OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 1917/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1205.13L1917.19.00
4mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Anträge des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Aufhebung der VS-Ermächtigung durch den Geheimschutzbeauftragten der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2019 rechtswidrig ist sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die für ihn bis zum 29. Juli 2019 geltende Sicherheitsüberprüfungsstufe SÜG 3 wieder zu erteilen, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Haupt-sache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtli-che Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg ha-ben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –. Die von dem Antragsteller begehrten Anordnungen laufen auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus; die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anord-nungsanspruchs sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat angenommen, im Falle des Antragstellers liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vor. Nach dieser Vorschrift liegt ein Sicherheitsrisiko dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Danach hat die zuständige Stelle eine Prognose darüber zu treffen, ob die überprüfte Person geheimhaltungsbedürftige Umstände an Unbefugte preisgeben könnte. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ meint Tatsachen (also verifizierbare und dokumentierte Sachumstände), nicht bloße Vermutungen, die auf das Vorliegen von Sicherheitsrisiken schließen lassen. Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit ist keine feste Gewissheit erforderlich. Das in Betracht kommende Sicherheitsrisiko muss nicht gerichtsfest erwiesen sein. Es genügt, wenn die verständige Würdigung der feststehenden zugrundeliegenden Tatsachen ernstliche Zweifel daran ergeben, dass der Betroffene z.B. die Pflicht zur Geheimhaltung strikt beachten werde. Eine disziplinarrechtlich bedeutsame Verletzung von Dienstpflichten, die keinen inhaltlichen Bezug zu Geheimhaltungsregeln aufweisen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, der Beamte stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG dar. Die Sicherheitsüberprüfung dient der Wahrung der Geheimhaltung; sie soll die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Umstände verhindern. Daher bedarf die Besorgnis, der Beamte werde womöglich geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben, bei einem Fehlverhalten, das damit nicht in Zusammenhang steht, der besonderen Begründung. Ob ein derartiges Fehlverhalten die Prognose zulässt, an der zuverlässigen Einhaltung der Geheimhaltungsregeln bestünden ernstliche Zweifel, kann nur aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht für die Dienstausübung, Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens sowie dessen Auswirkungen, etwa die Höhe des entstandenen Vermögensschadens, ebenso in die Überlegungen einzubeziehen wie die Persönlichkeit des Beamten, dessen dienstliche Stellung und der Inhalt der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn die Gesamtwürdigung den Schluss zulässt, der Beamte biete nicht unter allen Umständen Gewähr für die Beachtung ihm obliegender Dienstpflichten. Eine derartige generell ungünstige Prognose erstreckt sich auch auf die Pflicht zur Geheimhaltung. Sie wird umso eher gerechtfertigt sein, je gravierender die Pflichtenverstöße nach Schwere, Auswirkungen und dienstlicher Stellung zu Buche schlagen und je bedeutsamer die Beachtung der Geheimhaltungsregeln nach dienstlicher Stellung und Tätigkeitsbereich des Betroffenen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 -, juris; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2. Auflage, § 5 SÜG, Rdn 3f., 12ff.. Dabei steht der zuständigen Stelle bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 -, juris, Rdn. 21ff. Gegen den Antragsteller geht die Antragsgegnerin wegen Dienstzeitverletzungen, Verletzung der dienstlichen Aufgaben in der Sachbearbeitung sowie unerlaubter Nebentätigkeiten im Rahmen von gemeldeter Dienstunfähigkeit disziplinarrechtlich vor. 2011 erging gegen den Antragsteller ein Verweis wegen der regelwidrigen Beschaffung eines Beamers. Bei zurückliegenden Sicherheitsüberprüfungen musste der Antragsteller – wie sich aus der Sicherheitsakte ergibt, Bl. 46, 47 48, 64, 66, 68 - mehrfach zunächst eindringlich – schriftlich, per Email, telefonisch - zur Mitwirkung aufgefordert werden. Aus diesen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Umständen, die der Antragsteller substantiiert nicht bestreitet, hat die Antragsgegnerin auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen. Die beharrliche Nichteinhaltung von Normen zeige Gleichgültigkeit sowie eine fortwährende Verletzung von Dienstpflichten. Dadurch werde die Befürchtung gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch andere Sicherheitsbestimmungen, wie z.B. solche, die Verschlusssachen beträfen, nicht einhalten werde, wenn er diese als lästig oder überflüssig einschätze. Nach summarischer Prüfung kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, dass die Begehren des Antragstellers bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben müssten bzw. dass die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung vom 29. Juli 2019 die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich jeweils die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.