Beschluss
23 L 2050/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1025.23L2050.19.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. September 2019 (23 K 5859/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. September 2019 (23 K 5859/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5859/19 gegen die Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zunächst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt namentlich nicht mit Blick auf eine mögliche Verfristung der Klage im Hauptsacheverfahren 23 K 5859/19. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 wurde der Antragstellerin am 29. August 2019 zugestellt. Ausgehend hiervon endete die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 30. September 2019, so dass die an diesem Tag erhobene Klage rechtzeitig ist. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Namentlich hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Sie hat auf die von dem Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen ausgehenden Gefahren für Personen, die sich auf dem Grundstück aufhalten, verwiesen. Diese Begründung trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann an, wenn das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dabei regelmäßig in den Fällen, in denen sich die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Hingegen überwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Vorliegend fällt die Interessenabwägung wegen der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 und 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Anordnungen in diesen beiden Ziffern rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Die Anordnung in Ziffer 1 der Verfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben wird, die Lücke in der Absperrung vor dem Tor 1 (im Lageplan Buchstabe A, Fotos 1 – 4) fest zu verschließen, indem an das bisherig letzte Zaunelement ein weiteres hinzugefügt wird, welches fest mit dem Geländer der Unterführung zu verbinden ist, erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Mit dieser Anordnung gibt die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein rechtlich unmögliches Tun auf. Bei den Teilstrecken „L.-----weg “ und „W.---------straße “ handelt es sich jeweils um öffentlich gewidmete Wege. Zu einer Sperrung dieser Wege ist die Antragstellerin nicht befugt. Auch konnte die Antragsgegnerin entgegen ihrer im Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 geäußerten Auffassung mit der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 nicht wirksam ein „Einverständnis“ mit der Sperrung des öffentlichen Fußweges erteilen. Auf den Umstand, dass sowohl der Fußweg entlang des Geländers als auch der befahrbare Weg entlang der Bahngleise für die Öffentlichkeit keinerlei Bedeutung mehr haben sollen, kommt es nicht an. Sollten diese Wege – was die vorgelegten Lichtbilder nahelegen – nicht mehr unterhalten und deshalb nicht mehr genutzt werden, so obläge es der Antragsgegnerin, sie zu entwidmen, instandzusetzen oder ggf. zu sperren. Rechtswidrig ist des Weiteren die Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung. Hiermit wird der Antragstellerin aufgegeben mehrere Hinweisschilder mit der Aufschrift „Privatgelände – Betreten verboten“ entlang der Zaunanlage/Absperrung vor dem Freigelände vor Tor 1, auf der Zaunanlage entlang des Fußwegs zwischen dem Wendehammer W.---------straße und der N.----straße sowie auf der Zaunanlage entlang der N.----straße fest und gut sichtbar anzubringen. Diese Anordnung genügt schon nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Für den Adressaten eines Verwaltungsaktes muss vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Der Regelungsgehalt muss sich aus den Gründen der Verfügung und den sonstigen Umständen so eindeutig ergeben, dass der Adressat der Lage ist, sein Verhalten danach auszurichten. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses (Sachzusammenhang) und seinem Zweck ab, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 – 20 A 2485/89 –, juris, Rn. 8 ff. Insbesondere bei Ordnungsverfügungen, die ein Gebot enthalten, muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung sein. Seine Regelungen müssen daher einen vollstreckbaren Inhalt haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und -inhalt, so wie er sich für den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 11 A 2046/13 –, juris, Rn. 3. Mit der hier gewählten Formulierung ist nicht hinreichend erkennbar, wie viele Schilder wo konkret von der Antragstellerin anzubringen sind. Da die Schilder neben den körperlichen Hindernissen „nur“ der zusätzlichen Abschreckung dienen sollen, lässt sich die von der Antragsgegnerin geforderte Anzahl der Schilder nicht aus dem Sinn und Zweck der Anordnung schließen. Vielmehr ließe sich dem Wortlaut „mehrere Hinweisschilder“ alles zwischen einem Schild pro genannten Abschnitt – also drei Hinweisschilder – und einem Schild alle paar Meter – zur lückenlosen Sichtbarkeit und Omnipräsenz – entnehmen. Auch die Begründung der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 ist nicht zielführend. Hier weist die Antragsgegnerin lediglich darauf hin, dass bei einer Inspektion im März 2019 noch vorhandene Hinweisschilder bereits seit Juni 2019 nicht mehr vorhanden seien. Es scheint danach ein Anliegen der Antragsgegnerin zu sein, dass die ehemals vorhandenen Schilder wieder angebracht werden. Weder aus der Ordnungsverfügung noch aus der bisherigen Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sowie aus dem Verwaltungsvorgang ist jedoch ersichtlich, wie viele Schilder vormals vorhanden und wo genau diese angebracht waren. Offenbar will die Antragsgegnerin ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 zufolge die Anordnung dahingehend verstanden wissen, dass auf jedem der drei genannten Teilstrecken jeweils ein Schild anzubringen ist. Dies findet in der Ordnungsverfügung jedoch keinen Niederschlag. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 mit den Ziffern 2 und 3 sowie die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung, wonach der Antragstellerin aufgegeben wird, den NATO-Draht auf der ehemaligen Pförtnerloge wieder durchgängig zu befestigen und sämtliche Lücken in der Einfriedung ab Wendehammer W.---------straße in Richtung N.----straße für einen im Lageplan konkret bezeichneten Bereich gut und nachhaltig zu schließen, bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlage für Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 BauO NRW. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn unter anderem bei der Benutzung und Instandhaltung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Dabei ermächtigt die Vorschrift die Bauaufsichtsbehörden auch zum Erlass von Anordnungen zur Abwehr von Gefahren, die aufgrund einer unterlassenen Instandhaltung entstanden sind. Das Grundstück der Antragstellerin und insbesondere die darauf befindlichen baulichen Anlagen entsprechen nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach Anlagen u.a. so instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Von dem Grundstück der Antragstellerin und den darauf befindlichen Anlagen gehen erkennbar schwerwiegende Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit solcher Personen aus, die das Grundstück – wenn auch unbefugt – betreten. Je größer dabei das Gewicht des betroffenen Schutzguts ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1970 – 4 C 99/67 –, juris, Rn 17. Insbesondere ist ein sicheres Betreten des Gebäudes neben Tor 0 aufgrund des Verfalls der Bausubstanz nicht mehr möglich. Auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern vom 13. März 2019, vom 31. Juli 2019 und vom 30. September 2019 sind die Beschädigung des Gebäudes und der daraus resultierende Verfall deutlich erkennbar. Das Dach ist zum Teil eingestürzt, die abgebrochenen Dachbalken hängen herunter und die Dachziegel liegen lose obenauf. Aufgrund des offenen Daches und des daher fehlenden Schutzes gegen Witterungseinflüsse ist ein weiterer Verfall zu befürchten. Den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotografien des Gebäudes, der Zaunanlagen und des Vorplatzes ist weiter zu entnehmen, dass sich in der Vergangenheit bereits Personen Zutritt zu dem Grundstück verschafft haben, um dort Unrat abzulegen oder dort zu verweilen. Vorhandene Lücken in der Zaunanlage wurden benutzt und vergrößert sowie die noch vorhandene Bausubstanz mit Farbe besprüht. Bei der Ortsbesichtigung durch die Antragsgegnerin am 31. Mai 2019 wurde auf dem Grundstück ein junges Paar angetroffen, das angab, dort zu zelten. Aufgrund der innerstädtischen Lage und der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden besteht eine erhöhte Gefahr, dass Personen das Grundstück betreten, die die Gefahrensituation verkennen oder die Gefahr ignorieren. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche oder für Personen, die aus anderen Gründen in der Gefahrenerkennung eingeschränkt sind. Die Absicherung des Grundstücks der Antragstellerin gegen den Zutritt Dritter, der die Anordnungen unter Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung dienen, war bei deren Erlass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherungspflicht erforderlich. Insoweit dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durch, sie habe bereits Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang hat die Antragsgegnerin die Beschaffenheit der Anlage am Tag vor dem Absenden der Ordnungsverfügung (erneut) kontrolliert und dabei festgestellt, dass die am 31. Juli 2019 getroffenen Feststellungen unverändert fortbestanden. Anhand der am 31. Juli 2019 gefertigten Lichtbilder sowie des anlässlich dieser Kontrolle gefertigten Vermerks lässt sich feststellen, dass zu diesem Zeitpunkt der Natodraht an der ehemaligen Pförtnerloge lose herabhing und die Einfriedung in dem im Lageplan markierten Bereich ab Wendehammer W.---------straße in Richtung N.----straße lückenhaft war, indem Natodraht sowie einfacher Zaundraht durchgeschnitten und Zaunelemente niedergerissen waren. Das Betreten des Geländes war an mehreren Stellen ohne Weiteres möglich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe jedenfalls später Sicherungsmaßnahmen getroffen, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 ausführt, auch aktuell könne das Grundstück noch betreten werden, u.a. an dem Weg zwischen dem Wendehammer W.---------straße und N.----straße , läge auch für den Fall, dass die Antragstellerin den Forderungen der Ordnungsverfügung nachgekommen wäre, keine Erledigung vor. Von der Ordnungsverfügung geht eine fortdauernde Wirkung aus, die nicht mit der einmaligen Erfüllung der auferlegten Handlungspflichten entfällt. Die Erfüllung der Anordnungen in der Ordnungsverfügung spielt keine Rolle für deren Rechtmäßigkeit, sondern ist bei der Frage zu würdigen, ob aufgrund der Ordnungsverfügung ein Zwangsmittel festgesetzt werden darf. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin auf S. 2 Ziffer a) ihres Schriftsatzes vom 25. Oktober 2019, wonach die Zaunanlage an der Seite L.-----weg bis zum ehemaligen Betriebsgebäude am ehem. befahrbaren Weg entlang der Stadtbahnlinie 00 aufgrund des teilweisen Fehlens von Verbindungsriegeln geöffnet werden könne und auch kein Hinweisschild „Privatgelände - Betreten verboten“ angebracht sei, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es insoweit bislang an einer entsprechenden Anordnung, das Grundstück entlang des L1.-----wegs sowie der W.---------straße dauerhaft und fest mit einer Einfriedung zu verschließen, fehlt. Hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen unter Ziffer 2 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen stellt insbesondere gegenüber einer Abriss- oder Instandsetzungsverfügung das mildere Mittel dar. Vor dem Hintergrund des hohen Gefährdungspotenzials und der bekannten Anziehungskraft, die von dem Grundstück auf Erwachsene, Jugendliche und Kinder ausgeht, ist eine Einschließung der Gefahrenquelle erforderlich. Eine Beschränkung auf Gefahrenwarnungen in Form von Schildern ist nicht geeignet, der Gefahr in ausreichendem Maß zu begegnen. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ist gleichfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine Frist von gut einem Monat und damit eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der hohen Gefahren für bedeutende Schutzgüter nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Verfahren in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes festgesetzt. Hinsichtlich der Zwangsgeld Androhung wurde die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.