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Beschluss

14 L 1800/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0925.14L1800.19.00
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Tenor
  • 1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Soweit der Antragsteller seine ursprünglichen Antrag (Bl. 2 der Gerichtsakte) dahin eingeschränkt hat, dass er nunmehr beantragt, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, durch für sofort vollziehbaren Bescheid die Fortsetzung der Fäll- und Rückarbeiten abseits der befestigten Wege im Stadtwald C. I. gegenüber der Beigeladenen anzuordnen,“ hat er den ursprünglich streitgegenständlichen, nicht auf die Flächen abseits der „befestigten Wege“ beschränkten Antrag teilweise zurückgenommen mit der Folge, dass das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen ist. Im Übrigen hat der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers mit dem nunmehr gestellten Antrag keinen Erfolg. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob der Antrag zulässig, insbesondere der Antragsteller antragsbefugt ist. Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Begehren des Antragstellers tatsächlich auf eine sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtet ist oder ob er nicht eine Regelung nach Satz 2 der Norm anstrebt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 kann das Gericht eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass zum einen das zu sichernde Recht des Antragstellers oder das streitige Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der geltende gemachte Anspruch (sogenannte Anordnungsanspruch) ergibt. Zum anderen muss die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) gegeben sein. Der Antragsteller muss die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar besteht offenkundig ein Anordnungsgrund, da die Beigeladene die bereits auf ca. 30 ha erfolgte Fällung von Fichten auf 11 weiteren Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 35 ha fortsetzen will. Jedoch steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch z.B. nach § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht zu. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom ihm behaupteten Verstöße gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 BNatSchG oder die Naturschutzgebiet-Verordnung „Siebengebirge“ (NSG-VO) tatsächlich vorliegen. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen naturschutzrechtliche Beteiligungsrechte rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden, § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Vorliegend ist zumindest nicht glaubhaft gemacht, dass die Maßnahmen der Beigeladenen, die sich nach Angaben der Behörden dem Schutz des Waldes vor einem weiteren Befall mit Borkenkäfern dienen, geeignet sind, den Stadtwald der Beigeladenen oder das gesamte Natura 2000-Gebiet bzw. Naturschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Hierfür ist auch objektiv nichts ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers zu Umfang und Durchführung der geplanten Maßnahmen ist bereits zum Teil übertrieben oder objektiv unzutreffend. Tatsächlich ist der Stadtwald der Beigeladenen ca. 700 ha groß (nicht 1200 ha) und Teil des über 4600 ha großen Natura-2000-Gebietes DE-53093-01 und des ca. 4273 ha großen Naturschutzgebietes (im Sinne von § 23 BNatSchG) „Siebengebirge“. In beiden Gebietsausweisungen sind insbesondere die Fichten nicht Erhaltungs- oder Schutzziel. Wie auch den Karten auf Bl. 87 bzw. 154 f. der Gerichtsakte entnommen werden kann, ist der Stadtwald ein Mischwald und besteht vorrangig aus Buchen und Fichten, die jeweils keine zusammenhängenden Flächen bilden. Nach Angaben des Antragsgegners, der Beigeladenen und des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sollen aktuell noch auf 11 einzelnen, nicht miteinander verbundene Flächen Fichten gefällt werden, um andere Fichtenbestände vor dem Befall des Borkenkäfers zu schützen. Die Gesamtfläche dieser 11 Flächen beträgt ca. 35 ha. Ziel ist es hiernach, einen geplanten Waldumbau hin zu einem Laubwald unter dem notwendigen Schutz (gesunder) Fichten zu bewerkstelligen. Dieses Ziel entspricht sowohl den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets (u.a. Erhaltung und Optimierung der Laubwaldbestände) als auch dem Schutzzweck der NSG-VO. Hintergrund ist der „Kampf gegen den Borkenkäfer“, der die Fichtenbestände auf den genannten Flächen aktuell befallen hat, um gesunde Fichten zu schützen. Soweit der Antragsteller insoweit zutreffend darauf hinweist, der Erhalt der Fichten sei kein Entwicklungsziel der NSG-VO sei, blendet er aus, dass ein vorhandener Fichtenstand von den zuständigen und sachverständigen Behörden als erforderlich angesehen wird, um unter dem „Schirm“ der Fichten den Waldumbau vornehmen zu können. Soweit der Antragsteller im Gegensatz dazu meint, man solle die „Borkenkäferbäume“ und damit den Wald sich selbst überlassen, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass diese Ansicht für das vorliegende Naturschutzgebiet fachlich zutreffender ist als die der Naturschutz-, Umwelt- und Forstbehörden. Auch die vom Antragsteller umfangreich dargelegten vermeintlichen Folgen finden im Sachverhalt keinen ernsthaften Anhaltspunkt. Insbesondere ist nichts ernsthaft dafür vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass „Mehrere hundert Hektar“ Fichten gefällt werden, „großflächigen Kahlschläge“ zu „extrem großflächigen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes“ und zu „Zerschneidungen“ des Gebietes führen und die geschützten Lebensraumtypen (LRT) 9110 und 9130 „inselartig“ zurückließen oder sie „großflächig anschneiden“ würden. Woraus der Antragsteller ableitet, die Fällung der befallenen Fichten auf den weiteren 11 Flächen würde „über viele Jahrzehnte bis Jahrhunderte die Zukunft und Ausgestaltung des FFH-Gebietes Siebengebirge“ (negativ) mitbestimmen, erschließt sich ebenfalls nicht. Bereits nach dem bisherigen Inhalt der Akten traf es auch nicht zu, dass LRT in nennenswertem Umfang (insbesondere Richtung Süden) „freigestellt“ und damit dem Sonnenbrand, Trockenheit, Sturm usw. mehr als unerheblich ausgesetzt werden. Im Übrigen hat die Beigeladene nunmehr ausdrücklich zugesagt, die Empfehlungen des Antragsgegners in dem Prüfvermerk vom 17.9.2019 (gemeint: Bl. 153 der Gerichtsakte), die mit der Beigeladenen abgesprochen werden sollten, um „die ohnehin nicht erheblichen Beeinträchtigungen weiter abzumildern“, umzusetzen und die weiteren Arbeiten entsprechend zu gestalten. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass der fachgerechte Einsatz von so genannten Harvestern – vgl. hierzu Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Praxisleitfaden Fichten-Borkenkäfer, Stand Februar 2019, Seiten 15 und 22 (Handlungsempfehlungen für die Monate März bis Oktober) – zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte. Insbesondere werden diese Gerätschaften bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich auf den so genannten Rückegassen eingesetzt. Inwieweit eine erhebliche Beeinträchtigung von Fledermäusen und (im Standard-Datenbogen nicht aufgeführten) Spechten dadurch entstehen soll, dass punktuell im Stadtwald der Beigeladenen (ein Mischwald), des gesamten Naturschutzgebietes oder des gesamten Natura 2000-Gebietes mit Borkenkäfer befallene oder vereinzelt auch abgestorbene Fichten entfernt werden, erschließt sich nicht. Für die Behauptung, die „Bekämpfung der Borkenkäferbäume“ diene ausschließlich wirtschaftlichen Zielen (der Beigeladenen) zu Lasten des Naturhaushaltes, benennt der Antragsteller keinen Beleg. Angesichts des Preisverfalls bei (Fichten-)Holz dürfte dies zudem abwegig sein. Durch die Aufzählung von typischen Arten des FFH-Anhangs IV ist weder aufgezeigt noch gar glaubhaft gemacht, dass die konkreten Fäll- und Rückemaßnahmen gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen könnten. Soweit der Antragsteller versucht, die mit diesen Maßnahmen verbundenen Auswirkungen als Verstoß gegen § 23 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. den Verboten der NSG-VO „Siebengebirge“ darzustellen, verfängt dies nicht. Die Maßnahmen bleiben teilweise nach § 7 Nr. 1 NSG-VO von den benannten Verboten in § 5 NSG-VO unberührt oder erfüllen bereits tatbestandlich nicht die entsprechenden Verbotsvorschriften. Lediglich zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass es zumindest nicht fern liegt, dass das vom Antragsteller favorisierte „Sich-Überlassen“ des Waldes oder nur des Fichtenbestandes die Erhaltungs- und Schutzziele des FFH- und Naturschutzgebietes deutlich erheblicher beeinträchtigen würde als die konkreten Maßnahmen der Beigeladenen. Diese Ziele sind z.B. Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung eines ausgedehnten zusammenhängenden Laubbaumkomplexes, naturnaher Laubwaldbestände und repräsentativ ausgebildeter Waldtypen wie auch Hainsimsen-Buchenwäldern, § 3 NSG-VO, sowie Erhaltung und Optimierung der Laubwaldbestände durch naturnahe Waldbewirtschaftung, Nrn. 3.1, 4.1 (Seite 7), 4.2 und 6.3 des Standard-Datenbogen. Nach den insoweit fachbehördlichen Einschätzungen und Stellungnahmen ist die „Rettung“ gesunder Fichtenbestände notwendig für den vorbeschriebenen Waldumbau. Allein der Umstand, dass der Antragsteller diese Ansicht der zuständigen und sachkundigen Behörden mit Hinweis auf einen Nationalpark (im Sinne von § 24 BNatSchG) „fachlich“ nicht teilt, genügt nicht, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Ob aus Sicht des Antragstellers der Umgang mit von Borkenkäfer befallenen Fichtenbeständen grundsätzlich geändert werden sollte und (auch) für Naturschutzgebiete die „natürliche Sukzession“ vorzuziehen wäre, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus einer Verletzung des Antragstellers in einem Beteiligungsrecht. Vorliegend dürfte das vom Antragsteller beanspruchte Recht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG tatsächlich schon nicht bestehen, weil es mangels der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aus den oben dargelegten Gründen keiner Vorprüfung bedurfte. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sieht eine Beteiligung einer in einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung (erst) vor, wenn eine Vorprüfung erforderlich ist und diese zur grundsätzlichen Unzulässigkeit des Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG führt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015 – 4 LC 39/13 –, juris, Rn. 93 ff., 100 (im Zusammenhang mit § 34 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG). Unabhängig davon folgt selbst aus einem unterstellten verfahrensrechtlichen Verstoß gegen § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten des Antragsgegners gegen die Beigeladene. § 34 BNatSchG dient dem (materiellen) Schutz der dort genannten Gebiete, nicht dem subjektiven Anspruch eines Naturschutzverbandes auf Beteiligung. Vgl. erneut OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015 – 4 LC 39/13 –, juris, Rn. 101. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selber trägt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Nummern 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und setzt die Hälfte des für ein entsprechendes Hauptsachverfahren vorliegend maßgeblichen Streitwertes an. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.