OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 2602/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0114.18L2602.19.00
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeiträume vom 4 31.1.2020 0:00 Uhr bis 9.3.2020 23:59 Uhr, 5 10.4.2020 0:00 Uhr bis 17.5.2020 23:59 Uhr und 6 1.9.2020 0:00 Uhr bis 12.12.2020 23:59 Uhr 7 das Gleis 000 der Beigeladenen zu 1. in der Serviceeinrichtung D. -I. zur Nutzung zu den in den NBS 2020 der Beigeladenen zu 1. enthaltenen Vertrags- und Entgeltbedingungen zuzuweisen und soweit ein zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. geschlossener Vertrag über die Nutzung des benannten Gleises der Zuweisung entgegensteht, diesen für unwirksam zu erklären sowie Ziffer 4 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 12.12.2019 (...) aufzuheben, 8 hilfsweise, 9 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeiträume vom 10 31.1.2020 0:00 Uhr bis 9.3.2020 23:59 Uhr und 11 10.4.2020 0:00 Uhr bis 17.5.2020 23:59 Uhr 12 das Gleis 000 der Beigeladenen zu 1. in der Serviceeinrichtung D. -I. zur Nutzung zu den in den NBS 2020 der Beigeladenen zu 1. enthaltenen Vertrags- und Entgeltbedingungen zuzuweisen und soweit ein zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. geschlossener Vertrag über die Nutzung des benannten Gleises der Zuweisung entgegensteht, diesen für unwirksam zu erklären sowie Ziffer 4 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 12.12.2019 (...) aufzuheben, 13 hat insgesamt keinen Erfolg. 14 Dem Hauptantrag, der sich von dem Hilfsantrag nur dadurch unterscheidet, dass auch für den Zeitraum vom 1.9.2020, 0:00 Uhr bis 12.12.2020, 23:50 Uhr eine Zuweisung von Kapazität beantragt wird, fehlt es für diesen über den Hilfsantrag hinausgehenden Anteil jedenfalls an einem Anordnungsgrund, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass hinsichtlich der Zuweisung einer Gleiskapazität für den vorgenannten Zeitraum eine Eilbedürftigkeit gegeben wäre, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. 15 Auch im Übrigen hat der Hauptantrag, der sich insoweit mit dem Hilfsantrag deckt, keinen Erfolg. Diesbezüglich fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. 16 Dabei geht die Kammer mit der Antragsgegnerin davon aus, dass Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 (DVO) in Fällen der vorliegenden Art eine gültige Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme der Antragsgegnerin darstellt. 17 Zwar ist mit der Rechtsprechung des OVG NRW, 18 vgl. Beschluss vom 19.9.2019, - 13 B 1261/19 -, 19 davon auszugehen, dass Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht dazu berechtigt, in bereits geschlossene Verträge über die Nutzung von Kapazitäten einzugreifen. 20 Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich aber von dem in dem genannten Beschluss des OVG NRW entschiedenen Fall dadurch, dass hier Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung in Rede stehen, die Gegenstand desselben Koordinierungsverfahrens waren und hinsichtlich derer es während des von der Antragstellerin angestrengten Beschwerdeverfahrens zu einem Vertragsschluss zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gekommen ist. 21 Die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass im vorliegenden Fall die vom OVG NRW in dem o. g. Beschluss dargelegten Bedenken gegen die Heranziehung von Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO als Ermächtigungsgrundlage nicht in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Denn im vorliegenden Fall hatte die Beigeladene zu 2. noch keine Dispositionen getroffen, die durch den Eingriff der Antragsgegnerin rückgängig zu machen wären. Vielmehr wurde der Beigeladenen zu 2. von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin ein Beschwerdeverfahren angestrengt habe und die Beigeladene zu 2. erhielt Gelegenheit, sich in dem Verfahren zu äußern. Die Beigeladene zu 2. konnte demgemäß noch kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zuweisung aller Gleiskapazitäten auf Gleis 000 ausbilden. Hinzu kommt auch, dass der – auch hier – erfolgende Eingriff in ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis und damit in die Vertragsautonomie der Vertragspartner dadurch gerechtfertigt sein dürfte, dass andernfalls das Beschwerdeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 14 DVO weitgehend wirkungslos sein dürfte. Dies wäre der Fall, wenn die Beigeladene zu 1. unmittelbar nach Ergehen der Abschlussmitteilung der Antragsgegnerin bezüglich des Zuweisungsverfahrens einen Vertrag mit einem Zugangsberechtigten schließen und dadurch dem Beschwerdeverfahren die Grundlage entziehen könnte. Die Befugnis der Antragsgegnerin, gemäß Art. 14 der DVO eine Kapazität nach Abschluss eines Koordinierungsverfahrens zuzuweisen, kann zur Überzeugung der Kammer aber nicht davon abhängen, ob es in einem Einzelfall im Beschwerdeverfahren bereits zu einem Vertragsschluss zwischen einem Konkurrenten des Beschwerdeführers und der Beigeladenen zu 1. gekommen ist. Dies gilt umso mehr als es an einer Befugnis der Antragsgegnerin fehlt, der Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren vorläufig zu untersagen, einen Vertrag mit einem Konkurrenten eines Beschwerdeführers zu schließen. 22 Geht man mithin davon aus, dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme auf die – allein in Betracht kommende – Rechtsgrundlage des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 14 DVO gestützt werden könnte, hat die Antragstellerin dennoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Rechtsanspruch auf die begehrte vorläufige Kapazitätszuweisung zusteht. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn festgestellt werden könnte, dass allein die Zuweisung des Gleises 000 an die Antragstellerin in den beantragten Zeiträumen angemessen wäre und wenn das der Antragsgegnerin in Art. 14 DVO eingeräumte Ermessen in der Weise reduziert wäre, dass allein die Zuweisung der begehrten Kapazität rechtmäßig wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 23 Dabei geht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 14 DVO lediglich die letzte Stufe der Prüfung darstellt. Auf der ersten Stufe prüft die Antragsgegnerin nach §§ 72, 73 ERegG, ob die Ablehnung eines Antrags auf Zuweisung rechtmäßig war. Maßstab sind das ERegG und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Auf der zweiten Stufe wird nach § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 4 ERegG ggf. dieselbe Prüfung mit denselben Maßstäben auf Antrag eines Zugangsberechtigten durchgeführt. 24 Dem gegenüber stellt das Beschwerdeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 14 DVO nach dem Verständnis der Kammer auf der dritten Stufe eine Billigkeitskontrolle durch die Antragsgegnerin dar, bei der geprüft wird, ob – unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsverfahrens im Übrigen – Anlass besteht, der Beschwerdeführerin einen angemessenen Anteil der Kapazität zuzuweisen. Da eine solche Billgkeitsentscheidung die Ergebnisse eines – nach strengen Kriterien durchgeführten – rechtmäßigen Zuweisungsverfahrens verändern kann, ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i. V. m. Art. 14 DVO als Ausnahmeregelung zu verstehen. Daraus folgt zugleich, dass besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kapazität durch die Antragsgegnerin zu stellen sind. 25 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kapazität an die Antragstellerin nicht erfüllt und das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist nicht in der Weise auf null reduziert, dass allein die Zuweisung des Gleises 000 rechtmäßig wäre. 26 Die Antragsgegnerin hat auf den Seiten 21 und 22 des Beschlusses vom 12.12.2019 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie es nicht für angemessen erachtet, in der vorliegenden Fallkonstellation der Beigeladenen zu 2. die ihr zugewiesene Kapazität zu entziehen. Dabei hat sie vor allem darauf abgestellt, dass es nicht angemessen sei, der Beigeladenen zu 2. für einen Zeitraum von insgesamt 179 Tagen zuzumuten, auf ein Dispositionsgleis auszuweichen und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten- und Rangieraufwand zu tragen. Die von der Antragsgegnerin insoweit angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Dabei hat die Antragsgegnerin auch die in Art. 14 DVO genannten Abwägungskriterien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Kriterium des Gesamtvolumens der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Serviceeinrichtung nicht den Ausschlag zu ihren Gunsten gegeben habe, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Denn zur Überzeugung der Kammer besagt dieses Kriterium nicht isoliert, dass bei einer hohen Inanspruchnahme einer Serviceeinrichtung durch einen Nutzer dessen Konkurrenten im Beschwerdeverfahren die streitige Kapazität zuzuweisen wäre. Vielmehr gibt die Tatsache, dass einem Zugangsberechtigten in größerem Umfang Kapazität zugewiesen wurde, lediglich einen Hinweis darauf, dass ggf. noch Möglichkeiten bestehen können, innerhalb der zugewiesenen Kapazität eine Steigerung der Kapazitätsauslastung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene zu 2. bereits im Beschwerdeverfahren dargetan, dass es ihr nicht möglich sei, durch eine weitere Kapazitätsverdichtung auf dem Gleis 000 oder sonstige Umschichtungen freie Kapazitäten für die Antragstellerin zu schaffen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss sind rechtlich nicht zu beanstanden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1. und 2. davon abgesehen haben, einen Antrag zu stellen, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass hier wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen ist. 29 Rechtsmittelbelehrung 30 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 31 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 32 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 33 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 34 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 35 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 36 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 37 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 38 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.