Beschluss
19 L 1786/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1002.19L1786.19.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 06.07.2018 (Az. 19 K 4939/18) gegen die Neufestsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung des Kindes L. X. durch Änderungsbescheid vom 27.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 06.07.2018 (Az. 19 K 4939/18) gegen die Neufestsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung des Kindes L. X. durch Änderungsbescheid vom 27.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 06.07.2018 (Az. 19 K 4939/18) gegen die Neufestsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung des Kindes L. X. durch Änderungsbescheid vom 27.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Den gemäß § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids gegenüber der Behörde haben die Antragsteller erfolglos gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 - 9 B 2594/89 -, juris. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung vorliegend gegeben. Die Festsetzung des Elternbeitrags in Höhe von 256,36 € monatlich ab September 2017 durch Änderungsbescheid vom 27.04.2018 ist von der maßgeblichen Beitragssatzung der Antragsgegnerin nicht gedeckt. Die Beitragstabelle - § 9 der Satzung - sieht den Monatsbeitrag von 256,36 € bei der Betreuung von Kindern ab drei Jahren und einem Einkommen der Stufe 6 (bis 78.000,- €) lediglich bei einem Betreuungsumfang der höchsten Stufe - 36 bis 45 Wochenstunden - vor. Dafür, dass eine Betreuung in diesem Umfang in Anspruch genommen oder vereinbart wurde, liegen bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. L. wurde unstreitig zu keiner Zeit länger als 35 Wochenstunden in der KiTa T. betreut. Es kann bei summarischer Prüfung auch nicht festgestellt werden, dass eine Betreuung im Umfang von mehr als 35 Wochenstunden vereinbart war. Die Antragsteller hatten sich mit der Leitung der Kindertageseinrichtung unstreitig im Februar 2017 auf einen Betreuungsumfang bis 35 Wochenstunden ab März 2017 geeinigt. Nach entsprechender Mitteilung an das Jugendamt wurde der Elternbeitrag folgerichtig mit Bescheid vom 17.02.2017 ab März 2017 auf monatlich 164,96 € festgesetzt. Im Sommer 2017 verständigten sich die Antragsteller sodann mit der Leitung der Kindertageseinrichtung darauf, dass L. am Mittagessen in der KiTa teilnimmt. Das Vorliegen einer Vereinbarung mit den Antragstellern dahingehend, dass sich damit auch der Betreuungsumfang auf bis 45 Wochenstunden erhöht, kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor. Das Vorliegen einer mündlichen Vereinbarung über eine Erhöhung des Betreuungsumfangs auf bis 45 Wochenstunden ab September 2017 wurde von der Antragsgegnerin bereits nicht substantiiert dargetan. Es kann nach Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller aufgrund sonstiger Umstände davon ausgehen mussten, dass mit der Inanspruchnahme des Mittagessens eine Erhöhung des Betreuungsumfangs auf bis 45 Wochenstunden automatisch einhergeht. Der ursprüngliche Betreuungsvertrag vom 14.04. bzw. 24.05.2016 legt eher das Gegenteil nahe. Wenn dort die Rede davon ist, dass ein kostenpflichtiges Mittagessen bei 45 Wochenstunden verpflichtend ist, legt diese Formulierung im Umkehrschluss nahe, dass die Inanspruchnahme eines Mittagessens bei weniger Wochenstunden optional möglich sein soll. Von dieser Option haben die Antragsteller Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.