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Urteil

13 K 3627/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1114.13K3627.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Am 28. August 2017 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend: Bundesamt) Auskunft bezüglich sämtlicher beim Bundesamt gespeicherten Daten, die seine Person betreffen. Daneben beantragte der Kläger die Sperrung der Daten und Benennung der Datenbanken. Das Bundesamt wies mit Schreiben vom6. September 2017 auf die Anforderungen des Auskunftsanspruchs, insbesondere das Vorliegen eines konkreten Sachverhalts und des besonderen Auskunftsinteresses, hin und gab Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag. Mit Schreiben vom 8. September 2017 erklärte der Kläger, dass er im Zuge des Verbots des angeblich existierenden Vereins „linksunten.indymedia.org“ durch das Bundesinnenministerium betroffen sei. Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 erteilte das Bundesamt dem Kläger teilweise Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten: „Ihr Mandant ist vom BfV aufgrund einer detaillierten Personenbeschreibung sowie geschilderter IT-Kenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein im nachrichtendienstlichen Informationsaufkommen als „T. " bezeichneter Teilnehmer des 12. Treffens von „linksunten.indymedia", das vom 1.-3. Februar 2013 im „Kulturtreff in Selbstverwaltung" (KTS) in Freiburg stattfand, identifiziert worden. Er soll für die Programmierung der Software der Internetplattform „linksunten.indymedia.org" verantwortlich gewesen sein und diese auch administriert haben. Ferner habe er über den Schlüssel zum Tagungsort verfügt und sich an der Erstellung der Abschlusserklärung des Treffens beteiligt. Dem BfV liegt das an das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration in Baden-Württemberg adressierte Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern (BMI) zum Vereinsverbot „linksunten.indymedia' vom 14. August 2017 vor. In einer als Anlage beigefügten „Objektliste" ist Herr X. als „führendes Mitglied" des verbotenen Vereins aufgeführt. Ausweislich eines — dem BfV nachrichtlich zugegangenen — Behördenzeugnisses des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Baden-Württemberg vom 14. August 2017 gehört Ihr Mandant nach dort vorliegenden Erkenntnissen der im KTS in Freiburg ansässigen gewaltorientierten linksextremistischen „Autonomen Antifa Freiburg" (AAFR) an und gilt nach Einschätzung des LfV Baden-Württemberg als einer der verantwortlichen Betreiber der Internetplattform „linksunten.indymedia.org". Laut der am 14. August 2017 erlassenen und am 25. August 2017 mit Exekutivmaßnahmen in Freiburg vollstreckten Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern gegen den Verein „linksunten.indymedia" war Ihr Mandant als Mitglied im Betreiberteam für „linksunten.indymedia.org" verantwortlich.“ Eine weitergehende Auskunft zu diesem Komplex müsse aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben, weil die betreffenden Daten nach einer Rechtsvorschrift, nämlich § 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) i. V. m. mit der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (VSA) geheimzuhalten seien. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch insoweit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG ausgeschlossen. Zum anderen scheide eine weitergehende Auskunft wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter aus. Einer weitergehenden Begründung bedürfe es im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Auf die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wegen der Auskunftsverweigerung anzurufen, werde hingewiesen. Weitere konkrete Sachverhalte seien trotz Aufforderung nicht vorgetragen worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Benennung der Datenbanken und Sperrung der Daten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte aus, auch nach erneuter Prüfung komme eine weitergehende Gewährung von Auskünften oder der Begründung für die teilweise Auskunftsverweigerung nicht in Betracht. Am 14. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe Anspruch auf weitergehende Auskunft. Das Bundesamt habe die Ablehnung der weiteren Auskunftsgewährung nicht plausibel gemacht. Die Beklagte sei auch darlegungs- und beweisbelastet, dass der Kläger – was bestritten werde – verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachgehe bzw. Mitglied des angeblich existierenden Vereins sei. Das Bundesamt sei mit der Auswertung der im Rahmen des Verbotsverfahrens beschlagnahmten Asservate betraut. Aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, welche Umstände zum Eintrag des Klägers geführt hätten. Das Bundesamt habe die vollständigen Akten vorzulegen oder eine Sperrerklärung abzugeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 19. Januar 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verpflichten, dem Kläger weitere Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Person des Klägers gespeicherten Daten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das Bundesamt vor, dem weiteren Auskunftsanspruch stünden die Versagungsgründe des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BVerfSchG entgegen. Sämtliche Informationen seien als Verschlusssachen i. Satz d. § 4 Abs. 1 SÜG in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft. Durch eine weitergehende Auskunftserteilung sei eine Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise der Beklagten zu befürchten. Wie wichtig der Geheimschutz und die Ausforschungsgefahr seien, zeige sich aus einem Zeitungsartikel vom 20. Juni 2018, in dem ein Mitglied des Netzwerks Indymedia darüber berichte, im Rahmen einer Akteneinsicht einen Informanten enttarnt zu haben. Der Kläger bekleide eine Führungsposition in einem extremistischen Milieu, das dafür bekannt sei, systematische Ausforschungsversuche gegen Sicherheitsbehörden zu betreiben. Aufgrund nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche im Wege des Klageverfahrens erlangten Informationen innerhalb des linksextremistischen Milieus, dem der Kläger angehöre, detailliert auf ihre möglichen Erlangungswege ausgewertet und zur Grundlage eigenen taktischen Vorgehens in der Zukunft gemacht würden. Eine darüber hinaus gehende Plausibilisierung sei vom Gesetz auch nicht vorgegeben und stünde vielmehr im Widerspruch zu § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts seien die Rechte des Antragstellers durch die Möglichkeit der Einschaltung des Datenschutzbeauftragten gewahrt. Die Auswertung der Asservate im Rahmen des Verbotsverfahrens diene allein den Zwecken der Erkenntnisgewinnung im Rahmen des Verbotsverfahrens im Auftrag des Bundesinnenministeriums und damit nicht den fachlichen Zwecken des Bundesamtes. Demzufolge sei eine Referenzierung in NADIS nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die beim Bundesamt gespeicherten Daten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>). Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Danach erteilt das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Diese Voraussetzungen hat das Bundesamt hier aufgrund der Betroffenheit des Klägers von dem Verbotsverfahren gegen das Netzwerk „linksunten.indymedia.org“ zu Recht bejaht. Es liegen aber die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 BVerfSchG vor. Die Ablehnung ist zunächst in formell nicht zu beanstandender Weise ergangen. Insofern bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG, dass die Entscheidung, dass eine Auskunft unterbleibt, nach Abs. 1 Satz 1 durch den Behördenleiter oder durch einen von ihm besonders beauftragten Mitarbeiter zu treffen ist. Diese Vertretungskette resp. Zeichnungsbefugnis ist gewahrt, da nach den Angaben des Bundesamtes der allgemein besonders beauftragte Mitarbeiter (Abteilungsleiter I und als ständiger Vertreter der Referatsleiter I a 4 <Leiter des Datenschutzreferats>) den Entwurf der ablehnenden Bescheide mitzeichnet; die Befugnis ist durch den vorgelegten Erlass vom 28. Februar 1991 nebst dazugehöriger Anlage 7 zur VS-Anweisung plausibel gemacht worden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG zu einer vom Kläger zu rügenden Rechtswidrigkeit führen kann. Denn anders als bei § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 G 10, Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202), bei der nur der Behördenleiter oder sein Stellvertreter antragsbefugt ist und bei einer unwirksamen Antragstellung im Hinblick auf das zwingende Antragserfordernis in § 9 Abs. 1 G 10 bzw. § 8b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG von der Rechtswidrigkeit der Anordnung auszugehen ist, vgl. die Konstellation des VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 ‑ 1 K 194.11 ‑, juris, handelt es sich bei der Zuständigkeitsregelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG um ein reines Verwaltungsinternum, das nicht essentiell für den Verfahrensbeginn ist (vgl. auch die Wertungen in § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 VwVfG). Auch ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Versagungsgrunds des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 BVerfSchG tragfähig begründet worden. Danach unterbleibt die Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunftserteilung die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesamtes zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen bedarf es jeweils konkreter Feststellungen. Die bloße Benennung genügt nicht. Angesichts des grundsätzlich bestehenden Auskunftsrechts kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass vom Bundesamt gespeicherte personenbezogene Daten generell bzw. regelmäßig geheimhaltungsbedürftig sind. Vielmehr sind die Konsequenzen einer Auskunft an den Betroffenen konkret bezogen auf den jeweiligen Schutz der Quelle bzw. der Arbeitsweise zu prüfen. Der Quellenschutz umfasst den Schutz der Informationsquellen in jeder Form einschließlich der Zusammenarbeit mit befreundeten Nachrichtendienst an, die bei einer Auskunftserteilung gefährdet sein könnte. Im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung kann auch bei schon „versiegten Quellen“ ein erhebliches Interesse fortbestehen, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Eine unzulässige Ausforschung liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht um die Kenntnis von Daten zu seiner Person geht, sondern um Kenntniserlangung etwa über Arbeitsweise, Tätigkeitsfelder, Informationswege, Vorhaben und Verbindungen zu anderen Nachrichtendiensten, vgl. Mallmann, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 Rn. 22 m. w. Nachw. Auch entbindet § 15 Abs. 4 BVerfSchG das Bundesamt nicht von der Verpflichtung, den Versagungsgrund zumindest hinreichend zu plausibilisieren. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen, Satz 2. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann, Satz 3. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, Satz 4. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt, Satz 5. Die Vorschrift ist von der Gesetzesgenese an § 19 Abs. 5 BDSG a. F. orientiert, in welchem ursprünglich auch die Versagungsgründe nach dem BVerfSchG qua Verweis geregelt werden sollten, vgl. § 17 Abs. 4 und 5 E-BDSG und § 24 E-BVerfSchG, wobei für die Verfassungsschutzbehörden eine generelle Ausnahme von der Begründungspflicht vorgesehen war, vgl. BTDrucks 11/4306, S. 11. Dabei gilt, dass die Geheimhaltungsgründe für den Betroffenen möglichst einleuchtend dargelegt werden müssen. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse ist für den Betroffenen nicht mit Erwägungen begründbar, die auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem konkreten Fall das Bundesamt tätig geworden oder ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund gegeben ist. Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Die Darlegung des Bundesamtes muss aber mehr enthalten, als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Oktober 1982 ‑ 4 B 172/82 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66, 233 (236 f.); Mallmann, in Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 106. Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht allerdings nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen des Bundesamtes. Andererseits muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundesamtes mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Kann das Bundesamt die konkreten Gründe seiner Weigerung nicht offenbaren, so muss es angeben, aus welchen Gründen ihm diese nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen. Soweit auch bei der Anwendung dieser Grundsätze die Durchsetzung des Auskunftsanspruch erschwert wird, hat der Betroffene dies hinzunehmen, vgl. Mallmann, wie vor, mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die schlichte Verweigerung einer Begründung zur Verweigerung der Auskunft durch das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in einer parallelen Konstellation, der das erkennende Gericht folgt, gegen Art. 19 Abs. 4 GG; spätestens in der mündlichen Verhandlung ist zu begründen und darzulegen, warum die Auskunft verweigert wird, oder eine Sperrerklärung abzugeben. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, ist schon aus diesem Grund der Klage stattzugeben, VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Februar 2016 ‑ 6 K 1328/14.WI ‑, juris Rn. 27 ff. für das Bundeskriminalamt, das „nicht außerhalb des Grundgesetzes“ steht. Es kann auch hier dahinstehen, ob das Bundesamt von der weitergehenden Plausibilisierungspflicht deswegen entbunden ist, weil der Kläger die Möglichkeit hat, den BfDI anzurufen, vgl. dazu verneinend: VG Köln, Urteil vom 18. April 2019 – 13 K 10236/16 –, juris, Rn. 61 ff. Denn das Bundesamt ist der Plausibilisierungspflicht vorliegend nachgekommen. Die Begründung des Bundesamtes für das Unterbleiben der weiteren Auskunftserteilung für den Fall des Klägers genügt den vorstehend genannten Anforderungen. Denn das Bundesamt hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag ergänzt und ausgeführt, dass die Bekanntgabe der bislang nicht erteilten Auskünfte bereits hinsichtlich ihrer Art Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamts zuließen. Mit der Art der Informationen sei gemeint, dass diese Informationen auf der Auskunft eines ausländischen Dienstes, auf einer Quellenmeldung, einer G10-Maßnahme oder auf Observationen beruhen können. Werde dem Kläger daher die weitergehende Auskunft erteilt, so könne dieser allein aufgrund der Art der Informationsgewinnung auf die Arbeitsweise des Bundesamtes hinsichtlich des konkreten Beobachtungsobjekts schließen. Damit hat sich das Bundesamt auf einen konkreten Unterpunkt des Ausschlussgrundes – § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 BVerfSchG – berufen. Auch ist für das Gericht für diesen Versagungsgrund – auch vor dem Hintergrund der teilweise gewährten Auskunft – plausibel, dass im konkreten Fall aufgrund der Art der Informationen eindeutige Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Informationswege gezogen werden können. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag des Bundesamtes zur Ausforschungsgefahr im konkreten Fall. Das Bundesamt hat im Fall des Beobachtungsobjekts „linksunten.indymedia.org“ darauf verwiesen, dass sich die Ausforschungsgefahr aus einem Zeitungsartikel vom 20. Juni 2018 ergebe. In diesem Artikel berichtet ein Mitglied des Beobachtungsobjekts darüber, im Rahmen einer Akteneinsicht einen Informanten enttarnt zu haben. Der Name des Informanten wird auch in dem Interview genannt. Der Interviewte führt auch an, dass viele Leute daran interessiert gewesen seien, herauszufinden, ob es einen Informanten gegeben habe und wer dies sei. Der Vortrag des Bundesamtes – aufgrund nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche im Wege des Klageverfahrens erlangten Informationen innerhalb des linksextremistischen Milieus, detailliert auf ihre möglichen Erlangungswege ausgewertet und zur Grundlage eigenen taktischen Vorgehens in der Zukunft gemacht würden – ist vor diesem Hintergrund daher nachvollziehbar. Dass es dem Netzwerk „linksunten.indymedia.org“ bei der Verfolgung von Akteneinsichtsanträgen gerade um die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesamtes geht und der Kläger selbst ein solches Ziel mit seinem Auskunftsantrag verfolgt, hat er jedenfalls nicht bestritten. Aus der teilweisen Auskunft des Bundesamtes hinsichtlich der Person des Klägers ergeben sich für das Gericht auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der Organisation „linksunten.indymedia.org“ jedenfalls nahe steht. Denn nach den Einträgen des Bundesamtes taucht der Kläger unter anderem in einer Objektliste im Rahmen des Verbotsverfahrens als „führendes Mitglied“ auf. Auch konnte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein Teilnehmer eines Treffens von „linksunten.indymedia.org“ identifiziert werden. Er soll nach den Informationen für die Programmierung der Software verantwortlich gewesen sein und einen Schlüssel zum Tagungsort besessen haben. Diese detailreichen Anhaltspunkte hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert bestritten, sondern sich allein pauschal darauf berufen, kein „Mitglied“ bzw. jedenfalls kein „führendes Mitglied“ der Organisation zu sein. Darauf kommt es aber vorliegend ohnehin nicht an. Auch hat er sein zunächst mit dem Auskunftsantrag verbundenes Löschungsbegehren nach Erteilung der Auskunft durch das Bundesamt nicht weiter verfolgt. Im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung des Gerichts bedurfte es keiner Beiziehung der Verwaltungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Denn das Gericht ist von dem Vorliegen des Versagungsgrundes nach dem Vortrag des Bundesamtes überzeugt. Die Vorlage derjenigen Verwaltungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, ist zur Sachverhaltsaufklärung demnach nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, inwieweit das Bundesamt bei der Ablehnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG diese Ablehnung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG plausibilisieren muss, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.