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Beschluss

18 L 1462/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0830.18L1462.19.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 18 K 4296/19) gegen Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 00.06.2019 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 18 K 4296/19) gegen Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 00.06.2019 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 00.06.2019 (Geschäftszeichen XX00-00-0000_X) anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht Art. 56 Abs. 10 der Richtlinie 2012/34/EU entgegen, da dieser Vorschrift mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 4 ERegG – sogar überschießend – Rechnung getragen wurde. Für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses durch das Gericht ist nicht erforderlich, dass ein irreversibler oder unverhältnismäßiger Schaden entstehen kann. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Aussetzung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt das Interesse an dem Vollzug des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 00.06.2019, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses bestehen. Der Beschluss ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar leidet der Beschluss nicht an einem Verfahrensfehler, der ihn formell rechtswidrig oder gar nichtig machte (I.). Der Bescheid ist jedoch offensichtlich materiell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat (II.). I. Die Entscheidung ist nicht wegen falscher Besetzung der entscheidenden Beschlusskammer rechtswidrig. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Besetzung der Beschlusskammer in einem konkreten Verfahren nicht im Vorhinein abstrakt-generell feststehe, betrifft dies die interne Geschäftsverteilung der Behörde. Zur Überzeugung des Gerichts haben die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf ein „gesetzliches Mitglied“ der Beschlusskammer vergleichbar dem gesetzlichen Richter im gerichtlichen Verfahren. Das Beschlusskammerverfahren ist Teil des Verwaltungsverfahrens. Seine Justizähnlichkeit bedeutet nicht eine vollständige Übertragbarkeit der für die Justiz geltenden Grundsätze. Die konkrete Zusammensetzung der Beschlusskammer im vorliegenden Fall ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil zwischen öffentlicher mündlicher Verhandlung und Entscheidung andere Mitglieder in die Beschlusskammer 10 berufen worden waren und die Entscheidung durch die Mitglieder getroffen wurde, die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hatten. Auch im Beschlusskammerverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, vgl. Attendorn/Geppert, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 135 Rn. 17. Diesem sich unter anderem auch in § 71 Abs. 2 S. 1 VwVfG findenden Rechtsgrundsatz hat die Antragsgegnerin mit den Verfügungen der Abteilung Z im Auftrag des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 16. und 17.04.2019 Rechnung getragen. Darin wurde bestimmt, dass die Mitglieder der Beschlusskammer 10 Prof. Dr. P. und Dr. N. nach dem Wechsel der Kammerbesetzung für die Verfahren zuständig bleiben, an deren mündlicher Verhandlung, aufgrund derer eine Entscheidung ergehen sollte, mitgewirkt haben. Die Entscheidung der Beschlusskammer 10 vom 00.06.2019 ist damit zurecht durch die Mitglieder der Beschlusskammer gefällt worden, die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 00.09.2018 teilgenommen haben und zu diesem Zeitpunkt der Beschlusskammer 10 auch angehörten. Die Zugehörigkeit dieser Mitglieder zu der Beschlusskammer 10 zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2016 (Bl. 222 der Akte), vgl. dazu auch Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 132 Rn. 13 unter Hinweis auf § 3 BNAG. Dass diese Mitglieder die Anforderungen des § 77 Abs. 2 ERegG nicht erfüllen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Es war auch nicht erforderlich, dass die Beschlusskammer eine weitere mündliche Verhandlung durchführte. Nach § 77 Abs. 6 S. 3, 1. Hs. ERegG entscheidet die Beschlusskammer auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens diese durchzuführen ist. Dieser gibt mithin keinen Aufschluss darüber, ob eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden muss, sofern nach der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung (zeitnah) noch keine Sachentscheidung der Beschlusskammer ergeht. Entscheidend für die Beurteilung des Erfordernisses einer weiteren mündlichen Verhandlung ist trotz der Justizähnlichkeit des Beschlusskammerverfahrens jedoch dessen Einordnung als Verwaltungsverfahren (vgl. § 77 Abs. 1 S. 3 ERegG, wonach die Beschlusskammer durch Verwaltungsakt entscheidet). Dies bedeutet, dass nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausschlaggebend ist, sondern jene zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung, vgl. hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunktes für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 135 Abs. 3 TKG BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 – 6 B 50/09 –, juris Rn. 14 und Urteil vom 02.04.2008 – 6 C 15/07 –, juris Rn. 45. Damit bleibt es der Behörde unbenommen, auch nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen, insbesondere weitere schriftliche Anhörungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 – 6 B 50/09 –, juris Rn. 14, durchzuführen, um den Sachverhalt aufzuklären. Vgl. el-Barudi, in: Staebe, ERegG Kommentar, 2018, § 77 Rn. 30. Gegen ein in diesem Fall zwingendes Erfordernis einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung spricht, dass dem Zweck der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch anderweitig Rechnung getragen werden kann. Dieser liegt in dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die justizähnliche Ausgestaltung des Beschlusskammerverfahrens, vgl. el-Barudi, in: Staebe, ERegG Kommentar, 2018, § 77 Rn. 29; Bergmann, in: Scheurle/Mayen, TKG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 135 Rn. 26, und soll das Treffen einer sachgerechten Entscheidung erleichtern, Attendorn/Geppert, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 135 Rn. 17; Gurlitt, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 135 Rn. 31. Dies bedeutet jedoch nicht, dass rechtliches Gehör ausschließlich durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gewährt werden kann. Vielmehr ist die Gewährleistung rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch durch die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 77 Abs. 6 S. 1 ERegG möglich, vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 – 6 B 50/09 –, juris Rn. 14 f. wo im Hinblick auf § 135 TKG ausgeführt wird, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht zwingend wiederholt werden muss, wenn die Bundesnetzagentur einen „Konsultationsentwurf“ nach der Verhandlung ändert und dem betroffenen Unternehmen vor Erlass der Regulierungsverfügung Gehör auf andere Weise gewährt. Dies legt auch der Regelungszusammenhang des § 77 ERegG nahe, der das Anhörungsgebot in Absatz 6 in direktem Zusammenhang mit dem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung regelt. Lediglich in den Fällen, in denen rechtliches Gehör, beispielsweise wegen der Besonderheiten des Sachverhaltes, nicht im Rahmen des § 77 Abs. 6 S. 1 ERegG gewährt werden kann, kann im Einzelfall eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend rechtliches Gehör ausnahmsweise allein im Wege der Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte gewährt werden können. Die von der Beschlusskammer anvisierte Verpflichtung zur Einführung einer Vertragsstrafenregelung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom 00.09.2018 erörtert. Die in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.01.2019 konkretisierte Formulierung dieser Regelung stellt nicht eine derartige Veränderung des Sachverhalts dar, die eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Auch der Inhalt der daraufhin ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten sowie der nach § 77 Abs. 6 S. 2 ERegG eingeholten Stellungnahmen ist nicht dahingehend zu bewerten. Dass die Antragsgegnerin in anderen Verfahren eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist unschädlich. Es bleibt ihr unbenommen, nach ihrem Ermessen zur Gewährung rechtlichen Gehörs so zu verfahren, vgl. auch Bermann/Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 135 Rn. 30. Eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung musste auch nicht wegen der zwischenzeitlich erfolgten neuen Besetzung der Beschlusskammer 10 durchgeführt werden, da – wie ausgeführt – die Mitglieder der Beschlusskammer, die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hatten, für die getroffene Entscheidung zuständig waren. Auch der bloße Fristablauf zwischen öffentlicher mündlicher Verhandlung und Entscheidung ist nicht geeignet, das Erfordernis einer erneuten mündlichen Verhandlung zu begründen. Ein solcher Regelungsgehalt ist § 77 Abs. 6 S. 3, 1. Hs. ERegG nicht zu entnehmen. Dies folgt bereits aus der systematischen Zusammenschau mit § 68 Abs. 1 S. 3 ERegG, wonach die Regulierungsbehörde innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen über die Beschwerde entscheidet. In zeitlicher Hinsicht ist damit nicht die öffentliche mündliche Verhandlung, sondern das Vorliegen aller erforderlichen Informationen entscheidend. Ob die Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 ERegG vorliegend gewahrt wurde, kann wegen der materiellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses (s.u. II.) dahinstehen, auch wenn Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei § 68 Abs. 1 S. 3 ERegG ohnehin um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. II. Der Beschluss ist offensichtlich materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die zu Ziffer 1 des Beschlusses vom 00.06.2019 getroffene Entscheidung auf § 66 Abs. 4 Nr. 1 i.Vm. § 68 Abs. 3 ERegG gestützt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage gegeben sind, und zwar insbesondere, ob die SNB der Antragstellerin nicht im Einklang mit den Vorschriften des ERegG stehen, weil sie hinsichtlich der Bearbeitungsfristen für Trassenanmeldungen zum Gelegenheitsverkehr nicht angemessen ausgestaltet sind. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Vorschrift auch die Verpflichtung zur erstmaligen Aufnahme einer Regelung in die SNB erfasst. Die Entscheidung der Beschlusskammer ist jedenfalls offensichtlich ermessensfehlerhaft, § 114 S. 1 VwGO. Die Beschlusskammer hat das ihr eröffnete Erschließungsermessen nach § 68 Abs. 3 ERegG nicht erkannt und infolgedessen nicht ausgeübt, vgl. § 40 VwVfG. Sie hat dazu auf S. 13 des streitgegenständlichen Beschlusses vom 00.06.2019 ausgeführt, dass ihr in einem Beschwerdeverfahren ein Entschließungsermessen nicht zustehe, da sich die „Kann“-Regelung in dieser Vorschrift „auf Null“ reduziere. Diese Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Ermessensreduzierung ergibt sich nicht – wie ebenfalls von der Beschlusskammer in ihrer Entscheidung ausgeführt – daraus, dass § 68 Abs. 1 S. 3 ERegG bestimmt, dass die Regulierungsbehörde in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde Abhilfemaßnahmen „trifft“. § 68 Abs. 1 S. 3 ERegG beschreibt lediglich den zeitlichen Ablauf des Beschwerdeverfahrens. Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 221: „Die Regelung macht Vorgaben zu Zeitrahmen und Verfahren für Entscheidungen der Regulierungsbehörde.“ Er stellt insbesondere keine Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung dar und kann eine solche auf Rechtsfolgenseite auch nicht konkretisieren. Eine derartige Ermessensreduzierung von Gesetzes wegen folgt auch nicht daraus, dass es sich – wie vorgetragen – vorliegend um ein Beschwerdeverfahren nach § 66 ERegG handele und Zweck dieses Verfahrens die Sicherung individueller Rechtspositionen eines Zugangsberechtigten sei. Die Antragsgegnerin führt insoweit aus, dass anderenfalls das in § 66 ERegG normierte Antragsrecht des Zugangsberechtigten mit dem Zweck der Sicherung seiner Rechtsposition leerliefe und das Recht auf Überprüfung des geltend gemachten Verhaltens im Ergebnis weiterhin in das Belieben der Behörde gestellt werde. Zwar ist es zutreffend, dass nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG die Behörde die Endfassung der SNB auf Antrag überprüft . Dies bedeutet aber nur, dass der Antrag als verfahrenseinleitende Handlung zu einem Verfahren führt, dessen Gegenstand die Überprüfung der SNB ist. Die Tatsache allein, dass das Verfahren durch einen Zugangsberechtigten eingeleitet wurde, bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Behörde bei einem festgestellten Verstoß Maßnahmen ergreifen muss. Auch in anderen Rechtsgebieten indiziert das bloße Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Ermessensvorschriften allein nicht, dass auf Antrag einzuschreiten ist. Auch ein Vergleich zwischen § 68 Abs. 2 und 3 ERegG stützt dieses Ergebnis. Im Gegensatz zu § 68 Abs. 3 ERegG („kann“) eröffnet der Wortlaut des § 68 Abs. 2 ERegG (beispielsweise „so verpflichtet“) der Regulierungsbehörde kein Ermessen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber ein Vorgehen auf zwei Ebenen vorgesehen hat. Auf der Ebene des § 68 Abs. 2 ERegG ist eine Entscheidung im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers zu treffen. Auf der Ebene des § 68 Abs. 3 ERegG wird geprüft, ob Anlass dazu besteht, eine abstrakt-generelle Regelung i.S.d. § 68 Abs. 3 ERegG zu treffen. Damit hat der Gesetzgeber ein Einschreiten der Behörde auf der Ebene der abstrakt-generellen Regelungen der SNB nicht für jeden Fall vorgegeben. So ist es beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass bei einem vergleichsweise geringen oder vereinzelten Verstoß aus Sicht der Regulierungsbehörde überwiegende Gründe gegen ein Einschreiten auf der abstrakt-generellen Ebene der SNB sprechen und beispielsweise auch ein Einschreiten auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 ERegG als ausreichend erachtet werden kann. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist auch nicht deswegen gegeben, weil die für den Fall des Entschließungsermessens einzig denkbare andere Handlungsoption, nämlich nicht einzuschreiten, rechtswidrig wäre. Nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass allein ein Einschreiten auf der Ebene der SNB – hier eine Verpflichtung zur Änderung der SNB – rechtmäßig gewesen wäre. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend verdichtet hatte, dass den festgestellten Rechtsverstößen in Gestalt der Überschreitung der Trassenbearbeitungsfristen allein auf der Ebene der SNB begegnet werden konnte. So legen die von der Antragstellerin vorgebrachten Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Trassenbearbeitungsfristen nahe, dass auch ein Einschreiten unterhalb der Ebene einer Änderungsverpflichtung der SNB nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Diese hat in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25.01.2019 Gegensteuerungsmaßnahmen dargelegt, die seit 2017 getroffen wurden und zwischenzeitlich zu Verbesserungen geführt haben sollen. Einen zusätzlichen Effekt erhoffe sie sich durch die Implementierung von click&ride für den kurzfristigen Gelegenheitsgüterverkehr. Diese Trassenanfragen sollten künftig digitalisiert bearbeitet werden, sodass sich freiwerdendes Personal um die übrigen Trassenanfragen kümmern könne. Da es der Antragsgegnerin letztlich um die Einhaltung der in den SNB festgelegten Trassenbearbeitungsfristen ging, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch ein Anknüpfen an die von der Antragstellerin vorgetragenen bzw. weitere (Organisations-)Maßnahmen – und nicht eine sofortige Verpflichtung zur Änderung der SNB – ein gangbarer Weg gewesen wäre. So führt die Bundesnetzagentur in ihrem Schreiben vom 08.06.2018 aus, dass für die Frage, ob und welche behördliche Maßnahme ggf. erforderlich sei, zunächst festzustellen sei, ob und welche Maßnahmen die Antragstellerin von sich aus initiiere. Ein längerfristiges Monitoring wurde auch von dem Vorsitzenden der Beschlusskammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 00.09.2018 in Erwägung gezogen. Zudem hat auch der VDV in seiner Stellungnahme Alternativen – und zwar auf die entsprechende ausdrückliche Aufforderung der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 26.02.2019 hin – vorgeschlagen, die nicht nur in einem Einschreiten der Regulierungsbehörde auf SNB-Ebene bestehen. Die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente, dass eine Änderung auf SNB-Ebene gegebenenfalls ein „kundenunfreundlicheres“ Verhalten bei der Bearbeitung von nicht plausiblen Trassenanmeldungen zur Folge haben könne und dass bei Einführung einer Strafzahlungsverpflichtung eine Verlängerung der Fristen zur Fahrplanerstellung erfolgen könne, zeigen, dass es jedenfalls Gründe dafür gab, von einem Einschreiten auf der Ebene der SNB abzusehen. Des Weiteren wurde die Problematik der Überschreitung der Trassenbearbeitungsfristen lediglich durch ein Unternehmen – nämlich die Beigeladene – an die Antragsgegnerin herangetragen. So liegen der Antragsgegnerin gleichgelagerte Beschwerden anderer Zugangsberechtigter nicht vor. Hinzuziehungsanträge Dritter wurden im Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Nach dem eigenen Vorbringen der Beigeladenen haben die Fristüberschreitungen auch nicht dazu geführt, dass die Trassen tatsächlich nicht vergeben wurden. Der VDV weist in seiner Stellungnahme ferner darauf hin, dass ein Schadenszenario nur im Falle von nicht durchgeführten Zugfahrten relevant werden dürfte. Die vorgenannten Gesichtspunkte dafür, dass nicht allein die Entscheidung, die Antragstellerin zu einer Änderung ihrer SNB zu verpflichten, rechtmäßig gewesen wäre, bedeuten spiegelbildlich jedoch nicht, dass diese Entscheidung nach ausgeübtem Ermessen grundsätzlich zwingend rechtswidrig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. IV. Die Festsetzung der Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.