Urteil
7 K 15220/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1029.7K15220.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde im Januar 1958 im Gebiet Omsk/Russland geboren. 1971 verzog sie in das Gebiet Taschkent/Usbekistan. Sie begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 3 1991 stellten die Klägerin und ihre Ehemann einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. In dem Antrag ist angegeben, der Ehemann gehöre dem deutschen Volkstum an, während die Klägerin russische Volkszugehörige sei. In der 1974 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin sind als ihre Eltern K. C. , Russe und B. C1. , Deutsche, eingetragen. K. C. und B. H. hatten 1965 die Ehe geschlossen. Die 1976, 1978 und 1981 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer Kinder weisen die Klägerin als russische Volkszugehörige aus. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, die Klägerin sei deutscher sowie russischer Muttersprache. Sie könne Deutsch verstehen und sprechen. Mit Datum vom 11.12.1992 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Ehemann der Klägerin einen Aufnahmebescheid. Er enthält den Zusatz, die Klägerin reise als nichtdeutsche Ehegattin mit in das Bundesgebiet ein. Im April 1993 siedelten die Klägerin und ihr Ehemann in das Bundesgebiet über. In dem im April 1993 ausgestellten Registrierschein ist die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers erfasst. Im Mai 1993 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann die Ausstellung von Vertriebenenausweisen. Die Klägerin gab dabei an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Im Ergänzungsblatt zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit führte sie aus, sie sei deutscher Muttersprache und russisch-deutscher Umgangssprache in der Familie. In der Rubrik für Angaben zur Nationalität im Herkunftsgebiet (z.B. bei der Beantragung von Pässen) ist ausgeführt: „Meine Angehörigen und ich haben bei allen Angaben immer deutsch als Nationalität angegeben (mütterlicherseits)“. Sie legte die beglaubigte Übersetzung der 1966 ausgestellten Geburtsurkunde der B. H. vor, die 1926 im Gebiet Wolgograd als Tochter von D. und L. -F. H. , beide deutscher Nationalität, geboren sei. Im September 1993 erhielt der Ehemann der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung, in die die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers eingetragen wurde. 4 Im August 2015 beantragte die Klägerin, sie in Anwendung der seit 2013 geltenden Fassung des BVFG als Spätaussiedlerin nach eigenem Recht anzuerkennen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die deutsche Abstammung seien anhand von Heirats- und Geburtsurkunden ihrer Familienangehörigen nachzuweisen. Sie legte ein Zeugnis des Berufsbildungszentrums Mainz von Oktober 1993 vor, wonach sie von Mai bis Oktober 1993 an einem Sprachkurs für Spätaussiedler teilgenommen habe. Beim Abschlusstest habe sie schriftlich und mündlich sehr gute Leistungen gezeigt. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin machte geltend, es gehe der Klägerin um eine Entscheidung über ihre unerledigten Anträge auf Aufnahme und auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Dass sie in ihren ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen sei, könne ihr nicht vorgehalten werden. Denn durch eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache während ihrer Kindheit und Jugend seien die Voraussetzungen für ein vorrangiges Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit 2013 geltenden Fassung erfüllt. In ihrer elterlichen Familie habe auch ihre Tante B1. X. , die Schwester ihrer Mutter, gelebt. Es sei nur Deutsch gesprochen worden mit der Mutter und den Kindern. Ihre Mutter habe auch mit ihrer Oma, der 1964 verstorbenen L. H. , Deutsch gesprochen. 5 Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Klägerin sei in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen worden. Über einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG sei 1993 nicht entschieden worden. Die 2013 in Kraft getretene Fassung des BVFG finde daher auf die zuvor übergesiedelte Klägerin keine Anwendung. Für sie komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise an. Danach sei die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige, denn sie habe sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität bekannt. 6 Ihre bereits am 28.11.2017 erhobene Untätigkeitsklage führt die Klägerin als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung fort. 7 Zur Klagebegründung machen ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend geltend, die Klägerin habe den Eintrag der russischen Nationalität in ihren Inlandspass nicht beantragt. Dies sei von der Behörde über ihren Kopf hinweg veranlasst worden. Sie habe keinen Passantrag unterschrieben sondern lediglich den Empfang des Passes mit ihrer Unterschrift quittiert. Offenbar habe sie nicht gewusst, dass eine deutsche Nationalität hätte eingetragen werden können. Die Klägerin hat eine Erklärung der Frau N. B2. vorgelegt. Sie gibt an, seinerzeit den Aufnahmeantrag der Klägerin ausgefüllt zu haben. Die Angabe zur Volkszugehörigkeit der Klägerin habe sie entsprechend der Eintragung in ihrem Inlandspass vorgenommen, sie könne aber bestätigen, dass die Klägerin wie ihre Mutter und ihre Tante eine Deutsche sei. In der Familie seien ihr Deutschkenntnisse vermittelt worden. In weiteren schriftlichen Erklärungen teilen X1. , W. und B3. H. , N. F1. und I. I1. mit, sie könnten als Cousins, Schwägerin bzw. gute Freundin der Klägerin bestätigen, dass die Klägerin als Kind zu Hause mit ihrer Mutter und ihrer Tante B1. immer Deutsch gesprochen habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2018 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält die erstmals im Klageverfahren gemachte Angabe, dass der Nationalitätseintrag im Inlandspass ohne Zutun der Klägerin zustande gekommen sei, für eine Schutzbehauptung. Aus dem Vortrag der Klägerin folge letztlich, dass sie kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Es sei nicht dargetan, dass sie sich nach Erhalt des Passes bis zu ihrer Ausreise noch um eine Änderung bemüht habe. 13 Am 17.06.2019 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe bereits im Jahr 1991 versucht, ihre Nationalität im Inlandspass zu ändern. Sie sei 1991, 1992 und 1993 deswegen bei der Passbehörde vorstellig geworden. Eine Änderung sei von der Passbehörde jeweils mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, dass eine gesetzliche Grundlage für eine Nationalitätenänderung fehle. Erst durch Beschluss des Ministerrats der Republik Usbekistan vom 13.11.1992, der am 23.12.1994 in Kraft getreten sei, habe sich die Möglichkeit einer Änderung der Nationalität ergeben. Er verweist hierzu auf eine Bescheinigung der Innenverwaltung der Stadt Angren von April 2019. In der Bescheinigung wird zudem bestätigt, dass der Klägerin im Mai 1974 gemäß dem Beschluss des Ministerrats der UdSSR Nr.677 ein Pass mit dem Vermerk der Nationalität „Russin“ nach dem Vater ausgestellt worden sei; der Eintragungsvermerk sei anhand der Geburtsurkunde der Klägerin erfolgt, worin der Vater als Russe und die Mutter als Deutsche vermerkt sei. 14 In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zur Eintragung der Nationalität in ihren Inlandpass und zu den geltend gemachten Änderungsversuchen angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 19 Die Erteilung der Bescheinigung setzt kein Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens voraus. Der Antrag der Klägerin aus dem Jahr 1993, der auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichtet war, wurde seinerzeit nicht beschieden. 20 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Spätaussiedlereigenschaft gem. § 4 i.V.m. § 6 BVFG nicht erworben. 21 Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -. 23 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1993 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt die mit Wirkung vom 02.01.1993 in Kraft getretene Fassung des BVFG - BVFG 1993 -. 24 Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG 1993 ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und in dessen Person bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. 25 Zwar hat die Klägerin 1993 Usbekistan im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Ihre „Eintragung“ als miteinreisende Ehegattin in den Aufnahmebescheid, der ihrem Ehemann am 11.12.1992 worden war, kommt in ihren Wirkungen einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gleich. Der Ehemann der Klägerin hat den Aufnahmebescheid 1993 zur gemeinsamen Übersiedlung mit der Klägerin genutzt und damit von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die das BVFG Spätaussiedlern einräumt. Dabei ist es unschädlich, dass der Aufnahmebescheid mit der Eintragung der Klägerin zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, als das BVFG die zum 01.01.1993 geschaffene Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid noch nicht vorgesehen hatte. Dies folgt aus § 100 Abs. 5 BVFG 1993. Nach dieser Regelung sind Personen, die wie der Ehemann der Klägerin vor dem 01.01.1993 einen Aufnahmebescheid erhalten haben, Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder des § 4 BVFG erfüllen. Zu dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gehört nach § 27 BVFG 1993 auch die Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten; dieser steht wegen § 100 Abs. 5 BVFG 1993 nicht entgegen, dass der Aufnahmebescheid vor 1993 erteilt worden ist, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.1999 - 2 A 2030/96 -. 27 Die Klägerin ist jedoch nicht Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG 1993, weil sie das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit gem. § 6 BVFG 1993 nicht erfüllt. 28 Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993. Deutscher Volkszugehöriger ist nach dieser Bestimmung eine Person, die von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), der die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und die sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). 29 Es kann offenbleiben, ob die Klägerin die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVFG 1993 erfüllt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass sie sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. 30 Als Bekenntnis kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, namentlich im ersten Inlandspass in Betracht. Anlässlich der Erstausstellung ihres Inlandspasses hat die Klägerin sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. In dem Inlandspass, der ihr der behördlichen Bescheinigung zufolge im Mai 1974 nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt wurde, war die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen. Dieser Eintrag beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einer entsprechenden Angabe der Klägerin und damit auf einem Gegenbekenntnis. 31 Maßgeblich für die Ausstellung des ersten Inlandspasses war die Passverordnung von 1953, nach der die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. Anders als nach der Passverordnung Nr. 677 vom 28.08.1974, die am 01.01.1976 in Kraft trat, enthielt die Passverordnung von 1953 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität. In der Praxis wurde jedoch ebenso verfahren wie später in der Passverordnung vom 28.08.1974 vorgesehen, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -. 33 Auf die Frage, wie es bereits im Mai 1974 zu der von der Innenverwaltung Angren bescheinigten Anwendung der Passverordnung Nr. 677 kommen konnte, ist daher nicht weiter einzugehen. 34 Danach richtete sich die Nationalität im Pass nach der Nationalität der Eltern. Gehörten die Eltern, wie die der Klägerin, verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Vor Ausstellung musste der Passbewerber hierzu ein von ihm zu unterschreibendes Antragsformular ausfüllen, in dem er seine Nationalität anzugeben hatte. Eine Übernahme der Nationalität nach dem Klang des Namens oder nach der Nationalität des Vaters erfolgte also gerade nicht. Die Eintragung im Pass lässt bei Kindern volkstumsverschiedener Eltern regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Antragstellers schließen, denn das Wahlrecht wurde in der Regel von den Verwaltungsbehörden beachtet, 35 vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13.09.2002 - 2 A 779/11 -. 36 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eintragung der russischen Nationalität entsprechend dem üblichen Verfahren auch im Fall der Klägerin auf ihren Antragsangaben beruht. Ihr gegenteiliges Vorbringen vermag die gerichtliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Wer sich darauf berufen will, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, ist gehalten, dies durchgängig, substantiiert sowie schlüssig darzutun und zu belegen, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 -. 38 Daran fehlt es hier. 39 Eine Abweichung vom üblichen Verfahren ist nicht mit der 2019 ausgestellten Bescheinigung der Innenverwaltung der Stadt Angren dargetan, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Sie bestätigt lediglich, dass der Klägerin, die laut Geburtsurkunde von einem russischen Vater und einer deutschen Mutter abstamme, 1974 ein Pass mit dem Vermerk ihrer russischen Nationalität „nach dem Vater“ ausgestellt worden sei. Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass die Übernahme der russischen Nationalität des Vaters nicht auf einer entsprechenden Ausübung des Wahlrechts durch die Klägerin, sondern auf einer diese Recht missachtenden Auswahl der Passbehörde beruht hätte. Vielmehr bestätigt die Behörde, nach der Passverordnung vorgegangen zu sein, sich also an das übliche Verfahren gehalten zu haben. 40 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie könne sich nicht erinnern, wie es zu dem Eintrag der russischen Nationalität gekommen sei. Sie denke, dass die Passbehörde den Eintrag veranlasst habe, da sie ja einen russischen Namen habe. Sie selbst habe dies nicht getan. Eine Freundin habe ihr erzählt, dass sich in Usbekistan der Eintrag nach dem Vater gerichtet habe. Sie habe nur noch das Bild ihres Passes mit ihrer Unterschrift im Kopf. Sie habe lediglich die Entgegennahme ihres Passes unterschrieben. Auf die Frage des Gerichts, welche Gedanken sie sich damals wegen ihrer Nationalität gemacht habe, hat die Klägerin erklärt, sie sei Deutsche gewesen und habe wie eine Deutsche gelebt. Auf den Vorhalt, dass ihr dann erst recht der Eintrag der russischen Nationalität im Pass zu denken gegeben haben müsse, hat sie geantwortet, sie sei 16 gewesen. 41 Diese vage erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einlassung zieht die Abgabe eines Bekenntnisses zum russischen Volkstum nicht in Zweifel. Die Klägerin weiß nach eigenem Bekunden nicht (mehr) und spekuliert lediglich, wie es zum Pass-eintrag kam. Sie hat noch nicht einmal zum Ausdruck gebracht, dass ihr der Eintrag der russischen Nationalität als ihrem nationalen Zugehörigkeitsgefühl zuwiderlaufend aufgefallen und dass sie mit dem Eintrag nicht einverstanden gewesen wäre. Stattdessen hat sie die Entgegennahme des Passes mit dem russischen Nationalitätseintrag durch ihre Unterschrift bestätigt und als ein Dokument ihrer Identität akzeptiert. Darin kommt eine Zuwendung zum russischen Volkstum zum Ausdruck. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat die Klägerin auch nach eigener Darstellung seinerzeit nicht abgelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat sie behauptet, dass sie damals im Antragsformular ihre Nationalität mit deutsch angegeben hat. 42 Das Gericht hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin in der Folgezeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. 43 Eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum ist zwar nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 nicht von vornherein ausgeschlossen. Bemühungen, von einem Gegenbekenntnis bei der Erstausstellung des Inlandspasses abzurücken und den Nationalitätseintrag in „Deutsch“ zu ändern, können jedoch nur dann ausnahmsweise als Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen werden, wenn sie auf einem echten inneren Bewusstseinswandel beruhen, der durch äußere Tatsachen belegt ist; ein bloßes Lippenbekenntnis zum Zweck der Aussiedlung reicht nicht aus, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 - und vom 23.03.2000 - 5 C 25.99 -. 45 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach der Erstausstellung habe der Pass in der Schublade gelegen und keine Bedeutung gehabt. Sie sei immer als Deutsche behandelt worden. Auf den gerichtlichen Vorhalt, dass sie in den Geburtsurkunden ihrer Kinder in den Jahren 1976, 1978 und 1981 mit russischer Nationalität eingetragen sei, hat sie erklärt, sie seien ja eine deutsche Familie gewesen und in deutscher Kultur aufgewachsen; die Oma sei auch eine Deutsche gewesen. Sie habe mehrfach, erstmals 1991 probiert, bei den Behörden die Nationalität zu ändern, was aber nicht gelungen sei. Auf die Frage des Gerichts nach dem Grund für diese Änderungsversuche hat die Klägerin erklärt, es habe mit ihrem Plan, nach Deutschland zu gehen, zusammengehangen; sie habe dafür die richtigen Papiere haben wollen. Auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob es noch eine andere Motivation für den Versuch, 1991 den Passeintrag zu ändern, gegeben habe, hat die Klägerin erklärt, sie habe alles richtig machen wollen. Auf seine Frage, ob sie eine Änderung auch angestrebt habe, weil sie sich als Deutsche gefühlt habe, hat die Klägerin mit „ja“ geantwortet. Seine Frage, warum sie sich nicht vor 1991 um eine Änderung bemüht habe, hat sie veranlasst zu erklären, sie habe 1976 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde ihres ersten Kindes einen vergeblichen Änderungsversuch unternommen. Die Frage des Prozessbevollmächtigten, ob sie es dann 1991 wegen der Unabhängigkeit Usbekistans erneut versucht habe, hat die Klägerin bejaht. 46 Dieses Vorbringen trägt die Annahme eines rechtserheblichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht. Dabei lassen die Antworten der Klägerin auf die Suggestivfragen ihres Prozessbevollmächtigten von vornherein keinen Schluss auf ein entsprechendes Bekenntnisverhaltens zu. Mit ihnen sind der Klägerin unglaubhafte Aussagen - zu einem Änderungsversuch in 1976 und zu einem nationalen Zugehörigkeitsgefühl als Motiv für angebliche Änderungsbemühungen - in den Mund gelegt worden, die in grundlegendem, unauflöslichem Widerspruch zu ihren eigenen vorherigen Angaben stehen. Die Klägerin hatte in ihrer Anhörung zunächst unmissverständlich erklärt, erstmals 1991 einen Änderungsversuch unternommen zu haben, um die richtigen Papiere für die Aussiedlung zu bekommen. Von der Einzelrichterin auf den russischen Nationalitätseintrag in den Geburtsurkunden ihrer Kinder angesprochen, hat sie nicht behauptet, bereits deren Ausstellung zum Anlass eines Änderungsversuchs genommen zu haben, sondern lediglich vage auf eine Herkunft aus einer deutschen Familie verwiesen. Die Version eines erstmaligen Änderungsversuchs in 1991 entspricht zudem ihrer schriftsätzlichen Darstellung vom 17.06.2019. Dies zugrunde gelegt erklärt die Klägerin, dass sie sich nach Einleitung des Aufnahmeverfahrens zur Durchsetzung ihres Aussiedlungswunsches veranlasst gesehen hat, den Eintrag der russischen Nationalität durch einen deutschen Nationalitätseintrag zu ersetzen. Darin wäre, wenn die Darstellung zuträfe, keine echte Hinwendung zum deutschen Volkstum sondern eine taktische Maßnahme zur Erhöhung der Aufnahmechancen zu sehen. 47 Unabhängig davon nimmt das Gericht der Klägerin schon nicht ab, dass sie bis zu ihrer Ausreise jemals versucht hat, den Nationalitätseintrag zu ändern. Maßgeblich dagegen spricht, dass sie Änderungsbemühungen erstmals im Jahr 2019 und damit 26 Jahre nach ihrer Aussiedlung geltend gemacht hat. Der jetzige Vortrag ist erkennbar prozesstaktisch motiviert. Läge der Behauptung ein reales Geschehen zugrunde, hätte es sich aufgedrängt, dies bereits im Aufnahmeverfahren, jedenfalls 1993 bei Einleitung des Bescheinigungsverfahrens geltend zu machen. Dagegen hat die Klägerin sich widerspruchslos mit der Eintragung als nichtdeutscher Ehegattin in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes und mit der Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers über Jahrzehnte abgefunden. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Verhalten damit zu begründen versucht, dass es für sie schwierig gewesen sei, von usbekischen Behörden Bescheinigungen zu bekommen. Das erklärt aber in keiner Weise, weshalb die Klägerin darauf verzichtet hat, den Behörden, bei denen sie eine Anerkennung als (Spät-) Aussiedlerin anstrebte, zumindest mitzuteilen, dass sie vor ihrer Aussiedlung in Usbekistan angeblich versucht hat, ihren Nationalitätseintrag zu ändern. Stattdessen ließ sie sich noch im Aufnahmeantrag als russische Volkszugehörige bezeichnen. Hierzu hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, Frau B2. habe den Antrag ausgefüllt. Sie, die Klägerin habe den Antrag angesehen und wegen der Angabe zu ihrer Volkszugehörigkeit protestiert. Frau B2. habe diese aber entsprechend ihrem Passeintrag vornehmen wollen und ihr gesagt, das sei ehrlich, sie solle das in Deutschland klären. Diese Version liefert keine plausible Erklärung für das Verhalten der Klägerin. Sie wirft bereits die Frage auf, weshalb nicht Frau B2. sondern Frau F2. als Bevollmächtigte den Aufnahmeantrag unterschrieben hat. Darüber hinaus deutet der Hinweis, der Eintrag der russischen Nationalität sei „ehrlich“, auf die Vorstellung hin, dass die Klägerin tatsächlich eine russische Volkszugehörige sei. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin es geduldet haben soll, ihre Volkszugehörigkeit in ihrem eigenen Aufnahmeantrag mit russisch anzugeben, wenn sie sich tatsächlich in ihrer Heimat als Deutsche ausgegeben hat. Zudem hat die Klägerin entgegen dem angeblichen Rat der Frau B2. gerade darauf verzichtet, den russischen Nationalitätseintrag nach der Aussiedlung in Deutschland zu thematisieren. Der pauschale Hinweis im Formantrag nach § 15 BVFG, es sei (mütterlicherseits) immer die deutsche Nationalität angegeben worden, setzt sich mit dem Umstand, dass die Klägerin in den Personaldokumenten mit russischer Nationalität geführt wurde, nicht auseinander. Er enthält dementsprechend auch nicht die Aussage, dass und unter welchen näheren Umständen eine Änderung dieser Eintragung angestrebt wurde. Letztlich hat die Klägerin selbst noch in ihrem 2015 gestellten Antrag, sie als Spätaussiedlerin nach eigenem Recht anzuerkennen, für ein Bekenntnis auf Personenstandsurkunden ihrer Angehörigen verwiesen, ohne Bemühungen zur Änderung ihres Nationalitätseintrags zur Sprache zu bringen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 52 53 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 54 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 55 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 56 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 57 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 58 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 59 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 60 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 61 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 62 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 63 Beschluss 64 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65 5.000,00 € 66 festgesetzt. 67 Gründe 68 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 69 Rechtsmittelbelehrung 70 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 71 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 72 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 73 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 74 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.