Urteil
17 K 7760/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0910.17K7760.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1994 in Erbil in der Region Kurdistan-Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er bezeichnet sich als Zoroastrier. Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am im Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04.07.2016 beantragte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ im Folgenden: Bundesamt ‑ die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag bei dem Bundesamt am 05.12.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, bis zur Ausreise habe er sich in einem kleinen Dorf in der Nähe von Mosul und Makhmour aufgehalten. Er sei zum Leben nach Deutschland gekommen. Mitte 2014 sei der Islamische Staat in das Dorf gekommen und habe Mädchen und Frauen entführt. Seine Mutter und Geschwister seien ebenfalls geflohen und nach Makhmour gegangen, wo sie auf der kurdischen Seite lebten. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Irak befürchte antwortete er, das würde kein schönes Gefühl sein. Wegen der weiteren Begründung des Asylgesuchs wird auf das von dem Bundesamt gefertigte Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 51 ff.). Nachdem das Bundesamt bei der Überprüfung des von dem Kläger vorgelegten, am 19.11.2013 in „Al Qweer“ ausgestellten irakischen Personalausweises zu dem Ergebnis gekommen war, dass es sich um eine Totalfälschung handele, erhielt der Kläger bei einer ergänzenden Anhörung am 10.03.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Er gab an, er könne nicht sagen, warum es zu den von dem Bundesamt festgestellten Abweichungen gekommen sei. Mit Bescheid vom 10.05.2017, zugestellt am 15.05.2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 26.05.2017 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dass seine vorherigen Angaben bei dem Bundesamt unzutreffend gewesen seien. Aus Angst habe er angegeben, aus Mosul bzw. der Provinz Ninive zu stammen, in Wahrheit sei er in Erbil geboren und dort bis zur Ausreise im Jahr 2015 geblieben. Zum Beleg legt er einen Personalausweis sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde vor, die als Geburtsort des Klägers, Ausstellungsort und Sitz der ausstellenden Behörde jeweils Erbil angeben. Als Ausreisegrund gab er nunmehr an, zwei Monate vor seiner Ausreise zum Zarathustra-Glauben konvertiert zu sein. Als er nicht mehr in die Moschee habe gehen wollen, hätten seine streng muslimischen Familienangehörigen ihn als Atheisten und Ungläubigen bezeichnet und deshalb geschlagen, eingesperrt und bedroht. Wenn er zurückkehren müsste, würden sie ihn umbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2017 ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. I. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). 2. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 23.02.2013 – 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 05.09.2009 – 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff. 3. Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 -, juris, Rn. 5 sowie Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3. Daran kann sich das Gericht gehindert sehen, wenn das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche Widersprüche aufweist, es sei denn, er kann die Widersprüche und Unstimmigkeiten überzeugend auflösen. Ebenso kann entgegenstehen, dass der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Asylbegehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. BVerwG, Beschlüsse vom 23.05.1996 – 9 B 273.96 –, juris, Rn. 2, und vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3. 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie seines Vorbringens im Verfahren ist dem Kläger nicht nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. a) Soweit der Kläger bei dem Bundesamt zunächst angegeben hatte, vor dem IS aus einem Dorf in der Provinz Ninive geflohen zu sein, ist dieser Vortrag nicht mehr maßgeblich, nachdem er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass er nicht der Wahrheit entsprochen habe. Unter Berücksichtigung des Inhalts der nunmehr vorgelegten Personalurkunden, in denen als Geburtsort des Klägers, Ausstellungsort und Sitz der ausstellenden Behörde jeweils Erbil angegeben ist, ist zugrunde zu legen, dass der Kläger aus Erbil in der Region Kurdistan-Irak (im Folgenden: RKI) stammt und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Bedrohungslage durch den IS besteht – ungeachtet der Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal des § 3 Abs. 1 AsylG – nach der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts dort nicht (mehr). Die kurdischen Autonomieprovinzen (Erbil, Dohuk, Sulaimaniyya, Halabdscha) sind in der Vergangenheit weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont geblieben. Lediglich im August 2014 war der IS kurzzeitig in die RKI vorgedrungen. Allerdings konnte der Vormarsch des IS auf die Stadt Erbil durch die kurdischen Sicherheitskräfte sowie mittels Luftangriffen der internationalen Koalition gestoppt und der IS aus den kurdischen Gebieten zurückgedrängt werden. Zu weiteren Einmärschen des IS in das Gebiet der RKI ist es seit 2014 nicht gekommen. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 – 15a K 9307/16.A –, juris, Rn. 117 f. m.w.N. Schließlich konnte der IS in den Jahren 2016 und 2017 im gesamten Land territorial zurückgedrängt werden. Seit Dezember 2017 gilt der IS im Irak als militärisch besiegt. Vgl. International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20.02.2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Stand: November 2018, <https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node>, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018), S. 4, 15 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security situation in the ‚contested‘ areas, Version 1.0, August 2016, S. 6; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2018 – 9 A 2789/17.A –, juris, Rn. 17. Er übt nach den aktuellen Erkenntnissen keine effektive Kontrolle mehr über irakische Gebiete aus, sondern ist zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Kämpfer des IS sollen sich Berichten zufolge in ländlichen, überwiegend unbewohnten Gegenden aufhalten, derzeit schwerpunktmäßig in einem kleinen Gebiet nordöstlich der Stadt Baiji in den Hamrin Bergen (Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk), in den Wüstengebieten nördlich der Städte Al-Qaim, Ana und Rawa nahe der syrischen Grenze (Provinzen Al Anbar und Ninive) und in der Gegend um Badoush zwischen Mossul und Tel Afar (Provinz Ninive). Vgl. Karte zur tagesaktuellen Lage: <https://isis.liveuamap.com>, aufgerufen am 10.09.2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.08.2017; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Version 5.0, November 2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17 f., 21 ff.; Institute for the Study of War, ISIS’s Second Resurgence, 02.10.2018, <http://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html>; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018), S. 4, 15 f. Auch wenn die Sicherheitslage u.a. aufgrund möglicher Terroranschläge des IS weiterhin angespannt ist, ist davon auszugehen, dass die Grenze zwischen dem zentralregierten Irak und der Region Kurdistan-Irak von kurdischer Seite ausreichend gesichert ist. Die Sicherheitskräfte der RKI versuchen, an den Grenzübergängen bei einem „Screeningprozess“ Personen, die Verbindungen zum IS haben, zu identifizieren und zu verhaften. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.08.2017. b) Der Kläger hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohen würde. Bei der Prüfung einer Verfolgung aus religiösen Gründen ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Auch die Abwendung von einer Religion (Apostasie) kann eine Verfolgungsgefahr begründen. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 18. Dies gilt auch, wenn keine Hinwendung zu einer anderen Religion erfolgt, sondern beispielsweise zu einer atheistischen Weltanschauung. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 28.05.2018 – 4 K 971/17.A –, juris, Rn. 36 m. w. N. Damit sich der Asylbewerber erfolgreich auf eine Verfolgung wegen Abfalls vom (islamischen) Glauben und der Zuwendung zu einer neuen Weltanschauung berufen kann, muss festgestellt werden können, dass die Glaubensabwendung auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und dass die neue Weltanschauung nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dabei kann von einem erwachsenen Asylbewerber erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seinen Glaubensabfall machen kann. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31, und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 13. Diese Maßstäbe für eine Konversion sind im Grundsatz auf den Fall einer (bloßen) Apostasie übertragbar. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28.05.2018 – 4 K 971/17.A –, juris, Rn. 48 m. w. N. Dies zugrunde gelegt hat die Einzelrichterin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Behauptung des Klägers, bereits zwei Monate vor der Ausreise aus Erbil im Jahr 2015 zum Zarathustra-Glauben konvertiert zu sein. Dies liegt zum einen daran, dass der Kläger diesen Umstand während des gesamten Verwaltungsverfahrens bei dem Bundesamt und dem schriftlichen Klageverfahren nicht ansatzweise vorgetragen hat, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Zum anderen blieben die Schilderungen zu seinem Glaubenswandel insgesamt oberflächlich und detailarm und deuteten eher darauf hin, dass er sich zunehmend nicht mehr mit dem muslimischen Glauben identifizieren konnte, ohne sich ernstlich einer anderen Religion zuzuwenden. So führte er als Motiv der Konversion an, dass er sich seit dem Jahr 2014 nicht mehr im Islam wohlgefühlt habe, weil dieser alles verbiete, z.B. Schmuck zu tragen. Er habe nach einer Religion gesucht, in der man frei leben könne. Bei dem zoroastrischen Glauben, von dem er schon früher gehört habe, habe man viele Freiheiten und müsse nicht beten oder fasten. Auf Nachfragen nach Hintergrundwissen zu der zoroastrischen Religion antwortete er ferner auffallend ausweichend, er habe ein Buch darüber gelesen, wisse aber den Namen nicht mehr. Es gebe ein Gebetshaus in Erbil, er wisse aber nicht genau wo und sei auch nie dort gewesen, auch zoroastrische Organisationen in Erbil kenne er nicht. Seine Aussage, es gebe keine Möglichkeit, sich auch formal dem Zarathustra-Glauben zuzuwenden, widerspricht darüber hinaus der Erkenntnislage des Gerichts, wonach in der RKI beispielsweise Aufnahmezeremonien durchgeführt werden, in denen ein „Beitrittsgürtel“ dreimal um die Taille gebunden werde. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu ZoroastrierInnen, 21.12.2017. Auch die Angaben des Klägers zu seiner Glaubensausübung seit der Einreise in Deutschland sprechen allenfalls für eine Entfernung vom islamischen Glaubensbekenntnis, aber jedenfalls gegen eine identitätsprägende Hinwendung zum zoroastrischen Glauben. Er gab etwa an, er bete nur zuhause und man könne beten wie andere Muslime auch. Auch in diesem Zusammenhang betonte er wiederum, dass man als Zoroastrier jedoch nicht zum Beten verpflichtet sei. Ob es in Deutschland andere Zoroastrier gebe, konnte er nicht beantworten. Ein Gebetshaus hat er demnach ebenso wenig wie im Irak aufgesucht. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob von einer Konversion des Klägers zum Zarathustra-Glauben oder (lediglich) von einem Abfall vom Islam auszugehen ist. Die Einzelrichterin ist jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, einer Verfolgungshandlung von flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt zu sein, wenn er nach einer Rückkehr in die RKI seine religiöse Überzeugung so ausüben würde, wie derzeit in der Bundesrepublik Deutschland. Eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt vor, wenn der Asylbewerber bei öffentlichkeitswirksamer Ausübung seiner religiösen Überzeugung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Das bedeutet, dass ihm die genannten Folgen und Sanktionen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Dieser für eine Konversion entwickelte Maßstab ist im Grundsatz ebenfalls auf die (bloße) Apostasie übertragbar. aa) Ausgehend hiervon ist selbst bei Wahrunterstellung einer Konversion des Klägers zum Zoroastrismus kein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Eine Vorverfolgung ist insoweit nicht ersichtlich, da er schon nach seinen eigenen Angaben vor der Ausreise keinen Verfolgungshandlungen aufgrund einer zoroastrischen Glaubensbetätigung ausgesetzt war. Vielmehr habe seine Familie ihn geschlagen und bedroht, nachdem er nicht mehr in die Moschee habe gehen wollen, da sie ihn für einen Atheisten gehalten hätten. Dass er nach einer Rückkehr in identitätsprägender Weise das Bedürfnis verspüren würde, seine Zuwendung zum zoroastrischen Glauben nach außen hin kund zu tun, ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich, nachdem er bisher seit ca. vier Jahren weder mit anderen Zoroastriern gemeinsam gebetet oder Austausch mit anderen über religiöse Themen gesucht hat. Eine zukünftige Verfolgungsgefahr durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure in der RKI ist, jedenfalls wenn der Kläger wie bisher im Wesentlichen allein und ohne Außenwirkung betet, nach der Erkenntnislage des Gerichts nicht anzunehmen. Die Verfassung des Irak bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 11. Das kurdische Regionalparlament hat im Mai 2015 ein Gesetz speziell zum Schutze religiöser Minderheiten erlassen, welches zahlreiche Minderheitenrechte verbürgt und ein weit gefasstes Diskriminierungsverbot vorsieht. Dieses Gesetz erkennt unter anderem die zoroastrische Religion offiziell an. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu ZoroastrierInnen, 21.12.2017; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 13 (“The Rights of National and Religious Minorities Protection Law in Kurdistan – Iraq”). Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2015 etwa 100.000 Zoroastrier in der RKI lebten und eine zunehmende Anzahl von muslimischen Kurden zum Zarathustra-Glauben konvertiert, auch weil diese in der Region Kurdistan-Irak mehr Anerkennung erfahren als in anderen Regionen des Irak. Vgl. EASO Country of Origin Information Report, Iraq, Targeting of Individuals, März 2019, S. 148. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass staatliche Stellen in der RKI die Religionsausübung der Zoroastrier behindern. Die Religionsgemeinschaft der Zoroastrier ist im Ministerium für Religionsangelegenheiten der Autonomen Region Kurdistan-Irak vertreten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Weimar vom 12.12.2018. Den Aussagen einer Vertreterin der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier zufolge, können die Anhänger ihrer Religionsgemeinschaft ihre Religion in der RKI frei ausüben. U.a. gebe es ein zoroastrisches Kulturzentrum (Zoroastrian Cultural and Heritage Center) sowie einen kleinen Tempel, in dem zoroastrische Rituale abgehalten würden. Luqman Karim, der Anführer der Zoroastrier im Irak, lebe in Sulaimaniya. Es gebe auch NGOs wie das Zentrum für Zoroastrisches Erbe und Kultur (Zoroastrian Cultural and Heritage Center), die die Interessen der Gemeinschaft vertreten würden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Weimar vom 12.12.2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zu ZoroastrierInnen, 21.12.2017. Soweit es Berichte über Hasspredigten radikalislamischer Imame gegen Zoroastrier sowie Andersgläubige allgemein gibt, müssen diese mit Konsequenzen, wie Entzug der Predigerlizenz durch das Ministerium für Religionsangelegenheiten der RKI oder Strafanzeigen rechnen. In einem konkret bekannt gewordenen Fall einer Hasspredigt gegen Zoroastrier im Jahr 2017 wurde nach einer Strafanzeige der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier zunächst ein Strafverfahren eingeleitet bis nach Schlichtungsbemühungen der Vereinigung Islamischer Imame die Strafanzeige zurückgezogen wurde. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Weimar vom 12.12.2018. Zudem üben die kurdischen Polizei- und Sicherheitskräfte (Peschmerga) innerhalb der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich effektiv Schutz aus und können wirksam für Recht und Ordnung sorgen, sodass insbesondere Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018), S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 6, 29 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 29.04.2016, Frage 3. Die nach der Erkenntnislage zu beobachtenden faktischen Diskriminierungen von religiösen Minderheiten, etwa am Arbeitsmarkt oder im Personenstandsrecht, vgl. hierzu EASO Country of Origin Information Report, Iraq, Targeting of Individuals, März 2019, S. 148; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018), S. 17, begründen ebenfalls nicht die Annahme einer (Gruppen-)verfolgung der Zoroastrier, da sie nicht die Qualität und Intensität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung erreichen. bb) Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich auch nicht bei der Annahme, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Irak (erneut) als Atheist wahrgenommen werden sollte, weil er etwa nicht zum Beten in die Moschee gehen würde. Atheisten bzw. Apostaten sind in der Region Kurdistan-Irak nicht generell einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure ausgesetzt. Nur im Einzelfall kann die Gefahr bestehen, aufgrund von öffentlichen atheistischen Äußerungen angegriffen oder von der eigenen Familie verstoßen zu werden. Vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 02.07.2019 – 17 K 8382/17.A – n.v. Unabhängig davon, ob die Angaben des Klägers zu den Übergriffen durch seine Familienangehörigen vor seiner Ausreise im Jahr 2015 als glaubhaft zugrunde zu legen sind und eine Vorverfolgung begründen können, ist jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr des Klägers im Jahr 2019 von einer die Schwelle des § 3 AsylG überschreitenden Verfolgungsgefahr auszugehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger das Bedürfnis haben würde, islamkritische Äußerungen öffentlichkeitswirksam kund zu tun. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nach den obigen Ausführungen insgesamt entnehmen, dass er ein Leben ohne religiöse Pflichten wie zwingende Gebete führen möchte, jedoch keinen Wert auf Austausch mit anderen über religiöse Themen legt. Einer etwaigen Gefahr durch seine nach wie vor in Erbil lebenden Familienangehörigen kann er sich durch einen Umzug innerhalb der RKI entziehen. Dies stellt eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, weshalb seine Familienangehörigen den Kläger an anderen Orten aufspüren sollten, zumal er bereits seit mehr als vier Jahren nicht mehr im Irak ist. Der Kläger, der Kurde ist und aus Erbil stammt, kann nach den Erkenntnissen des Gerichts in andere Teile dieser Region sicher und legal reisen und wird dort aufgenommen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Version 7.0, September 2018, S. 9; The Danish Immigration Service, Northern Iraq, Security situation and the situation for internally displace persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 35 ff.; EASO, Country of origin information report Iraq: Internal mobility, Februar 2019, S. 34 ff. Es kann auch vernünftigerweise von ihm erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort der RKI niederlässt, weil er als junger, gesunder Mann trotz allgemeiner wirtschaftlicher Schwierigkeiten grundsätzlich selbst seinen Lebensunterhalt verdienen kann. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nach der Erkenntnislage des Gerichts auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. Nach diesem Maßstab herrscht in der RKI derzeit kein solcher Konflikt. Regelrechte Kämpfe oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden dort nicht statt. Zwar kommt es auch in der RKI immer wieder zu vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen Terroranschlägen kurdischer IS-Mitglieder, die sich in Schläferzellen organisiert haben, oder Luftanschläge türkischer Kräfte gegen Stellungen der PKK In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Anzahl der erfolgten Angriffe, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Dohuk, Erbil und gesamten Irak vom 18.04.2019, <https://www.ecoi.net/de/dokument/2007048.html>, abgerufen am 10.09.2019, erreicht der Grad willkürlicher Gewalt jedoch kein so hohes Niveau, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. So auch Urteil der Kammer vom 17.09.2018 ‑ 17 K 2933/17.A ‑ (n.v.), m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 ‑ 9 A 4155/18.A ‑ (n.v.); vgl. auch VG Köln, Urteile vom 22.01.2018 - 3 K 4477/17.A –; vom 30.05.2018 – 12 K 5965/17.A –; und vom 17.02.2017 – 18 K 9773/16.A –; VG Augsburg, Urteile vom 16.02.2017 – Au 5 K 16.32161 – und vom 13.03.2017 – Au 5 K 16.32838 –. III. Es sind keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering/ Vereinigtes Königreich) –, vom 28.02.2008 ‑ 37201/06 (Saadi/ Italien) ‑ und vom 27.05.2008 ‑ 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich) ‑. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen in der RKI. Trotz der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen kann die Grundversorgung der Bevölkerung zumindest innerhalb der RKI grundsätzlich aufrechterhalten werden, u.a. mit Hilfsleistungen der Regierung (public distribution system - PDS) sowie von Nichtregierungsorganisationen und mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018), S. 24 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Version 4.0, März 2017, S. 37 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen vom 10.05.2017, S. 5, wonach das PDS-System trotz Engpässen „relativ gut“ funktioniert; s. zu Projekten der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit im Auftrag der Bundesregierung im Irak auch <https://www.giz.de/de/weltweit/52758.html>. Unterkunfts- und Erwerbsmöglichkeiten sind grundsätzlich vorhanden. Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten der RKI gut, auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 12.06.2017, zu Frage 3. Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass die RKI sich infolge der hohen Flüchtlingszahlen hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, schwieriger Stromversorgung, einer angespannten Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie des Gesundheits- und Bildungswesens in einer wirtschaftlichen Krise am Rande der Belastungsgrenze befindet. Vgl. ausführlich ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Wirtschaftliche Lage in der autonomen RKI für RückkehrerInnen vom 10.05.2017, S. 1 ff.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 18.05.2018, S. 118 ff. Eine Existenzgefährdung im Sinne der hohen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen ist indes nach der dargelegten Erkenntnislage im Regelfall nicht gegeben. So im Ergebnis auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Version 5.0, November 2018, S. 12 f. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies im Fall des Klägers aufgrund besonderer individueller Umstände ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre. Seine Situation bei einer Rückkehr in die Provinz Erbil unterscheidet sich nicht in einer Weise von derjenigen anderer Rückkehrer, dass von einem besonderen Ausnahmefall im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auszugehen wäre, der einer Abschiebung entgegenstünde. Auch andere Rückkehrer haben aufgrund der schwierigen (wirtschaftlichen) Bedingungen um ihre Existenzsicherung zu kämpfen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger als alleinstehendem Mann im erwerbsfähigen Alter und mit Berufserfahrung aus der Gastronomie nicht möglich wäre, sich nach der Rückkehr zumindest ein Existenzminimum zu schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Rückkehr menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt wäre, bestehen vor diesem Hintergrund insgesamt nicht. IV. Schließlich sind keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.