OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 L 1794/19.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0913.34L1794.19PVL.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das vom Antragsteller benannte Mitglied K.        D.       unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an der Spezialschulung „Arbeitszeiten im TVöD“ in Z.                    vom 28.10.2019 bis 30.10.2019 vorläufig freizustellen.

Entscheidungsgründe
Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das vom Antragsteller benannte Mitglied K. D. unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an der Spezialschulung „Arbeitszeiten im TVöD“ in Z. vom 28.10.2019 bis 30.10.2019 vorläufig freizustellen. Gründe Der Antrag des Antragstellers, über den die Kammer gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne Durchführung eines Anhörungstermins durch ihre Berufsrichter (§ 80 Abs. 3 S. 1 LPVG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5.4.1995 – 1 B 580/95.PVL –, juris, hat Erfolg. Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; die Entscheidung in der Hauptsache darf regelmäßig nicht vorweggenommen werden. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt, da der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er hat glaubhaft dargelegt, dass aufgrund des drohenden Zeitablaufs und des Ablaufs seiner Amtszeit die in Rede stehende Schulung nicht mehr besucht werden könnte, d. h. ohne die begehrte einstweilige Verfügung für ihn unzumutbare und nicht mehr gut zu machende Nachteile zu befürchten wären. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt vor, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Fachkammer die Voraussetzungen für den in Rede stehenden Schulungsanspruch gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NRW gegeben sind. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 42 Abs. 5 LPVG NW verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Ob er bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.07.2007 – 6 P 9/06 -; Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13/05 -. Allerdings ist die Dienststelle bei der Entscheidung über Freistellung und Kostenübernahme zur Prüfung berechtigt und verpflichtet, ob die Teilnahme des Personalratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für seine Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist. Dies ist schon wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz selbstverständlich und zudem zwecks Einhaltung des Grundsatzes der Sparsamkeit geboten. Denn durch die Teilnahme des Personalratsmitglieds an einer von § 42 Abs. 5 LPVG NW erfassten Veranstaltung wird die Dienststelle in zweifacher Hinsicht finanziell belastet: Zum einen sind dem Personalratsmitglied trotz der Freistellung vom Dienst seine Bezüge fortzuzahlen, zum anderen sind die durch die Schulung selbst veranlassten Kosten zu übernehmen. Dieses (eingeschränkte) Prüfungsrecht der Dienststellenleitung erfährt jedoch gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW im Hinblick auf Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Schulung eine weitere Einschränkung. Gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW können sich die Dienststelle und der Personalrat im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. Vorliegend haben sich die Dienststelle und der Personalrat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auf ein Budget des Personalrats für Schulungen geeinigt, dass noch nicht erschöpft ist. Vielmehr sind nach dem Vortrag des Beteiligten noch ca. 7.000,00 € unverbraucht. Kommt eine Budgetierung zustande, so entscheidet der Personalrat im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. Wird ihm ein Gesamtbudget zur Verfügung gestellt, kann er die bewilligten Gelder auch innerhalb der für die Budgetierung kalkulierten Einzelpositionen verändern und verschieben, also z.B. für Seminarteilnahmen mehr als prognostiziert ausgeben und die Mehrausgaben an anderer Stelle einsparen. Im Falle einer Budgetierung ist es nicht zulässig, dass die Dienststelle eine nachträgliche Kontrolle der Einzelausgaben dadurch vornimmt, dass sie die tatsächliche Bereitstellung der Mittel überprüft und von entsprechenden Begründungen abhängig macht. Ist ein solches Budget vereinbart worden und hält sich eine Fortbildungsveranstaltung im Rahmen dieses Budgets, kann die Dienststelle im Grunde nicht mehr im Nachhinein die Freistellung eines Personalratsmitglieds und die Kostenübernahme für die Schulungsveranstaltung wegen fehlender Angemessenheit der Kosten sowie fehlender Erforderlichkeit der Schulung ablehnen. Entsendet der Personalrat ein Mitglied zu einer Schulungsveranstaltung, die thematisch einen sachlichen Bezug zu dem Aufgabenbereich der Personalvertretung hat und hält sich die Schulung im Rahmen des vereinbarten Budgets (§ 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG), so gilt die Schulungsveranstaltung als angemessen und erforderlich i. S. d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG mit der Folge, dass der Dienstherr das vom Personalrat entsandte Mitglied unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der Kosten für die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung freizustellen hat. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein: Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 42 Rdnr. 298a ff. Nur in ganz engen Ausnahmefällen ist die Dienststelle befugt, trotz einer Budgetregelung die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten für Schulungsveranstaltungen zu prüfen. Dies wird bei besonders groben Verstößen der Personalvertretung gegen die Budgetregelung anzunehmen sein, die gerade dem Zweck des § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG zuwider laufen, insbesondere wenn die Schulungsveranstaltung offensichtlich in keinerlei Zusammenhang zur Personalratstätigkeit steht. Denn in diesen Fällen ginge die Entscheidung der Personalvertretung für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Fortbildungsveranstaltung klar an dem Sinn und Zweck einer eigenverantwortlichen und im Interesse der Beschäftigten ausgeübten Nutzung des Fortbildungsbudgets vorbei. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein: Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 42 Rdnr. 298d. Diese Voraussetzungen waren indes vorliegend nicht erfüllt. Die beabsichtigte Schulung zu Arbeitszeiten im TVöD steht zum einen unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit. Zum anderen ist, wie ausgeführt, das Schulungsbudget nach dem Vortrag der Beteiligten nicht erschöpft. Vor diesem Hintergrund ist der Beteiligte verpflichtet, die Freistellung des Personalratsmitglieds D. für die beabsichtigte Schulung sowie die Übernahme der Kosten zu bewilligen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.