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Urteil

8 K 10204/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1205.8K10204.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Erteilung eines Vorbescheides. Der Kläger beantragte am 25. Juli 2016 bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides über die Zulässigkeit der Bebauung seines Grundstücks Gemarkung C. -C1. , , postalische Anschrift H1.--------straße , C. -E. , mit einem Einfamilienhaus. Das Grundstück liegt als letztes Grundstück innerhalb des Satzungsbereichs einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB an deren Aufstellung der Beigeladene nicht beteiligt war an der klassifizierten Landstraße L 000. Auf dem Flurstück steht bereits ein Wohnhaus, das über eine Zufahrt an die Landstraße angeschlossen ist. Unmittelbar daneben befinden sich in geschlossener Bauweise drei weitere Häuser mit je einer Zufahrt zur L 000. Die Beklagte bat gemäß § 72 BauO NRW i.V.m. § 25 StrWG NRW den Beigeladenen um Zustimmung zu dem Vorhaben. Dieser versagte seine Zustimmung mit folgender Begründung: Das Vorhaben liege außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Ortsdurchfahrten, also außerhalb der geschlossenen Ortslage. In diesem Bereich diene die L 000 nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Bei Anlegung einer weiteren Zufahrt sei eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu erwarten. Wegen des dichten Straßenbegleitgrüns sei die Zufahrt nicht frühzeitig einsehbar. Zudem weise der Straßenabschnitt eine überdurchschnittliche Verkehrsbelastung von über 12.000 Fahrzeugen täglich auf. Die Zustimmung könne auch nicht erfolgen, sofern die Anbindung über die bereits vorhandene Zufahrt zum Grundstück H1.--------straße 00 erfolgen solle. Die Beklagte bat den Beigeladenen, seine Entscheidung zu überdenken. Neben dem Baugrundstück stehe ein Gebäude von 1906, die Zufahrt gebe es seit mehr als 100 Jahren. Zudem liege das Vorhaben im Bereich einer faktischen Ortsdurchfahrt, die Verkehrsfunktion der Landstraße sei bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke eingeschränkt. Darauf verblieb der Beigeladene bei seiner Ablehnung. Die bestehenden Zufahrten hätten Bestandsschutz, würden in dieser Form jedoch aktuell nicht mehr genehmigt werden. Zufahrtsbündelungen stellten ein erhöhtes Risiko für sämtliche Verkehrsteilnehmer dar. Durch weitere Ver- und Entsorgungsfahrzeuge seien zusätzliche Verkehrsbehinderungen zu erwarten. Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 2017 ab und verwies zur Begründung auf die fehlende Zustimmung des Beigeladenen. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Vorhaben weiter. Er trägt vor, die Zustimmung des Beigeladenen habe bereits nicht eingeholt werden müssen, da das Vorhaben nicht außerhalb der Ortsdurchfahrt von C. -E. liege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es innerhalb der Grenzen der Klarstellungssatzung der Beklagten liege. Der Zusammenhang des bebauten Ortsteils werde nicht durch einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung aufgehoben. Zudem sei der fragliche Abschnitt der L 000 auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt, denn auf einer Länge von 1 km fänden sich an der H1.--------straße eine Vielzahl von Zufahrten. Unabhängig davon habe der Beigeladene seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Die Anbindung des Bauvorhabens an die L 000 durch Anlegung einer neuen Zufahrt oder durch Nutzung der vorhandenen Zufahrt beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht. Sowohl die vorhandene als auch eine neu anzulegende Zufahrt sei für Verkehrsteilnehmer frühzeitig einsehbar. Ein die Sicht beeinträchtigendes Straßenbegleitgrün gebe es nicht. Die Verkehrssituation sei einfach, da die Straße in gerader Linie verlaufe und es keine Verkehrsschilder gebe. Auch bisher habe die vorhandene Zufahrt von den Anliegern problemlos genutzt werden können. Die Mitnutzung durch die Bewohner eines weiteren Hauses stelle eine unwesentliche Mehrbelastung dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juni 2017 zu verpflichten, ihm nach Maßgabe seines Antrages einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C. -E. , H1.--------straße , Gemarkung C. -C1. , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie sei an die Ablehnung durch die Beigeladene gebunden. Auch könne nicht von einer faktischen Ortsdurchfahrt ausgegangen werden, da nur vier Zufahrten im Bestand vorhanden seien. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Vorlage diverser Lichtbilder, Karten und sonstiger Ausdrucke folgendes vor: Die Zustimmung der Beigeladenen zu dem Vorhaben des Klägers habe nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW eingeholt werden müssen, da es außerhalb einer Ortsdurchfahrt i.S.v. § 5 StrWG NRW liege und über eine Zufahrt an die Landesstraße 000 angeschlossen werden solle. Zum einen liege der hier relevante Straßenabschnitt nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage, da er nicht zusammenhängend bebaut sei. Dass er innerhalb des Bereiches einer Klarstellungssatzung nach § 34 BauGB liege, sei unerheblich, da die Kriterien für einen Bebauungszusammenhang im Baurecht andere seien als im Straßenrecht. Zum anderen sei die L 000 im hier relevanten Abschnitt nicht auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Entgegen der Darstellung der Klägerseite fänden sich an der H1.--------straße hier nur vier bestandsgeschützte direkte Zufahrten zu vier Reihenhäusern. Alle anderen Grundstücke würden rückwärtig über die Stadtstraße C2. Straße erschlossen. Die Beigeladene habe ihre Zustimmung auch zu Recht versagt, da aus den im Verwaltungsverfahren genannten Gründen eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei. Die L 000 werde hier von ca. 500 Fahrzeugen pro Stunde befahren, in der Rushhour seien es annähernd ein Fahrzeug pro Sekunde. An dem fraglichen Abschnitt der L 000 befinde sich zudem ein bekannter Unfallschwerpunkt, weshalb die zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt sei. Eine deutliche Zunahme der Abbiegevorgänge, bei denen auch noch ein in beiden Richtungen genutzter Rad- und Fußweg überquert werden müsse, erhöhe die bereits vorhandene Gefahr erheblich. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des fließenden Verkehrs im Bereich des klägerischen Vorhabens bereits auf die 200 m entfernte Ampelanlage an der stark frequentierten Kreuzung zur L 000 gerichtet sei. Darüberhinaus plane die Beklagte in der Nähe dieser Kreuzung die Errichtung einer Rettungswache, was ggfls. zu einer Zunahme schnellfahrender Rettungswagen führen werde. Schließlich sei die Einsehbarkeit der Zufahrt nicht zuletzt durch hoch bewachsene Vorgärten eingeschränkt. Dass die Straße an der fraglichen Stelle frei geradeaus führe, vereinfache die Situation nicht, sondern führe zu höherer Geschwindigkeit und damit gerade zu einer erhöhten Gefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C. -E. , H1.--------straße , Gemarkung C. -C1. , . Gemäß § 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 – vorliegend weiterhin anwendbar aufgrund der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 – ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben des Klägers stehen jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, nämlich die durch § 25 Abs. 1 und 2 StrWG NRW geschützten Belange des Straßenverkehrs, da bei Verwirklichung des Vorhabens eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Auf diese straßenverkehrlichen Belange ist im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheides abzustellen, wenn sie vom Bauherrn zum Gegenstand der beantragten Entscheidung gemacht worden sind. Die Feststellungswirkung des Vorbescheides erstreckt sich dann auch auf diese Fragen des öffentlichen Rechts, während die nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW erforderliche Zustimmung der Straßenbaubehörde lediglich behördeninternen Charakter hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.11.2001 – 7 A 3625/00 -, Rn. 5, juris. Vorliegend hat der Kläger mit der Beantragung eines planungsrechtlichen Vorbescheides ersichtlich auch eine Abklärung der straßenverkehrlichen Belange erwartet, und so ist sein Antrag von der Beklagten auch verstanden worden. Nicht zu beanstanden ist zunächst das Vorgehen der Beklagten, den Beigeladenen - behördenintern - zu beteiligen und die Frage der Erteilung des beantragten Vorbescheides von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen, wozu auch Vorbescheide gehören, vgl. Hengst/Majcherek: Kommentar zum StrWG NRW, Stand 7/2009, § 25 Anm. 3.1, der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art außerhalb der Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Landesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das vom Kläger geplante Einfamilienhaus soll über eine neue Zufahrt oder die vorhandene Zufahrt zum Haus H1.--------straße 00 an die Landesstraße L 000 angeschlossen werden. Zudem liegt das Vorhaben außerhalb einer Ortsdurchfahrt. Eine Ortsdurchfahrt ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der Teil einer Landesstraße (...), der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Vorliegend spricht einiges dafür, dass die L 000 im Bereich des Vorhabengrundstücks in einer geschlossenen Ortslage liegt. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nach Satz 3 der Vorschrift nicht. Entscheidend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs als Merkmal einer geschlossenen Ortslage sind nicht die Kriterien, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 BauGB maßgeblich sind. Vielmehr sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem freien Gelände absetzt. Vgl. OVG NRW: Urteil vom 24.05.2017 – 10 A 942/15 -, Rn. 46; Urteil vom 09.09.2004 – 7 A 2671/03 -, Rn. 36; juris. So auch VG Köln: Urteil vom 12.01.2018 – 18 K 4745/15 -, nicht veröff.. Nach diesen Kriterien dürfte die L 000 im Bereich des klägerischen Grundstücks noch im Randbereich der geschlossenen Ortslage von C. -E. liegen. Der erforderliche Bebauungszusammenhang dürfte sich – wie anhand des im Verwaltungsvorgang Bl. 20 befindlichen Gebietsplans sowie unter Verwendung von Google-Maps erkennbar – zumindest aufgrund der durchgehenden Bebauung ergeben, die sich vom Ortskern bis zum klägerischen Grundstück entlang der Ortsstraßen T1.----wegstraße und C2. Straße entlangzieht. Darüberhinaus spricht auch die durchgehende Bebauung ab dem Baugebiet August-Macke-Straße entlang der L 000 bis zum klägerischen Grundstück für eine geschlossene Ortslage. Letztlich braucht die Frage nach der geschlossenen Ortslage nicht abschließend beantwortet zu werden, da es an der weiteren Voraussetzung für die Annahme einer Ortsdurchfahrt i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW fehlt: Im Bereich der Zufahrt zum Grundstück des Klägers ist die L 000 nicht auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Ob eine Straße zur Erschließung bestimmt ist, entscheidet sich nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten, wobei im Einzelfall aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf die Funktion der Straße zu schließen ist. Die grundsätzliche Verneinung der Erschließungsfunktion von überregionalen Straßen dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge und die damit verbundenen Ein- und Ausfahrten beeinträchtigt werden. Mit der Erschließungsfunktion geht immer die Einschränkung der Verkehrsfunktion einher. Ist die Verkehrsfunktion einer Straße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, mit Hilfe eines Anbauverbots die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten zu wollen. Tritt die zuständige Behörde einer derartigen Entwicklung nicht entgegen, so erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion. So OVG NRW, Urteile vom 24.05.2017 Rn. 55 und 09.09.2004, Rn. 45 aaO. Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die L 183 hier auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die nach § 5 Abs. 2 StrWG NRW festgesetzte Ortsdurchfahrt von C. -E. endet ca. 400 m westlich vom Vorhabengrundstück. Auf der gesamten Strecke zwischen dem Ende der festgesetzten Ortsdurchfahrt und dem Vorhabengrundstück gibt es außer den vier eng zusammenliegenden Zufahrten der Bestandsbauten keine weiteren Grundstückszufahrten zur L 000. Die an die L 000 angrenzende Bebauung der Wohnsiedlung August-Macke-Straße, die den vor vielen Jahren bebauten Nachbargrundstücken des Vorhabengrundstücks den erwähnten Bebauungszusammenhang zum Ortsteil E. vermittelt, wird tatsächlich nicht von der Landesstraße, sondern von hinten über die Ortsstraße „C2. Straße“ erschlossen (ersichtlich aus dem bereits erwähnten Gebietsplan). Zur L 000 hin ist diese Siedlung, wie sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Fotos ergibt, durch einen begrünten Erdwall abgetrennt. Damit dient die L 000 in diesem Bereich landesstraßentypisch ausschließlich der Leichtigkeit des Verkehrs und in keiner Weise der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Funktion und Eindruck der L 000 lassen sich hier mit einer reinen Ortsumgehung vergleichen, die auch in unmittelbarer Nähe einer zusammenhängenden Bebauung liegen kann, aber dennoch nicht der Erschließung dieser Grundstücke dient. Berücksichtigt man, dass die Verkehrsfunktion der Landesstraße in diesem Bereich im Wesentlichen die gleiche geblieben ist wie vor der Errichtung der Siedlung B. -N. -Straße, wird deutlich, dass es sich bei den vier vorhandenen Reihenhäusern mit ihren bestandsgeschützten Zufahrten um „Fremdkörper“ handelt, zu deren Erschließung die Landesstraße früher nicht bestimmt war und auch heute nicht ist. Die straßenrechtliche Situation ähnelt insoweit einer an einer freien Straßenstrecke gelegenen Streusiedlung, die aufgrund ihrer Alleinlage ebenfalls nicht geeignet wäre, der Landesstraße eine Erschließungsfunktion zu vermitteln. Demgemäß wäre auch eine Neuanlage dieser vier Zufahrten zustimmungsbedürftig nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf: Urteil vom 13.10.2011 – 25 K 3578/11 –, juris, mit vergleichbarer Konstellation, insb. Rn. 31. Nicht zu beanstanden ist desweiteren die Ablehnung des Vorbescheidantrages in der Sache als Konsequenz der behördeninternen Versagung der Zustimmung durch den Beigeladenen. Der Beigeladene hat seine Zustimmung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zu Recht versagt, weil bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Für die Beantwortung der Frage einer drohenden Verkehrsbeeinträchtigung ist eine konkrete Gefahrenbeurteilung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich, wobei der Straßenbaubehörde dabei kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Maßgeblich ist, wie sich die örtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Straße, in die Zufahrt genommen werden soll, derzeit tatsächlich darstellt. Vgl. OVG NRW: Urteil vom 05.02.1996 – 10 A 2153/91 -, Rn. 24, 35, juris; Hengst/Majcherek: Kommentar zum StrWG NRW, Stand 7/2009, § 25 Anm. 3.13. Die Kammer hält die mit Karten und Lichtbildern belegten Darlegungen des Beigeladenen insoweit für schlüssig und nachvollziehbar. Zwischen dem Ortsteil E. und der Ampelkreuzung mit der L 000 führt die L 000 in beiden Richtungen über eine beidseitig begrünte freie Strecke. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen handelt es sich hierbei um einen sehr stark frequentierten Streckenabschnitt, der täglich von ca. 12.000, also stündlich von 500 Fahrzeugen befahren wird. In der Rushhour seien es annähernd ein Fahrzeug pro Sekunde. Bei einer derartigen Verkehrsdichte wird bereits jetzt nahezu jeder Abbiegevorgang von der L 000 in die Einfahrt zum klägerischen Grundstück - oder die der Nachbarn - den nachfolgenden, zulässigerweise 70 km/h schnellen Verkehr zum plötzlichen Abbremsen nötigen. Erschwert wird der Abbiegevorgang dadurch, dass der Abbiegende Rücksicht auf den Verkehr auf dem parallel zur Landstraße führenden Fahrrad- und Fußgängerweg nehmen muss und in Fahrtrichtung E. zusätzlich noch auf den Gegenverkehr, was zu regelmäßigen Wartezeiten des nachfolgenden Verkehrs führt. Dass derart jähe Störungen des fließenden Verkehrs regelmäßig zu gefährlichen Situationen führen, ist zwingend. Hinzu kommen die Fahrzeuge, die sich vom Grundstück des Klägers – und denen seiner Nachbarn – in den fließenden Verkehr einfädeln müssen. Ausgehend von diesen Gefahren ist es nachvollziehbar, dass die L 000 im Bereich der Zufahrten des Klägers und seiner Nachbarn bei der Beigeladenen als Unfallschwerpunkt geführt wird, weil etwa allein in der zweiten Hälfte 2018 dort zwei Verkehrsunfälle stattgefunden haben. Bei einer derart sensiblen Verkehrssituation ist die Prognose gerechtfertigt, dass jede nicht völlig unbedeutende Zunahme von Fahrzeugbewegungen auf der Zufahrt des Klägers zu einer weiteren Erhöhung des Unfallrisikos und zu einer weiteren Behinderung des Verkehrsflusses auf der L 000 führen wird, also zu einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Vgl. hierzu auch die bei Hengst/Majcherek: Kommentar zum StrWG NRW, Stand 7/2009, § 25 Anm. 3.13 aufgeführten Beispiele. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die zusätzliche Nutzung der Zufahrt durch die Bewohner eines weiteren Einfamilienhauses auch keine nur unwesentliche Mehrbelastung dar. Nach objektivem Maßstab führt die geplante Erschließung von zwei Wohneinheiten statt nur von einer mittels einer Zufahrt zu einer Verkehrsmehrbelastung von etwa 100 %, vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.12.2010 – 6 K 2208/09 -, Rn. 28, m.w.N., juris. Eine solche Steigerung des Verkehrs ist bezogen auf eine konkrete Zufahrt eine wesentliche Steigerung des Verkehrs, auch wenn die absolute Anzahl des dort stattfindenden Verkehrs bezogen auf den Umfang des Verkehrs auf einer Landesstraße gering erscheint. Vgl. VG Köln: Urteil vom 12.01.2018 – 18 K 4745/15 -, S. 16 des Umdrucks. Angesichts der beschriebenen Verkehrssituation der L 183 im Bereich der Zufahrt des Klägers hat die Kammer keinen Zweifel, dass bereits der durch ein weiteres Einfamilienhaus verursachte zusätzliche Verkehr zu einer weiteren konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dort führen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.