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Urteil

4 K 3709/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0109.4K3709.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00. 00. 1988 in El Karade geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 14. September 2015 und reiste am 23. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. August 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 2. November 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei Schiit. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in T. Q. in Bagdad gewohnt. Er habe an der Universität Elektrotechnik studiert, daneben einen eigenen Laden besessen und einen Internetverteiler betrieben. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Seine Eltern, Geschwister und die Großfamilie lebten noch im Irak. Im Dezember 2012 sei nach dem Unterricht an der Universität ein Auto explodiert. Dabei seien seine Verlobte und ein Freund gestorben. Den Vorfall hätten verschiedene Milizen benutzt, um ihn auf andere Gruppen zu hetzen. Die Schiiten hätten ihn auf ihrer Seite haben wollen. Er habe jedoch keiner dieser Gruppen angehören wollen. Deshalb hätten sie ihm gesagt, dass er 1.000 $ pro Monat zahlen solle, damit sie Waffen kaufen könnten. Sie seien zu seinem Laden gekommen und hätten Elektrosachen mitgenommen, ohne zu zahlen. Das gleiche hätten sie im Supermarkt seines Vaters gemacht. Das sei die schiitische Gruppe mit dem Namen Kataib Alnujabah gewesen, deren Leiter heiße B. N. B1. . Die Gruppe habe auch Steuern für seinen Internetverteiler verlangt. Er habe dafür monatlich 2.500 $ bekommen und hätte die Hälfte als Steuern zahlen sollen. Er habe sich geweigert. Daher hätten sie seinen Internetverteiler zerstört, das sei ca. vier bis sechs Monate vor seiner Ausreise passiert. Weil er gemerkt habe, dass die Probleme größer geworden seien, habe er sich entschieden, den Irak zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 59 ff.). Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger ein Zeugnis der N1. U. University in Bagdad über ein Technisches Diplom in Elektrotechnik / Elektronik sowie einen Arbeitsvertrag mit XXXXXXXXXXXXXXXX in S. vor. Mit Bescheid vom 7. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 16. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei von schiitischen Milizen belästigt worden und könne dem landesweit nicht ausweichen. Unter dem 19. Juli 2019 übersandte der Kläger zudem eine Arbeitsbestätigung des Internationalen Flughafens Bagdad aus dem Jahr 2010. Mit Schriftsatz vom 5. September 2019 ergänzte er, dass er auch Ausbilder für Sprengstoffhunde bei einer amerikanischen Firma im Irak gewesen sei. Darüber hinaus übersandte er eine Taufbestätigung der Arabischen freien evangelischen Gemeinde in Bonn und teilte mit, dass er am 31. März 2019 getauft worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. 1. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. a) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff., und vom 05.09.2009 – 10 C 21.08 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 –, juris Rn. 5, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. Daran kann sich das Gericht gehindert sehen, wenn das Vorbringen des Asylsuchen-den erhebliche Widersprüche aufweist, es sei denn, er kann die Widersprüche und Unstimmigkeiten überzeugend auflösen. Ebenso kann entgegenstehen, dass der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Asylbegehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.05.1996 – 9 B 273.96 –, juris Rn. 2, und vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie seines Vorbringens im Verfahren ist dem Kläger nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Konversion zum Christentum eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. a) Die drohende Verfolgung des Klägers knüpft an seine Religion als persönliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Der Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Untersuchung, ob dem Asylsuchenden in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, darf eine von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft – von Missbrauchsfällen abgesehen – nicht infrage gestellt werden. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch – wie hier – nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 11. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass sich die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 30, und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 13. Macht der Asylsuchende geltend, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland verfolgten Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Asylsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37 f. m.w.N. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Asylsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 39 f. m.w.N. Dies zugrunde gelegt ist das Gericht nach der Befragung und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er sich ernstlich von seinem ursprünglich muslimischen Glauben ab- und aus fester Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat und dass dieser nunmehr seine religiöse Identität prägt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie sich sein Kontakt zum neuen Glauben entwickelt hat, welche Kenntnisse er über die Inhalte seines neuen Glaubens hat und wie er seinen Glauben im Alltag betätigt. So hat er nachvollziehbar ausgeführt, im Irak islamisch gebildet worden zu sein, es ihm aber erst in Deutschland möglich gewesen sei, sich offen mit religiösen Themen zu beschäftigen. Er hat unter Einbeziehung einer Vielzahl von Details und Beispielen dargestellt, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede ihm im muslimischen, jüdischen und christlichen Glauben aufgefallen seien und weshalb er Kontakt zu einem arabischen Pastor aufgenommen habe. Auch seine weitere Entwicklung bis hin zur Taufe hat der Kläger nachvollziehbar geschildert. Dabei kamen insbesondere sein Wissensdrang und die Bedeutung des Austauschs mit anderen Personen überzeugend zum Ausdruck. Der Kläger hat ausgeführt, dass er neben dem Bibelunterricht beim arabischen Pastor Kontakt zu einem deutschen Priester gesucht habe, um verschiedene Meinungen kennen zu lernen. Wie er die bestehenden Sprachprobleme mithilfe einer Frau aus der Gemeinde überwunden hat, konnte der Kläger ebenfalls darlegen. Er hat darüber hinaus anschaulich beschrieben, weshalb er schließlich vom christlichen Glauben überzeugt gewesen sei. So hat er anhand konkreter Bibelstellen geschildert, dass er nach Auseinandersetzung mit den verschiedenen Ansichten zu der Überzeugung gelangt sei, dass sich die Prophezeiungen des Alten Testaments im Neuen Testament bewahrheitet hätten. Überzeugend war auch die Antwort des Klägers auf die Frage, wie er sich auf die Taufe vorbereitet habe. Er hat seine Antwort dabei auf ein Kernerlebnis mit dem arabischen Pastor beschränkt, dieses aber lebhaft sowohl mündlich, als auch durch ein schriftliches Bibelzitat wiedergegeben. Während seiner Befragung offenbarte der Kläger zudem fundierte Kenntnisse über den christlichen Glauben. Die Weihnachtsgeschichte hat er detailliert geschildert und Unterschiede in der Begehung des Weihnachtsfests in der deutschen und arabischen Kirche dargestellt. Den Kern des Osterfestes hat der Kläger ebenfalls zutreffend zusammengefasst, ohne sich durch Nachfragen zu dem von ihm verwendeten Namen für die Stadt Jerusalem beirren zu lassen. Überzeugend war auch, dass der Kläger von sich aus zahlreiche Bibelstellen zitiert und jeweils einem Evangelium zugeordnet hat. Seine Angaben waren durchweg stimmig. Diese Kenntnisse können wegen ihres Umfangs und ihrer Detailtiefe nicht durch bloßes asyltaktisches Aneignen theoretischer Kenntnisse, sondern nur durch intensive Beschäftigung mit dem christlichen Glauben erworben worden sein. Der Eindruck einer aufrichtigen innerlichen Hinwendung zum christlichen Glauben wurde weiter verstärkt durch die Körpersprache des Klägers beim Beten des Vater Unser. Mimik und Gestik überzeugten das Gericht von der besonderen Wichtigkeit des Gebets für ihn. Auch seine spontane Antwort, seinen Glauben im Alltag in Frieden, Gläubigkeit und Ehrlichkeit zu leben, zeugte von der prägenden Bedeutung seines neuen Glaubens. Auf weitere Nachfrage konnte der Kläger detailliert beschreiben, wie er seinen Glauben in Deutschland betätigt. Er hat ausgeführt, an welchen Gottesdiensten und Bibelstunden er teilnehme und wie er sich in der arabischen Kirche sozial engagiere. Vor allem die Gespräche in der arabischen Kirche über die Interpretation der Bibel hat er anschaulich beschrieben. Seine Angaben werden weiter bestätigt durch das Schreiben der Arabischen freien evangelischen Gemeinde C. vom 5. September 2019, indem der dortige Pastor E. dem Kläger eine regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten, dem Hauskreis und missionarischen Tätigkeiten bescheinigt. Ebenso bestätigt Pfarrer F. in einem Pfarramtlichen Zeugnis der Evangelischen Kirchengemeinde O. vom 7. Januar 2020, dass der Kläger regelmäßig an den Bibelstunden der Gemeinde teilnehme. b) Dem Kläger droht wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt vor, wenn der Asylbewerber bei öffentlichkeitswirksamer Ausübung seiner religiösen Überzeugung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Das bedeutet, dass ihm die genannten Folgen und Sanktionen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32. Daran gemessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wegen seines Abfalls vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, an Leib oder Leben verletzt zu werden. Nach den Erkenntnissen des Gerichts droht im Irak Personen, die vom Islam zu einem anderen Glauben konvertieren, eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Ebenso z.B. VG Köln, Urteile vom 31.10.2019 – 18 K 13301/17.A –, und vom 15.04.2019 – 12 K 6604/17.A –. Vgl. zum Atheismus auch VG Köln, Urteil vom 15.10.2019 – 17 K 9166/17.A –; VG Aachen, Urteil vom 28.05.2018 – 4 K 971/17.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Hannover, Urteil vom 26.02.2018 – 6 A 5109/16 –, juris Rn. 48 ff. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist im Irak zwar nicht gesetzlich verboten. Weder das irakische Zivil- noch das Strafrecht sehen für Personen, die vom islamischen Glauben abfallen, eine Strafe vor. Zudem erkennt die irakische Verfassung die Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Sie legt aber gleichzeitig den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Das irakische Strafgesetzbuch sieht außerdem für verschiedene Tatbestände der Blasphemie, Gotteslästerung und Verächtlichmachung religiöser Bekenntnisse bis zu drei Jahre Haft vor. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 130; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 82 ff., Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Austritt aus dem Islam, 30.05.2017, S. 2 f. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist strafrechtlich ebenfalls nicht verboten. Sie wird rechtlich indes nicht anerkannt. So enthält das irakische Personenstandsrecht religiös-diskriminierende Regelungen. Beispielsweise ist es nicht möglich, dass ehemalige Muslime ihre im Personalausweis angegebene Religionszugehörigkeit ändern. Auch werden Kinder mit einem muslimischen und einem nicht-muslimischen Elternteils automatisch als Muslime registriert. Bleibt ein Kind undokumentiert, beeinträchtigt dies die Berechtigung der Familie auf staatliche Leistungen, wie die Einschulung oder Zuteilung von Nahrungsmittelkarten. Muslimische Frauen dürfen zudem keine Männer anderen Glaubens heiraten. Weil der rechtliche Status von Apostaten und Konvertiten im Irak unklar, dürfen Richter in solchen Fällen das Gesetz frei nach ihrer religiösen Überzeugung interpretieren und somit können auf islamische Regelungen als Hauptquelle der Gesetzgebung zurückgreifen. Vgl. Accord, Rechtliche Folgen bei Konversion eines Sunniten zu christlicher Gemeinschaft, 26.07.2019, S. 2 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Lage der Christen im Irak, 23.07.2019, S. 18 ff.; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 132 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 82 f. Nach der Scharia wird der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft. Berichten zufolge sind viele politische und religiöse (sunnitische wie schiitische) Führer der Meinung, dass Apostaten ihre Ermordung verdient hätten. Allgemein gehe man im Irak davon aus, dass eine Person in eine Religion hineingeboren werde und diese bis zu ihrem Tod behalte. Nicht nur im Islam, sondern auch in anderen Religionsgemeinschaften im Irak werde der Abfall vom Glauben nicht nur als Beleidigung empfunden, sondern als unnatürlich angesehen. Vgl. Accord, Rechtliche Folgen bei Konversion eines Sunniten zu christlicher Gemeinschaft, 26.07.2019, S. 6; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 132; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27.03.2017, S. 4. In der irakischen Gesellschaft ist die Feinseligkeit gegenüber Konvertiten daher weit verbreitet. Berichten zufolge halten Konvertiten ihre Konversion geheim, weil Familien und Stämme die Konversion eines ihrer Mitglieder wahrscheinlich als Verletzung ihrer kollektiven Ehre ansehen würden. Eine öffentliche Konversion könne zu Ausgrenzung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Betreffenden sowie durch islamistische bewaffnete Gruppen führen. Betroffene seien einer ernsthaften Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, würden zum Teil getötet, oftmals von eigenen Angehörigen oder Bekannten. Vgl. Accord, Rechtliche Folgen bei Konversion eines Sunniten zu christlicher Gemeinschaft, 26.07.2019, S. 4 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Lage der Christen im Irak, 23.07.2019, S. 9, 21, und Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27.03.2017, S. 2. Siehe zu Verfolgungshandlungen gegen Christen auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Lage der Christen im Irak, 23.07.2019, S. 28 ff.; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 84 f. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger als konvertierter Christ bei einer Rückkehr in den Irak dem realen Risiko ausgesetzt wäre, an Leib und Leben verletzt zu werden. Seine Konversion ist dort bereits bekannt. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er seiner Familie von seinem neuen Glauben erzählt. Dabei hat er eingeräumt, dass dies für seine Mutter kein Problem darstelle. Sein Vater ist demgegenüber tatsächlich negativ eingestellt, weshalb nach der o.g. Erkenntnislage eine Verfolgungsgefahr besteht. Damit übereinstimmend hat der Kläger angegeben, dass seine Familie ihn umbringen würde, wenn er seinen Glauben im Irak ausleben würde. Dem steht nicht entgegen, dass er gleichzeitig erklärt hat, seinen Glauben im Irak nicht ausüben zu können. Denn der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann für sich genommen bereits die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen. Insoweit ist das Gericht aufgrund seiner glaubhaften Angaben und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger auch im Irak an Gottesdiensten und anderen kirchlichen Aktivitäten, insbesondere Gesprächen über die Bibel, teilnehmen wollen würde, weil diese ein zentrales, unverzichtbares Element seiner Glaubensüberzeugung und -ausübung darstellen. Dadurch würde seine Abkehr vom Islam indes nach außen sichtbar. c) Dem Kläger steht gegen die Verfolgung auch kein wirksamer staatlicher Schutz im Sinne der § 3c Nr. 3, § 3d AsylG zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Sie können weder das Gewaltmonopol des Staates sicherstellen, noch Bürger vor Repressionen durch nicht-staatliche Akteure schützen. Hauptursachen dafür sind personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen. Berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 9 f., 15 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 61 f. Vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 26.02.2018 – 6 A 5109/16 –, juris Rn. 108 ff. m.w.N. Im Hinblick auf gesellschaftliche und familiäre Gewalt unternehmen die irakischen Sicherheitskräfte überdies nur begrenzte Anstrengungen, sie zu verhindern oder darauf zu reagieren. Bezogen auf Konvertiten gibt es zudem Berichte, wonach es, wenn sich ein Opfer von Belästigungen an die Behörden wendet, zu weiteren Belästigungen oder Gewalt durch Behördenvertreter und die Polizei kommen kann. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 62; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Actors of Protection, 01.11.2018, S. 38; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich Lage von den zum Christentum konvertierten Moslems, 27.03.2017, S. 4. d) Schließlich steht dem Kläger kein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG offen. Der Abfall vom Islam begründet nach der o.g. Erkenntnislage landesweit die Gefahr einer Verfolgung durch familiäre oder andere nicht-staatliche Akteure. So auch VG Hannover, Urteil vom 26.02.2018 – 6 A 5109/16 –, juris Rn. 118 ff. m.w.N. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die Region Kurdistan-Irak für religiöse Minderheiten als hinreichend sicher angesehen wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 18, Denn dies gilt allenfalls für Christen, die nicht zuvor vom Islam konvertiert sind. Hingegen befinden sich Christen mit muslimischem Hintergrund in einer anderen Situation und sind auch in der Region Kurdistan-Irak der Gefahr familiärer oder gesellschaftlicher Gewalttaten ausgesetzt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 132; The Danish Immigration Service, Women and men in honour-related conflicts, 11.2018, S. 57, 69. So auch VG Hannover, Urteil vom 25.06.2018 – 6 A 3984/17 –, juris, und VG Köln, Urteil vom 02.02.2018 – 18 K 9884/16.A –; a.A. VG Berlin, Urteil vom 15.04.2019 – 25 K 234.17.A –, juris. Überdies ist nicht sichergestellt, dass die kurdischen Sicherheitsbehörden effektiven Schutz vor solchen gesellschaftlichen und familiären Ehrverbrechen bieten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Actors of Protection, 01.11.2018, S. 76; The Danish Immigration Service, Women and men in honour-related conflicts, 11.2018, S. 16. Unabhängig davon müsste der Kläger als Araber aber auch mit Zugangsbeschränkungen in der Region Kurdistan-Irak rechnen. Der Zuzug wird durch ein Registrierungsverfahren kontrolliert. Berichten zufolge soll das Erfordernis eines ortsansässigen Bürgen zwar abgeschafft worden sein, faktisch zum Teil aber weiterhin durchgesetzt werden. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dort tatsächlich aufgenommen würde und sich niederlassen könnte. Vgl. UK Home Office, Internal relocation, civil documentation and re-turns, 01.02.2019, S. 47 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 121 f. Nach alledem kommt es auf den weiteren Vortrag des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.