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Beschluss

14 L 2512/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1210.14L2512.19.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Der 2.12.2019 um 22:38 Uhr per Fax gestellte wörtliche Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die „Antragsgegnerin wird bis zum Erlass einer rechtskräftigen anderslautenden Entscheidung (v)erpflichtet, der Antragstellerin das Betreten des Gerichtsgebäudes in der Luxemburger Straße 101 in Köln, zur Abgabe einer Revisionsbegründung gem. § 345 Abs. 2 StPO in Sachen 000 Ns 00/15 (Landgericht Köln) zu Protokoll der Geschäftsstelle, zu gestatten“, ist unzulässig. Es besteht bereits kein schützenswertes Rechtschutzinteresse an der begehrten einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache vorwegnehmen würde. Sowohl der Pflicht- als auch der Wahlverteidiger des Antragstellers haben jeweils fristgerecht schriftliche Revisionsbegründungen beim Landgericht Köln eingereicht. Die entsprechende Frist ist auch nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers schon am 2.12.2019 um 24:00 Uhr abgelaufen, 82 Minuten nach Eingang des vorliegenden Antrags beim Verwaltungsgericht Köln. Ungeachtet dessen und aller sonstigen Fragen sei nur ergänzend angemerkt, dass es rechtsstaatlich keinesfalls geboten ist, einem verteidigten Angeklagten die Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten zu eröffnen, vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 11.6.2008 – 5 StR 192/08 –, vom 17.9.2008 – 5 StR 438/08 – und vom 27.11.2008 – 5 StR 496/08 –, jeweils juris. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.