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Beschluss

19 L 1817/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1114.19L1817.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 9.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 19 K 5319/19 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.07.2019 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 5 Das Gericht stellt nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage, deren Sofortvollzug durch die Behörde angeordnet wurde, wieder her, wenn bei einer Abwägung das private Interesse des Adressaten an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ergeben oder ein besonderes Vollzugsinteresse nicht gegeben ist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. 6 Diesen Grundätzen folgend liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. 7 Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Entlassungsbescheid als rechtmäßig. 8 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. 9 Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 05.02.2019 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Der Personalrat hat nach Maßgabe von § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte wurde den Anforderungen des § 18 LGG NRW folgend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört. 10 Der angegriffene Bescheid ist auch als materiell rechtmäßig. 11 Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. 12 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung sowie die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177, Rn. 18. 14 Zum Begriff der Eignung gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen. Zur charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst gehören auch dienstlich relevante Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Kollegialität sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit. Ein wesentliches charakterliches Eignungsmerkmal für den Polizeiberuf ist insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, bestehende Regeln selbst zu beachten und durchzusetzen, um berechtigte Belange des Bürgers zu schützen. 15 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Antragsgegner im Ergebnis rechtsfehlerfrei von einer fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen. Der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren StA Köln 00 Js 000/00 zugrundeliegende unstreitige Sachverhalt belegt die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Der Antragsteller hat wichtige persönliche Gegenstände - Führerscheine, Personalausweise, Geldbörsen, Kunden-, Gesundheits- und EC-Karten, Schlüssel usw. – in deren Besitz er bei dienstlichen Einsätzen gelangt war, achtlos in seinem Arbeitsfach zurückgelassen, ohne sich darum zu kümmern, dass diese Gegenstände wieder in den Besitz der berechtigten Eigentümer gelangen. Der Antragsteller hat sich offensichtlich keinerlei Gedanken darüber gemacht, welche Probleme mit dem Verlust dieser Gegenstände für die betroffenen Eigentümer einhergingen. Der berechtigten Erwartung des Bürgers, dass verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände, die von der Polizei sichergestellt werden, alsbald wieder dem Eigentümer zugeführt werden, ist der Antragsteller in keiner Weise gerecht geworden. Der Antragsteller hat offenbar in keiner Weise reflektiert, dass sein Verhalten den betroffenen Bürgern gegenüber rücksichtslos ist und zu einem Vertrauens- und Ansehensverlust für die Polizei führt. Die Gegenstände, die im Arbeitsfach des Antragstellers aufgefunden wurden, waren teilweise bereits in den Jahren 2015, 2016 und 2017 abhandengekommen. Der vom Antragsteller verursachte Missstand fiel erst auf, als sein Arbeitsfach überquoll und Kollegen dessen Inhalt überprüften. Der unverantwortliche Umgang des Antragstellers mit sichergestellten Gegenständen zeigt sich auch daran, dass sich im Fach des Antragstellers 15 sog. Bubbles Heroin fanden. Die Schlussfolgerung, dass der Umgang des Antragstellers mit den sichergestellten Gegenständen auf Nachlässigkeit und Rücksichtslosigkeit beruht, ist deshalb berechtigt, weil der Antragsteller sich bereits seit September 2011 im Polizeivollzugsdienst befindet. Es liegt kein Anfängerfehler, sondern ein verfestigtes Fehlverhalten vor. Dabei ist die Schlussfolgerung, dass die Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehlt, unabhängig davon gerechtfertigt, ob der Antragsteller mit seinem Verhalten Straftatbestände verwirklicht hat. Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ergeben sich unabhängig von dem vorstehend mitgeteilten, dem Ermittlungsverfahren StA Köln 00 Js 000/00 zugrundeliegenden Sachverhalt auch aus dessen Einlassungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren StA Köln 00 Js 000/00. Dort hat der Antragsteller anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter angegeben, er habe in Erwägung gezogen, dem Geschädigten T. „eine überzubraten“, da er ihm körperlich überlegen gewesen sei. Selbst wenn es zuvor zu den von dem Antragsteller behaupteten Provokationen durch den Geschädigten T. gekommen sein sollte, ist es in jeder Hinsicht unangemessen und mit dem Beruf des Polizeivollzugsbeamten nicht vereinbar, körperliche Gewalt als Reaktion darauf auch nur in Erwägung zu ziehen. Die Kammer teilt die in dem Vermerk des zuständigen Oberstaatsanwalts vom 21.09.2017 festgehaltene Auffassung, dass die Einlassung Rückschlüsse auf die geistige Haltung des Antragstellers zulässt. 16 In der Gesamtschau ist von begründeten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob es in den noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren 00 Js 000/00 und 00 Js 000/00 zu einer Verurteilung des Antragstellers kommen wird. Es kommt im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller sich wegen des dem Verfahren StA Köln 00 Js 000/00 zugrundeliegenden Verhaltens wegen Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB strafbar gemacht hat, was der zuständige Oberstaatsanwalt nach Vernehmung der in Betracht kommenden Zeugen und nach Abschluss der Ermittlungen jedenfalls für hinreichend wahrscheinlich hielt. 17 Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Der vorübergehende weitere Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis würde das Ansehen der Polizei schädigen und das Vertrauen der Bürger in die Polizei beeinträchtigen. Es ist zudem Kollegen nicht zumutbar, den Dienst mit einem Polizeivollzugsbeamten auf Probe zu verrichten, der sich als charakterlich ungeeignet erwiesen hat. Diese Umstände begründen ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. 20 Rechtsmittelbelehrung 21 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 22 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 23 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 24 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 25 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 26 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 27 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 28 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 29 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.