OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 10896/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0129.23K10896.17.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Mit Bauantrag vom 2. Dezember 2016 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß („D. -T1. -Werbeanlage“) für wechselnden Plakatanschlag im Format 18/1 (9 m²) auf dem Grundstück Gemarkung O. ,). Dem Bauantrag waren als Bauvorlagen ein Lageplan M 1:500, eine farbige Fotomontage, ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte M 1:1000) sowie Zeichnungen und eine Beschreibung der Werbeanlage beigefügt. Unterschrieben als Bauherrin und Entwurfsverfasserin hat den Bauantrag und die Bauvorlagen mit dem Zusatz „i. A.“ die Mitarbeiterin der Klägerin B. P. . Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 100,00 € fest. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die beabsichtigte Werbeanlage außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde. Da es sich nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele, sei eine Errichtung der Anlage an der vorgesehenen Stelle – unmittelbar an der B 000 – unzulässig. Die Klägerin hat am 29. Juli 2017 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass im Hinblick auf die beantragte Werbeanlage kein straßenrechtliches Anbauverbot bestehe, da sich der geplante Standort nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten und damit nicht im Bereich einer „freien Strecke“ befinde. Die Unterzeichnung des Bauantrags durch Frau P. als Entwurfsverfasserin „im Auftrag“ sei als Unterzeichnung „in Vertretung“ zu verstehen. Die Klägerin legte eine schriftliche Vollmacht vom 1. Juni 2018 vor, in der Frau P. zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Klägerin in allen Verfahren zur Erlangung von Baugenehmigungen für Werbeträger bevollmächtigt wird. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der beabsichtigte Standort der Werbeanlage nicht an einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1, 6 FStrG liege. Die Erschließungsfunktion der B 000 ende am Flurstück 000, auf dem sich ein Supermarkt befinde. Alle Grundstücke ab dem Flurstück 209 in Richtung Norden würden über die Industriestraße erschlossen. Die straßenrechtliche Bewertung habe zur Folge, dass gemäß § 9 Abs. 1, 6 FStrG Anlagen der Außenwerbung nur mit einem Mindestabstand von 20 m von der Bundesstraße errichtet werden könnten, was hier nicht erfüllt sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2017 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der streitigen Baugenehmigung. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Erteilung der Baugenehmigung nach der Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (a. F.) oder nach der neuen Fassung vom 21. Juli 2018 (n. F.) richtet. Denn der Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW a. F. bzw. nach § 74 BauO NRW n. F. steht sowohl nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F., als auch nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW n. F. entgegen, dass die dort genannten formellen Anforderungen nicht erfüllt sind. Nach diesen Normen haben die Bauherrin und die Entwurfsverfasserin den Bauantrag zu unterschreiben. Die Unterzeichnung des Bauantrages durch die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau P. , mit dem Zusatz „i. A.“ genügt dieser Anforderung nicht, da sie der Klägerin nicht zurechenbar ist. Zwar können sich Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine solche Bevollmächtigung muss aber spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen bzw. vorgelegen haben. Die Klägerin hat zum Nachweis der Bevollmächtigung eine Handlungsvollmacht für ihre Mitarbeiterin, Frau P. , zu den Akten gereicht, die auf den 1. Juni 2018 datiert ist. Hieraus folgt zugleich, dass die Handlungsvollmacht auch erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erteilt worden ist. Auch der in der Vollmacht enthaltene Zusatz, dass sie „früher erteilte Vollmachten ersetzt“, beinhaltet keine Rückwirkung, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass mit Wirkung ex nunc zuvor erteilte Vollmachten keinen Bestand mehr haben sollen. Die für das Verwaltungsverfahren unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine solche Handlungsvollmacht entsprechend der Regelung des § 185 Abs. 2 BGB eine rückwirkende Genehmigungsfunktion entfalten kann, vgl. zum Meinungsstand: VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002, – Au 3 K 02.777 –, juris (verneinend); Knack//Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 14, Rn. 9 (verneinend); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 14, Rn. 21 (bejahend), Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 14, Rn. 15 (bejahend), braucht für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man der Auffassung der Klägerin darin folgen würde, dass die zuständige Mitarbeiterin im Zeitpunkt der Antragstellung Handlungsvollmacht besaß, würde die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ gleichwohl nicht den formellen Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F. bzw. des § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW n. F. genügen. Es fehlt insoweit an der eindeutigen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Bauvorlagen durch die sie unterzeichnende Person. Die Bauordnung enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, ob eine Unterzeichnung durch Handlungsbevollmächtigte möglich ist und welche Anforderungen gegebenenfalls an die eine Handlungsvollmacht anzeigenden Zusätze zu stellen sind. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a. F. bzw. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW n. F. haben die Bauherrin und die Entwurfsverfasserin den Bauantrag lediglich „zu unterschreiben“. Unzweifelhaft ist nur – wie die Regelung des § 14 VwVfG NRW zeigt – dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren zulässig sein muss. Für das Bauantragsverfahren ist in der verwaltungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung hingegen nicht geklärt, wie diese Bevollmächtigung in den Bauvorlagen zum Ausdruck kommen muss und ob insbesondere der Zusatz „i. A.“ hierfür ausreichend ist. Der Bauantrag mit den ihm beigefügten Bauvorlagen ist seiner Rechtsnatur nach als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Verwaltung aufzufassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001, – 10 B 1827/00 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Als solche ist der Bauantrag in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 133, 157 BGB auszulegen, d. h. danach, wie ihn ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben bei verständiger Würdigung verstehen durfte. Die Auslegung hat dabei in erster Linie den gewählten Wortlaut der Erklärung den diesem zu entnehmenden objektiven erklärten Willen zu berücksichtigen, vgl. Armbrüster in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 157, Rn. 5. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „Auftrag“ als Weisung oder eine zur Erledigung übertragene Aufgabe verstanden, vgl. Brockhaus Enzyklopädie „Deutsches Wörterbuch“, Stichwort: „Auftrag“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der „Auftrag“ nicht gekennzeichnet ist durch eigenständige Entscheidungen, die der Auftragnehmer zu treffen hat. Der Begriff der Weisung deutet vielmehr darauf hin, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages an die Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers gebunden ist. Übertragen auf die rechtlichen Kategorien der Regelungen über die Vertretung im Zivilrecht ist bereits im allgemeinen Sprachgebrauch die Unterscheidung zwischen „Vertreter“ und bloßem „Erklärungsboten“ deutlich angelegt. Soweit das Kürzel „i. A.“ als ein eine Handlungsvollmacht andeutender Zusatz verwendet wird, ist die Formulierung von den sonst üblichen, ein Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusätzen abzugrenzen. Im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs ist insbesondere die Verwendung des Kürzels „i. V.“ (in Vertretung) gebräuchlich. Mit diesem Kürzel kommt zum Ausdruck, dass die handelnde Person tatsächlich als Handlungsbevollmächtigter mit Vertretungsmacht auftritt oder auftreten möchte. Dementsprechend lässt sich die Unterzeichnung „i. A.“ dahingehend abgrenzen, dass mit ihr nicht notwendig eine Vertretungsmacht einhergeht. Ausgehend hiervon führt bereits die Wortlautinterpretation dazu, dass die Verwendung des Zusatzes „i. A.“ im Baugenehmigungsverfahren nicht ausreicht, weil dort das unverzichtbare Erfordernis der klaren Erkennbarkeit übernommener Verantwortung besteht, vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 70, Rn. 15; Landesberufsgericht für Architekten München, Beschluss vom 8. August 1979 – LBG – Arch-3/78 –, juris. Dass das Verantwortungsprinzip in der Bauordnung verankert ist, folgt nicht zuletzt aus der Regelung zu den Entwurfsverfassenden in § 54 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n. F. (vgl. auch § 58 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a. F.). Danach ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Grund für dieses Verantwortungsprinzip ist das praktische Bedürfnis, dass auch nicht bauvorlageberechtigten Personen – etwa Mitarbeiter eines Architekturbüros – an der Erstellung von Bauvorlagen mitwirken können. Hierfür ist es notwendig, dass dann der eigentliche Bauvorlageberechtigte nach abschließender Prüfung der Bauvorlagen als alleiniger Verantwortlicher identifizierbar ist, vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., a. a. O. Nach Auffassung der Kammer wird dem Verantwortungsprinzip durch die Verwendung des Zusatzes „i. A.“ nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn durch diesen Zusatz bringt der Unterzeichnende zum Ausdruck, auf Weisung des Auftraggebers zu handeln. Er distanziert sich dadurch zugleich von einer Vertretung. Für den Empfänger ist damit nicht eindeutig erkennbar, ob der Unterzeichnende als Vertreter oder nur als Erklärungsbote auftritt. Den gleichen Schutzzweck verfolgt das Verantwortungsprinzip, soweit die Bauantragstellung – wie hier – durch ein Unternehmen als Bauherrin erfolgt. Die Regelung des § 67 Abs. 8 BauO NRW n. F. (vgl. § 70 Abs. 8 BauO NRW a. F.) sieht dementsprechend vor, dass auch Unternehmen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben dürfen, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen. Hieraus resultiert, dass der letztverantwortliche Entwurfsverfasser bzw. die Entwurfsverfasserin die Verantwortung für den Bauantrag durch seine bzw. ihre Unterschrift übernehmen muss. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als GmbH handels- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt. Insoweit kann die Klägerin hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft nach außen – im Rahmen des Betriebs ihres Handelsgewerbes – einzelnen Personen Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilen. Der Handlungsbevollmächtigte hat, soweit er in Vertretung der Gesellschaft handelt, dabei mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen, vgl. § 57 2. Halbsatz HGB. Hierbei haben sich im Handelsverkehr insbesondere die Formulierungen „i. A.“ sowie „i. V.“ etabliert, wobei nach der in der Literatur vertretenen Auffassung diese Formulierungen wohl gleichbedeutend nebeneinanderstehen sollen, vgl. Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Schubert in: Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, § 57, Rn. 2. Das Baugenehmigungsverfahren stellt als selbstständiges staatliches Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit geplanter Bauvorhaben indes eigene Verfahrensanforderungen auf, die durch gesellschafts- und handelsrechtliche Gebräuche nicht unterlaufen werden können. Im Gegensatz zum privatwirtschaftlichen Handeln einzelner Unternehmen ist das Baugenehmigungsverfahren in großen Teilen streng formalisiert. Diese Formalisierung dient nicht zuletzt der effizienten und ökonomischen Abwicklung der zu prüfenden Bauanträge. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, ist es nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, die Vorlagen mit eigenen Mitteln und damit letztlich zulasten der Allgemeinheit entscheidungsreif zu machen. Die nach altem Recht gegebene Möglichkeit der Zurückweisung von Bauträgen bzw. die nunmehr in § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n. F. eröffnete Möglichkeit der Verfahrenseinstellung dient dazu, die Bauaufsichtsbehörden vor wesensfremden Arbeiten – etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden – zu entlasten, um so eine Beschleunigung der Bearbeitung von Bauanträgen ermöglichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001, – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3, zur Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. Dies alles erfordert bei der Unterzeichnung der Bauvorlagen einen unter allen Umständen unmissverständlichen Zusatz, der keinen Zweifel hinsichtlich der verantwortlichen Person offenlässt. Diese Bewertung steht auch in Einklang mit vergleichbaren Ausprägungen des Verantwortungsprinzips in der Rechtsordnung etwa bei der Unterzeichnung von Anwaltsschriftsätzen im gerichtlichen Verfahren mit dem Zusatz „i. A.“, vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZB 18/11 –, juris, m. W. N. und Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 36/10 –, juris, Rn. 7. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Unterschrift neben der Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Übernehme ein Vertreter die Unterschriftsleistung, sei erforderlich, dass dieser Vertreter die volle Verantwortung für den anwaltlichen Schriftsatz übernimmt. Die Verwendung des Zusatzes „i. A.“ reiche für die Übernahme der Verantwortung grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gebe, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftrete. Auf die materiell-rechtliche Frage, ob dem Vorhaben der Klägerin das Anbauverbot der § 9 Abs. 1, 6 FStrG entgegensteht, kommt es nach alledem nicht mehr an. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Gebührenfestsetzung der Beklagten in Höhe von 100,00 €. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 2.4.1.6 AVerwGebO NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 GebG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung von Amts wegen gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil der Rechtsstreit im Hinblick die hier aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und insofern grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.580,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG) soweit die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung begehrt. Die Kammer orientiert sich insoweit an Ziff. 4 lit. c) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (Werbeanlage für laufend selbständig wechselnde Plakatwerbung, beleuchtet). Sofern die Klägerin die Gebührenfestsetzung in Höhe von 100,00 € anficht, wird dieser Betrag als streitige Geldleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG dem Gesamtstreitwert hinzugerechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.