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Beschluss

19 L 2662/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0130.19L2662.19.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller zum 01.02.2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in einer wohnortnahen höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung nachzuweisen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller zum 01.02.2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in einer wohnortnahen höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung nachzuweisen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm zum 01.02.2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in einer wohnortnahen höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung nachzuweisen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem am 00.00.2014 geborenen Antragsteller steht gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch darauf zu, dass ihm die Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertagesstätte nachweist. Nach der genannten Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das wie der Antragsteller das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Die Tageseinrichtung muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen eines Stadtgebiets ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind – wie hier - in der Regel überschritten, wenn die Tageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist, ständige Kammerrechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff. Die Antragsgegnerin hat den Förderungsanspruch des Antragstellers nicht durch die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in der Kita B. D. Weg 0 in 00000 M. -J. erfüllt. Die derzeit vom Antragsteller besuchte Kita B. C. Weg 0 in 00000 M. -J. ist nach dem im Mai 2019 erfolgten Umzug des Antragstellers nicht in zumutbarer Entfernung von seinem neuen Wohnort in 0000 M. -G. , B1. U.------grund 00 gelegen. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort des Antragstellers in M. -G. bis zur Kita B. m D. Weg 0 beträgt 18,1 km, vgl. www.google.de/maps . Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass sie den Förderungsanspruch des Antragstellers inzwischen erfüllt hat. Sie hat lediglich pauschal mitgeteilt, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich ein Betreuungsplatz in einer Einrichtung habe angeboten werden können. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers sind ihm und seiner Schwester die Betreuungsplätze aber erst zum 01.06.2020 angeboten worden. Steht dem Antragsteller somit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zu, so erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Kibiz NRW für den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab dem 01.02.2020. Nach dieser Vorschrift setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für das Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Eltern des Antragstellers haben nach dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben bereits im März 2019 den Umzug und den Betreuungsbedarf am neuen Wohnort gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die begehrte Anordnung drohen ihm schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile. Ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm nicht zuzumuten; der bis zum Schuleintritt bestehende Anspruch auf Förderung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Platz in einer Kindertageseinrichtung rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.