Urteil
16 K 13104/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1128.16K13104.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2016 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) am 17. Mai 2016 über das e-Service Portal der Beklagten elektronisch eine Förderung von Kauf/Beratungsleistungen sowie für Miete/Leasing/Beratungsleistungen und längerfristige Verträge nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (De-minimis Förderrichtlinie). Zuvor hatte die Klägerin einen Zugang zum eService-Portal der Beklagten unter https://antrag-bvs.bund.de eröffnet. Die Klägerin beantragte eine Förderung in Höhe von insgesamt 26.000,00 Euro. Unter Ziffer 5.4 des Antrags „Weitere Erklärungen des Antragstellers / der Antragstellerin“ erklärte die Klägerin u.a. die Richtlinie „De-minimis“ zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Unter Ziffer 8.1.1 der De-minimis Richtlinie heißt es: „Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite „http://www.bag.bund.de“ bereitgestellt.“ Den Eingang des Antrags bestätigte die Beklagte per Email unter dem 17. Mai 2016 und forderte die Klägerin auf, das Kontrollformular binnen zwei Wochen unterschrieben über das eService-Portal zu übersenden. Die Email enthielt folgenden Hinweis: „Unter dem Menüpunkt „Mein Konto < Posteingang“ finden Sie Dokumente, die Ihnen durch das Bundesamt für Güterverkehr bereitgestellt wurden. Sobald für Sie dort weitere Informationen und Dokumente bereitgestellt werden, erhalten Sie jeweils eine Email-Benachrichtigung an die im Antrag angegebene Email-Adresse.“ Ebenfalls am 17. Mai 2016 übersandte die Klägerin das Kontrollformular über das eService-Portal an die Beklagte. Daraufhin bestätigte die Beklagte am selben Tag per Email den Eingang des Kontrollformulars. Diese Email enthielt wiederum den genannten Hinweis. Unter dem 27. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin per Email mit, dass im Rahmen der Bearbeitung des Antrags/Verwendungsnachweises neue Dokumente in dem e-Service Portal bereitgestellt worden seien: „DM-I-30 Anschreiben Antragsprüfung/F. L. “. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, die beantragten Fördermaßnahmen bis zum 10. August 2016 zu priorisieren. Er wurde darauf hingewiesen, dass die „Erklärungen ausschließlich elektronisch“ zu übermitteln seien. Unter dem 11. August 2016 teilte die Klägerin die Priorisierung über das eService-Portal mit. Über den Eingang erhielt sie eine Bestätigungsemail, die erneut den genannten Hinweis enthielt. Mit Zuwendungsbescheid vom 22. August 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 17. Mai bis 25. November 2016 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 26.000,00 Euro, davon höchstens 15.200,00 Euro für Kauf/Beratungsleistungen und höchstens 10.800,00 Euro für Miete/Leasing/ Beratungsleistungen aus längerfristigen Verträgen sowie förderfähigen längerfristigen Verträgen. Zur Einreichung der Verwendungsnachweise setzte der Zuwendungsbescheid der Klägerin unter Ziffer IV. (Seite 6) eine Frist von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme für Kauf- /Beratungsleistungen und von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (bis spätestens 28. Februar 2017) für Miete/Leasing/ Beratungsleistungen aus längerfristigen Verträgen sowie weiteren förderfähigen längerfristigen Verträgen. Der Zuwendungsbescheid wurde am 22. August 2016 in das eService-Portal der Beklagten eingestellt. Zeitgleich wurde an die von der Klägerin in ihrem Antrag angegebene Email Adresse eine automatische Benachrichtigungsemail über die Einstellung des Zuwendungsbescheides versandt. Am 14. August 2017 erkundigte sich die Klägerin nach dem Bearbeitungsstand ihres Antrags vom 17. Mai 2016. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, der Zuwendungsbescheid sei bereits am 22. August 2016 in das eService-Portal eingestellt worden. Daraufhin legte die Klägerin ebenfalls am 14. August 2017 „Widerspruch“ ein, beantragte die Wiedereinsetzung in den „alten Stand“ und bat um erneute Zusendung des Zuwendungsbescheides. Zur Begründung trug sie vor, erst heute Kenntnis von dem Zuwendungsbescheid und keine Benachrichtigung per E-Mail oder Post erhalten zu haben. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass jeglicher Schriftverkehr nur noch über das eService-Portal verwaltet werde. Sie habe fest mit der Zuwendung gerechnet und die Investitionen bereits getätigt. Mit „Widerspruchsbescheid“ vom 22. August 2017 lehnte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine erneute Zustellung des Zuwendungsbescheids vom 22. August 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Zuwendungsbescheid sei am 22. August 2016 in das eService-Portal eingestellt und damit wirksam bekannt gegeben worden. Der Antrag auf Wedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG sei unzulässig, da es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides habe sie die Klägerin über das eService-Portal aufgefordert, Unterlagen nachzureichen. Dem sei die Klägerin auch nachgekommen. Dementsprechend habe sie Kenntnis über die Aufgabe und Funktion des Postfachs im eService-Portal gehabt und könne sich nicht auf ihre Unkenntnis stützen. Die Benachrichtigung per E-Mail habe sie auch erhalten. Im Übrigen seien keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine unverschuldete Fristversäumnis ergebe. Die Klägerin hat am 25. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Zuwendungsbescheid sei ihr nicht zugegangen. Die Beweislast hierfür treffe die Beklagte. Sie hätte sich erkundigen müssen, ob sie die E-Mail erhalten habe. Die Regelung des § 41 Abs. 2a VwVfG betreffe explizit elektronische Verwaltungsakte. Der Verwaltungsakt gelte danach nur als bekannt gegeben, wenn er abgerufen werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Wenn sie den Bescheid erhalten hätte, hätte sie auch rechtzeitig die Verwendungsnachweise eingereicht. Sie habe sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt und daher Anspruch auf Auszahlung der Förderung. Die Klägerin legte im gerichtlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin vom 26. September 2017 vor, worin dieser versichert, dass er von dem Zuwendungsbescheid vom 22. August 2016 keine Kenntnis hatte und bis zu dem telefonischen Hinweis des Mitarbeiters des Beklagten auch keine Kenntnis von der Email hatte, in der auf den Bescheid hingewiesen wurde. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 22. August 2016 der Klägerin nicht wirksam bekanntgegeben worden ist und ihr nicht wirksam zugegangen ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristen zur Vorlage des Verwendungsnachweises in Ziffer IV des Bescheides vom 22. August 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Klägerin habe durch die Nutzung des eService-Portals für die Antragstellung einen Zugang für die elektronische Kommunikation nach § 3a VwVfG eröffnet. Damit sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig gewesen. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gelte der Bescheid am dritten Tag nach der Übermittlung als bekannt gegeben, hier am 25. August 2016. Sie sei auf der Homepage des Beklagten umfassend über das eService-Portal informiert worden. Unter Ziffer 8.1.5.3 der Förderrichtlinie sei festgelegt, dass die Kommunikation im Antragsverfahren ausschließlich über das eService-Portal stattfinde. Auch die Bescheide würden dementsprechend ausschließlich elektronisch übermittelt. Bei der Benachrichtigungsmail handele es sich lediglich um eine Service-Leistung der Beklagten, eine rechtliche Notwendigkeit bestehe insoweit nicht. Die Klägerin habe sich erst fast ein Jahr später bei dem Beklagten erkundigt. Ein Wiedereinsetzungsgrund nach den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen der „Nachsichtgewährung“ liege nicht vor. Die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweise sei abgelaufen und der Bescheid damit bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Die Maßnahme könne nicht mehr förderfähig durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit den auf Anraten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Anträgen, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zunächst zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als negative Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, statthaft. Durch die Feststellungsklage kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ebenso wie in dem Fall, dass der Kläger einen Verwaltungsakt für nichtig hält, gilt dies in gleicher Weise, soweit der Kläger einen Verwaltungsakt für nicht wirksam geworden hält. Die Frage der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes stellt namentlich ein Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127.84 –, NVwZ 1987, 220; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 – juris; VGH München, Urteil vom 24. November 2012 – 20 B 11.1659 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 – 2 LB 59/04 – juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Gestalt der Feststellung, dass der Zuwendungsbescheid vom 22. August 2016 durch Einstellen in das eService-Portal des Beklagten ihr nicht wirksam bekannt gegeben und ihr nicht wirksam zugegangen ist. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liegt ebenfalls vor. Es ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher Art ein, vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 43, Rn. 30. Vorliegend ist sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin gegeben. Denn die Beklagte hält den Bescheid für bestandskräftig und die darin gesetzte Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweise für abgelaufen, sodass eine Einreichung der Verwendungsnachweise nicht mehr möglich ist und eine Auszahlung der bewilligten Zuwendungen nicht mehr in Betracht käme. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, § 43 Abs. 1 VwGO. Der streitgegenständliche Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2016 ist der Klägerin durch Einstellen in das eService-Portal des Beklagten wirksam bekannt gegeben worden und wirksam zugegangen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Welche Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, hängt von der Art der behördlichen Entscheidung und den jeweils maßgeblichen Vorschriften ab. Dies gilt grundsätzlich auch für die Bekanntgabe in einem internetgestützten Informations- und Kommunikationssystem, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 – juris, Rn. 10. Vorliegend richtet sich die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 VwVfG. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Bei dem Bescheid vom 22. August 2016 handelt es sich um einen elektronischen Verwaltungsakt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist eine solche Form der Bekanntgabe grundsätzlich zulässig. Danach kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Fehlt es – wie vorliegend – an einer Bestimmung darüber in welcher Weise ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, liegt die Art der Bekanntgabe grundsätzlich im Ermessen der Behörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 – juris; m.w.N.. Ein Verwaltungsakt wird elektronisch erlassen, wenn ein elektronisches Dokument auf elektronischem Weg übermittelt wird. Bei einem elektronischen Dokument handelt es sich um ein Dokument, das nicht in Papierform oder auf einem anderen materialisierten Datenträger fixiert ist, sondern als Datei in elektronischer Form existiert und verarbeitet wird. Dieses elektronische Dokument muss, um von einem elektronischen Verwaltungsakt ausgehen zu können, das für den Rechtsverkehr maßgebliche Original des Verwaltungsakts sein. Das ist der Fall, wenn sich der Erlass in der Übermittlung des elektronischen Dokuments erschöpft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 – m.w.N.. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend bei dem Zuwendungsbescheid vom 22. August 2016 um einen elektronischen Verwaltungsakt. Der Zuwendungsbescheid wurde ausschließlich elektronisch erstellt und über das eService-Portal in das dortige eService-Postfach der Klägerin als Original des Bescheids übermittelt. Darin erschöpft sich der Erlass des Verwaltungsaktes. Die automatisch versandte Benachrichtigungsmail über die Einstellung des Zuwendungsbescheids ändert an dieser Beurteilung nichts, da sie lediglich auf die Einstellung hinwies, nicht aber auf den konkreten Inhalt des Dokuments. Die Sonderregelung für elektronische Verwaltungsakte, § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG ist vorliegend nicht anwendbar. Sie trat erst am 01. Januar 2017 in Kraft und war damit bei Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes am 22. August 2016 noch nicht in Kraft. Die Anforderungen von § 41 Abs. 2 Satz 2 i.V.m Abs. 1 VwVfG sind vorliegend erfüllt. In analoger Anwendung von § 130 BGB bedeutet Bekanntgabe i.S.v. § 41 VwVfG, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 – juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 – juris unter Verweis auf Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Auflage 2016, § 41 Rn. 6. Gemessen an diesen Anforderungen ist der Zuwendungsbescheid durch Einstellen in das eService-Portal des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls wirksam bekanntgegeben und wirksam zugegangen. Denn das elektronisch geführte Konto der Klägerin gehört ebenso wie ihr Briefkasten zu ihrem Machtbereich. Die Klägerin hat vor Antragstellung das Konto in dem eService-Portal der Beklagten eröffnet, zu dem sie – neben dem Beklagten – ausschließlich Zugang hat. Das Portal wird dabei für sämtliche Kommunikation zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger verwendet. Der Beklagte hat das Zuwendungsverhältnis zwischen ihr als Zuwendungsgeberin und den Zuwendungsempfängern dahin ausgestaltet, dass die Kommunikation ausschließlich über sein eService-Portal abgewickelt wird und die Zuwendungsempfänger dabei mitzuwirken haben, indem sie die eingestellten Dokumente abrufen und Unterlagen über das eService-Portal einreichen. Dies war für den Zuwendungsempfänger – hier die Klägerin – auch noch ausreichend klar erkennbar. Die Klägerin wurde durch die De-minimis Richtlinie und die Hinweisblätter sowie die Homepage des Beklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kommunikation ausschließlich über das eService-Portal erfolgen sollte. Das Zuwendungsverhältnis wird durch die der Förderung zugrunde liegende De-minimis Richtlinie geregelt. Ziffer 8.1.5 der De-minimis Richtlinie regelt dabei zunächst die Antragstellung und enthält unter Ziffer 8.1.5.1 den Hinweis, dass Anträge ausschließlich auf elektronischem Wege bei der unter Nummer 8.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des bereitgestellten Portals zu stellen sind. Weiterhin sind die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Das Verfahren hinsichtlich der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids war zwar nicht ausdrücklich in der Richtlinie geregelt, ergab sich jedoch noch ausreichend aus dem Hinweisblatt zur Beachtung von Fristen, auf das die Richtlinie unter Ziffer 8.1.1 der De-minimis Richtlinie verweist. Unter Ziffer 8.1.1 der De-minimis Richtlinie heißt es: Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http://www.bag.bund.de bereitgestellt. Auf dem „Hinweisblatt zur Beachtung von Fristen – De-minimis-Förderrichtlinie 2016“ heißt es unter „Allgemeine Hinweise“ in den ersten beiden Absätzen: „Die Vorlage des Verwendungsnachweises ist ausschließlich auf elektronischem Wege über das e-Service-Portal des Bundesamtes zulässig. Der Zuwendungsbescheid gilt am 3. Tag nach der Einstellung durch das Bundesamt im eService-Portal als dem Antragsteller zugestellt.“ Nach Ziffer 10.1.1 der Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger auch den Verwendungsnachweis ausschließlich auf elektronischem Weg zu übermitteln. Unter Ziffer 5.4 zweiter Spiegelstrich des Antrags erklärte die Klägerin, die Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Auch in den Benachrichtigungsemails, die die Klägerin zuvor erhalten hatte wurde automatisch wiederholt darauf hingewiesen, dass in ihrem Konto unter dem Menüpunkt „Posteingang“ neue Dokumente zu finden seien, die das Bundesamt dort einstellt. Der Klägerin war die Funktion des Postfachs im eService-Portal auch bekannt. Denn sie hatte bereits zuvor über das Portal mit der Beklagten kommuniziert. Das bedeutet nicht, dass die Klägerin verpflichtet war, täglich Nachschau zu halten. Denn es kommt nur darauf an, dass der Zeitpunkt des Zugangs noch ausreichend Zeit lässt, sich nach Kenntnisnahme des Bescheids gegen diesen zu wenden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 – juris, Rn. 58. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie sich in regelmäßigen Abständen über das Portal über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informiert und so den Bescheid innerhalb eines Monats zur Kenntnis nimmt. Vorliegend wandte sich die Klägerin jedoch erst fast ein Jahr nach Erlass des Zuwendungsbescheids und nach Ablauf der Förderperiode an die Beklagte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin eidesstattlich versichert hat, die Benachrichtigungsemail nicht erhalten zu haben. Denn auch wenn der Hinweis in den Emails des Beklagten den Zusatz enthielt, dass über neu eingestellte Dokumente per Email informiert werde, war die Begleitmail nach den oben genannten Anforderungen für die wirksame Bekanntgabe und den Zugang nicht erforderlich, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 – juris, Rn. 12. Darüber hinaus hat die Klägerin den Zugang der Benachrichtigungsemail nicht ausreichend bestritten. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs der Benachrichtigungsmail ist vorliegend nicht ausreichend. Denn die Behauptung der Klägerin, sie habe die Benachrichtigungsmail nicht erhalten stellt sich vorliegend unter Würdigung der Gesamtumstände als Schutzbehauptung dar. Das Gericht kann im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Empfänger erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss, vgl. BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, juris Rn. 10 f, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 S 114/17 –, juris Rn. 28. Dies ist vorliegend der Fall. Zunächst befindet sich die Benachrichtigungsemail in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, was jedenfalls die Versendung an die von der Klägerin in ihrem Antrag angegebene Email-Adresse beweist. Gründe, aus denen die Email nicht bei der Klägerin angekommen sein sollte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Zumal die Beklagte bereits früher Benachrichtigungsemails an dieselbe Email-Adresse versandt hat, die die Klägerin nachweislich erhalten hat. Denn sie hat jedes Mal darauf reagiert. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Klägerin erst ein Jahr später bei der Beklagten meldete, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Denn ihr dürfte bewusst gewesen sein, dass der Bewilligungszeitraum – entsprechend ihrem Antrag – bereits Ende 2016 abgelaufen war. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG galt der Zuwendungsbescheid am dritten Tag nach Einstellung in das eService Portal und damit am 25. August 2016 als bekannt gegeben. 2. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die prozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist erfüllt, denn der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Da die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem Bescheid vom 22. August 2017 in Form eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, geht das Gericht in Anwendung des actus-contrarius Gedanken davon aus, dass auch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Verwaltungsakt darstellen würde. Der von der Beklagten als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnete Bescheid vom 22. August 2017 ist nach der Auslegung entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB analog, auch aus Sicht der Klägerin – entgegen der Bezeichnung – als Erstbescheid zu verstehen, der erstmalig ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnte. Ein Anspruch der Klägerin auf „Wiedereinsetzung in den alten Stand“ besteht nicht. Da der Zuwendungsbescheid vom 22. August 2016 wirksam bekannt gegeben wurde, lief auch die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise unter Ziffer IV. des Zuwendungsbescheides. Diese ist spätestens am 28. Februar 2017 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt zunächst nicht nach § 32 VwVfG in Betracht. Denn die Beklagte handhabt diese Frist – gerichtsbekannt – zulässigerweise als materielle Ausschlussfrist mit der Folge, dass eine Widereinsetzung in die versäumte Frist ausscheidet, vgl. Rsp. der Kammer, Gerichtsbescheid vom 04. Januar 2017 – 16 K 4611/15 – juris. Allein eine sog. „Nachsichtgewährung“ in den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (Treu und Glauben, höhere Gewalt und staatliches Fehlverhalten) käme in Betracht. Ein Fall, in dem „Nachsicht“ zu gewähren wäre, liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere ist kein staatliches Fehlverhalten gegeben, da der Zuwendungsbescheid des Beklagten – wie bereits dargelegt – wirksam bekannt gegeben wurde und zugegangen ist. Aus den oben dargelegten Gründen liegt auch kein Fall von Treu und Glauben vor. Weitere Gründe sind von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt wirtschaftlich betrachtet weiterhin die Festsetzung und Auszahlung der ursprünglich beantragten Zuwendung in Höhe von 26.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.