Urteil
23 K 1051/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1127.23K1051.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatestand Der am 00. 00. 1993 geborene Kläger stand vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 als Reserveoffizieranwärter bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 endete das Dienstverhältnis auf Zeit und er wurde zum Leutnant der Reserve ernannt. Unter dem 22. August 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung des Reserveoffizierzuschlages in Höhe von 1.500,00 € gemäß § 8h Abs. 1 WSG in der Fassung vom 28. April 2011 (a. F.), die vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2015 gültig war. Mit Bescheid vom 28. August 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Reserveoffizierzuschlages nach § 8h WSG a. F. ab. Sie begründete dies damit, dass mit der Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) und der Änderung des Wehrsoldgesetzes im Jahr 2015 die Zahlung von Reserveoffizierzuschlägen eingestellt worden sei. Reserveoffiziere, die bis zum 31. Dezember 2015 ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zum Dienstgrad Leutnant der Reserve befördert und entsprechend beordert waren, seien anspruchsberechtigt. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, da er erst zum 1. Juli 2017 zum Leutnant der Reserve befördert worden sei. Am 19. September 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 28. August 2017 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 26. September 2017. In der Folgezeit beschied die Beklagte den Widerspruch des Klägers zunächst nicht. Der Kläger hat am 6. Februar 2018 Klage erhoben. Ursprünglich hat er im Wege der Untätigkeitsklage beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 17. September 2017 zu entscheiden. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er sei nach § 8h WSG a. F. anspruchsberechtigt. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend erhielten diejenigen Soldaten den Reserveoffizierzuschlag, die zum Reserveoffizier ausgebildet „werden“ und nicht ausgebildet „wurden“. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, in Zukunft sämtliche Zuschläge zu einem Anreizsystem zusammenzufassen, um den Anreiz, der Bundeswehr als Reservedienstleistender zur Verfügung zu stehen, zu erhöhen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine entsprechende Beorderung für die Gewährung des Zuschlags von Bedeutung sein solle. Ebenso sei nicht ersichtlich, weshalb der Stichtag 31. Dezember 2015 maßgeblich sein solle. Selbst unter Zugrundelegung des genannten Stichtages ändere sich die Rechtsfolge nicht, da er alle für eine Beförderung zum Leutnant der Reserve benötigten Lehrgänge bereits am 25. März 2015 abgeschlossen habe und ihm als Beurkundung dessen der Offizierbrief der Offiziersschule des Heeres überreicht worden sei. Eine Zentrale Dienstvorschrift mit der Bezeichnung 20/3 (Grundsatz- und Einzelanweisungen für die militärische Personalführung von Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr) gebe es aktuell nicht. § 1 Abs. 1 WSG beinhalte keine abschließende Aufzählung. Die Annahme, dass der persönliche Geltungsbereich des § 8h WSG a. F. gemäß § 1 Abs. 1 WSG nur für Soldaten eröffnet sei, welche entweder nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b SG oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, hätte zur Folge, dass § 8h WSG a. F. keinen Anwendungsbereich hätte. § 1 Abs. 4 WSG regele lediglich das Ende des Anspruchs der Bezüge und nicht der Zuschläge. Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe auch aus der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 sowie aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es sei willkürlich, wenn die Beklagte jeweils nur die Verwaltungsvorschrift nutze, welche die momentane Rechtsauffassung des bearbeitenden Amtswalters untermauere. Die Beklagte habe sich durch eine entsprechende Auszahlungspraxis in der Zeit bis 2015 selbst gebunden. Aus § 8h Abs. 2 WSG a. F. ergebe sich die Fälligkeit des Anspruchs, nicht die Frage der Anspruchsberechtigung als solcher. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2018 zu verpflichten, ihm den beantragten Reserveoffizierzuschlag in Höhe von 1.500,00 € zu bewilligen sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Soldaten beschränkt sei, die einen Wehrdienst auf Grundlage der ausdrücklich benannten Rechtsvorschriften leisteten. Da sich der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit befunden habe, habe sich dieses nicht nach den in § 1 Abs. 1 WSG genannten Rechtsvorschriften gerichtet. Der Ausschluss des Klägers vom Anwendungsbereich des Wehrsoldgesetzes sei auch ausdrücklich in § 1 Abs. 4 WSG a. F. bestimmt worden. Der Gesetzgeber habe den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 WSG a. F. als zwingende Voraussetzung für die Anwendung der folgenden Vorschriften, einschließlich § 8h WSG a. F., definiert. Diesem Verständnis stehe auch nicht die vom Kläger vorgetragene Gesetzesentwurfsbegründung entgegen. Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch aus der Verwaltungsvorschrift (Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-02) herleiten. Nach Aufhebung des § 8h WSG mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 habe die Verwaltung die Vorschriften aufgehoben, die die Gewährung des Reserveoffizierzuschlags konkretisierten. Die Verwaltungspraxis sei auf diese Weise umgestellt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Es kann dahinstehen, ob der am 11. April 2018 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO darstellt. Der Übergang von einer Untätigkeitsklage zu einer Verpflichtungsklage ist in der Regel keine Klageänderung, sondern lediglich eine Erweiterung des Klageantrags. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 9 m. w. N. Anders liegt es aber in den Fällen, in denen der Kläger mit der Untätigkeitsklage zulässigerweise allein die Bescheidung seines Widerspruchs begehrt hat und nach Ergehen des zurückweisenden Widerspruchsbescheids den Erlass des versagten Verwaltungsakts erstreiten will. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 2 O 22/09 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Jedenfalls hat sich die Beklagte auf den am 11. April 2018 gestellten Verpflichtungsantrag hinsichtlich der begehrten Entscheidung in der Sache im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingelassen ohne einer Änderung der Klage zu widersprechen, sodass eine Klageänderung ohnehin nach § 91 Abs. 1 f. VwGO wegen Einwilligung der Beklagten zulässig wäre. Zudem ist eine entsprechende Klageänderung auch sachdienlich. Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des Reserveoffizierzuschlages in Höhe von 1.500,00 €; der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 8h Abs. 1 WSG a. F. erhalten Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, einen Reserveoffizierzuschlag von 1.500,00 €. Gemäß § 8h Abs. 2 Satz 1 WSG a. F. wird der Reserveoffizierzuschlag nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500,00 € und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000,00 € gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. In der allgemeinen Vorschrift § 1 Abs. 1 WSG a. F. ist geregelt, dass Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften erhalten. Der Kläger war im hier einzig maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Oktober 2015, in welchem der Kläger als Soldat auf Zeit zum Reserveoffizier ausgebildet wurde und die vorgenannte Rechtsgrundlage zeitlich anwendbar war, für den Erhalt des Reserveoffizierzuschlages nicht anspruchsberechtigt. Soldaten auf Zeit fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich für den Erhalt des Reserveoffizierzuschlages, weil § 1 Abs. 1 WSG a. F. ausdrücklich und abschließend den Kreis der Anspruchsberechtigten auf diejenigen Soldaten beschränkt, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Diese Tatbestände liegen bei dem Kläger – was dieser auch nicht in Abrede stellt – nicht vor. Die Auslegung der §§ 1 Abs. 1, 8h Abs. 1 WSG a. F. ergibt, dass über die genannten Tatbestände hinaus keine weiteren Personengruppen anspruchsberechtigt sind. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 WSG a. F. lässt erkennen, dass es sich um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises handelt. Hinweise dafür, dass die Aufzählung nur beispielhaft erfolgte, sind nicht gegeben. Denn hierzu fehlt es schon an jeglichen grammatikalischen Anknüpfungspunkten (Formulierung wie „insbesondere“ o. Ä.). Vielmehr spricht alles dafür, dass die Aufzählung abschließend erfolgte, da der Gesetzgeber die einschlägigen Gruppen der Anspruchsberechtigten ausdrücklich benennt. Wenn es darüber hinaus noch weitere Anspruchsberechtigte hätte geben sollen, hätte der Gesetzgeber die entsprechenden Personengruppen ebenfalls in die Auflistung mit aufgenommen. Ferner hat der Gesetzgeber sogar in § 1 Abs. 4 WSG a. F. explizit geregelt, dass der Anspruch auf die Bezüge mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit endet. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst der in § 1 WSG a. F. genannte Begriff „Bezüge“ alle im Wehrsoldgesetz genannten Geld- und Sachleistungen und demgemäß auch den Reserveoffizierzuschlag. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 WSG a. F., wonach Geld und Sachbezüge „nach den folgenden Vorschriften“ erfasst sind und darunter auch der Reserveoffizierzuschlag nach § 8h Abs. 1 WSG a. F. fällt. Auch im Übrigen spricht im Rahmen der Auslegung alles dafür, dass Soldaten auf Zeit nicht vom Anwendungsbereich des § 8h Abs. 1 WSG a. F. erfasst sind. So lässt sich eine entsprechende Anspruchserweiterung insbesondere nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm bzw. aus einer historischen Auslegung herleiten. § 8h WSG a. F. wurde aufgrund des Streitkräfte-Neuordnungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I, S. 1106) eingefügt. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Dezember 2004, vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 15/4485, S. 42, gehört die Einführung des Reserveoffizierzuschlages für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve zu den Maßnahmen, die in der „Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr“ vom 10. September 2003 beschlossen wurden. Dieser Zuschlag soll wesentlich zur Erhöhung der Attraktivität der Reserveoffizierlaufbahn des Truppendienstes beitragen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesetzgeber – über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus – auch diejenigen Soldaten begünstigen wollte, die schon dem Grunde nach nicht unter das Wehrsoldgesetz fallen. Denn diese sind bereits nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes anspruchsberechtigt. Soweit der Gesetzgeber beabsichtigte, die Attraktivität der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve zu steigern, war dies zudem auch ohne Einbeziehung der Soldaten auf Zeit möglich. Der Gesetzgeber erreichte durch die Regelung zu dem Reserveoffizierzuschlag einen finanziellen Anreiz für diejenigen Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst oder Reserveübungen absolvierten und sich für eine Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve interessierten. Die Ausbildung zum Reserveoffizier ist nicht allein im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 gerade nicht, dass auch Soldaten auf Zeit, die zu der Zeit, in der § 8h WSG a. F. noch galt, zum Reserveoffizier ausgebildet wurden und nach Aufhebung des § 8h WSG a. F. – mithin ab dem 1. November 2015 – zum Leutnant der Reserve ernannt wurden, den Reserveoffizierzuschlag erhalten. Denn das Gesetz trat am 1. November 2015 in Kraft (vgl. Art. 5 des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften). Aus der in § 31 USG in der Fassung vom 29. Juni 2015 geregelten Übergangsvorschrift ergibt sich nichts anderes. Hiernach entscheidet abweichend von § 24 USG über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird (Satz 1). In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden (Satz 2). Indes findet diese Regelung auf den Kläger keine Anwendung. Denn der Antrag des Klägers wurde erst unter dem 22. August 2017 gestellt und er wurde auch erst am 1. Juli 2017 zum Leutnant der Reserve ernannt. Weitere Anspruchsgrundlagen sind vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen hat auch der Leistungsantrag, der auf Auszahlung des begehrten Zuschlags gerichtet ist, keinen Erfolg. In der Folge liegen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Die geltend gemachten Zinsen wirken als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.