Urteil
7 K 11255/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0820.7K11255.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1955 in Russland geborene Kläger begehrt seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 2001 stellte der Kläger einen Aufnahmeantrag. Er gab an, sein Vater und dessen Eltern seien deutsche Volkszugehörige, seine Mutter gehöre dem ukrainischen Volkstum an. Er selbst sei zwischen 1988 und 1993 Direktor der Sowchose „Perwomaiskij“ im Kreis S. gewesen. Der Kläger ist in seinem 1995 ausgestellten Inlandspass und in den 1995 bzw. 1996 ausgestellten Geburtsurkunden seiner in den achtziger Jahren geborenen Kinder mit deutscher Nationalität erfasst. Im 1996 ausgestellten Militärpass ist er als Ukrainer eingetragen. Im August 2003 kam der Kläger der dritten Einladung zum Sprachtest nach. Nach Beurteilung des Sprachtesters war ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich. Mit Bescheid vom 17.01.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Den vorgelegten neu ausgestellten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger sich nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Juni 2013 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen 2002 bzw. 2008 geborenen Söhnen in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte auf der Grundlage eines Visums zur selbständigen Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter der Q. B. GmbH (§ 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Das Unternehmen hatte er im Dezember 2012 mit Sitz in Hamburg errichtet. In seinem Visumsantrag hatte der Kläger angegeben, ein ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werde nicht beibehalten. Er beabsichtige, sich für einen unbefristeten Zeitraum im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Lebensunterhalt sei zusätzlich durch Einnahmen aus zwei Mehrfamilienhäusern in Bremerhaven gesichert. Diese Objekte hatte der Kläger im Jahr 2012 erworben. Seit dem 24.06.2013 sind der Kläger und seine Familienangehörigen melderechtlich in Hamburg mit alleiniger Wohnung erfasst. Die Kinder des Klägers nahmen im August 2013 bzw. Januar 2014 den Schulbesuch in Hamburg auf. Im Mai 2015 erwarben der Kläger und seine Ehefrau Eigentum an einer Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus in Hamburg. Die Aufenthaltserlaubnis verlängerte die Ausländerbehörde Hamburg nach der Einreise für den Kläger, seine Ehefrau und die Kinder zwei Mal für jeweils eineinhalb Jahre bis Juni 2016. Zum Nachweis gesicherter Einkommensverhältnisse für eine beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG gab der Kläger im April 2016 an, neben Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit bei der Q. B. in Hamburg auch in Russland Einkünfte aus Berufstätigkeit sowie aus Vermietung von Gewerbeimmobilien zu erzielen und in Moskau eine private Eigentumswohnung zu halten. Der Kläger erhielt daraufhin eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Geltungsduaer bis Juni 2019. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau und die Kinder ist ebenfalls vermerkt. Im September 2014 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm unter Berücksichtigung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Ein früherer Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität sei nun unschädlich. Im Übrigen verfüge er über familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Inzwischen sei er als Unternehmer in Deutschland erfolgreich. Seine Firma vermittle Gewächshauskomponenten zwischen europäischen Lieferanten und russischen Abnehmern. Er wohne inzwischen in Hamburg, wo auch seine Kinder zur Schule gingen. Seinen Wohnsitz in Moskau habe er daneben beibehalten. Mit Bescheid vom 14.04.2016 entsprach das Bundesverwaltungsamt dem Wiederaufgreifensantrag und lehnte den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger habe seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland verlagert. In Russland halte er offensichtlich nur noch eine Nebenwohnung. Zudem stehe seiner Aufnahme entgegen, dass er nach eigenen Angaben, die durch entsprechende Einträge im Arbeitsbuch bestätigt würden, ab 1988 als Sowchosedirektor tätig gewesen sei. Damit habe er in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen sei. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er verfüge gleichzeitig über einen Wohnsitz in Deutschland und in Russland. Die überwiegende Zeit des Jahres verbringe er insbesondere aus beruflichen Gründen in Russland. In Deutschland halte er sich nicht länger als ein bis zwei Wochen am Stück auf. Die Verlängerung der bald ablaufenden Aufenthaltsgenehmigung sei nicht gesichert. Für Feststellungen zu seinem Wohnsitz komme es nicht auf seine Kinder sondern nur auf seine Person an. Seine Tätigkeit als Sowchosedirektor habe er nicht als Mitglied des Nomenklaturasystems ausgeübt und erst zum Ende der Sowjetunion hin erlangt. Der wirtschaftliche und politische Reformprozess habe damals bereits begonnen und ihm die Anstellung erst ermöglicht. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2016 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ein Zustellungszeitpunkt ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Kläger hat am 05.12.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er sein Widerspruchsvorbringen. Nachdem er seine geschäftliche Tätigkeit mit der Q. B. GmbH habe aufgeben müssen, sei er seit Juni 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 AufenthG. Dieser Titel ermögliche es ihm nicht, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Er komme gerade für Personen in Betracht, die einen Wohnsitz in einem anderen Staat unterhielten und in Deutschland eher eine Ferienwohnung besäßen. Während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet erziele er maßgebliches Einkommen in Russland. Indem er seine Kinder in Hamburg auf eine internationale Schule mit englischer Unterrichtssprache schicke, dokumentiere er, dass er den Wohnsitz in Russland nicht habe aufgeben wollen. Am 15.08.2019 hat der Kläger erklärt, er sei nach Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels im Juni 2019 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zum Beleg von Aufenthalten in Russland hat der Kläger kopierte Auszüge aus seinem Pass mit russischsprachigen Stempeln vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, erneut über den Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Einordnung der Funktion als Sowchosedirektor fest. Die Abkehr der Sowjetunion vom kommunistischen System sei erst im Februar 1990 durch den Beschluss der KPdSU, den absoluten Führungsanspruch der Partei aus der Verfassung zu streichen, vollzogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts und der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Ihm steht weder ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids noch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG nicht erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer neben weiteren Voraussetzungen seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat, bis er im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht, weil er keine Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ist. Er hat seinen Wohnsitz nach Überzeugung des Gerichts bereits von den Aussiedlungsgebieten in das Bundesgebiet verlagert. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -; Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird eine (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -. Mehrfache Wohnsitze stellen die Ausnahme dar, denn diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese tatsächlich und dauernd bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -. Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Mit seinem im Juni 2013 aufgenommenen, nach wie vor andauernden Aufenthalt in Deutschland ist eine Wohnsitzverlagerung aus dem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet einhergegangen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist seit diesem Zeitpunkt Deutschland vor allen anderen örtlichen Beziehungen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines Lebens. Neben der Geschäftsführertätigkeit in einer von ihm gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Hamburg und dem Erwerb einer Eigentumswohnung zur Eigennutzung sowie weiterer Liegenschaften kommt dabei ganz maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, dass mit dem Kläger seine Kernfamilie, d.h. seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne im Juni 2013 nach Deutschland umgezogen und seitdem hier ansässig sind. Die Söhne besuchen seit der Übersiedlung bzw. dem Erreichen des Schuleintrittsalters in Hamburg die Schule. Für die Bindung des Klägers und seiner Angehörigen an die Niederlassung in Deutschland sind dabei der Schulträger und die Unterrichtssprache ohne Belang. Der Schulbesuch der Kinder, mit dem ihr ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet einhergeht, belegt, dass die Familie des Klägers schwerpunktmäßig ihre Niederlassung in Deutschland hat. Mögliche Besuchsaufenthalte der Familie in Russland während der Ferien ändern daran nichts. Daraus folgt für die Person des Klägers, dass nicht nur berufliche bzw. wirtschaftliche und häusliche sondern auch die persönlich-familiären Bindungen und damit sämtliche wesentlichen Aspekte seiner Lebensverhältnisse in Deutschland zu verorten sind. Bei der Übersiedlung mit seiner Familie ist die objektive Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse auch von einem entsprechenden Domizilwillen des Klägers getragen worden. In seinem Visumsantrag hat er erklärt, für einen nicht befristeten Zeitraum mit seiner Familie in Deutschland leben zu wollen. Dementsprechend hat sich die Familie in der Folgezeit fortlaufend um die Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel bemüht. Hat der Kläger danach einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, kann von einer gleichzeitigen Beibehaltung eines Wohnsitzes in Russland keine Rede sein. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist nicht ungefähr gleichmäßig auf mehrere Orte verteilt. Denn das familiäre Zusammenleben als wesentliches Element bei der Bestimmung des Wohnsitzes beschränkt sich auf Hamburg. Die die persönlich-familiären Verhältnisse einschließenden Bindungen des Klägers an Deutschland überwiegen danach eindeutig gegenüber der zu Russland aufrechterhaltenen Beziehung, auch wenn er in Russland über eine Zweitwohnung sowie gewerbliche Immobilien verfügen und sich dort ebenfalls häufig aufhalten sollte, etwa, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Zudem belegen die unmissverständlichen Angaben in seinem Visumsantrag, dass der Kläger in der Absicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich hier unter Aufgabe des russischen Wohnsitzes dauerhaft niederzulassen. Damals hat er angegeben, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz beizubehalten. Ob der Kläger inzwischen seine Tätigkeit als Geschäftsführer der deutschen GmbH tatsächlich aufgegeben hat, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, für welchen „begründeten Fall“ die Ausländerbehörde ihm in der Folgezeit eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt hat. Auch braucht der Frage, ob der Kläger seinen hiesigen Aufenthalt derzeit mit einer Fiktionsbescheinigung oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage fortsetzt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Nachträgliche Umstände ändern nichts an der Tatsache, dass der Kläger im Juni 2013 den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse willentlich für einen nicht von vornherein begrenzten Zeitraum in das Bundesgebiet verlegt hat. Unabhängig davon deutet der bloße Wechsel des genehmigten Aufenthaltszwecks in keiner Weise auf eine Aufgabe des deutschen Wohnsitzes hin. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in begründeten Fällen vor, in denen der Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck erstrebt wird, der nicht bereits abschließend gesetzlich geregelt ist. Die Norm erfasst die unterschiedlichsten Fallgestaltungen, wie etwa die der Niederlassung eines vermögenden Ausländers, der in Deutschland sein Leben verbringen will, vgl. Schiedermair/Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Loseblattsammlung Stand März 2019, Abschnitt 2 A Rn. 554. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine besondere Härte liegt indessen bei dem Kläger ersichtlich nicht vor. Scheitert das Aufnahmebegehren danach bereits am Wohnsitzerfordernis bzw. an dem Fehlen einer besonderen Härte, kann das Gericht offenlassen, ob der Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt, für die es auf die bei seiner Übersiedlung geltende Rechtslage - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, also auf die im Juni 2013 noch geltende Fassung des BVFG vom 10.08.2007 und nicht auf das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz ankommen dürfte. Gleichfalls ist nicht mehr näher darauf einzugehen, dass nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.01.2019 - 1 B 88.18 -; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2018 - 11 A 1374/17 -, einem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger dessen Tätigkeit als Sowchosedirektor entgegenstehen dürfte, vgl. § 5 Nr. 2 b) BVFG, wobei es in zeitlicher Hinsicht allein darauf ankommt, dass die Funktion vor dem 07.02.1990 bekleidet wurde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 962/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Kläger den Aufnahmeantrag in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Aussiedlung gestellt hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2017 - 11 E 1105/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.