Urteil
7 K 15205/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1015.7K15205.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin betreibt seit dem 01.06.2015 unter der Firma „I. I1. Alten- und Krankenpflege P. V. “ einen ambulanten Pflegedienst. Im Jahr 2016 beschäftigte die Klägerin 16 Pflegekräfte, jedoch keinen Auszubildenden. Im Jahr 2017 beschäftigte die Klägerin 12 Pflegekräfte und seit Oktober bzw. Dezember jeweils eine Auszubildende. 3 Mit Bescheiden vom 31.03.2017 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege für das Erhebungsjahr 2016 in Höhe von insgesamt 16.549,11 € fest. Für das Erhebungsjahr 2017 setzte der Beklagte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 16.979,65 € fest. Gegen diese Bescheide richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage 7 K 6307/17. 4 Durch Bescheid vom 23.10.2017 setzte der Beklagte schließlich den Ausgleichsbetrag für das Erhebungsjahr 2018 auf 17.753,36 € zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 88,77 €, insgesamt also 17.842,13 € fest. 5 Hiergegen hat die Klägerin am 27.11.2017 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte erneut die Daten von 2016 bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für das Erhebungsjahr 2018 zugrunde gelegt habe und keine Neuberechnung durchgeführt habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sie sehr wohl die erforderlichen Daten bei der Beklagten gemeldet. Dies ergebe sich aus einer e-mail des Beklagten, in der die Meldung der Daten für 2018 bestätigt werde (Anlage K9, Bl. 123 d.A.). 6 Aus dieser Meldung könne nicht entnommen werden, dass sie auf einer Schätzung beruhe, wie die Beklagte vortrage. Dieser Fehler zeige im Übrigen, dass das ganze online-Verfahren nicht funktioniere. Außerdem habe die Klägerin nachweislich eine Meldung am 23.05.2018 abgegeben. 7 Die Klägerin würde außerdem dadurch belastet, dass die Erstattungszahlungen für die beiden Auszubildenden erst mit 2-monatiger Verspätung erfolgen. 8 Sie habe auf eine Zusage des Sachbearbeiters bei dem zuständigen Interessenverband für die Pflegedienste vertraut, wonach die Klägerin für die ersten zwei Jahre seit Eröffnung von der Ausgleichszahlungspflicht befreit sei. Außerdem habe sie aufgrund dessen Informationen nur einen niedrigeren Punktwert gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, obwohl sie eigentlich berechtigt gewesen wäre, einen höheren Punktwert anzugeben. 9 Die Klägerin macht erneut die Unverhältnismäßigkeit und existenzgefährdende Härte durch die Kostenlast geltend. Sie habe jetzt im Jahr 2017 drei Heranziehungsbescheide in Höhe von insgesamt ca. 51.000 Euro erhalten, im Jahr 2016 aber ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung nur einen Gewinn von 7.700 Euro erwirtschaftet. Im der Verordnung fehlten Härteregelungen, die dieser Belastung ausreichend Rechnung trügen. Die Regelung verstoße daher gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. 10 Wegen der massiven und intransparenten Kostenentwicklung seit 2003 müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden und eine erneute Entscheidung herbeigeführt werden. Letztlich müssten die Kosten für die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege von der Pflegeversicherung und damit von allen Bürgern getragen werden, und nicht von den Pflegeeinrichtungen und den pflegebedürftigen Personen. 11 Die Regelung in der Verordnung sei verfassungswidrig. Insofern wiederholt die Klägerin die Argumentation aus dem älteren Verfahren 7 K 6307/17. Auf die dortigen Ausführungen, wiedergegeben im Tatbestand des Urteils vom 15.10.2019 – 7 K 6307/17 –, wird Bezug genommen. 12 Die Rechtswidrigkeit und Widersinnigkeit des bestehenden Ausgleichssystems zeige sich insbesondere darin, dass sich der Ausgleichsbetrag sogar noch erhöht habe, obwohl die Klägerin seit Oktober 2017 zwei Auszubildende eingestellt habe. 13 Weder die Berechnung des Ausgleichsbetrages für die Klägerin noch die Berechnung der Ausgleichsmasse seien transparent und nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wo und wie die angemeldeten Punkte in der Berechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beklagte müsse alle zugrunde liegenden Unterlagen vorlegen, notfalls ausdrucken. Eine Konkretisierung, welche Unterlagen ausgedruckt werden sollten, konnte die Klägerin nicht vornehmen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 für das Erhebungsjahr 2018 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verteidigt den Bescheid, verweist auf die gerichtlich bestätigte Verfassungsmäßigkeit der Verordnung. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin beanstandete Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 %, der zu Beginn des Umlageverfahrens im Jahr 2012 auf die Ausgleichsmasse aufgeschlagen wurde, im hier maßgeblichen Erhebungsjahr nicht erhoben wurde. Die Beklagte legte ferner eine ergänzende Berechnung der Ausgleichsmasse und des für die Klägerin ermittelten Ausgleichsbetrages vor. Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden, weil es sich um ein online-Verfahren handele. 19 Die Beklagte habe im Wege der Schätzung die im Jahr 2016 gemeldeten Punkte zugrunde gelegt, weil die Klägerin für das Jahr 2018 keine Meldung abgegeben habe. Die von der Klägerin vorgelegte e-mail des Beklagten, in der die Abgabe der Meldung für das Erhebungsjahr 2018 bestätigt werde (Anlage K9, Bl. 123 d.A.), stehe hierzu nicht in Widerspruch. Diese e-mail werde automatisch erzeugt, auch wenn die Meldung nicht durch den betroffenen Betrieb, sondern aufgrund einer Schätzung erfolge. Die Klägerin habe trotz Aufforderung und Erinnerung bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist am 31.05.2017 keine Meldung abgegeben (Übersicht Bl. 131 d.A.). Daher seien die Punkte auf der Basis von 2016 geschätzt worden und die „Meldung der Daten“ durch e-mail vom 07.07.2017 gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Dies ergebe sich aus der Kommunikationshistorie des e-mail-Kontos der Klägerin (Bl. 131 d.A.). 20 In der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 ergänzt der Vertreter des Beklagten, dass es sich in Wahrheit nicht um eine „Schätzung“ im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Denn es seien die Punkte zugrunde gelegt worden, die die Klägerin im Jahr 2016 gemeldet habe. Eine erneute Meldung sei insofern nicht erforderlich gewesen. Dies entspreche der Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 7 K 6307/17 sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die sonstigen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Er ist von der zuständigen Behörde in der vorgesehenen elektronischen Form, § 37 Abs. 2 VwVfG NRW, und mit der erforderlichen Begründung, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, erlassen worden. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. 25 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen für das Erhebungsjahr 2018 ist § 7 i.V.m. §§ 2 ff. der nordrhein-westfälischen „Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 10.01.2012 – AltPflAusglVO (GV.NRW.S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.09.2016 (GV.NRW, S. 794). Nach § 7 Abs. 1 AltPflAusglVO setzt die zuständige Behörde gegenüber jeder Einrichtung der Altenpflege im Sinne des § 2 den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale durch Bescheid fest. 26 Soweit die Klägerin geltend macht, die Regelungen über die Zahlung der Ausgleichsbeträge in der Verordnung des Landes NRW seien verfassungswidrig, verletzten insbesondere die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie das rechtsstaatliche Übermaßverbot, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. 27 Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 17.07.2003 – 2 BvL 1/99 – u.a. – BVerfGE 108, 186 entschieden, dass die Vorschriften des früheren nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19.06.1994 (GV.NRW. s. 335), die ein vergleichbares Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege vorsahen, die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben erfüllten und die Abgabepflichtigen nicht unverhältnismäßig belasteten. 28 Auf dieser Grundlage hat die Kammer mit Urteilen vom 25.06.2013 – 7 K 6961/12 u.a. – juris, Rn. 70 ff. festgestellt, dass die Verordnungsermächtigung in § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – AltPflG - mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist und dass sich auch die in Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Regelung des Ausgleichsverfahrens vom 10.01.2012 im Rahmen der Verordnungsermächtigung hält und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Verordnung steht insbesondere in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben und den Grundrechten der Betreiber von Altenpflegeeinrichtungen. Auf die eingehende Begründung dieser Entscheidungen wird Bezug genommen. 29 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Rechtsprechung durch die Urteile vom 27.06.2014 – 12 A 1932/13, 12 A 502/14 – juris sowie vom 30.09.2015 – 12 A 1968/14 – juris in vollem Umfang bestätigt. 30 Die Klagebegründung gibt keine Veranlassung, von den seinerzeitigen Entscheidungen abzuweichen. Sie wiederholt im Wesentlichen die schon früher vorgetragenen Einwendungen gegen die Verpflichtung von stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenpflege zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die zur Erstattung der Ausbildungsvergütungen für Altenpflegeschüler und –schülerinnen an die ausbildenden Betriebe verwendet werden. 31 Soweit die Klägerin geltend macht, die Kostenbelastungen durch die jährlichen Heranziehungsbescheide hätten sich seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2003 inflationär und intransparent in einem Maß erhöht, dass sie wirtschaftlich nicht mehr tragbar seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass sich die Höhe der Ausgleichsmasse und damit die Höhe der Ausgleichszahlung, die von den einzelnen Einrichtungen aufzubringen ist, seit der Einführung des Verfahrens im Jahr 2012 kontinuierlich und erheblich erhöht hat, nämlich von 87 Millionen Euro im Jahr 2012 auf 317 Millionen Euro im Jahr 2016 und auf 333 Millionen Euro im Jahr 2017, 32 vgl. Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW - MGEPA, Altenbericht NRW 2016, www.mgepa.nrw.de , S. 334; Begründung des Bescheides des Beklagten vom 23.10.2017, S. 3. 33 Diese Steigerung ist auf die beträchtliche Zunahme der Ausbildungsplätze in der Altenpflege von ca. 10.000 im Jahr 2011 auf ca. 17.500 im Jahr 2015 und auf ca. 19.000 zu Beginn des Jahres 2017 sowie auf einen Anstieg der Tarifvergütung zurückzuführen, 34 vgl. MGEPA, Altenbericht NRW 2016, www.mgepa.nrw.de , S. 334, 335, Begründung des Bescheides des Beklagten vom 23.10.2017, S. 3. 35 Denn die Ausgleichsmasse berechnet sich aus der Zahl der Ausbildungsplätze des Vorjahres, multipliziert mit dem durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitslohn (abzüglich 36 5 %), § 4 AltPflAusglVO. Die Steigerung der Ausgleichszahlungen ist somit ohne weiteres nachvollziehbar und transparent. 37 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Ausgleichszahlungen regelmäßig zu einer wirtschaftlich nicht mehr tragbaren Belastung insbesondere der ambulanten Pflegedienste mit existenzgefährdender Wirkung führen oder in ihrem Einzelfall geführt haben. 38 Hiergegen spricht schon, dass die Betriebe die Ausgleichszahlungen durch einen Aufschlag auf das Leistungsentgelt gemäß § 82 a Abs. 3 SGB XI refinanzieren können und hiervon auch Gebrauch machen, 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 – 2 BvL – , juris, Rn. 138 und 181 und VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 – 7 K 6961/12 – juris, Rn. 195 ff. 40 Es ist weder dargelegt noch plausibel, dass diese Refinanzierungsmöglichkeit in der Praxis nicht besteht, weil die Leistungsempfänger bei einer Erhöhung der Entgelte die in Anspruch genommenen Leistungen reduzieren. Auch wenn es im Einzelfall zu einer Kündigung oder Verringerung der Leistungen kommen kann, scheint die wirtschaftliche Existenz ambulanter Pflegebetriebe hiervon nicht betroffen zu sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zahl ambulanter Pflegedienste in NRW im Zeitraum von 2013 bis 2017 von 2.377 auf 2.823 gestiegen ist, 41 vgl. Amtliche Pflegestatistiken des Landes NRW zum Thema: Pflege; Pressemitteilung vom 08.03.2019, https://www.it.nrw/pflegeeinrichtungen . 42 Diese Zunahme um 446 Einrichtungen wäre nicht zu erklären, wenn sich ein ambulanter Pflegedienst wegen der Ausgleichszahlungen nicht wirtschaftlich betreiben ließe. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den Punkteaufschlag ab Mitte des Jahres 2016 berechnet hat und hiermit auch die praktische Durchführung der Refinanzierung durch die Pflegeempfänger bestätigt. 43 Schließlich kann darauf verwiesen werden, dass die wirtschaftliche Belastung durch die Aufteilung in 4 Teilbeträge gemäß § 9 Abs. 2 AltPflAusglVO gemindert ist und darüber hinaus ein Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung gestellt werden kann, um vorübergehende Finanzierungslücken zu schließen, 44 vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 – 7 K 6961/12 – juris Rn. 200 ff., Erlass des MGEPA vom 21.06.2012, . 45 Die bisherige Stundungspraxis gibt keinen Hinweis auf eine wirtschaftlich untragbare Situation der ambulanten Pflegedienste. Nach der unbestrittenen Auskunft des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung werden durchschnittlich nur von 1 % der Betriebe Stundungsanträge gestellt. 46 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die AltPflAusglVO des Landes NRW keine weitergehenden Möglichkeiten für Ausnahme- oder Härteregelungen enthält. Derartige Möglichkeiten würden zu einer nicht berechenbaren Reduzierung der Ausgleichsmasse führen und daher den Zweck des Umlageverfahrens, nämlich die Aufbringung der Mittel für die Ausbildungsvergütung der Altenpflegeschüler und –schülerinnen, in Gefahr bringen. Bei einer notwendigen Kürzung der Erstattungszahlungen an die ausbildenden Betriebe wäre auch die beabsichtigte Vermehrung der Ausbildungsplätze für die Altenpflege in Frage gestellt. 47 Auch die Klägerin selbst hat eine existenzbedrohende Situation im Verfahren nicht dargelegt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Jahr 2016 nach ihrer Gewinn- und Verlustrechnung lediglich einen Überschuss von ca. 7.700 Euro erzielt. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag seinerzeit noch im Aufbau begriffen war, erscheint der geringe Gewinn unter Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen nicht repräsentativ. Die Klägerin hat weder die Gewinn- und Verlustrechnung für 2016 noch für die Folgejahre vorgelegt. Die eingereichten Übersichten über die von der Klägerin berechneten Leistungsentgelte und die Lohnkosten der Beschäftigten (Anlagen K6 und K7, Beiakte 1), lassen eine Bewertung der wirtschaftlichen Situation nicht zu. 48 Die Klägerin ist zwar durch die dreifache Heranziehung zur Ausgleichsabgabe für die Erhebungsjahre 2016, 2017 und 2018 innerhalb des Jahres 2017 erheblich belastet. Dies ist die Folge einer Übergangsregelung in § 18 Abs. 3 der AltPflAusglVO. Danach nehmen Einrichtungen, die im Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 31.12.2015 den Dienst aufnehmen, am Ausgleichsverfahren erst ab dem 01.01.2016 teil. Die Festsetzung für das Erhebungsjahr 2016 erfolgt rückwirkend zu Beginn des Jahres 2017. 49 Diese Regelung hatte zur Folge, dass die Klägerin im ersten Jahr der Betriebsaufnahme, dem Erhebungsjahr 2015, überhaupt keine Ausgleichszahlung leisten musste, abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 AltPflAusglVO. Die Zahlungen für das erste Teilnahmejahr, das Erhebungsjahr 2016, wurden abweichend von § 7 Abs. 1 AltPflAusglVO nicht im Vorjahr, sondern erst im Frühjahr 2017 festgesetzt, was hier durch den Bescheid vom 31.03.2017 erfolgte. Die Zahlungen für das zweite Jahr der Teilnahme, das Erhebungsjahr 2017, wurden abweichend von § 7 Abs. 1 AltPflAusglVO nicht im Vorjahr, sondern ebenfalls erst am 31.03.2017 festgesetzt. Dies war gemäß § 7 Abs. 3 AltPflAusglVO zulässig. Die Ausgleichszahlung für das Erhebungsjahr 2018 wurde durch den hier angefochtenen Bescheid vom 23.10.17 nach § 7 Abs. 1 AltPflAusglVO regulär im Vorjahr des Erhebungsjahres, festgesetzt. 50 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Belastung durch die dreifache Heranziehung im Jahr 2017 zu einer unzumutbaren Situation für die Klägerin geführt hat. Die Klägerin war in der Aufbauphase der Einrichtung zunächst dadurch begünstigt, dass sie für das Erhebungsjahr 2015 gar keine Ausgleichszahlung zu leisten hatte und für das Erhebungsjahr 2016 erst im Nachhinein, nämlich im Jahr 2017 zahlen musste. Dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, die Ausgleichsbeträge in dieser Zeit durch Aufschläge auf die Leistungspunkte anzusparen. 51 Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht in vollem Umfang genutzt hat, liegt in ihrer Verantwortung. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe im Vertrauen auf eine Auskunft des zuständigen Fachverbandes für Altenpflegeeinrichtungen zu Beginn ihrer Tätigkeit auf den Punkteaufschlag zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge verzichtet, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zahlungsbescheides. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin, die weder durch eine strukturelle Überbelastung als Folge der AltPflAusglVO noch durch ein Fehlverhalten des Beklagten verursacht wurde. Eine irrtümliche oder missverständliche Auskunft eines Berufsverbandes kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden. 52 Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung folgt auch nicht daraus, dass die Erstattung der Ausbildungsvergütung, die die Klägerin ab 2017 erhält, mit 2-monatiger Verspätung erfolgt. Die Verspätung ist eine Folge davon, dass die Vergütung nach den Meldungen der Ausbildungsverhältnisse durch die teilnehmenden Betriebe zunächst festgesetzt werden muss, § 11 Abs. 2 und 3 AltPflAusglVO. Dementsprechend erfolgt die Zahlung der vierteljährlichen Erstattungsbeträge erst 6 Wochen nach der Meldung, sodass beispielsweise die Vergütung der am 31. Januar gemeldeten Auszubildenden spätestens am 15. März des Jahres erfolgt. Diese Regelung führt jedoch nur bei Beginn der Ausbildung zu einer Vorfinanzierung der Ausbildungsvergütungen im Umfang von zwei Monatsgehältern. Im weiteren Verlauf kann die monatlich anfallende Ausbildungsvergütung durch den Erstattungsbetrag aus dem davor liegenden Quartal finanziert werden. 53 Eine existenzbedrohende Kostenbelastung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Betrag, den die Klägerin nun als Erstattung für die beiden Auszubildenden erhält, hinter dem Betrag der Ausgleichszahlung erheblich zurückbleibt. Eine Verrechnung der Erstattungszahlungen mit den Ausgleichszahlungen kann zwar gegenüber dem Beklagten erfolgen, § 11 Abs. 3 Satz 2 AltPflAusglVO. Jedoch dient die Erstattung der Ausbildungsvergütung der Finanzierung der Ausbildungskosten, und nicht der Finanzierung der Ausgleichsumlage. Die Ausgleichsumlage wird durch den Aufschlag auf die Leistungsentgelte finanziert. Sie muss daher der Höhe nach nicht durch die Erstattungsbeträge ausgeglichen werden. 54 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass auch das zuständige Ministerium des Landes NRW von einer Überschreitung der Belastungsgrenze für die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen ausgehe. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Rundschreiben des Leiters der Abteilung „Alter, Pflege, demographische Entwicklung“ vom 08.12.2016 spricht im Gegenteil davon, dass die steigenden Kosten für die Ausbildungsumlage zu einer zusätzlichen Belastung für die Kunden der Altenpflegeeinrichtungen führen, weil diese über Aufschläge zu den Leistungsentgelten an den Kosten beteiligt werden. 55 Die dort geäußerte Auffassung, dass die Kosten der Ausbildung in der Altenpflege von der Pflegeversicherung, und damit von allen Bürgern, getragen werden sollte, ist eine alternative politische Gestaltungsmöglichkeit, die dem Gesetzgeber offensteht. Dass es auch andere, vielleicht gerechtere Möglichkeiten der Finanzierung der Ausbildung gibt, macht die derzeitige Regelung nicht verfassungswidrig. 56 Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den weiterhin steigenden Bedarf an ausgebildeten Pflegekräften die Kosten möglicherweise auch für die Einrichtungen der Altenpflege bzw. deren Kunden irgendwann eine Belastungsgrenze erreichen. Diese Frage stellt sich lediglich für die Zukunft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die derzeit geltende Rechtsverordnung des Landes NRW am 31.12.2020 außer Kraft tritt und durch ein neu strukturiertes Umlageverfahren ersetzt wird, das in §§ 26 ff. des Pflegeberufegesetzes des Bundes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2581) und in der Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Gesundheit über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz – PflAFinV – vom 02.10.2018 (BGBl. I S. 1622) geregelt ist. 57 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 23.10.2017 ist jedenfalls eine existenzbedrohende Wirkung der Zahlungspflicht weder im Allgemeinen noch für den Betrieb der Klägerin dargetan. 58 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zahlungsbescheide wegen eines Fehlers in der Berechnung des Zahlungsbetrages rechtswidrig sind. 59 Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für das Erhebungsjahr wiederum die Daten von 2016 zugrunde gelegt und keine Neuberechnung durchgeführt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es ist unstreitig und ergibt sich aus der im Bescheid dargelegten Berechnung, dass bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für das Erhebungsjahr 2018 die von der Klägerin im Jahr 2016 gemeldete Punktzahl berücksichtigt wurde. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO. Danach bemisst sich der Anteil der teilnehmenden Einrichtung an der sektoralen Ausgleichsmasse nach dem Verhältnis der nach SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres . Die für das Jahr 2016 im Betrieb der Klägerin ermittelte Punktzahl war somit maßgebend für den Ausgleichsbetrag für das Erhebungsjahr 2018. 60 Im Übrigen hat die Klägerin die Richtigkeit der Berechnung nicht substantiiert angegriffen. Sie hat lediglich bemängelt, dass die Berechnung für sie nicht nachvollziehbar sei und die Beklagte die Berechnungsgrundlagen nicht vollständig vorgelegt habe. 61 Diese Rügen stellen die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht in Frage. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Berechnung der Ausgleichsmasse für das Erhebungsjahr 2018, die sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse auf die Bereiche stationär/ambulant sowie die Berechnung des Ausgleichsbetrages je abgerechneten Punkt im Bereich der ambulanten Betriebe nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Regelungen der AltPflAusglVO dargestellt. Der Ausgleichsbetrag für die Klägerin ermittelt sich durch eine Multiplikation der von der Klägerin für das Jahr 2016 gemeldeten Punkte mit dem vom Beklagten ermittelten Ausgleichsbetrag je Punkt. 62 Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleichsbetrag nicht vollständig vorgelegt habe, bleibt offen, welche Berechnungsgrundlagen die Klägerin meint. Da dieser Vortrag völlig unsubstantiiert bleibt und auch auf Nachfrage des Gerichts nicht konkretisiert wurde, sieht die Kammer keine Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Darlegung der Richtigkeit ihrer Berechnung. 63 Im Übrigen handelt es sich bei der Erhebung der Ausgleichszahlungen um eine Massenverwaltung, die auf die Angaben der Abgabepflichtigen zur Zahl der Auszubildenden, der Pflegekräfte und der abgerechneten Punkte oder der Weiterbildungskosten angewiesen ist, ohne diese in jedem Einzelfall kontrollieren zu können. Anhaltspunkte für Falschmeldungen in erheblichem Umfang bestehen nicht, zumal der Beklagte insoweit Plausibilitätsprüfungen der Meldungen stichprobenartig durchführt, 64 vgl. VG Köln, Urteil vom 25.06.2013 – 7 K 6961/12 – juris, Rn. 280. 65 Soweit die Klägerin meint, der Beklagte müsse seine Berechnungsgrundlagen in vergleichbarer Weise wie im kommunalen Abgabenrecht offenlegen, fehlt es auch hier an einer konkreten Angabe, welche Berechnungsgrundlagen die Klägerin vermisst. Außerdem dürften die im kommunalen Abgabenrecht geltenden Grundsätze für das vorliegende Umlageverfahren, das gerade keine öffentlich-rechtlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft, mangels Vergleichbarkeit nicht anwendbar sein. 66 Da die Klage somit abzuweisen war, trägt die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 68 Rechtsmittelbelehrung 69 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 70 71 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 72 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 73 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 74 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 75 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 76 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 77 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 78 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 79 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 80 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 81 Beschluss 82 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 83 17.842,13 € 84 festgesetzt. 85 Gründe 86 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 87 Rechtsmittelbelehrung 88 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 89 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 90 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 91 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 92 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.