Urteil
7 K 9631/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0910.7K9631.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Im Juli 1991 unterzeichneten die Ehefrau des Klägers als Antragstellerin und der Kläger als ihr Ehegatte einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Zum Kläger ist dabei angegeben, er sei russischer Volkszugehöriger. Sein Vater Q1. L. , der seine Mutter O. Q2. 1952 geheiratet habe, sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Der Vater habe bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden. Beigefügt waren die 1958 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers, in der Q1. L. als sein Vater eingetragen ist, und der 1980 ausgestellte Inlandspass des Klägers sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder, in denen er mit russischer Nationalität geführt wird. Im März 1993 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Ehefrau des Klägers einen Aufnahmebescheid. In den Bescheid wurden der Kläger als Ehegatte und der gemeinsame Sohn, der 1973 geborene B. Q. , als Abkömmling einbezogen. Im Oktober 1993 siedelte die Familie aus Kasachstan in das Bundesgebiet über. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers erhielten jeweils eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Kläger, der eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt und dabei erklärt hatte, nicht deutscher Volkszugehöriger zu sein, wurde als Ehegatte eines Spätaussiedlers in die Bescheinigung seiner Ehefrau eingetragen. Im Juni 2013 stellte der Kläger den Antrag, ihm eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen. Er habe die russische Nationalität gewählt, weil die Deutschen nach dem Krieg aufs Schärfste verfolgt worden seien. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24.06.2013 ab. Der Kläger sei kein Spätaussiedler, weil er die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger nicht erfülle. Er habe sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sondern noch über seine Aussiedlung hinaus an seinem Bekenntnis zum russischen Volkstum festgehalten, obwohl seit Anfang der neunziger Jahre eine Änderung der Nationalität möglich gewesen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 zurück. Ergänzend zu der Begründung des Ausgangsbescheids ist angeführt, der Kläger habe weder im Aufnahmeverfahren noch gegenüber der Bescheinigungsbehörde einen Spätaussiedlerwillen zum Ausdruck gebracht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.11.2013 zugestellt. Im Januar 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, das Verfahren wieder aufzugreifen. Er berief sich auf ein 2014 ausgestelltes Zertifikat, das dem Kläger Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bescheinigt sowie auf eine Rehabilitationsbescheinigung aus dem Jahr 2014. Darin wird bestätigt, dass Q1. L. bis 1956 unter Kommandantur gestanden habe. Die Bescheinigung enthält den Zusatz, dass der Kläger laut einer am 00.00.0000 ausgestellten Geburtsurkunde dessen Sohn sei und 2014 rehabilitiert worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, aus dem Dokument ergebe sich, dass der Kläger seinerzeit unter Sonderkommandantur gestanden habe. Nur so sei zu erklären, dass es zu dem Nationalitätseintrag „Russisch“ habe kommen können. Auskünfte zu seinem Verfolgungsschicksal und seiner besonderen Situation könnten verschiedene Zeugen geben. Der Kläger sei im Alter von 16 Jahren gezwungen worden, die russische Nationalität eintragen zu lassen. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12.11.2015 ab. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor. Insbesondere habe sich die Rechtslage nicht durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG zugunsten des Klägers geändert. Der Status als Spätaussiedler bestimme sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Die seinerzeit getroffene Entscheidung biete keinen Anlass zur Beanstandung. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids und damit dem Eintritt von Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2016 zurück. Der Bescheid wurde am 04.10.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 28.10.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Standpunkt, der Kläger sei bereits im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung gewesen, die das Bundesverwaltungsamt ihm im Nachhinein aus unerfindlichen Gründen wieder entzogen habe. Hierzu nimmt er die dem Sohn des Klägers erteilte Spätaussiedlerbescheinigung Bezug. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2016 zu verpflichten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Soweit der Kläger geltend mache, dass er unter Kommandantur gestanden habe und dies das Zustandekommen des russischen Nationalitätseintrags erkläre, seien ihm diese Umstände früher bekannt gewesen und hätten im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an den Kläger setzt voraus, dass die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 12.11.2015 durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens überwunden wird. Vom Entzug einer bereits erteilten Spätaussiedlerbescheinigung kann keine Rede sein. Die Spätaussiedlerbescheinigung, auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezieht, ist dessen 1973 geborenen Sohn ausgestellt worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG scheidet aus, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Sach- und Rechtslage hat sich seit Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Ablehnungsbescheids im Dezember 2013 nicht zugunsten des Klägers geändert. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung im Oktober 1993 geltende Sach- und Rechtslage, namentlich auf die damals geltende Fassung des BVFG - BVFG 1993 - an. Auch auf einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann der Kläger nicht mit Erfolg verweisen. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. „Neu“ sind nur solche Beweismittel, durch die eine bereits früher vorgetragene und entscheidungserhebliche Tatsache nachträglich bewiesen werden soll. Das neue Beweismittel muss seinen Bezugspunkt insofern im Erstverfahren finden, als es bei der ablehnenden Entscheidung auf die zum Beweis gestellte Tatsache ankam, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 7 K 2120/17 - mit weiteren Nachweisen. Das ist bei dem vorgelegten Sprachzertifikat, der Rehabilitierungsbescheinigung und den benannten Zeugen für ein Verfolgungsschicksal sowie eine besondere Situation des Klägers nicht der Fall. Die Antragsablehnung war darauf gestützt, dass der Kläger sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht zur deutschen Nationalität erklärt habe, sondern sich bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren für die russische Nationalität entschieden und an diesem Bekenntnis bis zu seiner Ausreise im Oktober 1993 festgehalten habe, obwohl Änderungen spätestens Anfang der neunziger Jahre möglich gewesen seien. Das Sprachzertifikat steht zu diesem Ablehnungsgrund in keinerlei Bezug. Soweit der Kläger die Rehablitierungsbescheinigung und Zeugen zum Beleg dafür anführen will, dass ihm ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, rechtfertigt dies kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG 1993 gilt das Merkmal eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als erfüllt, wenn es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist. Umstände, die geeignet wären, die Voraussetzungen dieser Fiktionsregelung zu erfüllen, hat der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, so dass es an entscheidungserheblichen Tatsachen fehlt, auf die sich ein neues Beweismittel beziehen könnte. Die Erwähnung eines „Verfolgungsschicksals“ oder einer „besonderen Situation“ wird dem Darlegungserfordernis nicht ansatzweise gerecht. Die Behauptung, der Kläger sei bis 1956 von Sonderkommandantur betroffen gewesen, ist nicht geeignet, eine Gefahr für Leib und Leben oder einen schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteil noch zum Zeitpunkt der Ausgabe seines ersten Inlandspasses im Jahr 1964 zu begründen. Dass der Kläger unter Sonderkommandantur gestanden hätte, wird zudem durch die vorgelegte Rehabilitierungsbescheinigung, die dies ausdrücklich nur für Q1. L. bestätigt, nicht bewiesen. Inwiefern der Kläger zum Eintrag der russischen Nationalität gezwungen worden sein soll, ist weder dargetan noch belegt. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr für den Kläger vorgetragen, er habe den russischen Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass auf Wunsch seines Vaters, der als Deutscher in der (Nach-)Kriegszeit ein schweres Schicksal gehabt habe, veranlasst. Konkrete Gefahren für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, die dem Kläger zum Zeitpunkt der Erstausstellung des Inlandspasses im Falle eines deutschen Nationalitätseintrags gedroht hätten, sind dem nicht zu entnehmen. Zudem kann im Falle des Klägers nicht davon die Rede sein, dass aufgrund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist. Denn der Kläger hat von einer möglichen Änderung des russischen Nationalitätseintrags abgesehen und sich selbst im Aufnahmeantrag und sogar noch nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet im Bescheinigungsverfahren als russischer bzw. nichtdeutscher Volkszugehöriger bezeichnet. Dass eine Änderung des Nationalitätseintrags vor seiner Aussiedlung möglich war, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, ohne jedoch insoweit einen Wiederaufgreifensgrund geltend zu machen. Im Übrigen war in Kasachstan eine Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass für Kinder aus gemischtnationalem Elternhaus durch Gesetz vom 26.06.1992 und Ausführungsregelung durch Beschluss des Ministerkabinetts vom 27.08.1992 rechtlich ermöglicht worden, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesministerium des Innern vom 21.09.1995 Az. 513-542.40 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.