OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 7527/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0905.20K7527.18.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von  110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Bargeld im Wert von 155.000 EUR. Der jetzt 82-jährige Kläger ist Rückversicherungsmakler. Er betreibt seine geschäftliche Tätigkeit seit dem Jahr 1963, teils als Angestellter und seit mehr als 20 Jahren als eingetragener selbstständiger Kaufmann unter der Firma L. -G. von B. S. C. e.K. Zuvor war er in der Firma I. S1. T. & Co. als Leiter der Rückversicherungsabteilung unter anderem für das nordkoreanische Versicherungsunternehmen Korea National Insurance Corporation (KNIC) tätig, dem staatlichen Monopolversicherer mit Hauptsitz in Pjöngjang. Als die Firma I. S1. T. & Co. im Jahr 1998 von einem US-Konkurrenten übernommen wurde, konnte die Kooperation mit der KNIC aufgrund des US-Embargos gegen Nordkorea nicht fortgeführt werden. Der Kläger machte sich im Jahr 1999 selbstständig und übernahm die Geschäfte mit der KNIC. Er vermittelte seitdem Versicherungsverträge im Auftrag der KNIC und betreute die Verantwortlichen der KNIC in I1. , verhalf zu Behördenkontakten und organisierte deren Geschäftskorrespondenz. Die Entwicklung der politischen Lage zwang die europäischen Banken dazu, Finanztransaktionen mit nordkoreanischen Großunternehmen restriktiver zu handhaben. Die KNIC versuchte erfolglos, dem entgegenzuwirken. Um der KNIC zu helfen, tätigte der Kläger seit den Jahren 2000/2001 in deren Auftrag Auslandsüberweisungen. Als die Bankinstitute der I2. Niederlassung der KNIC im Jahr 2011 die Führung von Bankkonten endgültig verweigerten, stellte der Kläger zumindest im Einzelfall seine eigenen Bankverbindungen für Geschäfte der KNIC zur Verfügung und versuchte, eine Kontoführung bei anderen Bankinstituten zu ermöglichen, etwa bei der Bank of England. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers fertigten in dessen Auftrag unter dem 21.09.2011 ein Gutachten, in dem sie sich unter anderem mit dem EU-Embargo gegenüber Nordkorea, der Tätigkeit der KNIC und der Bedeutung des Einfrierens von Geldern befassten. Die KNIC und verschiedene leitende Mitarbeiter des Unternehmens wurden mit der am 02.07.2015 beschlossenen Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2015/1062 (AmtsBl. L 174/16) in das Nordkorea-Embargo einbezogen, weil das Unternehmen unter anderem Devisen zur Finanzierung des nordkoreanischen Nuklearprogramms oder anderer Massenvernichtungswaffen sowie für ballistischer Flugkörper beschafft oder diese versichert hatte. Die KNIC in I1. vernichtete daraufhin ihre schriftlichen Dokumente und digitalen Speicher. In der Folgezeit setzte der Kläger seine oben beschriebene Unterstützung der KNIC fort. Auch seine Mitarbeiterin, Frau S2. E. D. , zahlte von ihrem Konto Rechnungen der KNIC, unter anderem an Versicherungen und an Unternehmen der Daseinsvorsorge. Die Gelder wurden ihr von der KNIC in bar erstattet. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts (GBA) beim Bundesgerichtshof gegen leitende Mitarbeiter der KNIC (AZ: 3 BJs 22/15-1) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wurden von dem Bundesgerichtshof zwei Durchsuchungsbeschlüsse für die von dem Kläger geschäftlich und privat genutzten Räumlichkeiten am 03.05.2016 vollstreckt. In den Geschäftsräumen wurden zahlreiche Unterlagen sichergestellt, die zum Teil lose abgelegt waren. Zu den sichergestellten Dokumenten gehörten aber auch viele Ordner mit Belegen zur Kontoführung, unter anderem bei der XXXXXXXXbank. Darüber hinaus stellten die Ermittler einen Ordner mit der Aufschrift „XXXX“ und einen weiteren Ordner sicher, der Unterlagen zu einer Steuerprüfung und Steuernachforderungen des Finanzamts I1. -Mitte in Höhe von rund 1.200.000 EUR für das Jahr 2006 enthielt. Am 03.05.2016 wurde der Kläger von der Generalbundesanwaltschaft als Zeuge vernommen. Er äußerte sich unter anderem zu seinen Geschäften mit der KNIC, zu seinen Verbindungen zu nordkoreanischen Repräsentanten und zu den bei der Durchsuchung aufgefundenen Belegen über eine Darlehensrückzahlung im Februar 2015. Er erklärte im Wesentlichen, ihm sei das Geld für den Erwerb einer Immobilie überlassen worden; nachdem sich der Erwerb zerschlagen habe, habe er es zurückgezahlt. Der Kläger teilte dem Zollkriminalamt am 04.05.2016 telefonisch mit, dass sich in einem der sichergestellten Ordner 155.000 EUR in bar befänden. Diese seien seiner Mitarbeiterin Frau N. S2. E. D. zuzuordnen, deren Initialen „XXXX“ auf dem Ordnerrücken vermerkt seien. Die Ermittler fanden in dem Ordner das Bargeld und Unterlagen. Zuerst waren Dokumente zu Vermietungen abgeheftet. Hinter einem nachfolgenden Trennstreifen befand sich eine wiederverschließbare Kunststoffeinlage mit der Aufschrift „Mietzins“, in dem das Bargeld in einem Papierumschlag steckte. Nachgeheftet fanden sich Unterlagen über den Zeitraum April bis September 2015, die einen aus der Sicht der Ermittler eindeutigen Bezug zur KNIC aufwiesen. Es handelte sich unter anderem um Aufzeichnungen zu einer Überweisung der Firma R. S. Company (RSe), mit der die KNIC Rückversicherungsverträge abgeschlossen hatte, auf ein Konto des Klägers in Höhe von 130.000 EUR zum Zweck einer Beitragsrückerstattung oder Schadensregulierung. Zum anderen fanden die Ermittler ein Dokument vom 20.04.2015 über eine Bargeldabhebung in Höhe von 18.000 EUR und E-Mails mit Bezug zur KNIC, in denen zu zahlende Geldbeträge in Höhe von 2.000 EUR bzw. 5.000 EUR genannt waren. Aufgrund dieser Umstände wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts einer versuchten Straftat gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1b), Abs. 6 AWG i.V.m. Art. 6 Abs. 2b) VO (EG) Nr. 397/2007 i.d.F. der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1283/2009 vom 22.12.2009 ein Ermittlungsverfahren (AZ: 0000 XX 00/00) eingeleitet. Dieses wurde von der Staatsanwaltschaft I1. später gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mit Verfügung vom 20.12.2017 eingestellt, weil der Kläger durch die Verwahrung des Geldes „nicht über die eingefrorenen Gelder i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1b) AWG verfügt habe“. In dem Vermerk führte die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass sie die Einlassungen des Klägers, er habe das fragliche Bargeld lediglich für seine Mitarbeiterin aufbewahren wollen, nicht für glaubhaft halte. Dies folge unter anderem aus dem Umstand, dass sie ausgehend von ihrem Bankkonto diverse Überweisungen zur Erledigung von „Alltagsgeschäften“ für die KNIC nach deren „Listung“ vorgenommen habe. Des Weiteren habe sie nicht auf die Sicherstellung des angeblich ihr gehörenden Geldes reagiert. Die Barabhebung sei vor der „Listung“ der KNIC und dem Einfrieren der Vermögenswerte am 02.07.2015 erfolgt. Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Embargos oder ein anderes Delikt. Im Übrigen wurden gegen den Kläger und Frau S2. E. D. im gleichen Verfahren Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1) AWG geführt, weil Frau S2. E. D. Rechnungen der KNIC in Höhe von insgesamt 1.614,46 EUR bezahlt hatte. Dieses Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen „geringer Schuld der Beschuldigten“ sowie wegen „des eingestandenen Vorwurfs und des hohen Lebensalters der Beschuldigten“ eingestellt. Der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft vom 20.12.2017 wurde der Beklagten übersendet, die daraufhin die angefochtene Verfügung vom 23.01.2018 erließ. Mit dieser wurde unter Bezugnahme auf § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) das bereits im Gewahrsam des Zolls befindliche Bargeld sichergestellt. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass Geld sei dem Unternehmen KNIC zuzuschreiben. Es sei davon auszugehen, dass nur durch die Sicherstellung des Geldes der gegenwärtigen Gefahr einer Verletzung des § 4 AWG begegnet werden könne. Es sei zwingend zu verhindern, dass dem nordkoreanischen Unternehmen KNIC Geld oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit welchem dieses unter anderem das Nuklearprogramm Nordkoreas finanzieren und damit die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährden könnte. Der Kläger hat der Sicherstellungsverfügung am 22.02.2018 widersprochen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es handele sich bei dem sichergestellten Bargeld nicht um Finanzmittel der KNIC. Beigefügt war eine Bestätigung der KNIC vom 18.05.2018, dass der Geldbetrag oder ein anderer Barbetrag von der KNIC an den Kläger niemals bezahlt oder in anderer Form ihm überlassen worden sei. Es gebe auch keine Forderung gegen den Kläger. Der Kläger führte dazu weiter aus, er habe dieses Geld auch nicht im Auftrag der KNIC verwaltet. Vielmehr handele es sich um das Eigentum der Mitarbeiterin Frau S2. E. D. , die das Geld infolge eines Erbfalls in Q. erhalten habe. Weil in ihre Wohnung eingebrochen worden sei, habe der Kläger das Geld für sie in seinen Geschäftsräumen aufbewahren sollen. Es sei in einen Ordner mit den Initialen der Frau S2. E. D. einsortiert worden. Die in dem Ordner ebenfalls befindlichen Dokumente, die aus Sicht der Beklagten einen Zusammenhang mit der KNIC herstellten, habe der Kläger versehentlich dort abgeheftet. Außerdem bezahle der Kläger seit geraumer Zeit monatlich 800 EUR an Frau S2. E. D. , um ihr den sichergestellten Geldbetrag zu erstatten. Beigefügt war eine Bestätigung der Deutschen Bank AG, dass der Kläger an Frau S2. E. D. seit August 2017 bis Juni 2018 monatlich 800 EUR überwiesen habe. Mit Bescheid vom 09.10.2018 wies die Generalzolldirektion – Zollkriminalamt L1. - den Widerspruch des Klägers vom 22.02.2018 zurück. Zur Begründung stützte sich die Beklagte zuerst auf den Umstand, dass der hohe Bargeldbetrag in den Geschäftsräumen des Klägers in einem Ordner ungesichert gelagert worden sei. Dass sich die Banknoten versteckt in einem unauffälligen Ordner befanden, spreche bereits für die illegale Herkunft des sichergestellten Bargeldes. Zudem sei auch die Höhe des Betrages ein Hinweis, dass es sich um Erlöse aus illegalen Geschäften handele. Der Kläger habe bislang auch keinen ordnungsgemäßen und glaubhaften Herkunftsnachweis erbracht. Insbesondere wenn es sich – wie von ihm vorgetragen – um eine Erbschaft der Frau S2. E. D. handelte, könnten zum Beleg Unterlagen vorgelegt werden. Zudem sei zu bezweifeln, dass es von Frau S2. E. D. gewünscht war, den hohen Geldbetrag im Geschäftsbüro des Klägers in einem ungesicherten Ordner zu verstecken. Üblich sei vielmehr die Aufbewahrung von Wertgegenständen bzw. Bargeld in einem Tresor, um sie angemessen vor Diebstahl zu schützen. Für den vermeintlichen Wohnungseinbruch fehle es an einem Beweis. Auch gebe es keine Dokumente zu dem angeblichen Verwahrungsvertrag zwischen dem Kläger und Frau S2. E. D. . Schließlich sei die Tatsache, dass die KNIC dem Kläger unter dem 18.05.2018 eine Bescheinigung ausgestellt habe, nahezu grotesk. Dass diese Bescheinigung von Herrn „T1. L2. O. unterzeichnet sei, der persönlich von dem Embargo betroffen sei, unterstütze den Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung. Der Hintergrund dieser Gefälligkeit liege in der über die Jahrzehnte aufgebauten „Freundschaft“ bzw. den geschäftlichen Abhängigkeiten zwischen dem Kläger und den Verantwortlichen der KNIC. Der Kläger hat am 08.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf seine Widerspruchsbegründung und seine Einlassung im Ermittlungsverfahren Bezug. Ergänzend führt er aus, schon aufgrund der Einstellung dieses Verfahrens fehle es an einer Grundlage für die Sicherstellung. Die im Ordner gefundenen weiteren Unterlagen belegten keinen Zusammenhang mit der KNIC, wie es die Beklagte meine. Ein Betrag in Höhe von 130.000 EUR stamme ausweislich der Gutschriftanzeige vom 16.04.2015 aus einem Ablösungsvertrag vom 10.04.2015 zwischen der RSe und der griechischen Versicherungsfirma B1. . In Artikel 2 des Vertrages sei die exakte Ablösungssumme in Höhe von 130.000 EUR genannt, die innerhalb von 7 Tagen nach Ablösung der Rückversicherungsverbindlichkeiten auf das Konto des Klägers zu zahlen gewesen sei. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Steuerberater des Klägers und dem Kläger ergebe sich weiter, dass am 20.04.2015 eine Überweisung in Höhe von 112.000 EUR an die B1. erfolgt sei. Zudem sei zur Erfüllung des Ablösungsvertrags ein Betrag in Höhe von 18.000 EUR an den Chief Executive Officer der RSe, Herrn H. T2. , gezahlt worden. Hinzu komme, dass das sichergestellte Geld schon deshalb nicht aus rechtswidrigen Handelsgeschäften stammen könne, weil die diesbezüglichen Zahlungen der RSe bereits im April 2015 erfolgt seien, die „Listung“ der KNIC durch die EU aber erst im Juli 2015. Schließlich liege ein Vermerk vom 20.10.2018 des Sohnes von Frau S2. E. D. vor, des Herrn K. T3. . Dieser schildere die Abwicklung der Erbschaft seiner Mutter. Um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den drei Erben zu vermeiden, habe Frau S2. E. D. letztlich 15 Prozent von 1,2 Mio. USD aus dem Erbe erhalten. Wegen der Einzelheiten verweist der Kläger auf die Anlagen K12 bis K14. Der Kläger beantragt, die Sicherstellungsverfügung vom 23.01.2018 (X 0000-0000.XX.000000-XXXXX.X.00; X 00/0000-X.000.00-000000) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2018 (X 0000-0000.000000.XXXX.X00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die zur Bekräftigung der vermeintlichen Erbschaft vorgelegten Anlagen K12 bis K14, die überwiegend aus E-Mails in spanischer Sprache bestehen sowie einer vom Kläger selbst übersetzten E-Mail, seien kein tauglicher Beweis. Insbesondere seien keine Transaktionswege beschrieben oder dargelegt worden, wie Frau S2. E. D. das Geld aus Q. erhalten haben könnte. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt ein Erbe behauptet oder Eigentum und Besitz an dem Bargeld gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Eine in diesem Zusammenhang erteilte Vertretungsvollmacht der Frau S2. E. D. sei bislang nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der monatlichen Zahlung in Höhe von 800 EUR an Frau S2. E. D. fehle es an der Zweckbestimmung der Überweisung und an einem Nachweis eines entsprechenden Vertrags. Die Auswertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Korrespondenz und Dokumente spreche für eine enge Beziehung des Klägers sowie der Frau S2. E. D. zu der KNIC und deren leitenden Vertretern. Bemerkenswert sei unter anderem die Aussage des Klägers gegenüber der Generalbundesanwaltschaft, er habe eine halbe Stunde vor dem Bild des verstorbenen Machthabers Nordkoreas mit „gesenktem Haupt“ verweilt und habe persönlichste Erledigungen in privatesten Lebensbereichen der Mitarbeiter der KNIC ausgeführt. Auch die persönliche, nahezu devote Grußformel des Klägers an „The Great Leader Kim Jong Il“ weise auf eine solche Verbundenheit hin. Für den Kläger seien die Handelsgeschäfte mit der KNIC die Haupteinnahmequelle gewesen. Aufgrund dieser geschäftlichen Abhängigkeit gefährde deren Ausfall seine Existenz. Insgesamt bestehe im Falle der Auszahlung der sichergestellten Bargeldmittel an den Kläger die gegenwärtige Gefahr der Verletzung von EU-Sanktionen, weil die Mittel an den Eigentümer - die KNIC und deren Vertreter - zurückgeführt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sicherstellungsverfügung des Zollkriminalamtes L1. vom 23.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Sicherstellung ist § 32b Abs. 1 ZFdG. Danach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Das Zollkriminalamt war für die Sicherstellung zuständig. Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern; sie nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr, § 1 ZFdG. Das Zollkriminalamt L1. handelte demnach als örtliche Behörde des Zollfahndungsdienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, § 5a Abs. 1 und 2, § 12 Finanzverwaltungsgesetz. Zu dessen Aufgaben gehört nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) die zollamtliche Überwachung des Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des ZollVG. Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Bekämpfung von Geldwäsche und sonstiger Straftaten sowie Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel, § 1 Abs. 5 ZollVG. Mit der Sicherstellung der 155.000 EUR verfolgte die Beklagte einen dieser Aufgabe entsprechenden Zweck, nämlich einen befürchteten Transfer des Bargeldes an die nordkoreanische Firma KNIC oder an sonstige mit der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) verbundenen Organisationen oder Personen zur Wahrung des gegenüber Nordkorea bestehenden Embargos (Beschluss GASP 2016/849 vom 27.05.2016, Amtsbl. L 141/79 in der Fassung der Änderung vom 30.08.2017, GASP 2017/1512, AmtsBl. L 224/118) zu verhindern. Bei dem streitigen Bargeldbetrag handelt es sich um eine Sache im Sinne des § 32b ZFdG. Die bei dem Kläger sichergestellten Geldscheine stellen körperliche Gegenstände dar; die Beklagte hat diese nach wie vor in ihrer Verwahrung. Mit der Sicherstellung des Geldbetrages ist eine gegenwärtige Gefahr abgewendet worden, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestand und auch gegenwärtig noch vorliegt. Unter einer konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.07.2013 - 5 A 607/11 - juris. Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr. Ist der Schaden noch nicht eingetreten, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, die auf belastbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruht. Auf der Grundlage dieses Tatsachenwissens muss das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können. Der Begriff „gegenwärtige Gefahr" stellt demnach grundsätzlich strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; es kommt aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden müssen. Eine diesen Maßstäben entsprechende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 32b Abs. 1 ZFdG liegt vor. Die Sicherstellungsverfügung des Zollkriminalamtes ist ergangen, um zu verhindern, dass das sichergestellte Geld entgegen den Bestimmungen des EU-Embargos (Art. 1 Abs. 2b) und Art. 13 Nr. 1 des Beschlusses GASP 2016/849 vom 27.05.2016, Amtsbl. L 141/79 in der Fassung der Änderung vom 30.08.2017, GASP 2017/1512, AmtsBl. L 224/118) gegen Nordkorea in den Herrschaftsbereich der KNIC oder anderer nordkoreanischer Stellen gelangt. Die Beklagte hat angenommen, dass das Geld der KNIC zuzuordnen sei und Überwiegendes dafür spricht, dass es im Fall einer Rückgabe an den Kläger unter Verstoß gegen die oben bezeichneten Normen des EU-Embargos gegen Nordkorea einer illegalen Verwendung zugeführt werden soll. Diese Bewertung der Beklagten und insbesondere die Wahrscheinlichkeitsprognose der Beklagten erweisen sich nach Überzeugung des Gerichts als zutreffend. Das bei dem Kläger in dessen Büro in einem Pultordner gefundene Geld ist nach den Angaben des Klägers und nach den Schlussfolgerungen der Beklagten kein im Eigentum des Klägers stehendes Geld. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um den Geldbetrag, den der Kläger am 12.02.2015 von seinem bei der XXXXXXXXbank geführten Konto mit der Nummer 000000000, BLZ 000 000 00, abgehoben hat. Dieses Geld sei ihm ursprünglich von der KNIC überlassen worden. Diese Einschätzung teilt das Gericht. Der Kläger hat entsprechend seinem eigenen Vorbringen und nach dem Inhalt der vorliegenden Dokumente im September und Oktober 2011 von der KNIC 70.000 EUR und 90.000 EUR in bar erhalten hat. Diese Beträge sollten auf dem deutschen Kapitalmarkt investiert werden, wie sich aus den Schreiben des Klägers vom 23.09.2011 und vom 04.10.2011 an die KNIC (an Herrn L3. Il T4. ) ergibt. Gleiches ließ er in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren von seinen Bevollmächtigten vortragen. Demnach sollte er als Gegenleistung für seine Handelsaktivitäten eine Gewinnbeteiligung erhalten. Die Investitionen wurden zunächst zurückgestellt. Dann eröffnete der Kläger am 12.05.2012 ein Konto bei der XXXXXXXXbank (Kto.-Nr. 000000000, BLZ 000 000 00), auf welches er am 23.05.2012 160.000 EUR von seinem Konto übertrug. In der Folgezeit kaufte er Wertpapiere entsprechend diesem Geldbetrag und teilte dies der KNIC im Juni 2012 mit. In seinem Schreiben vom 14.07.2012 an die KNIC (an Herrn L3. Il T4. ) informierte er darüber, dass sich die Erträge günstig entwickelten. Der beigefügte Kontoauszug wies einen Betrag von 162.360 EUR aus. Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Kläger das am 12.02.2015 von dem vorgenannten Konto abgehobene Geld in sein Büro gebracht und dort dauerhaft deponiert hat. Er wollte das Geld für die KNIC aufbewahren und es ihr bei Bedarf überlassen. Sein Vorbringen, ihm sei das unstreitig von der KNIC überlassene Geld später darlehensweise überlassen worden und er habe es später an die KNIC zurückgegeben, ist nicht glaubhaft. Nach dem Vorbringen des Klägers im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren will er mit der KNIC vereinbart haben, dass ihm das zuerst für Anlagezwecke überlassene Geld später darlehensweise belassen werde, wofür er sich unter anderem mit Schreiben vom 03.12.2014 bei der KNIC bedankt habe. In diesem Schreiben habe er auch die Rückzahlung für Anfang Februar 2015 bestätigt. Die Barabhebung von 155.000 EUR am 12.02.2015 interpretiert der Kläger als Abhebung, um das Geld der KNIC zurückzugeben. 5000 EUR habe er aus anderen Quellen dazugeben müssen, um den Gesamtbetrag von 160.000 EUR zu erreichen. Gegenüber dem Generalbundesanwalt hatte der Kläger am 03.05.2016 angegeben, die KNIC habe ihm das Darlehen gewährt, weil er die Wohnung, in der auch sein Büro untergebracht sei, im Jahr 2015 habe kaufen wollen. Der Kauf habe sich zerschlagen, so dass er das Geld an die KNIC zurückgezahlt habe. Hintergrund der Angaben war, dass in seiner Wohnung Belege über die Rückzahlung eines entsprechenden Betrages an die KNIC gefunden worden sind, was ihm im Rahmen der Befragung vorgehalten wurde. Die Angaben des Klägers auf diesen Vorhalt sparen aus, dass ihm das Geld für Anlagezwecke zu Gunsten der KNIC von der KNIC überlassen worden ist, was nach Überzeugung des Gerichts mit dem Umstand zusammenhängt, dass die KNIC im Jahr 2011 bei deutschen Banken keine Konten mehr führen konnte. Der Kläger hat ausweislich verschiedener E-Mails, die er unter anderem mit der KNIC-Niederlassung in M. ausgetauscht hat, mit seinen dortigen Kollegen diskutiert, ob und auf welche Weise trotz dieser Entwicklung eine zumindest indirekte Teilnahme der KNIC am europäischen Markt möglich ist. Entsprechend hat er unstreitig zumindest die hier in Rede stehenden 160.000 EUR von der KNIC entgegengenommen und im eigenen Namen angelegt. Die dabei erzielten Erträge hat er der KNIC in den oben genannten Schreiben als Erfolg dargestellt. Mit Blick auf die zunehmenden Schwierigkeiten der KNIC, am europäischen Markt zu handeln, insbesondere Kontoverbindungen zu unterhalten, erscheint es unglaubhaft, wenn die KNIC dem Kläger einen sechsstelligen Geldbetrag zinslos für längere Zeit belassen haben soll, obwohl sie selbst dringend auf Barmittel angewiesen war. Dieses Geld brauchte sie zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Betriebs und zur Weitergabe nach Nordkorea. Die spätere Einbeziehung der KNIC in das EU-Embargo beruht letztlich auf der Annahme, dass es sich um eine Versicherungsgesellschaft im Besitz der nordkoreanischen Regierung handelt, die Geld insbesondere für das nordkoreanische Atomwaffenprogramm sammeln soll. Ebenfalls stark gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben spricht die Bescheinigung der KNIC vom 18.05.2018, die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist. Darin bescheinigt die KNIC dem Kläger, dass sie ihm einen Betrag von 155.000 EUR oder eine ähnliche Summe nicht gezahlt habe und gegen den Kläger keine Zahlungsansprüche habe. Dies widerspricht bereits dem eigenen Vorbringen des Klägers, der ohne Zweifel zumindest 160.000 EUR von der KNIC für Anlagezwecke und später als Darlehen erhalten haben will und zur Rückzahlung verpflichtet war, wie er es selber vorgetragen hat. Soweit der Kläger die Rückzahlung des Geldes an die KNIC mit dem Schreiben vom 16.02.2015 belegen will, überzeugt dies nicht. Vielmehr spricht dieses Schreiben dafür, dass die KNIC angesichts des sich abzeichnenden und fünf Monate später auch erlassenen Embargos gegen die KNIC nur den Eindruck vermitteln wollte, ihr Anspruch gegenüber dem Kläger auf Rückzahlung des Geldes sei erfüllt. Durch die Bescheinigung konnte der Eindruck vermittelt werden, dass der Vertrag abgewickelt und das Geld an die KNIC zurückgezahlt sei. Das tatsächlich beim Kläger verbliebene Geld stand der KNIC auf diese Weise inoffiziell noch zur Verfügung, ohne dass ein mögliches „Einfrieren“ im Rahmen eines Embargos drohte. Anlass für diese Schlussfolgerung ist unter anderem der Umstand, dass der Kläger den Entwurf des Schreibens vom 16.02.2015 zusammen mit anderen Schreiben per E-Mail an die KNIC versendet hat und die KNIC das auf den 16.02.2015 vordatierte Schreiben mit einem Bestätigungsstempel und Unterschrift versehen an den Kläger bereits am 07.02.2015 per E-Mail zurückgesendet hat. Da das Bargeld vom Kläger am 12.02.2015 abgehoben und an die KNIC übergeben worden sein soll, deuten die abweichenden Daten der E-Mails und des Schreibens vom 16.02.2015 darauf hin, dass der Verbleib des Geldes absprachegemäß verschleiert werden sollte. Die oben genannte Schlussfolgerung stützt sich auch auf den Umstand, dass eine solche Vorgehensweise dem geschäftlichen Verhalten des Klägers entspricht. Der Kläger war frühzeitig über den Umstand informiert, dass die wirtschaftliche Betätigung der KNIC in Europa eingeschränkt wird. Bereits zu Beginn seiner Selbständigkeit im Jahre 1999 gab es Sanktionen der Vereinigten Staaten gegenüber Nordkorea, weshalb sein früherer Arbeitgeber die Geschäfte mit Nordkorea aufgeben musste. Der Kläger übernahm diese und erlebte die weitere Entwicklung auch wegen seiner engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur KNIC unmittelbar persönlich mit. Die zunehmenden Schwierigkeiten führten dazu, dass der Kläger im Jahr 2011 seinen Prozessbevollmächtigten für die KNIC um ein Gutachten bat, welches sich mit dem Einfrieren von Geldern der KNIC befassen sollte. In diesem Gutachten vom 21.09.2011 wurde bereits deutlich, dass die KNIC möglicherweise zeitnah in das schon bestehende EU-Embargo gegen Nordkorea aufgenommen wird, da sie die Waffenprogramme Nordkoreas direkt oder indirekt unterstützen könnte. Dies wurde detailliert erläutert und schließlich resümiert, dass die KNIC sich einem Embargo nicht entziehen könne, indem sie für ihre europäischen Geschäfte eine Versicherungsvermittlungsgesellschaft zwecks Geldtransfers an die KNIC gründet. Der Kläger, der sich ansonsten als wenig kenntnisreich über diese Umstände darstellt, hat dieses Gutachten auch per E-Mail verbreitet und an einen in der T5. ansässigen Kollegen eine E-Mail geschickt, in der er auf die Ergebnisse des Gutachtens Bezug nimmt und seine Absicht äußert, Geldtransfers der KNIC zu ermöglichen, indem er das Konto seiner Firma dafür zur Verfügung stellt. Entsprechende Transaktionen sind letztlich auch die Entgegennahme von 160.000 EUR zwecks Geldanlage auf dem europäischen Markt im Namen des Klägers und für die KNIC. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam bereits die Staatsanwaltschaft I1. . Wie sich aus deren Abschlussvermerk vom 20.12.2017 ergibt, konnte ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Tatbestandsmerkmale „Verfügen“ bzw. „Bereitstellen“ des Bargeldes nicht angenommen werden. Jedoch wurde bereits in diesem Verfahren angenommen, der Kläger habe Gelder der KNIC „heimlich verwahrt“. Dies begründete die Staatsanwaltschaft I1. mit der besonderen Auffindesituation des Bargeldes. Da der Umschlag mit dem Geld mittig in einem Ordner mit KNIC-Korrespondenz sowie dem Kontoauszug der XXXXXXXXbank vom 13.02.2015 steckte, könne ein Bezug zur KNIC nur schwer verleugnet werden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft I1. handele es sich bei dem sichergestellten Geld um das am 12.02.2015 vom Depotkonto des Klägers abgehobene Geld, welches dieser im Herbst 2011 von der KNIC für Spekulationsgeschäfte erhalten habe. Die Einstellung dieses Teils des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO steht der Annahme einer Gefahr im Sinne des § 32b ZFdG nicht entgegen. Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz hatte die Verwahrung des Bargeldes zum Gegenstand. Die hier streitige Maßnahme ist präventiv erfolgt und dient der Gefahrenabwehr. Vielfach mag es zu einer Überschneidung repressiver und präventiver Zwecke einer Sicherstellung kommen, so dass trotz der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung des behördlichen Gewahrsams an sichergestellten Gegenständen bestehen kann. Vorliegend ist die Sicherstellung des Geldes jedoch aus Gründen erfolgt, die mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in keinem direkten Zusammenhang stehen. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, ob gegen den Kläger in strafrechtlicher Hinsicht noch ein Restverdacht besteht. Vielmehr sind lediglich Teile des zu beurteilenden Sachverhalts im Strafverfahren und in dem hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahren identisch. In der Sache bezweckt die Sicherstellungsverfügung des Zollkriminalamtes, dass das sichergestellte Geld nicht entgegen den Bestimmungen des EU-Embargos (Art. 1 Abs. 2b) und Art. 13 Nr. 1 des Beschlusses GASP 2016/849 vom 27.05.2016, Amtsbl. L 141/79 in der Fassung der Änderung vom 30.08.2017, GASP 2017/1512, AmtsBl. L 224/118) gegen Nordkorea in den Herrschaftsbereich der KNIC oder anderer nordkoreanische Stellen gelangt. Dies steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die frühere Verwahrung des Geldes beim Kläger strafrechtlich von Relevanz gewesen ist. Offenbleiben kann, wie die neben dem Geld in dem Ordner gefundenen Dokumente zu bewerten sind, die unter anderem eine Zahlung von 130.000 EUR an den Kläger, die Zahlung eines Betrags von 18.000 EUR und E-Mails über weitere Beträge zum Inhalt haben. Der Kläger hat dazueinen versicherungsrechtlichen Hintergrund dargelegt und entsprechende Dokumente vorgelegt (Anlagen K8 und K9). Auch wenn Zweifel an dem behaupteten Vertrag mit der B1. verbleiben, weisen die zugehörigen Bankunterlagen darauf hin, dass am 20.04.2016 eine Überweisung des Klägers in Höhe von 112.000 EUR an die B1. erfolgt ist. Am gleichen Tag erfolgte eine Barauszahlung in Höhe von 18.000 EUR an den Kläger, der das Geld einem Dritten weitergab. Ein Bezug der Transaktionen zur KNIC ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorträgt, es handele sich um einen Geldbetrag, den Frau S2. E. D. als ihren Anteil einer Erbschaft aus Q. erhalten habe und den sie im Büro des Klägers aufbewahrt haben wollte, ist das Gericht der Überzeugung, dass diese Darstellung nicht zutreffend ist. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung spricht, dass Frau S2. E. D. als angeblich von der Sicherstellung betroffene Person zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten einen Rückgabeanspruch geltend gemacht hat. Auch hat sie dem Kläger keine schriftliche Vollmacht erteilt, für sie in diesem Verfahren tätig zu werden und hat keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, um die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu bekräftigen. Schließlich fehlen auch jegliche Dokumente, die die Erbschaft und den vorgetragenen Vergleich über den Umfang der Erbschaft sowie den Transfer des Geldes von Q. in die Bundesrepublik Deutschland belegen könnten. Unbeschadet dessen hat der Kläger selbst im Verlauf des Verfahrens keine überzeugenden näheren Angaben zu den Umständen der vermeintlichen Erbschaft seiner Mitarbeiterin Frau S2. E. D. gemacht. Sein diesbezüglicher Vortrag ist trotz des Verweises auf die Anlagenkonvolute K12 bis K14 detailarm. Die vorgelegten Anlagenkonvolute enthalten eine Zusammenstellung von Dokumenten, größtenteils Ausdrucke der zwischen dem Kläger und dem Sohn der Frau S2. E. D. in spanischer Sprache gewechselten E-Mails, wobei eine E-Mail (Anlage K13) vom Kläger selbst sinngemäß ins Deutsche übersetzt worden ist. Zwar beziehen sich die E-Mails auf eine Streitigkeit in Q. , die eine Immobilie zum Gegenstand hat. Es werden auch prozentuale Anteile einer Erbschaft und gerichtliche Verfahren erwähnt und das Problem der Durchsetzung einer Forderung, weil in Q. Korruption verbreitet sei. Jedoch hat auch der Kläger die in einem Erbfall üblichen offiziellen Dokumente und Belege zu der Transaktion, mittels derer Frau S2. E. D. das Geld erhalten haben muss, nicht vorgelegt. Der Kläger ist insoweit darlegungspflichtig, weil es sich um Umstände handelt, die aus seiner Sphäre bzw. aus der Sphäre der Frau S2. E. D. stammen und von dem Gericht oder der Beklagten ohne dieser Mitwirkungshandlung nicht näher aufgeklärt werden können. Zu einer entsprechenden Darlegung und Vorlage von Dokumenten bestand Anlass, weil die Erläuterung zur Herkunft des Geldes erstmals in der anwaltlichen Stellungnahme vom 06.10.2016 gegeben worden ist, als gegen den Kläger wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz ermittelt worden ist. In diesem Kontext legte der Kläger zur Plausibilisierung eine Vielzahl von Unterlagen vor und interpretierte diese, um den Verdacht zu entkräften, das Geld stamme von der KNIC. Die Beklagte wiederum hat in dem Ermittlungsverfahren unter anderem unter dem 04.01.2017 sehr ausführlich dargelegt, warum die behauptete Herkunft des Geldes aus ihrer Sicht unzutreffend und nicht hinreichend dokumentiert sei. Der Kläger hat sich in der Folge letztlich darauf beschränkt, als Erwiderung auf die vorgetragenen Bedenken der Beklagten die Anlagenkonvolute K12 bis K14 vorzulegen. Allein die vom Kläger zur Anlage K12 gefertigte freie Übersetzung lässt erkennen, dass es mehrere justizielle Verfahren gegeben haben soll, die das Eigentum an einem Wohnhaus betreffen. Daneben soll es rechtsanwaltliche Verhandlungen gegeben haben, so dass insgesamt eine Vielzahl von Dokumenten existieren müsste, die hätten vorgelegt werden können. Des Weiteren existiert keine schriftliche Übereinkunft, die die Verwahrung des aus der vermeintlichen Erbschaft herrührenden Geldes durch den Kläger zugunsten der Frau S2. E. D. regelt. Da der Kläger seit Jahrzehnten kaufmännisch tätig ist und derartige Abreden zur Absicherung beider Vertragspartner in aller Regel schriftlich getroffen werden, wäre ein solches Dokument zu erwarten gewesen. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht ferner der Umstand, dass das Bargeld zum Schutz vor Einbrechern in die Wohnung der Frau S2. E. D. in den Büroräumen des Klägers in einem ungesicherten Ordner versteckt worden sein soll. Größere Beträge an Bargeld werden üblicherweise auf ein Konto eingezahlt oder zum Schutz vor dem Zugriff Dritter gesichert aufbewahrt, etwa in einem Tresor oder in einem Bankschließfach. Die Aufbewahrung in einem Ordner, der offen in einem Regal steht, ist demgegenüber objektiv betrachtet ungeeignet und im Hinblick auf das bestehende Schadensersatzrisiko fernliegend. Die ergänzende Behauptung des Klägers, aufgrund der Sicherstellung des Bargeldes nunmehr monatlich 800 EUR an Frau S2. E. D. zu zahlen, überzeugt nicht. Zum Beleg verweist der Kläger auf Kontoauszüge (Anlage K11) und eine E-Mail der Deutschen Bank vom 28.01.2019 (Anlage K15), die eine Überweisung von 800 EUR mit dem Verwendungszweck „para febrero 2019“ (übersetzt: für Februar 2019), wiedergibt. Der vorgetragene Zweck der Zahlungen geht aus den Belegen nicht hervor; sie können den Hintergrund der Zahlungen nicht nachweisen. Zwischen dem Kläger und der Zahlungsempfängerin bestehen offensichtlich enge geschäftliche und persönliche Bindungen, so dass verschiedenste Gründe für regelmäßige Zahlungen in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund können die jetzigen Zahlungen auch nicht als Erfüllung einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mitarbeiterin bewertet werden. Angesichts der bestehenden Hinweise auf die anzunehmende Rückführung des Geldes an die KNIC oder andere vom EU-Embargo erfasste nordkoreanische Stellen und Personen ist der Sicherstellungsbescheid auch verhältnismäßig. Eine Rückführung des Geldes ist insbesondere im Hinblick darauf zu befürchten, dass die sichergestellte Korrespondenz zwischen dem Kläger sowie der Frau S2. E. D. und den Vertretern der KNIC den Schluss auf ein vertrauensvolles Verhältnis zulässt. Der Kläger hat sich ersichtlich darum bemüht, dem von ihm betreuten Unternehmen selbst angesichts des drohenden Embargos Geschäfte in Europa zu ermöglichen. Seine Tätigkeit lässt erkennen, dass er dem Unternehmen darüber hinaus sogar eigene Bankverbindungen zur Verfügung gestellt hat, um damit einen Verstoß gegen Embargovorschriften und gegen befürchtete Embargovorschriften zu vermeiden. Nach den vorliegenden Feststellungen war die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der KNIC für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Die KNIC war nach Aktenlage das einzige größere Unternehmen, welches zumindest bis Juli 2015 in intensivem geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger stand und anscheinend die Haupteinnahmequelle seiner Geschäftstätigkeit war. Auch nach der Aufnahme der KNIC in das EU-Embargo unterstützte der Kläger die KNIC und stellte den geschäftlichen Kontakt mit der KNIC nicht ein. Daher ist die Prognose gerechtfertigt, dass er das Geld entgegen den Embargovorschriften an die KNIC oder andere vom EU-Embargo erfasste nordkoreanische Stellen oder Personen weitergeben wird. Ermessensfehler der in § 114 Satz 1 VwGO bezeichneten Art liegen nicht vor. In der Verfügung vom 23.01.2018 hat die Beklagte näher dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anordnung für notwendig hält, auch wenn durch diese Anordnung in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers eingegriffen werde. Gegenüber dem zu schützenden Gut – insbesondere die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland – träten die Interessen des Klägers jedoch zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 155.000 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert des sichergestellten Geldbetrages (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.