Urteil
23 K 14516/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1023.23K14516.17.00
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Tenor
Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wurde zum 1. Januar 2009 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bei der Bundeswehr eingestellt. Ab dem 1. April 2009 wurde er zum Studium der Humanmedizin an der Universität H. beurlaubt, das er am 29. Juni 2016 erfolgreich mit der Ärztlichen Prüfung abschloss. Die vom Kläger beantragte Approbation ist wegen eines Strafverfahrens nicht zuerkannt worden. Mit Dienstantritt zum 11. Juli 2016 wurde der Kläger zum Sanitätsversorgungszentrum E. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt mit der Verwendungsbezeichnung „Schüler“ versetzt. Unter dem 23. März 2017 wurde der Kläger zur Sanitätsstaffel Eins nach L. -X. versetzt. Am 29. März 2017 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG). Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen, indem er ohne Approbation ärztliche Vorbehaltstätigkeiten eigenverantwortlich durchgeführt habe. Trotz aktenkundiger Belehrung habe er zudem erhebliche Beträge für Tätigkeiten erhalten, die allein durch sein Dienstverhältnis als zum Studium beurlaubter Soldat alimentiert gewesen seien. Die Gelder habe er sich nicht auf das Ausbildungsgeld anrechnen lassen und seinem Disziplinarvorgesetzten nicht angezeigt. Am selben Tag wurde dem Kläger die Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift über den Vorschlag für die Entlassung ausgehändigt, worauf dieser am 31. März eine Stellungnahme abgab. Hierauf nahm der Personalrat am selben Tag Stellung. Mit Urteil des Amtsgerichts B. (M. ) vom 12. Juni 2017 – rechtskräftig seit dem 20. Juni 2017 – wurde der Kläger vom Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017, dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2017, entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 SG wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr. Zur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, es sei erkennbar, dass sich der Kläger nicht zum Sanitätsoffizier eigne. Der Kläger habe gewusst, dass er sich nicht als Arzt bezeichnen dürfe und habe dennoch ärztliche Vorbehaltstätigkeiten ausgeübt. Zudem habe er Gelder von Dritten für seine dienstliche Tätigkeit erhalten und dies nicht gemeldet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass bekannt gewesen sei, dass seine Verwendung nur unter Aufsicht möglich gewesen sei. Er habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, sich entweder ungehorsam i.S.d. § 19 WStG zu verhalten oder den Befehl der Behandlung zu befolgen. Nach seinem Freispruch vom 12. Juni 2017 hätte er seine Approbation mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten können. Dass die Approbation bis heute nicht erfolgt sei, sei auf OTA Dr. H. zurückzuführen. Zur Begründung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde machte er geltend, es sei überhaupt nicht ermittelt worden, ob die Schwelle zur Nichteignung gegeben sei. Die Beschwerde wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die angegriffene Entscheidung sei in den Grenzen des dem Dienstherrn obliegenden Beurteilungsspielraums erlassen worden und begegne keinen Bedenken. Sie verwies auf die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid und brachte ergänzend vor, durch sein Verhalten habe der Kläger bewiesen, dass charakterliche Zweifel dahingehend bestehen, ihn als Offizier, Vorgesetzten und Vorbild ausbilden zu können. Er habe Dienstvergehen begangen, indem er gegen §§ 10 Abs. 1, 12, 17 Abs. 2, 19 SG verstoßen habe. Dadurch, dass der Kläger eine Bandbreite ärztlicher Tätigkeiten ohne Approbation durchgeführt habe, habe er das in ihn gesetzte Vertrauen der Soldaten missbraucht und seine Dienstpflicht zur Kameradschaft verletzt. Angesichts der Möglichkeit, dass der Kläger durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände erfüllt habe, sei sein Verhalten geeignet, dem „guten Ruf“ der Bundeswehr zu schaden. Gegen die Einlassung des Klägers, er habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, sei einzuwenden, dass nach § 11 Abs. 2 SG ein Befehl nicht befolgt werden dürfe, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass er einen Straftatbestand verwirkliche. Der Kläger hat am 7. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, der Leiter des Sanitätsversorgungszentrums E. , OFA J. , habe den Kläger in seinem vorläufigen Dienstzeugnis vom 25. Januar 2017 als sehr engagierten und pflichtbewussten Soldaten und zukünftigen Arzt beschrieben. Er erfülle alle medizinischen Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation. In einem Personalgespräch betreffend seine Verwendung habe der Kläger auf die fehlende Approbation hingewiesen, sodass er als Truppenarzt im Sinne einer Supervision und unter Aufsicht und Kontrolle der approbierten Ärzte eingesetzt werden sollte. Zu Beginn seiner Verwendung sei die Supervision auch eingehalten, dies aber mehr und mehr trotz seiner Hinweise und Bitten des Klägers vernachlässigt worden. Ihm sei sogar befohlen worden, zu behandeln. Er habe sich in einem Gewissenskonflikt befunden, sich entweder ungehorsam zu verhalten oder einen Befehl trotz seiner möglichen Rechtswidrigkeit zu befolgen. Außerdem habe er erstmals im Mai 2015 Geldzuwendungen erhalten und diese sofort am 1. Mai 2015 seiner für die Besoldung zuständigen Stelle angezeigt. Falls er sich damit an die falsche Stelle gewendet habe, könne ihm dies 6,5 Jahre nach erfolgter Belehrung durch die Beklagte nicht mehr vorgeworfen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, bei der Beurteilung der Frage nach der Eignung eines Soldaten im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG hätten die Personal bearbeitende Stelle sowie die Disziplinarvorgesetzten einen Beurteilungsspielraum. Die Nicht-Eignung des Klägers zum Sanitätsoffizier ergebe sich sowohl aus dem Sachverhalt im Zusammenhang mit der Vornahme von Tätigkeiten, die nur von approbierten Ärzten vorgenommen werden dürften, als auch aus der fehlenden Anzeige des Erhalts von Geldzuwendungen. Der Kläger dürfte den Tatbestand des § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilPraktG) erfüllt und dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Selbst wenn Vorgesetzte dem Kläger rechtswidrig Befehle dergestalt erteilt hätten, er solle ärztliche Vorbehaltstätigkeiten trotz fehlender Approbation ausführen, wären die Verstöße des Klägers wegen der Rechtswidrigkeit solcher Befehle nicht gerechtfertigt. Zudem habe sich der Kläger zumindest nicht ausreichend mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Meldung an nächsthöheren Vorgesetzten, Wehrbeschwerde, Eingabe an den Wehrbeauftragten) beholfen, um sich deutlich den von ihm als rechtswidrig erkannten Befehlen zu widersetzen. Der Vortrag des Klägers, ihm wäre die Approbation angesichts des Freispruchs aller Voraussicht nach erteilt worden, könne nicht darüber hinweg helfen, dass der Kläger Straftaten gemäß § 5 HeilPraktG begangen habe und dass seine soldatische Eignung zum Sanitätsoffizier eindeutig nicht gegeben sei. Außerdem sei das vorläufige Dienstzeugnis nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, denn die Nicht-Eignung stütze sich auch auf die Durchführung ärztlicher Vorbehaltstätigkeiten nach Ausstellung des Zeugnisses. Zudem sei die Prognose für die weitere Entwicklung des Klägers auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung vorliegenden Umstände zu treffen gewesen. Überdies sei die Meldung der erhaltenen Geldleistungen an das Bundesverwaltungsamt nicht ausreichend, da nach der maßgeblichen Fassung der Zentralen Dienstvorschrift A-1341/3 das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zuständig gewesen sei. Schließlich sei auf der Rechtsfolgenseite von der gebotenen Entlassung nur in atypischen Fällen abzusehen, sodass der Normalfall der Entlassung keiner tieferen Begründung bedürfe. Ein atypischer Fall liege nicht vor, da von einem Sanitätsoffizier ein besonderes Maß an Haltung und Pflichterfüllung zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Danach soll ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, entlassen werden. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Demzufolge erfüllt der Soldat die an ihn in seiner Laufbahn zu stellenden Anforderungen nicht, wenn er die dafür erforderliche charakterliche, geistige und körperliche Eignung nicht hat, um seine militärischen Dienstpflichten zu erfüllen. Maßstab sind die an die jeweilige Laufbahn und nicht allein an die konkrete Verwendung zu stellenden durchschnittlichen wechselnden Anforderungen. Der Eignungsmangel muss erheblich und mit dessen kurzfristiger Behebung nicht zu rechnen sein. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. August 2013 – 6 CS 13.1459 –, juris, Rn. 7. Die mangelnde Eignung setzt keine schuldhafte Pflichtverletzung voraus und ist nicht zwingend mit einem negativen Werturteil über die charakterliche Integrität des Soldaten verbunden. Vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Entlassung, Rn. 38. Ob ein Laufbahnanwärter geeignet ist oder nicht, bestimmt sich nach einem Entscheidungsprozess, der sich an den militärischen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn orientiert. Der zuständigen Dienststelle kommt dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder der jeweilige gesetzliche Rahmen verletzt wurde bzw. allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Dagegen können fachliche Erwägungen, die zur Feststellung der Eignung und damit auch der Nichteignung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2005 – 1 WB 53/04 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 55/59, NJW 1961, 1942; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Entlassung, Rn. 37. Diesen Grundsätzen folgend, begegnet die Entlassungsentscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat zunächst den Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Entlassung vollständig ermittelt und ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger vorsätzlich ärztliche Vorbehaltstätigkeiten ohne die dafür erforderliche Approbation durchgeführt hat. Zudem hat der Kläger Geldbeträge für Tätigkeiten erhalten, die allein durch sein Dienstverhältnis als zum Studium beurlaubter Soldat bereits alimentiert wurden. Dies hat der Kläger nicht seinem insoweit zuständigen Disziplinarvorgesetzten angezeigt. Es erscheint nicht willkürlich, dass die Beklagte von einer fehlenden Eignung des Klägers ausgegangen ist. Denn der Kläger hat den Tatbestand des § 5 HeilPraktG erfüllt sowie Dienstpflichten nach §§ 10 „Pflichten des Vorgesetzten“, 12 „Kameradschaft“, 17 „Verhalten im Dienst“ verletzt. Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte eines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 – 2 WD 14/16 –, juris, Rn. 20. Für die Ausübung der ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten gilt dies auch bei Unterstellung der Annahme, dass Vorgesetzte des Klägers diesem rechtswidrige Weisungen erteilt haben. Denn ein Befehl ist unverbindlich, dessen Begehung eine Straftat bedeuten würde. Ein solcher Befehl braucht nicht nur nicht befolgt zu werden; nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SG darf er nicht befolgt werden. „Straftaten“ i.S.d. Vorschrift sind alle Verbrechen und Vergehen gem. § 12 Abs. 1 und 2 StGB und entsprechende Straftatbestände der strafrechtlichen Nebengesetze. Vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Gehorsam, Rn. 49. Die durch § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 2 WD 12/04 –, BVerwGE 127, 302-374, juris. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erwägung der Beklagten nachvollziehbar, dass ein Sanitätsoffizier Konfliktfähigkeit und Führungsqualität besitzen muss und als rechtswidrig erkannte Weisungen nicht befolgen darf. Ein Interessenkonflikt kann insoweit nicht bestehen, da bei Nichtbefolgen rechtswidriger Weisungen kein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vorliegt. Im Übrigen hätte der Kläger sich schriftlich, etwa im Wege einer Wehrbeschwerde, ausdrücklich widersetzen können und müssen, wenn er den Interessenkonflikt tatsächlich als solchen empfunden hat. Dies ist nicht geschehen. Unerheblich ist insoweit, ob dieses Handeln strafrechtlich gerechtfertigt oder entschuldigt war. Denn bei der hier allein zu beurteilenden Frage der Eignung geht es um charakterliche Eigenschaften, die aus Sicht der Beklagten elementar für die Ausübung des Berufes sind. Die Integrität des Klägers durfte sie allein aufgrund seines Handelns anzweifeln. Sie durfte vom Kläger ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verlangen, da ihm als Vorgesetzten auch eine Vorbildfunktion zukommt. Dabei kann es dann auch keine Rolle spielen, aus welchem Grund die Approbation nicht erteilt wurde und ob dies zurecht geschah. Denn maßgeblich ist die Tatsache, dass der Kläger wusste, keine Approbation zu besitzen und unter diesen Umständen keine ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten ausführen zu dürfen. Aus demselben Grund verfangen die Einwände des Klägers nicht, sein Dienstzeugnis belege seine fachliche Eignung und es sei im Ergebnis niemand zu Schaden gekommen. Die Ausübung ärztlicher Vorbehaltstätigkeiten ohne die dafür erforderliche Approbation stellt einen fortwährenden und gravierenden weil vorsätzlichen Pflichtverstoß dar, sodass allein dies die Prognose charakterlicher Ungeeignetheit des Klägers trägt. Es kann daher dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Kläger Geldbeträge angenommen hat, ohne dies ordnungsgemäß dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten anzuzeigen. Aus den Bescheiden wird auch die Erwägung der Beklagten ersichtlich, die Entlassung „insbesondere“ auf die Tätigkeit ohne Approbation stützen zu wollen. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe ist ebenso wenig erkennbar wie eine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens. Ermessensfehler der Beklagten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Entlassung ist nicht zwingend, sondern steht vielmehr im (eingeschränkten) Ermessen des Dienstherrn. Danach „soll“ bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entlassung ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich zu erfolgen hat. Eine Ausnahme von der regelmäßig zu erfolgenden Entlassung ist aber - wenn auch nur bei einer atypischen Sachlage - möglich. Vorschriften wie § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sind im Grundsatz ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, sie lassen jedoch in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände ein Abweichen von der Regel zu. Sie räumen der Behörde mithin einen eingeschränkten Ermessensspielraum ein. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11233/10 –, juris, Rn. 36. Diesen Grundsätzen folgend durfte die Beklagte sich ohne weitere Begründung für die Entlassung des Klägers entscheiden. Sie durfte von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall ausgehen, da ein atypischer Ausnahmefall nicht vorliegt. Dies gilt auch bei Unterstellung rechtswidriger Weisungen durch Vorgesetzte des Klägers. Denn – wie bereits oben ausgeführt – liegt der Grund für die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Eignung in der mangelnden Integrität des Klägers, von dem ein besonderes Maß an Haltung und Pflichterfüllung zu erwarten gewesen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.833,38 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.