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Urteil

14 K 4226/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0211.14K4226.17.00
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Leitsätze

1 Wird die Möglichkeit, Schwundmengen bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren abzusetzen, mengenmäßig begrenzt, bedarf die in jedem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung.

2. Auch eine zeitliche Begrenzung (Ausschlussfrist) der Möglichkeit, Schwundmengen abzusetzen, kann eine Ungleichbehandlung begründen und bedarf entsprechend einer mengenmäßigen Begrenzung der Rechtfertigung.

3. Eine Ausschlussfrist zur Absetzung von Schwundmengen, die vor Ablauf des Gebührenjahres endet, obwohl der sonstige Frischwasserverbrauch erst im Folgejahr festgestellt wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 verpflichtet, bei der Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2016 eine sogenannte Schwundmenge von 337 m³ zu berücksichtigen.

Der Abrechnungsbescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 wird insoweit aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Wird die Möglichkeit, Schwundmengen bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren abzusetzen, mengenmäßig begrenzt, bedarf die in jedem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung. 2. Auch eine zeitliche Begrenzung (Ausschlussfrist) der Möglichkeit, Schwundmengen abzusetzen, kann eine Ungleichbehandlung begründen und bedarf entsprechend einer mengenmäßigen Begrenzung der Rechtfertigung. 3. Eine Ausschlussfrist zur Absetzung von Schwundmengen, die vor Ablauf des Gebührenjahres endet, obwohl der sonstige Frischwasserverbrauch erst im Folgejahr festgestellt wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 verpflichtet, bei der Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2016 eine sogenannte Schwundmenge von 337 m³ zu berücksichtigen. Der Abrechnungsbescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 wird insoweit aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abwassergebühren für das Jahr 2016 unter Abzug der von dem Kläger für die Befüllung des Teichs und für die Gartenbewässerung verwendeten Frischwassermenge festzusetzen sind. Der Kläger ist seit Januar 2016 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift K.------straße 00 in J. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, die die Beklagte betreibt. Die Voreigentümer betrieben zu einem vergleichbaren Sachverhalt vor der Kammer erfolglos das Verfahren 14 K 503/16. Am 1. Januar 2017 teilte der Kläger der Beklagten über deren Internetportal die Zählerstände für den Frischwasserbezug und für einen Zwischenzähler mit, über den das Frischwasser gemessen wird, mit dem der Kläger seinen Gartenteich befüllt und den Garten bewässert. Er bat, diese Wassermenge (337 m 3 ) bei der Festsetzung der Abwassergebühren als sog. Schwundmenge abzuziehen. Die Beklagte lehnte dies zunächst formlos ab und zog den Kläger mit Abrechnungsbescheid vom 30. Januar 2017 zu Abwassergebühren heran, ohne die gemeldete Wasserschwundmenge zu berücksichtigen. Daraufhin legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte darüber hinaus nunmehr auf dem von der Beklagten dafür vorgesehenen Formular, die gemeldete Wasserschwundmenge zu berücksichtigen. Dem Antrag fügte er Fotos bei, auf denen der Zählerstand des Zwischenzählers dokumentiert war. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, dass nach ihrer Gebührensatzung Schwundmengen nur berücksichtigt würden, wenn der jährlich zu stellende Antrag sowie ein Foto des Zählers als Nachweis bis zum 15. Dezember des Gebührenjahres (hier 2016) vorlägen. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Verkäufer seines Grundstücks hätten ihm gesagt, dass sie die Schwundmengen der Beklagten ebenfalls erst mit den Ablesedaten für den Jahresverbrauch im Januar des nächsten Jahres mitgeteilt hätten. Die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn sie das jetzt anders handhaben habe wolle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich bei 14 Tagen über die Festtage etwas ändere, an denen ohnehin niemand arbeite. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Am 25. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Fristsetzung sei willkürlich. Während des Klageverfahrens wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2017 unter Bezug auf die abgelehnte Berücksichtigung der gemeldeten Wasserschwundmenge auch den Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid zurück. Der Kläger hat ihn mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2017 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 zu verpflichten, bei der Erhebung von Abwassergebühren für das Jahr 2016 eine sogenannte Schwundmenge von 337 m³ zu berücksichtigen, 2. den Gebührenbescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Ausschlussfrist sei auf den 15. Dezember festgesetzt worden, weil sie einen Konzessionsvertrag mit der Stadt J. abgeschlossen habe, nach dem die Abrechnung für den Bereich Wasser für das Vorjahr bis zum 30. März des Folgejahres erfolgen müsse. Die Wasserstatistik sei Grundlage für die Höhe der Konzessionsabgabe, die die Beklagte an die Stadt zu zahlen habe. Um diese Frist einzuhalten, müsse der Jahresabschluss der U. , der im April durch Wirtschaftsprüfer geprüft werde, bis zum 30. März eines Jahres erstellt sein. Für den Jahresabschluss seien unter anderem die Schwundmengen-Korrekturanträge zu prüfen und zu bescheiden. Nach Eingang der Anträge auf Abzug der Schwundmengen bis zum 15. Dezember könnten die Bescheide ungefähr ab dem 26. Januar verschickt werden. Da die Möglichkeit bestehe, Widerspruch einzulegen, lägen endgültige Zahlen aber erst Ende Februar vor. Für die Erstellung des Jahresabschlusses würden dann noch mindestens vier Wochen benötigt, sodass die Einhaltung der Frist bis zum 30. März nur mit Mühe möglich sei. Die Korrekturen für das Wirtschaftsjahr müssten rechnerisch/buchhalterisch in das alte Jahr gebucht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Heft) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 als Verpflichtungsklage und mit dem Antrag zu 2 als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 14. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch darauf, dass eine Frischwassermenge von 337 m 3 bei Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2016 als sogenannte Schwundmenge berücksichtigt wird. In dem entsprechenden Umfang sind auch der Abrechnungsbescheid vom 30. Januar 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2017 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Schmutzwassergebühren durften nur nach der um die Schwundmenge geminderten Frischwassermenge bemessen werden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Schmutzwassergebühren und Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung von sog. Schwundmengen sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW und die im hier streitigen Gebührenjahr 2016 maßgebliche 3. Änderungssatzung zur Satzung der U. J. AöR über die Erhebung von Abwassergebühren und den Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 17. Mai 2013 (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Nach § 3 Abs. 2 AbwGebS bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab. Die Gebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage zugeführt wird (§ 4 Abs. 1 AbwGebS). Als Schmutzwassermenge gilt nach § 4 Abs. 2 AbwGebS die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht der Abwasseranlage der Beklagten zugeführt werden (sogenannte Wasserschwundmengen). Diese werden nach § 4 Abs. 5 AbwGebS bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge abgezogen. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15. Dezember des gleichen Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Beklagten geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Die in § 4 Abs. 5 a.E. AbwGebS geregelte Ausschlussfrist ist unwirksam, weil sie jedenfalls gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Die Kammer hält nach erneuter Prüfung an ihrer im Urteil vom 20. Juni 2017– 14 K 503/16 – geäußerten entgegengesetzten Rechtsauffassung nicht mehr fest. 1. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, der im Abgabenrecht als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ausgeprägt ist, muss der Normgeber bei der Regelung eines Lebenssachverhalts Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandeln, soweit die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten eine Differenzierung geboten erscheint. Dabei steht dem Satzungsgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 –, juris, Rn. 11, 18; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris, Rn. 38. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte aber nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten – insbesondere verwaltungspraktischer Art – bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris, Rn. 39 m. w. N. In Bezug auf Schmutzwassergebühren ist ausgehend von diesen Grundsätzen der von der Beklagten in der Satzung gewählte sog. modifizierte Frischwassermaßstab zulässig. Die Gebühr für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebühr) ist nur sehr schwierig nach einem Wirklichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW), d. h. der konkreten Menge an eingeleiteten Abwasser zu bemessen. Es ist daher zulässig, die Gebühr nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) zu berechnen, der jedoch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Anerkannt ist der sogenannte Frischwassermaßstab, weil für das Zuführen von Schmutzwasser zwischen dem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage einerseits und dem Frischwasserverbrauch je angeschlossenem Grundstück andererseits im Grundsatz ein das Maß der Benutzung wiederspiegelnder Zusammenhang besteht, der denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 3648/04 –, juris, Rn. 22 f. Der „reine“ Frischwassermaßstab ist jedoch nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vereinbar, wenn eine einigermaßen gleich bleibende Relation zwischen der Menge des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassers besteht. Verbraucht ein Benutzer in erheblichem Umfang mehr Wasser als er in den Kanal einleitet (besonders augenscheinlich z.B. bei einer Gärtnerei oder einem Getränkehersteller, aber eben auch bei Grundstücken mit einem Gewächshaus, Gartenteich o.ä.), muss die Satzung dem Rechnung tragen, um eine nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden. Die Satzung der Beklagten sieht daher in § 4 Abs. 2 AbwGebS vor, dass als Schmutzwassermenge die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen gilt, die nicht der Abwasseranlage der Beklagten zugeführt werden (sogenannte Wasserschwundmengen). Der Gebührenschuldner hat nach § 4 Abs. 5 AbwGebS ein subjektives Recht darauf, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die Schwundmenge abgezogen wird. Dieser sogenannte modifizierte Frischwassermaßstab ist in der Rechtsprechung allgemein als zulässig anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – VII C 15.65 –, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteile vom 4. Oktober 2001 – 9 A 366/00 –, juris, Rn. 4 ff., und vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris, Rn. 34 ff. Wird die Möglichkeit, Schwundmengen abzusetzen, mengenmäßig begrenzt, bedarf die in jedem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung. Auch insoweit vermag der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur so weit zu leisten, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris, Rn. 36; vgl. auch OVG NRW, Zulassungsbeschluss vom 11. Oktober 2018 – 9 A 153/17 –, n.v . Auch eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, Schwundmengen abzusetzen, kann eine Ungleichbehandlung begründen und bedarf entsprechend einer mengenmäßigen Begrenzung der Rechtfertigung. Stichtagsregelungen und Ausschlussfristen sind allerdings im Allgemeinen und auch im Gebührenrecht grundsätzlich zulässig. Es ist dem Normgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind. Ausschlussfristen sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der durch sie begründete Ausschluss einer materiellen Rechtsposition auf einem sachlichen Grund beruht und verhältnismäßig ist. Vgl. zu gesetzlichen Stichtagsregelungen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2016 – 2 BvR 1488/14 –, juris, Rn. 17 m. w. N., und Urteil vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u. a. –, juris, Rn. 53; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ausschlussfristen zudem BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 BvL 17/83 u. a., –, juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 3 C 42.85 –, juris, Rn. 17 ff., und Beschluss vom 19. August 2008 – 3 B 3.08 –, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – B 6 KA 38/18 B –, juris, Rn. 13; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 50/14 –, juris, Rn. 24 ff. 2. Die hier streitige Regelung der Ausschlussfrist schränkt das durch die Satzung geschaffene subjektive Recht auf Berücksichtigung von Wasserschwundmengen ein. Hierdurch wird gleichzeitig die gebührenrechtlich notwendige Modifizierung des Frischwassermaßstabs zu Lasten des Gebührenschuldners verändert (unten a). Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt (unten b). Die Einschränkung kann die Gebührenschuldner auch nicht nur unerheblich belasten (unten c). a) Derjenige Benutzer, der verschuldet oder gar unverschuldet die Ausschlussfrist nicht wahrt, hat keine Möglichkeit, die entsprechenden Wassermengen bei der Gebührenberechnung abzusetzen. Im Ergebnis muss er Gebühren nach einem reinen Frischwassermaßstab leisten, wodurch sich für ihn der Gebührensatz je m³ Schmutzwasser erhöht. Alle Benutzer können (unabhängig von der Wahrung der Ausschlussfrist) zudem die Schwundmenge, die im Zeitraum vom 16. Dezember bis zum Ablauf des Gebührenjahres am 31. Dezember anfällt, nicht absetzen. Zwar wird diese Menge von der Beklagten faktisch im nächsten Gebührenjahr berücksichtigt, weil als Ausgangspunkt für die Meldung von Schwundmengen im nächsten Jahr der Zählerstand des Vorjahres genommen wird. Auch dies kann den Gebührenschuldner aber belasten. Im Fall einer Gebührensenkung im Folgejahr würde sich dies in unterschiedlichem Umfang für den einzelnen Gebührenschuldner nachteilig auswirken. Die faktische Berücksichtigung im Folgejahr hilft zudem dann nicht, wenn wegen eines Eigentumswechsels der Gebührenschuldner im Folgejahr Schwundmengen nicht mehr anmelden kann. b) Sachliche Gründe für die in der Satzung vorgesehene Ausschussfrist liegen nicht vor. Sie dient nicht der Bewältigung von Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art. Die Frist ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Menge des bezogenen Frischwassers ohnehin erst mit oder nach Ablauf des Gebührenjahres (hier: Kalenderjahr) mittels des aktuellen Wasserzählerstandes festgestellt wird. Gründe, warum die Schwundmengen für Abwasser bereits vor Meldung des gesamten Frischwassersverbrauchs mitgeteilt werden müssen, sind nicht ersichtlich. Eine für die Berücksichtigung von Schwundmengen bestimmte Ausschlussfrist von zwei Wochen vor Ende des Gebührenjahrs und damit vor Erfassung des Frischwasserbezugs ist – anders als von der Kammer noch im Verfahren 14 K 503/16 zugrunde gelegt – offenkundig für die rechtzeitige Gebührenkalkulation für das Folgejahr weder erforderlich noch nur förderlich. Die Beklagte trägt dies auch selbst nicht (mehr) vor. Im Gegenteil hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Gebührensatzungen für das Folgejahr im November oder Dezember des laufenden Jahres beschlossen, also vor den Feststellungen zum Frischwasserbezug und zu geltend gemachten Schwundmengen. Auf die im Gebührenjahr maßgebliche vorangegangene (abgeschlossene) Kalkulation können sich die (nachträglich) festgestellten Schwundmengen naturgemäß ohnehin nicht mehr auswirken. Auch die internen Handlungsabläufe der Beklagten und Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität können die Ausschlussfrist nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts zur Rechtfertigung der Ausschlussfrist insoweit vorgetragen, dass sie einen Konzessionsvertrag mit der Stadt J. abgeschlossen habe, nach dem die Abrechnung für den Bereich Wasser für das Vorjahr bis zum 30. März erfolgen müsse. Die Wasserstatistik sei Grundlage für die Höhe der Konzessionsabgabe, die die Beklagte an die Stadt zu zahlen habe. Um diese Frist einzuhalten, müsse der Jahresabschluss der Beklagten bis zum 30. März eines Jahres erstellt sein. Für den Jahresabschluss seien unter anderem die Schwundmengen-Korrekturanträge zu prüfen und zu bescheiden und die Korrekturen für das Wirtschaftsjahr rechnerisch/buchhalterisch in das alte Jahr zu buchen. Es kann offen bleiben, inwieweit eine vertraglichen Regelung zwischen der Beklagten und der Stadt J. und daraus entstehende Handlungszwänge „zulasten“ der Gebührenschuldner gehen können. Ebenso kann dahinstehen, dass es ohne weitere Erklärung nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Höhe der Konzessionsabgabe, die die Beklagte an die Stadt J. zahlt, von der Ermittlung der für die Abwassergebührenfestsetzung erforderlichen Korrekturen der gelieferten Frischwassermenge um die Schwundmengen und von dem Zeitpunkt der Meldung der Schwundmengen abhängen soll. Jedenfalls ist schon nicht erkennbar, dass die satzungsmäßige Ausschlussfrist wegen der nicht konkret bzw. nur vage geschilderten internen Abläufe notwendig ist. Auch ergibt sich aus den Erklärungen der Beklagten nicht, dass die streitige Frist den Verwaltungsaufwand der Beklagten bei dem Erstellen des Jahresabschlusses oder den Zeitraum der anschließenden Wirtschaftsprüfung nennenswert beeinflussen könnte. Die Beklagte schildert im Wesentlichen ohne konkrete Einzelheiten lediglich Abläufe, die in Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung selbst anfallen, um die Ausschlussfrist damit zu rechtfertigen, die „Wasserstatistik“ als Grundlage der Konzessionsabgabe könne ansonsten nicht vertragsgemäß bis zum 30. März des Folgejahres erstellt werden. Dies ist, wie ausgeführt, schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die bezogene Frischwassermenge im Übrigen erst nach Ablauf des Gebührenjahres festgestellt wird. Die Angaben der Beklagten sind zudem unschlüssig. Sie schildert u.a. auch Verfahrensschritte, wie ein ggfs. erforderliches Widerspruchsverfahren, auf deren Dauer sie nur begrenzten Einfluss hat. Die Bewältigung solcher Sachverhalte kann deutlich mehr Zeit erfordern, als von der Beklagten angegeben wurde, etwa wenn sich an ein Widerspruchsverfahren noch ein Klageverfahren anschließt. Können solche Sachverhalte also aus von der Beklagten nicht beeinflussbaren Gründen ohnehin nicht bis zum 30. März abgeschlossen sein, können sie sich auf die Einhaltung der vertraglich mit der Stadt J. vereinbarten Frist nicht auswirken und sind sie demnach auch zur Rechtfertigung des Ausschlussfrist nicht geeignet. Unabhängig davon erfordern die von der Beklagten geschilderten Abläufe nicht, dass die Frist für die Anmeldung der Schwundmengen zwei Wochen vor Ablauf des Gebührenjahres am 31. Dezember endet. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass der Jahresabschluss bis zum 30. März zwar binnen ca. 3 ½ Monaten, nicht aber binnen 3 Monaten erstellt werden kann. Im Grundsatz geht die Kammer zwar davon aus, dass der Beklagten insoweit ein weites Organisationsermessen zukommt, das nur einer geringen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zwischen dem 15. Dezember (oder, wie die Beklagte vorträgt, 1 bis 2 Tage später) und dem Ende des Gebührenjahres liegen aber nur 16 Kalendertage. Abzüglich der Wochenenden und nur der Weihnachtsfeiertage sind dies maximal 12 Arbeitstage. Außerdem waren bei der Beklagten in den letzten Jahren auch „Betriebsferien“ vom 23. Dezember bis zum 1. Januar, so dass ohnehin höchstens sieben Arbeitstage bis zum Ablauf des Gebührenjahres verblieben und verbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzte Frist maßgeblichen Einfluss auf die Möglichkeit der Verwaltung hat, die erforderlichen Vorarbeiten für die Ermittlung der gelieferten Wassermengen für die Konzessionsabgabe und den Jahresabschluss zu bewältigen. Lediglich angemerkt in diesem Zusammenhang sei, dass die Frage, ob sich eine auf den 31. Dezember eines Jahres bestimmte Ausschlussfrist rechtfertigen ließe, nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist. c) Die durch die Ausschlussfrist eingeschränkte Möglichkeit, Wasserschwundmengen abzusetzen, kann die Gebührenschuldner auch nicht nur unerheblich belasten. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW geklärt, dass bereits eine Bagatellgrenze, nach der 20 m 3 nicht von der verwendeten Frischwassermenge abgezogen werden, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris, Rn. 38 f. Diese Grenze ist schnell erreicht (und wird regelmäßig sogar überschritten sein), wenn die Wassermenge, die vom 1. Januar bis zum 15. Dezember nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet wurde, wegen der Versäumnis der Ausschlussfrist nicht abgesetzt werden kann. Da die Ausschlussfrist insgesamt nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, weil sie nicht der Bewältigung von Schwierigkeit verwaltungspraktischer Art dient, kann dahinstehen, ob die fehlende Möglichkeit, zwischen dem 16. und 31. Dezember auftretende Wassermengen abzusetzen, bereits für sich genommen eine nicht unerhebliche Belastung begründet. Hiergegen könnte sprechen, dass typischerweise Gartenbewässerung in diesem Zeitraum kaum anfallen dürfte. Allerdings sind möglicherweise auch Fallgestaltungen (z.B. bei Gewächshäusern) denkbar, bei denen auch in der Winterzeit Schwundmengen im nennenswerten Umfang auftreten können. Ob solche Fälle im Gebiet der Beklagten einen so kleinen Anteil ausmachen, dass sie bei einer typisierenden Betrachtung außer Betracht bleiben können, ist für die Kammer nicht feststellbar. Es ist insoweit allerdings nicht erkennbar, dass die Beklagte sich mit solchen Fragen auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in § 4 Abs. 5 a.E. AbwGebS geregelte Ausschlussfrist ist bis heute Bestandteil der Satzung der Beklagten. Ähnlich gelagerte Regelungen sind der Kammer auch aus anderen Kommunen bekannt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wirkt sich die objektive Klagehäufung nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.