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Beschluss

10 L 2249/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1217.10L2249.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 6325/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 6325/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. Er richtet sich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 6325/19, weil die gegen die Beschränkung des Reisepasses (Ziffer 1 des Bescheids) und des Personalausweises (Ziffer 2 des Bescheids) gerichtete Klage nach § 14 des Passgesetzes (PassG) und § 30 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). 6 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die von der Kammer vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Daran gemessen hat hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem behördlichen Vollzugsinteresse Vorrang. 8 Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 ist rechtswidrig. 9 Rechtsgrundlage der Beschränkung des Reisepasses der Antragstellerin in Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Oktober 2019 ist § 8 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG, § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG. 10 Nach § 8 PassG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen. Dabei ist von der Passversagung abzusehen und lediglich der Geltungsbereich zu beschränken, wenn der Passentzug unverhältnismäßig ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PassG). 11 Die Voraussetzungen des § 7Abs. 1 Nr. 4 PassG liegen nicht vor. 12 Nach dieser Bestimmung ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. 13 Steuerliche Verpflichtungen im Sinne von § 7Abs. 1 Nr. 4 PassG liegen bereits dann vor, wenn sich aus vollziehbaren Steuerbescheiden, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, ergibt, dass erhebliche Steuerrückstände bestehen. Eine bestands- oder gar rechtskräftige Feststellung ist nicht erforderlich. 14 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2011 – OVG 5 N 31.08 –, juris, Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März 2009 – 3 M 531/08 –, juris, Rn. 4. 15 So liegt der Fall hier. Nach der detaillierten Forderungsaufstellung des Finanzamtes C. -B. vom 23. September 2019 belaufen sich die vollstreckbaren Steuerrückstände der Antragstellerin aus den Kalenderjahren 2011 bis 2019 auf 760.080,43 Euro (vgl. die Zusammenstellung Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs). 16 Allerdings liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand die weiteren Voraussetzungen des § 7Abs. 1 Nr. 4 PassG nicht vor. 17 Die Vorschrift, die wegen der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Ausreisefreiheit eng auszulegen ist, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1980 – 18 A 1068/80 –, juris, Rn. 12, 19 verlangt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Dieser Nachweis ist nur dann geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und sonstigen objektiven Umständen bei lebensnaher Betrachtung seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen. Es müssen daher auf den Einzelfall bezogene hinreichend konkrete Tatsachen vorliegen, die die Einschätzung der Behörde nachvollziehbar rechtfertigen. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen hingegen nicht. 20 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 11 ME 306/08 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 1996 – 25 B 3037/95 – juris, Rn. 5. 21 Daran gemessen liegen derzeit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen durch eine dauerhafte Ausreise entziehen will. 22 Das Ersuchen der Finanzbehörde und die Ordnungsverfügung sind unterer anderem darauf gestützt, dass die Antragstellerin erhebliche Steuerschulden habe, an der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen nicht hinreichend mitwirke und versucht habe, ihr Haus J. I. 00, 00000 C. zu veräußern. 23 Erhebliche vollstreckbare Steuerrückstände können darauf hindeuten, dass sich ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Verpflichtungen durch Ausreise entziehen will. Ebenso können fehlende Bemühungen zur Begleichung der Steuerschulden und eine fehlende Mitwirkung des Steuerschuldners Schlussfolgerungen in Bezug auf einen vorhandenen Steuerfluchtwillen zulassen. 24 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März 2009 – 3 M 531/08 –, Rn. 7, juris. 25 Vor diesem Hintergrund kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin umfangreiche vollstreckbare Steuerrückstände (760.080,43 Euro) hat. Diese sind aufgrund der erheblichen Vorbelastungen des Grundstücks in C. (vorrangige Grundpfandrechte von ca. 1,9 Millionen Euro) nur nachrangig abgesichert (an 6. und 7. Stelle), sodass bei einer Verwertung des Grundstücks eine Begleichung der Steuerschulden nicht sichergestellt ist. Auch ist die Antragstellerin nicht ernsthaft bemüht, freiwillig ihre Steuerschulden zu reduzieren. 26 Zutreffend ist auch, dass die Antragstellerin versucht hat, ihr Haus zu verkaufen. Soweit sie nunmehr vorträgt, den Maklerauftrag habe sie inzwischen gekündigt, ist dies kein Beleg dafür, dass sie einen vorher möglicherweise bestehenden Ausreisewillen aufgegeben hat. Denn die Antragstellerin hat den Maklerauftrag erst gekündigt, nachdem das Landgericht C. die Beschwerde gegen die Arrestentscheidung als unbegründet verworfen hat. 27 Zudem kann im Ausland vorhandenes Vermögen dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige sich seinen steuerlichen Verpflichtungen durch Ausreise entziehen will. In diesem Zusammenhang besteht der Verdacht, dass die Antragstellerin über finanzielle Mittel auf einem Auslandskonto in der Schweiz verfügt. 28 Allein diese Umstände rechtfertigen für sich betrachtet jedoch nicht schon die Annahme, dass die Antragstellerin sich ihren Verpflichtungen dauerhaft durch eine Ausreise entziehen will. 29 Geboten ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände, die die Absicht der Antragstellerin belegen, sich ins Ausland absetzen zu wollen. 30 Es kann deshalb in diesem Zusammenhang über die genannten Umstände hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass es auch zahlreiche Tatsachen gibt, die gegen einen Fluchtwillen sprechen. Diese führen nach Auffassung der Kammern zu der Bewertung, dass derzeit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Antragstellerin wolle sich ihren steuerlichen Verpflichtungen durch eine dauerhafte Ausreise entziehen. 31 Die Antragstellerin ist seit dem im Juli 2017 eingeleiteten Steuerstrafverfahren mehrfach in das Ausland gereist und zurückgekehrt, wie ihre Reisen im Jahr 2019 in die V. und nach J. belegen. Dies spricht eher für eine Bindung an ihren derzeitigen Lebensmittelpunkt. Soweit der geschiedene Ehemann der Antragstellerin den Verdacht geäußert hat, die Antragstellerin wolle sich mit dem gemeinsamen Sohn Martin in J. niederlassen, ist dies nicht durch Tatsachen belegt. In diesem Zusammenhang steht lediglich fest, dass sich die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Mutter in der Zeit vom 23. August bis 3. September 2019 in J. aufgehalten hat. Dazu hat die Antragstellerin – unter Vorlage von Unterlagen und bisher unwiderlegt – vorgetragen, eine Hochzeit besucht zu haben. Auch wenn die Antragstellerin bei dieser Gelegenheit sehr wahrscheinlich die Schulbefreiung ihres Sohnes durch falsche Angaben erwirkt hat (Befreiung wegen der Hochzeit einer Schwester ihres Sohnes N. ), ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass sie die Reise zur Vorbereitung einer Übersiedlung nach J. unternommen hat, wie dies vom geschiedenen Ehemann der Antragstellerin vorgetragen und von den Steuerbehörden und der Antragsgegnerin (lediglich) vermutet wird. 32 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell (Vermittlung von ausländischen Patienten in deutsche Kliniken) wohl sinnvoll nur von Deutschland aus verwirklichen kann. Schließlich spricht gegen eine beabsichtige Flucht in das Ausland der familiäre Lebensmittelpunkt der Antragstellerin in Deutschland. Die Antragstellerin lebt seit vielen Jahren in C. . Dort besucht ihr Sohn N. eine Grundschule. Ihre über 70 Jahre alten Eltern leben in einer Wohnung der Antragstellerin in T. . 33 Vor diesem Hintergrund ist auch die Beschränkung des Personalausweises in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. Oktober 2019 rechtswidrig, sodass auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war. 34 Aus den vorgenannten Gründen liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 PAuswG nicht vor, wonach die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen kann, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. 35 Da die Voraussetzungen des § 7Abs. 1 Nr. 4 PassG nicht vorliegen, ist die in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete Speicherung der Beschränkung des Geltungsbereichs des Passes und des Personalausweises im polizeilichen Grenzfahndungsbestand ebenfalls rechtswidrig und rückgängig zu machen. Gleiches gilt für etwaige Eintragungen im Reisepass und im Personalausweis. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 39 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 40 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 41 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 42 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 44 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 45 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.