Beschluss
23 L 2071/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1106.23L2071.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5932/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2019 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5932/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen soweit die Gebührenfestsetzung betroffen ist, 4 hat Erfolg. 5 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5932/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2019 wiederherzustellen, ist begründet. 6 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. 7 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Entziehung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2019 rechtswidrig ist. 8 Ziff. 1 der Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahr-zeugen ausgeschlossen ist. 9 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahr-erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. 10 Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die An-ordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der jeweiligen in Betracht kommenden Norm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 –, juris, Rn. 3, 9, m. w. N. 12 Nur wenn die Anforderung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig ist, besteht für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, oder für dessen nicht fristgerechte Vorlage kein ausreichender Grund. 13 Vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris, Rn. 2 ff. m. w. N. und vom 22. Oktober 2003 – 19 A 2549/99 –, juris, Rn. 14. 14 Nicht zuletzt wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist eine Aufforderung zur Gutachtenbeibringung materiell nur rechtmäßig, wenn – erstens – aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des jeweils Betroffenen bestehen und – zweitens – die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Wegen der mit der Befolgung oder aber Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung einhergehenden beträchtlichen Belastungen für den Betroffene muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kfz nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen; mithin müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen. 15 Die Anordnung, ein ärztliches (Fahreignungs-) Gutachten beizubringen, setzt dagegen nicht voraus, dass eine die Fahreignung ausschließende Erkrankung bereits feststeht; in einem solchen Fall bedarf es keiner weiteren Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Vielmehr handelt es sich bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens um eine Gefahrerforschungsmaßnahme, die nach § 11 Abs. 2 S. 2 FeV bereits dann in Betracht kommt, wenn – hinreichend gewichtige – Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV hinweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene bereits im öffentlichen Straßenverkehr auffällig geworden ist. 16 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2018, 10 S 2000/17, ZfSch 2018, 174-178, 175; vgl. zum letzten Punkt auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 11 CS 13.2598 –, juris, Rn. 12. 17 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, durfte der Antragsgegner nicht auf die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin schließen. Die Antragstellerin ist der Anordnung des Antragsgegners vom 25. Juli 2019, bis zum 6. September 2019 ein medizinisch psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, berechtigterweise nicht nachgekommen. 18 Denn es bestehen Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung, da diese nicht anlassbezogen ist. 19 Es lagen keine hinreichend gewichtigen Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Antragstellerin begründeten. Am 17. Juni 2019 schrieb sie ihrem Ex-Freund, dass sie sich mittels Einnahme von Tabletten umbringen wolle. Nach eigenen Angaben nehme sie täglich aufgrund von Rückenschmerzen Tilidin und habe mit ihrem Leben abgeschlossen. 20 Dieser Sachverhalt begründet noch keine hinreichend konkreten Bedenken dahingehend, dass eine fahreignungsrelevante psychische Erkrankung, wie von dem Antragsgegner angenommen, vorliegt. Der Antragsgegner führt in seiner Gutachtenanordnung lediglich aus, es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin in einer emotionalen Ausnahmesituation – womöglich auch unter dem Einfluss von Tilidin – ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt und es währenddessen zu einer Kurzschlussreaktion kommt. Die in den Begutachtungsleitlinien dargelegten organisch-psychischen Störungen beschreiben jedoch Krankheitsbilder, die von dauerhafter Natur sind und gerade nicht bloß in einer Ausnahmesituation auftreten. Es ist auch in keiner Weise dargelegt, aus welchem Umstand der Antragsgegner auf das Vorliegen einer der in den Begutachtungsleitlinien aufgeführten psychischen Erkrankungen schließen will. Auf der Grundlage des Polizeiberichtes ist nicht erkennbar, dass etwa eine anhaltende Suizidgefahr aufgrund einer organisch-psychischen Störung vorliegt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten der Antragstellerin nicht bloß auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist. 21 Nichts anderes ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der LVR-Klinik. Aus der psychischen Anamnese lässt sich entnehmen, dass es keine vorherige Behandlung wegen psychischer Erkrankung gegeben hat. Seit ca. sechs Monaten zeigten sich bei der Antragstellerin Symptome einer Depression. Die Suizidandrohung war aber nach eigenen Angaben eine „Kurzschlussreaktion“. Laut dem Entlassungsbericht hatte diese lediglich appellativen Charakter. Ernsthafte Suizidgedanken hat die Antragstellerin glaubhaft verneint. 22 Da nach summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis spricht, fehlt auch die Grundlage für die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners. Insoweit war die von Gesetzes wegen entfallende aufschiebende Wirkung anzuordnen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 27 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 28 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 29 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 30 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 31 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 32 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 33 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 34 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.