu Frage 4). [….] Daher besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 51 m.w.N.; auch BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.8.2019, S. 96 a.E.).“ Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A - juris Rn. 34, und Urteil vom 22. November 2014 - 3 A 35/10 - juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 - juris Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 - juris Rn. 26 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 4 LB 8/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 - A 6 K 4635/17 -, juris Rn. 21- 28; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 11 A 43/17 -, juris Rn. 487 f. Die Einzelrichterin vermag gleichwohl im Fall des Klägers eine solche Verfolgungsgefahr nicht festzustellen. In der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich, insbesondere mangels Vorverfolgung der Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch nicht herabgesetzt: Zwar kann eine frühere Aktivität in der PKK das Risiko einer Verhaftung bei der Einreise erhöhen, jedoch ist vorliegend nicht erkennbar, wie staatliche Sicherheitsbehörden auf den Kläger aufmerksam geworden sein könnten. Selbst wenn der Kläger tatsächlich Kurierfahrten für die PKK geleistet haben sollte, agierte er stets unter falscher Identität. Sein wahrer Name war nur einer Person bekannt, die er laut eigener Aussage nach seiner Anwerbung im Jahr 2004 und der Bekanntmachung der Kontaktperson Murat nie wieder gesehen habe. Auch wenn diese Kontaktperson namens Murat kurz vor der Ausreise des Klägers festgenommen worden sein soll, ist nicht erkennbar, wie dadurch die wahre Identität des Klägers öffentlich bekannt gemacht worden sein soll. Nach eigener Aussage kannte selbst Murat den Namen des Klägers nicht. Aus der Spekulation des Klägers, dass Murat ihm mal gefolgt sein könnte, kann keine realistische Gefahr hergeleitet werden. Gegen eine Verfolgungsgefahr spricht auch, dass der Kläger über einen Zeitraum von immerhin elf Jahren der Kuriertätigkeit nachgegangen sein will, ohne dass Sicherheitsbehörden jemals auf ihn aufmerksam wurden. Konkrete Umstände, warum sich dies nun geändert haben soll, hat der Kläger nicht vorgetragen. Grundlage seiner Befürchtung sind allein Vermutungen. Dies genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag zur Begründung einer Verfolgungsgefahr jedoch nicht. Der Kläger verspürte offensichtlich auch keinen Verfolgungsdruck, als er die Türkei verließ. Er bestätigte auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er nicht ausreisen wollte, sondern von den Leuten der PKK dazu gezwungen worden zu sein. Dass er nunmehr Furcht vor einer Festnahme im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus dem Umstand herleitet, dass nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sei, kann eine Furcht nach Überzeugung des Gerichts nicht begründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger berichtete im Rahmen der mündlichen Verhandlung pauschal und detailarm, dass die Polizei ca. 15 Tage nach seiner Ausreise einen Verwandten, der seit seiner Ausreise in seiner Wohnung wohne, nach ihm befragt habe. Etwa zwei Wochen später habe sich dies wiederholt. Nach der Mitteilung, dass der Kläger ausgereist sei, hätten die Nachfragen aufgehört. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er diese Nachfragen allerdings noch nicht angegeben und seinen Vortrag daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteigert. Sein diesbezüglicher Vortrag, er habe die Nachfragen auch bereits beim Bundesamt vorgetragen, überzeugt nicht. Verständigungsschwierigkeiten sind nicht erkennbar. Dies hat der Kläger mit seiner Unterschrift am Ende der Anhörung vor dem Bundesamt auch bestätigt. Das Gericht wertet die Steigerung seines Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung als asyltaktisch motiviert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage wäre bei einer tatsächlichen Entdeckung der Aktivitäten des Klägers auch nicht nachvollziehbar, dass gegen den Kläger nicht bereits weiter ermittelt worden wäre. Da er in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie steht, ist davon auszugehen, dass er von Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn Kenntnis erlangt hätte. Zuletzt bleibt festzuhalten, dass der Kläger auf dem Luftweg ausgereist ist. Dass der Kläger aus der Türkei zwar schon Ende 2015 aber doch unbehelligt ausgereist ist, spricht gegen eine maßgebliche und beachtliche Verfolgungsfurcht. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Dezember 205 mit einem Schengen-Visum auf dem Luftweg nach Deutschland; in seinem Reisepass sind ein Einreisestempel des Flughafens Düsseldorf vom 28. Dezember 2015 und ein von Deutschland ausgestelltes vom 24. Dezember 2015 bis 23. März 2016 gültiges Schengen-Visum enthalten. Damit hat der Kläger die landesweit bereits damals bestehenden und nach dem Putschversuch von 2016 nochmals verschärften Ausreisekontrollen unbehelligt mit einem ihm am 20. Juni 2014 ausgestellten Reisepass verlassen. Da in der Türkei strenge Ausreisekontrollen stattfinden, wird türkischen Staatsangehörigen, gegen welche ein vom türkischen Innenministerium oder von einer Staatsanwaltschaft verhängtes Ausreiseverbot vorliegt und die auf einer entsprechenden Liste stehen, bereits die Erteilung eines Reisepasses versagt oder sie werden bei Besitz eines Reisepasses an der Ausreise gehindert. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 11. Juni 2018, S. 1 f. Eine unbehelligte Ausreise – auch bereits im Jahr 2015 – ist daher ein Indiz gegen ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse mindestens in diesem Zeitpunkt und erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehlt es hier freilich (vgl. oben). Für eine klägerseitig befürchtete „Sippenhaft“ von Familienangehörigen von Regimekritikern liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 48 f. Der familiäre Bezug zu einem PKK-Gründungsmitglied und aktiven Kämpfer war und ist nach den Schilderungen des Klägers bisher kein Ansatzpunkt staatlicher Maßnahmen in der Türkei gegen ihn gewesen. Vielmehr bestand nur „Druck“ seitens privater Personen in der Vergangenheit. So schilderte der Kläger auf gezielte Nachfrage lediglich einen privaten Angriff im Jahr 1999. Aus den Schilderungen vor dem Bundesamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt sich erkennen, dass der Kläger und seine Familie friedlich und ohne Gewalt leben wollten; der Kläger hatte nach eigenem Bekunden auch nie etwas mit der Polizei zu tun. Dafür, dass der Kläger gleichwohl von den türkischen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der PKK geführt wird und als solcher im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen befürchten müsste, besteht kein greifbarer Anhalt, zumal zu keiner Zeit von der Einleitung irgendeines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder gar eines regulären strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger die Rede gewesen ist. Außerdem hat der Kläger keine Verfolgung wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit zu befürchten. Die Glaubensgemeinschaft der Aleviten hat zwar in der Türkei - wie jene der katholischen und evangelischen Christen - keinen eigenen Rechtsstatus. Die individuelle Religionsfreiheit ist jedoch weitgehend gewährleistet. Die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten bilden mit schätzungsweise 15-20 Mio. Menschen nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Seit einem Parlamentsbeschluss im Februar 2015 sind alevitische Gebetsstätten namens "Cem-Haus" (Cem Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise mit Moscheen gleichzustellen. Andere Hauptforderungen der Aleviten nach Anerkennung und Gleichstellung der Cem-Häuser auch im Hinblick auf staatliche Unterstützung analog zu Sunniten und nach Einführung einer Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen Unterrichtsfach "Religions- und Gewissenskunde" wurden bislang noch nicht erfüllt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 14. Ausgehend hiervon sind Maßnahmen des türkischen Staates, die eine asylerhebliche Intensität erreichen würden, jedoch nicht zu befürchten. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 45 ff. und Urteil vom 4. September 2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 43 ff. sowie VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris Rn. 51 ff., Urteil vom 2. August 2019 - 6 K 15/18.A -, juris Rn. 52 ff. und Urteil vom 6. Februar 2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 36. Der Kläger hat nach seiner Darstellung auch keine konkreten personenbezogenen Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an seine alevitische Religionszugehörigkeit erlitten. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, kann er auch nicht die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG beanspruchen. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig, an der es vorliegend fehlt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger begründen würde, sind nicht vorgetragen. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 5. September 2017. Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1-3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.