Urteil
19 K 5922/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0823.19K5922.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger bewarb sich im September 2016 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Zu seiner medizinischen Vorgeschichte in einer der Bewerbung beigefügten Erklärung gab er u.a. an, dass er 2011/2012 aufgrund eines Nierensteins am Harnleiter operiert wurde und auch im Jahr 2014 einen Nierenstein hatte. Der Oberstabsarzt N. erklärte in einer der Bewerbung beigefügten Bescheinigung der ärztlichen Behandlungen, dass bei dem Kläger am 30.09.2014 ein Steinabgang bei bekannter Nephrolithiasis zu verzeichnen war. Unter dem 06.03.2017 hörte das beklagte Land den Kläger zu der beabsichtigten Nichtberücksichtigung im Rahmen des Einstellungsverfahrens an. Zur Begründung gab es an, dass der für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zuständige Arzt festgestellt habe, dass der Kläger wegen Nephrolithiasis nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 23.03.2017 hierzu Stellung und trug im Wesentlichen vor, dass er nunmehr seit 3 Jahren komplett beschwerdefrei sei und eine Intervention nur einmalig im Jahr 2011 notwendig gewesen sei. Ansonsten habe keine Einschränkung seiner Arbeits- oder Einsatzfähigkeit bestanden. Der Kläger legte zudem einen Bericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. vom 20.03.2017 vor. Hieraus ergibt sich, dass bei dem Kläger eine Nierensteindiathese links besteht, dass seit 2011 mehrfache Steinrezidive vorlagen und dass seit dem Steinabgang im Jahr 2014 keine Probleme wieder aufgetreten sind. Ferner legte der Kläger Operationsberichte von November 2011 und einen Arztbericht des I. -H. -Krankenhauses L1. vom 02.12.2011 vor. Hiernach befand sich der Kläger dort im Zeitraum vom 05.11.2011 bis zum 10.11.2011 wegen eines prävesikalen Harnleitersteines links in stationärer Behandlung. Es wurde empfohlen, vorerst eine unspezifische Steinmetaphylaxe mittels erhöhter Flüssigkeitszufuhr (Zielurinmenge 2 Liter pro Tag) durchzuführen. Der Polizeiarzt Dr. Q. nahm am 04.04.2017 schriftlich zu der Frage nach der Polizeidiensttauglichkeit des Klägers Stellung. Hierin kam dieser zu dem Ergebnis, dass trotz der vorgelegten Befunde weiterhin die Polizeidienstuntauglichkeit festzustellen sei. Zu den Verhaltensregeln im Rahmen der Nierensteinmetaphylaxe gehöre das Einhalten einer ausreichenden gleichmäßig über den Tag verteilten Trinkmenge, um eine ausreichende Urinproduktion sicherzustellen. Dazu sei es erforderlich, bei einer normalen körperlichen Belastung pro Tag deutlich mehr als 2 Liter zu trinken. Bei körperlichen Belastungen und/oder hohen Außentemperaturen könne die erforderliche Trinkmenge auch wesentlich höher sein. Der Polizeiberuf biete naturgemäß auch wegen der nicht immer vorhersehbaren Belastungen beispielsweise durch akute oder langdauernde Einsätze im Wach- und Wechseldienst oder in geschlossenen Einsätzen der Bereitschaftspolizei, nicht die Gewähr für eine absolut regelmäßige Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, und das bei einer dann schon bestehenden besonderen körperlichen Belastung mit entsprechend höherem Flüssigkeitsbedarf einerseits und einem höheren Bedarf, wie bei dem Kläger, andererseits. Daher bestehe schon aus diesem Grunde für den Kläger ein höheres gesundheitliches Risiko, wieder an Nierensteinen zu erkranken mit den daraus sich ergebenden Risiken von Folgeerkrankungen, wie z. B. Nierenschäden durch Harnstau oder Infektionen. Auch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung und besonders die typische unregelmäßige Nahrungsaufnahme im Wach- und Wechseldienst biete nicht die Gewähr für eine ausgewogene Mischkost und führe dadurch auch zu einem das Risiko für den Kläger. Mit dem vorliegenden Befund könne der Kläger von vornherein nicht für alle Tätigkeiten im Bereich des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden ohne ihn einem vermeidbaren gesundheitlichen Risiko auszusetzen. Mit Bescheid vom 05.04.2017 lehnte das beklagte Land eine Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund der festgestellten Polizeidienstuntauglichkeit im Hinblick auf die dokumentierte Nephrolithiasis ab. Der Kläger hat am 25.04.2017 Klage erhoben mit den wörtlich gestellten Anträgen, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.04.2017 zu verpflichten, ihn am Auswahlverfahren für die Einstellung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Nachdem das beklagte Land aufgrund von Implantaten die Bewerbung des Klägers mit Bescheid vom 15.09.2017 für das Einstellungsjahr 2017 erneut abgelehnt hat, hat der Kläger am 03.11.2017 zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich dieser Erklärung mit Schreiben vom 08.11.2017 ausdrücklich nicht angeschlossen und beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers rechtmäßig gewesen ist. Der Kläger hat am 16.11.2017 den Klageantrag geändert. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht polizeidienstuntauglich sei. Dass er Folgeerkrankungen erleiden würde, wenn er sich nicht an bestimmte Trink- und Essgewohnheiten halte, sei medizinisch unzutreffend. Selbst wenn der Kläger 2 oder 3 Tage am Stück nur eine geringere Flüssigkeitszufuhr durchführen könne, führe dies nicht dazu, dass sich direkt Nierensteine bilden. Im Übrigen sei das beklagte Land auch in Fällen von mehrtägigen Einsätzen grundsätzlich verpflichtet, eine adäquate Versorgung der Beamten mit Flüssigkeit und Nahrungsmitteln sicherzustellen. Medizinisch zutreffend sei lediglich, dass er im Jahr 2014 während seines Auslandseinsatzes in Afghanistan unter Nierensteinen gelitten habe. Seit dieser Zeit habe er diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr. Lediglich wegen der ablehnenden Meinung des beklagten Landes habe er keine neue Bewerbung für das Einstellungsjahr 2019 eingeleitet. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 05.04.2017 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land beantragt nunmehr, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass sich die Frage der Polizeidiensttauglichkeit nach der PDV 300 beurteile. Nach Nr. 10.2.2 der Anlage 1.1 der PDV 300 sei der Kläger aufgrund der Nierensteindiathese polizeidienstuntauglich. Der Kläger gehöre zu einer Hochrisikogruppe und könne in bestimmten Bereichen des Polizeivollzugsdienstes nicht eingesetzt werden. Z. B. Bei Einsätzen in einer Hundertschaft sei eine zuverlässige, regelmäßige Flüssigkeitszufuhr nicht immer sichergestellt. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeiberuf sei von der rein beamtenrechtlichen, prognostischen gesundheitlichen Entwicklung eines Bewerbers bei der Einstellung eines Beamten unabhängig zu bewerten. Die empfohlene Metaphylaxe könne nicht gewährleistet werden. Eine lebenslange Metaphylaxe sei jedoch erforderlich, wenn Nierensteine einmal aufgetreten sind. Im polizeilichen Dienst könne es sein, dass an bestimmten Tagen für den Kläger 6 bis 8 Liter Trinkmenge erforderlich werden. Falls dies nicht eingehalten wird, könne es direkt erneut zu einer Nierensteinbildung kommen. Auf die genaue Wahrscheinlichkeit eines solchen Eintritts komme es dann nicht mehr an. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zwar zulässig. Der Bescheid vom 05.04.2017, mit dem das beklagte Land die Zulassung des Klägers zum Auswahlverfahren für das Einstellungsjahr 2017 abgelehnt hat, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger besitzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides aus Gründen der Wiederholungsgefahr. Von einer Wiederholungsgefahr ist immer dann auszugehen, wenn die konkret absehbare Möglichkeit besteht, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist, die den Kläger beschwert, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.01.2019 – 3 B 48/18, juris, m. w. N. So liegt der Fall hier. Zwar hat sich der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erneut für die nächsten Termine um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes beworben. Er hat jedoch mitgeteilt, dass eine solche Bewerbung bislang lediglich deshalb unterblieben ist, weil das beklagte Land nach wie vor im Hinblick auf den Ablehnungsgrund des Nierensteinleidens eine erneute Bewerbung ablehnen würde. Dies hat das beklagte Land nicht zuletzt auch dadurch zu verstehen gegeben, dass es die weitere Bewerbung des Klägers bereits für das Einstellungsjahr 2018 aus den genannten Gründen abgelehnt hat. Der Kläger hat nachvollziehbar mitgeteilt, dass er die gerichtliche Feststellung für künftige Bewerbungen benötigt. Die Umstellung des Klägers auf ein solches Feststellungsbegehren ist gem. § 173 Satz1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von der Zustimmung des beklagten Landes zulässig, da der Streitgegenstand derselbe ist. In ihr liegt keine Klageänderung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 05.04.2017 war rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der ursprünglich maßgebliche Zeitpunkt, mithin hier der Tag des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung am 05.04.2017. Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zum Auswahlverfahren 2017 zugelassen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststelllungen treffen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris. Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst entsprechend. Die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst setzt zum einen die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit voraus (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol). Diese betrifft die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen. Die Polizeidienstfähigkeit ist hiermit nicht gleichzusetzen und betrifft die gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten. Für die Bejahung der Polizeidienstfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte allgemein dienstfähig, also aktuell – gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen – in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeivollzugsbeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Genügt er den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen nicht, ist er polizeidienstunfähig, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97.13, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2111/14, juris, Rn. 95 ff. und vom 27.04.2016 – 6 A 1235/14, juris, 72 ff., sowie Beschluss vom 26.03.2015 – 6 A 1443/14, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Dies ist der Fall, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist, aber auch dann, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. Denn dann ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2111/14, juris, Rn. 97. So liegt der Fall hier. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt im April 2017 aufgrund seiner Nierensteinerkrankung bereits polizeidienstunfähig, so dass es auf den (neuen) Prognosemaßstab hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr entscheidend ankommt. Der schriftsätzlich gestellten Beweisanregung des Klägers musste das Gericht nicht nachkommen. Denn der Polizeiarzt Dr. Q. hat aufgrund der Feststellungen in seinem Gutachten vom 04.04.2017 sowie ergänzend durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2019 plausibel dargelegt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar gewesen wäre, die dem statusrechtlichen Amt eines Polizeivollzugsbeamten entspricht. Amtsärztlichen (auch polizeiärztlichen) Äußerungen kommt gegenüber privatärztlichen Attesten ein größerer Beweiswert zu. Für die Beurteilung von Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Die Beurteilung eines Polizeiarztes hinsichtlich der Frage, ob der Beamte die körperlichen Anforderungen erfüllt, welche im Polizeidienst erforderlich sind, ist demgemäß auch ein höheres Gewicht beizumessen als der Einschätzung des betroffenen Beamten selbst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2000 – 6 A 4554/00, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 – 2 K 1477/09, juris. Zwar ist aufgrund der medizinischen Befundunterlagen festzustellen, dass bei dem Kläger zuletzt im Jahr 2014 ein Steinabgang vorgelegen hat und seitdem jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine weiteren Beschwerden mehr eingetreten sind. Allerdings war jedenfalls davon auszugehen, dass die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen der individuellen Konstitution des Klägers mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko für ihn einhergegangen wäre. Der Polizeiarzt Dr. Q. hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger aufgrund einer bestehenden Nierensteindiathese – vgl. ärztlicher Bericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. vom 20.03.2017 – auf eine lebenslange Metaphylaxe angewiesen ist. Diese besteht darin, dass sich der Betroffene auf Grundlage einer ausgewogenen Mischkost ernährt und dass er täglich eine kontinuierliche Harnmenge von mindestens 2 Litern ausscheidet, was eine gleichmäßig über den Tag verteilte Zufuhr von Flüssigkeit voraussetzt. Die Zielurinmenge ist dabei nicht einer entsprechenden Trinkmenge gleichzusetzen. Vielmehr kann es sein, dass etwa an Tagen mit hohen Außentemperaturen oder bei besonderen Belastungen im Polizeivollzugsdienst (etwa das Tragen einer 20 kg schweren Schutzausstattung im Rahmen der Bereitschaftspolizei) bisweilen sogar eine Flüssigkeitszufuhr von 6 bis 8 Litern erforderlich ist. Diese Metaphylaxe ist bereits dann erforderlich, wenn Nierensteine bei dem Betroffenen einmal aufgetreten sind, da man dann zu einer entsprechenden Risikogruppe gehört. Herr Dr. Q. führte weiterhin aus, dass es schon dann unmittelbar zu einer erneuten Steinbildung kommen kann, wenn die Metaphylaxe nicht konsequent und durchgängig eingehalten wird. Ferner besteht ausweislich der Leitlinie zur Diagnostik, Therapie und Metaphylaxe der Urolithiasis der DGU (Arbeitskreis Harnsteine der Akademie der Deutschen Urologen) eine Rezidivrate von 50 %, sodass es auch vor diesem Hintergrund seitens des Dienstherrn nicht verantwortet werden kann, den Betroffenen für Tätigkeiten einzusetzen, bei denen nicht einmal die erforderlichen Maßnahmen zur Metaphylaxe gewährleistet werden können. Demgemäß kann es auch dahinstehen, ob der Kläger zunächst in der Lage gewesen wäre, im Polizeivollzugsdienst eingesetzt zu werden ohne dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein sofortiges Entstehen von Nierensteinen zu befürchten gewesen wäre, wenn er sich nur vereinzelt nicht an die Vorgaben der erforderlichen Metahphylaxe gehalten hätte. Denn entscheidend ist insofern nur, dass für den Kläger im Vergleich zu anderen Polizeibediensteten, die nicht an einer entsprechenden Nierenerkrankung leiden, ein erhöhtes Risiko besteht, Nierensteine bzw. weitere Folgeerkrankugen zu erleiden. Auch ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei Nierensteinen um eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, die sehr schmerzhaft sein und zudem Blutungen entstehen lassen kann und die auch Folgeerkrankungen – wie etwa Harnwegsinfekte, Harnrückstau oder bleibende Nierenschäden – verursachen kann, aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht maßgeblich, wie hoch genau die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Folgen konkret im Falle des Klägers bei nur vereinzelter Nichtbeachtung der Metaphylaxe direkt eintreten. Es ist ferner plausibel dargelegt, dass für den Kläger bei Ausübung des Polizeivollzugsdienstes eine solche Metaphylaxe nicht durchgängig gewährleistet werden konnte. Denn zum einen kann aufgrund der besonderen Belastungen, die bei Tätigkeiten im Rahmen der Bereitschaftspolizei zu erwarten sind, nicht die Gewähr geboten werden, dass der Kläger eine gleichmäßige, auf seinen individuellen Bedarf erhöhte Trinkmenge stets zu sich nehmen kann. Ein Herauslösen von Kräften aus Verbänden zur Aufnahme und zum Ausscheiden von Flüssigkeiten ist insbesondere bei größeren polizeilichen Einsatzlagen (z. B. in einer Hundertschaft) in der Praxis nicht umsetzbar. Zum anderen kann es auch im normalen Streifendienst zu speziellen Situationen kommen (etwa bei einer Geiselnahme etc.), die von dem Polizeibeamten eine erhöhte körperliche Belastbarkeit erfordern und in denen es ebenfalls nicht sichergestellt ist, dass Personen mit Nierensteindiathese die notwendige Metaphylaxe stringent durchführen können. Schließlich können auch akute oder langandauernde Einsätze im Wach- und Wechseldienst nicht die Gewähr für eine absolut regelmäßige Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr bieten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.