Urteil
2 K 7093/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1217.2K7093.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist sunnitischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Kläger lebte nach eigenen Angaben in Afghanistan zuletzt in den Provinzen Herat und Kabul. Der Kläger reiste nach eigener Angabe gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2011 oder 2012 in den Iran aus, von wo er im Jahr 2013 nach Herat abgeschoben wurde. Im Jahr 2014 verließ er Afghanistan erneut. Er reiste am 25.01.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich als Asylbewerber und stellte einen förmlichen Asylantrag. 3 Bei der seiner Einreise folgenden Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Rosenheim am 25.01.2015 (Bl. 111 der Ausländerakte der Stadt Köln, BA 2) gab der Kläger an, dass seine Mutter gestorben sei. Er sei Anfang Herbst 2014 vom Iran nach Turkmenistan mit dem Auto und dann durch weitere Länder nach Deutschland gereist. Er wurde unter dem Namen B. und dem Geburtsdatum 00.00.1999 registriert. Schriftlich gab er am 03.02.2015 an, am 00.00.1996 geboren worden zu sein. 4 Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13.02.2017 im Wesentlichen an, sein Vater habe Öltransporte in Afghanistan für die NATO durchgeführt und sei auch politisch aktiv gewesen. Deshalb sei er von Verwandten bedroht und verstoßen worden. Im Jahr 2010 sei die Familie, bestehend aus dem Kläger, seinen Eltern und seinen Geschwistern, deshalb in den Iran geflohen. Der Vater sei 2012 nach Afghanistan zurückgekehrt, um Grundstücke zu verkaufen. Seitdem bestehe zu ihm kein Kontakt mehr. Die übrige Familie sei im Jahr 2013 aus dem Iran nach Herat abgeschoben worden. Er habe dort in einem Supermarkt gearbeitet und eine Fortbildung gemacht. Dann habe er ein Studium aufgenommen. Mit Kommilitonen habe er ein Forum für Frauen und Kinder gegründet. Im Zuge dessen hätten sie auch Flugblätter verteilt. Die Tätigkeiten des Forums seien von der Regierung und von religiösen Führern verboten worden. Er habe gleichwohl nunmehr journalistisch seinen Einsatz für Frauen- und Kinderrechte fortgesetzt. So habe er einen Artikel über sexuellen Missbrauch von Kindern in einer Religionsschule geschrieben. Daraufhin sei er angezeigt und von der Polizei festgenommen worden. Seine Mutter habe die Polizei für seine Freilassung bestochen. Über seine Geschichte habe er einen Artikel geschrieben, welcher auch veröffentlicht worden sei. Er sei dann entführt und misshandelt worden. Dabei habe er 72 Peitschenhiebe erhalten. Er vermute, dass dies durch Gefolgsleute von Mullah Molawi Khodadad geschehen sei. Er sei einen Monat später mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul gezogen. Dort habe er Seife verkauft. Er sei von einem Mann angesprochen worden, der ihm Geldgeschenke gemacht habe und ihn aufgefordert habe, gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Daraufhin sei er mit seinem Bruder in den Iran ausgereist. Der Kläger legte bei seiner Anhörung ein ärztliches Attest über Narben im Rückenbereich und eine posttraumatische Belastungsstörung vor (Bl. 120 f. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, BA 1). 5 Durch Bescheid vom 02.05.2017 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte sie den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 04.05.2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 6 Der Kläger hat am 16.05.2017 Klage erhoben. 7 Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sein Vater bereits seit 2011 verschollen sei. Die Abschiebung aus dem Iran sei im Jahr 2012 erfolgt. Er sei zudem von Kabul über Herat zunächst nach Tadschikistan geflohen. Auch in Deutschland engagiere er sich politisch gegen sexuelle Übergriffe, wie etwa in der Kölner Silvesternacht. Er sei nunmehr wegen posttraumatischer Belastungsstörung und mittelstarker Depression in Behandlung. 8 Den ursprünglich gestellten Antrag auf Asylgewährung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. 9 Er beantragt nunmehr nur noch, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtses für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 11 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, 12 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. 16 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Indem der Kläger im Rahmen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auf den ursprünglich gestellten Antrag, ihm Asyl zu gewähren, verzichtet hat, hat er die Klage insoweit konkludent zurückgenommen. In diesem Umfang war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 20 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 21 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2017 ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Regelung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 23 BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19 24 Die Zuerkennung setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (§§ 3d, 3e AsylG). 25 Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. 26 BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 — 9 B 405/89 —, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 — 7 A 1923/14.A —, juris, Rn. 25. 27 Die Kammer ist — diesen Maßstab anlegend — nicht überzeugt davon, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen aus Afghanistan ausgereist ist. Sie hat vielmehr erhebliche Zweifel daran, dass das vom Kläger vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal durchgehend der Wahrheit entspricht. 28 Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers. Der Kläger vermochte auch auf Nachfrage nicht überzeugend aufzuklären, warum er bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizei unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet (Bl. 111 der Ausländerakte der Stadt Köln, BA 2) angegeben hat, dass seine Mutter verstorben sei, obwohl dies ausweislich seines Vorbringens in der Befragung durch das Bundesamt und durch die Kammer nicht der Fall ist. Er verwies insofern darauf, dass sein Vater mehrere Ehefrauen gehabt habe, von denen eine gestorben sei. Es ist für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Kläger auf Nachfrage zu seinen Eltern nicht an seine leibliche Mutter, sondern an eine andere Ehefrau gedacht haben will und warum er nicht zumindest auch seine leibliche Mutter erwähnt hat. Mit Blick auf die Angabe des Geburtsnamens seines Vaters B. und des Geburtsdatums 00.00.1999 bzw. 00.00.1996 (Bl. 20 und 109 der Ausländerakte der Stadt Köln, BA 2) drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger jedenfalls ursprünglich beabsichtigte, eine falsche Identität vorzuspiegeln. Auch indem er auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung im Rahmen der Vernehmung verweist, vermag der Kläger diesen Eindruck nicht zu entkräften. Die eklatanten Widersprüche zu den persönlichen Angaben sind durch Übersetzungsfehler nicht zu erklären. 29 Das Gericht hat auch Zweifel daran, dass das vom Kläger vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal der Wahrheit entspricht. Es ist von erheblichen Ungereimtheiten gekennzeichnet, die der Kläger — obwohl er in der Verhandlung einen intelligenten und schlagfertigen Eindruck machte — nicht überzeugend auflösen konnte. Dies gilt zunächst für die nach Angaben des Klägers unmittelbar seiner Flucht vorausgehende Aufforderung zur Tötung Ungläubiger durch einen Unbekannten in Kabul. Weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargelegt, warum gerade er und sein Bruder in den Fokus dieser Person geraten sind und worauf die angebliche Furcht vor dieser Person gründete. Warum sich der Kläger zunächst zum Schein auf die Aufforderung dieser Person einließ, hat er ebenfalls nicht erklärt. Der Vortrag zu diesem Geschehen blieb insgesamt oberflächlich. Deshalb ist auch bis zuletzt unklar geblieben, ob die Person allein handelte, welchem Umfeld sie angehörte und inwiefern gegebenenfalls Schutz gegen sie zu erlangen gewesen wäre. Im Rahmen seiner Vernehmung bei der Bundespolizei hatte der Kläger zudem noch erklärt, dass er geflohen sei, da er mit einer Person zusammengearbeitet habe, die große Mengen Drogen in den Iran schmuggeln wolle und die ihn nun loswerden wolle, da er sich geweigert habe, mitzumachen. Dort erklärte er auch, er sei Anfang Herbst 2014 vom Iran nach Turkmenistan mit dem Auto und dann durch weitere Länder nach Deutschland gereist, während er nunmehr von einer Flucht über Nimrod in den Iran und weiter in die Türkei berichtet, ohne diesen eklatanten Widerspruch überzeugend aufzulösen. 30 Auch hinsichtlich der behaupteten Verfolgung aufgrund journalistischer Tätigkeit vermochte der Kläger Zweifel am konkreten Geschehensablauf nicht auszuräumen. Die zeitliche Abfolge des vorgetragenen politischen und journalistischen Engagements des Klägers in Afghanistan ließ sich auch auf Nachfrage nicht überzeugend aufklären. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, Ende 2012 aus dem Iran nach Herat gekommen zu sein. Er habe im Jahr 2013 mit dem Studium begonnen und dieses aufgrund seiner Verfolgung noch 2013 beendet. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger vorgetragen, dass er zunächst in Herat eine Fortbildung besucht und nebenbei gearbeitet habe. Es bleibt unklar, wie der Kläger — der im Iran nach eigenen Angaben noch als Bauarbeiter gearbeitet hatte — im Zeitraum von weniger als einem Jahr eine Fortbildung machen, ein Studium aufnehmen, an der Universität Kontakte zu anderen politisch Interessierten knüpfen, mit diesen ein konspiratives Forum für Kinder- und Frauenrechte gründen, die Arbeit für eine Zeitung aufnehmen, zu sexuellem Missbrauch in Religionsschulen recherchieren, das Vertrauen der Opfer dieses Missbrauchs gewinnen und darüber schreiben konnte. Darüber hinaus vermochte der Kläger auch auf Nachfrage das Datum seiner Festnahme durch die Polizei nicht zu benennen. Er erinnerte sich lediglich, dass diese im Herbst 2013 stattgefunden haben müsse. Er gab jedoch auch an, kurze Zeit nach seiner Festnahme einen Artikel über diese geschrieben und veröffentlicht zu haben, der dann zu seiner Entführung geführt habe. Jedenfalls anhand dieses Artikels, den der Kläger nach seinen Angaben auch in der mündlichen Verhandlung mitführte, hätte er das Datum genauer nachvollziehen müssen. 31 Auch die vom Kläger vorgelegten Nachweise zu seiner journalistischen Tätigkeit sind nicht geeignet, die Zweifel an seinem Verfolgungsschicksal auszuräumen. Insofern fällt insbesondere auf, dass in den — undatierten — Schreiben der SAFMA (South Asian Free Media Association; Bl. 104 f. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, BA 1) von einer Verfolgung des Klägers aufgrund eines seiner Artikel durch die Taliban die Rede ist. Von einer Verfolgung durch die Taliban hat der Kläger aber selbst nie berichtet. Er hat bei der Anhörung beim Bundesamt vielmehr vorgetragen, dass er von Gefolgsleuten von Mullah Molawi Khodadad entführt und gefoltert worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass Mullahs in Afghanistan als Taliban angesehen würden, da sie deren religiöse Einstellung teilten. Dies widerspricht jedoch den Erkenntnissen der Kammer zum Einfluss und Ansehen Religionsgelehrter in Afghanistan. Der Kläger gab zudem selbst an, dass er seine Mutter darum gebeten habe, in Afghanistan Nachweise für seine journalistische Tätigkeit zu beschaffen. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen Nachweisen um Gefälligkeiten handelt. 32 2. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. 33 Eine ernsthafte Schädigung seiner Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG macht der Kläger selbst nicht geltend. 34 Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan scheidet aus. Die allgemeine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Kläger keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes außer Betracht. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen. 35 BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6. 36 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum – mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleichen – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ist insoweit geklärt, dass die entsprechende Handlung eines Akteurs in diesem Sinne auch bewusst und zielgerichtet herbeigeführt sein muss. 37 EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 –, juris, Rn. 35; Urteil vom 24.04.2018 – C-353/16 –, juris, Rn. 51; unter Berufung auf diese Rechtsprechung ebenso BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 13. 38 Dies ist im Hinblick auf die gegenwärtige Lage in Afghanistan nicht der Fall. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. 39 VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 182; Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 – 13a ZB 19/33043 –, juris, Rn. 45 m. w. N.; vgl. zur allgemein schlechten Versorgungslage und deren Gründen auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.09.2019, S. 28. 40 Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. 41 In Afghanistan herrscht – jedenfalls in einigen Landesteilen – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Liegen in der Person des Schutzsuchenden – wie hier – keine besonderen gefahrerhöhenden Merkmale vor, kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG jedoch nur angenommen werden, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 42 Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 30. 43 Eine entsprechende Gefahrendichte kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Außerdem muss eine wertende (qualitative) Gesamtbetrachtung – etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage – erfolgen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22 f. 45 Im Rahmen der quantitativen Bewertung hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 (0,125 %) oder 1/1000 (0,12%) verletzt oder getötet zu werden als bei weitem nicht ausreichend angesehen, um von einer individuellen Bedrohung ausgehen zu können. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. 47 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist regelmäßig die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, mit dem Ziel dort auf unabsehbare Zeit zu leben. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 14. 49 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Gefahrenprognose entweder auf die Situation in der Provinz Herat abzustellen, woher der Kläger stammt und auch nach seiner Rückkehr aus dem Iran gelebt hat, oder auf die Stadt Kabul, wo der Kläger unmittelbar vor dem Verlassen seines Heimatlandes nach seinen Angaben mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt hat. 50 In der Provinz Herat ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der von UNAMA mitgeteilten Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die allgemeine Gefahrenlage nicht derart verdichtet, dass eine Zivilperson allein aufgrund des Aufenthalts dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt ist. Nach Angaben der UNAMA verzeichnete die Provinz Herat im Jahr 2018 259 zivile Opfer – 95 Tode und 164 Verletzungen. Diese waren im Wesentlichen auf improvisierte Sprengsätze (ohne Selbstmordattentate) und gezielte Tötungen zurückzuführen. 51 Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, 24.02.2019, S. 67; vgl. auch die Zusammenfassung zur Sicherheitslage EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019, S. 149 ff. 52 Bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl der Provinz, die auf circa 1.964.180 Personen geschätzt wird, 53 vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019, S. 149, 54 lag das Risiko für die Zivilbevölkerung, von einem sicherheitsrelevanten Ereignis betroffen zu werden, im Jahr 2018 bezogen auf 1000 Einwohner bei 0,131 (0,0131 %) und somit weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch nicht ausreichend angesehenen Wahrscheinlichkeit. 55 Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller – auch qualitativen – Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist die Provinz Herat das Ziel zahlreicher Binnenflüchtlinge und Rückkehrer, insbesondere aus dem Iran. Jedoch handelt es sich weiterhin um eine verhältnismäßig ruhige Provinz. Zudem ist auch die medizinische Versorgungslage besser als in anderen Landesteilen. Konfliktbedingte Vertreibungen in größerem Umfang sind nicht bekannt. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 181 ff. m. w. N.; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019, S. 149 ff. 57 Gleiches gilt im Ergebnis auch für Kabul. Nach Angaben der UNAMA verzeichnete die Provinz Kabul zwar im Jahr 2018 die meisten zivilen Opfer aller Provinzen. In der Stadt Kabul zählte UNAMA 1686 Opfer, 554 Tote und 1132 Verletzte. Diese waren im Wesentlichen auf komplexe Anschläge und Selbstmordattentate sowie improvisierte Sprengsätze zurückzuführen. 58 Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, 24.02.2019, S. 67; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019, S. 69. 59 Bezogen auf die hohe Gesamteinwohnerzahl der Stadt, die auf circa 4.117.414 Personen geschätzt wird, 60 vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019, S. 67, 61 lag das Risiko für die Zivilbevölkerung, von einem sicherheitsrelevanten Ereignis betroffen zu werden, im Jahr 2018 bezogen auf 1000 Einwohner bei 0,409 (0,0409 %) und somit ebenfalls weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht als noch nicht ausreichend angesehenen Wahrscheinlichkeit. 62 Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller – auch qualitativen – Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Kabul ist das Ziel zahlreicher Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus anderen Ländern. Insbesondere besteht in Kabul grundsätzlich auch ein flächendeckender kostenloser Zugang zu medizinischer Versorgung. 63 Vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 07.12.2018, S. 113 ff; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18 A –, juris, Rn. 136 ff. m. w. N.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 179 ff. m. w. N. 64 Nach dem aktuellen Bericht von UNAMA aus Oktober 2019 hat sich die Bedrohungslage für Zivilpersonen in den Provinzen Herat und Kabul nicht entscheidend im Hinblick auf die Annahme einer erheblichen Bedrohungslage verändert. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 gab es in der Provinz Kabul 1.491 zivile Opfer (im Vergleich zu 1.866 zivilen Opfern im gesamten Jahr 2018). Für Herat liegen keine aktuellen Zahlen vor. Die Provinz zählt aber weiterhin nicht zu den am stärksten von zivilen Opfern betroffenen Provinzen. 65 Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019, S. 1 f. 66 3. Dem Kläger steht schließlich auch der weiterhin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf (nationalen) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. 67 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 68 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ist dies nur der Fall, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 69 Vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 –, Rn. 212 f.; Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 –, juris, Rn. 129. 70 Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger nicht mit Blick auf die in Afghanistan und konkret in Herat und Kabul herrschende allgemeine Sicherheitslage. 71 Eine allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan, im Besonderen in Kabul, Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung ausgesetzt zu sein, haben aufgrund der jeweiligen Erkenntnislage bisher weder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, 72 vgl. EGMR, Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 46051/13 –, Rn. 53; Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 41509/12 –, Rn. 51; Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 77691/11 –, Rn. 39; Beschluss vom 11.07.2017 – Nr. 72586/11 –, Rn. 67; Beschlüsse vom 11.07.2017 – Nr. 43538/11 und 63104/11 –, Rn. 80; Beschluss vom 16.05.2017 – Nr. 15993/09 –, Rn. 120; Beschluss vom 05.07.2016 – Nr. 29094/09 –,Rn. 87, Urteil vom 12.01.2016 – Nr. 13442/08 –, Rn. 59; Urteile vom 09.04.2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11 –, Rn. 92 f., 73 noch die obergerichtliche Rechtsprechung, 74 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 100 ff.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 1390/18.A –, juris, Rn. 122 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 57 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 225 ff.; Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 302 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 43 ff. jeweils m.w.N., 75 festgestellt. Diese Einschätzung teilt die Kammer aufgrund der ihr vorliegenden aktuellen Erkenntnisse auch weiterhin. Insofern wird auch auf die Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und die in diesem Rahmen erwähnten aktuellen Erkenntnisse verwiesen. 76 Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger ebenfalls nicht mit Blick auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan. 77 Da die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht einem konkreten Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen ebenso wie die Sicherheitslage gehören, 78 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 70 f. m. w. N., 79 kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden. Eine Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt demnach etwa dann vor, wenn die Abschiebung, wenn nicht zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zufolge hätte. 80 Vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 –, Rn. 183. 81 Die obergerichtliche Rechtsprechung hat auf Grundlage der jeweiligen Erkenntnislage für Afghanistan das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesitutation trotz Feststellung schlechter humanitärer Verhältnisse nicht angenommen. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 205 ff.; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 195 ff, jeweils m. w. N.; ebenso EGMR, Urteil vom 29.11.2013 – Nr. 60367/10 –, Rn. 88 ff.; Urteil vom 13.10.2011 – Nr. 10611/09 –, Rn. 84. 83 Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Nach der aktuellen Erkenntnislage haben sich die humanitären Bedingungen im letzten Jahr auch nicht entscheidend verschlechtert. Sie sind vielmehr gleichbleibend schlecht. 84 Vgl. etwa UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, 24.02.2019; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation 2019; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.09.2019; UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile Update vom 12.09.2019; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Update der SFH-Länderanalyse vom 12.09.2019. 85 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert dementsprechend auch, dass zusätzlich zu der generell schlechten Versorgungslage humanitäre Gründe in ganz außergewöhnlichen Fällen zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. 86 Vgl. EGMR, Urteil vom 29.01.2013 – Nr. 60367/10 –, Rn. 75. 87 Ein entsprechender ganz außergewöhnlicher Fall liegt in der Person des Klägers nicht vor. Der Kläger ist verheiratet, aber hat keine weiteren Familienmitglieder zu versorgen. Er ist mit 28 Jahren noch jung, körperlich gesund und arbeitsfähig, wie die von ihm in Deutschland verfolgte Ausbildung bei S. beweist. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, handelt es sich bei ihm um einen intelligenten jungen Mann, der sich schnell mit den Gegebenheiten in Deutschland, einem für ihn vollkommen fremden Land, zurechtgefunden hat. Die deutsche Sprache beherrscht er nach wenigen Jahren, sogar schriftlich, auf einem gutem Niveau. In Afghanistan war er nach eigenem Vortrag ebenfalls sowohl in Herat als auch in Kabul bereits berufstätig. Weiterhin kann der Kläger nach seiner Rückkehr auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. In der mündlichen Verhandlung berichtete er, dass seine Eltern und mehrere Geschwister in Afghanistan lebten und zu diesen Kontakt bestünde. Eine extreme Gefahr für Leib oder Leben des Klägers im Falle der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist mit Blick auf all diese Tatsachen nicht beachtlich wahrscheinlich. 88 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 89 Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 90 Hinsichtlich der Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung entsprechen die Anforderungen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung denjenigen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. 91 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 292; VGH BW, Urteil vom 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 –, juris, Rn.131; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 175. 92 Da die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vorliegen, scheidet auch eine Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aus. 93 Dem Kläger droht auch aus individuellen Gründen keine erhebliche konkrete Gefahr, die das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde. Als solch individueller Grund kommt grundsätzlich etwa eine schwerwiegende Krankheit in Betracht. Bezüglich dieser enthalten § 60 Abs. 7 Sätze 2-4 AufenthG Sonderregelungen. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Zudem liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Die individuelle Gefahr einer Rechtsgutverletzung muss zudem nach der Rechtsprechung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. 94 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 286; Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17–, juris, Rn. 233 f.; Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 447 f. 95 Eine individuelle Gefahr in diesem Sinne besteht für den Kläger an den potentiellen Abschiebungsorten Herat und Kabul nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung des Psychotherapeuten N. X. vom 10.10.2017 (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt, in dem dieser umfangreich die Behandlungsgeschichte des Klägers dokumentiert. Er geht darin davon aus, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode vorlägen. Der Kläger trage sich auch mit suizidalen Absichten. 96 Das Vorliegen der posttraumatischen Belastungsstörung führt der Psychotherapeut Herr X. allerdings ausdrücklich auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland („Bedrohung, Gewalt, Flucht, Folter, Trennung von der Familie, (wahrscheinlicher) Tod von Familienmitgliedern“, Bl. 60 der Gerichtsakte) zurück. Wie bereits im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, vermochte der Kläger jedoch die erheblichen Zweifel der Kammer an seinem konkreten Verfolgungsschicksal nicht auszuräumen. Eine auf diesem behaupteten Verfolgungsschicksal basierende Diagnose vermag die Gefahr einer Rechtsgutverletzung im Falle der Abschiebung deshalb nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu begründen. 97 Im Übrigen ist – soweit sowohl im Schreiben des Psychotherapeuten Herrn X. an das Gericht vom 30.03.2019 (Bl. 82 f. der Gerichtsakte) als auch im Attest des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 03.07.2019 (Bl. 87 f. der Gerichtsakte) von Depressionen und suizidalen Absichten des Klägers berichtet wird – nicht festzustellen, dass dem Kläger gerade in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht und sich die bei ihm vorliegenden Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. 98 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG („dort“) folgt, dass die ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Die Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG leiten sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland der Abschiebung für einen ausreisepflichtigen Ausländer her und müssen damit in Gefahren begründet sein, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. 99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04 –, juris, Rn. 36. 100 Dementsprechend können im Rahmen des Asylverfahrens nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Auch bei einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten Gesundheitsverschlechterung muss es sich demnach um eine solche handeln, die durch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung ausgelöst und verursacht wird. 101 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04 –, juris, Rn. 37. 102 In den Schreiben des Psychotherapeuten Herrn X. und des Gesundheitsamtes der Stadt Köln wird jeweils berichtet, dass den Kläger insbesondere die Dauer seines Asylverfahrens und die damit verbundene Unsicherheit belaste und deshalb eine zeitnahe Entscheidung erforderlich sei. Die Unsicherheit über den Ausgang des Asylverfahrens knüpft jedoch an Umstände in Deutschland an und steht nur indirekt im Zusammenhang mit einer Abschiebung nach Afghanistan. Der Kläger unternahm am 20.03.2019 einen Suizidversuch vor dem Gerichtsgebäude. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass depressive Episoden und suizidale Absichten beim Kläger bereits in Deutschland vorliegen und diese nicht zielstaatsbezogen sind. Im Bericht des Psychotherapeuten Herrn X. ist zudem erwähnt, dass die realistische Gefahr bestehe, dass Herr I. versuchen würde, vor oder im Rahmen des Abschiebevorgangs Suizid zu begehen (Bl. 62 der Gerichtsakte). Auch insofern steht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht etwa mit der Lage in Afghanistan sondern bereits mit der Ausreise in Zusammenhang. Die übrigen vorgelegten ärztlichen Berichte stellen diese Einschätzung ebenfalls nicht infrage. 103 4. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG. 104 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Rechtsfehler bei der Anwendung von § 11 AufenthG sind nicht festzustellen. 105 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 106 Rechtsmittelbelehrung 107 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 108 109 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 110 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 111 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 112 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 113 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 114 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 115 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.