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Beschluss

5 L 1465/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0816.5L1465.19.00
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (5 K 4324/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 auszusetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (5 K 4324/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der am 12. Juli 2019 gestellte, wörtliche Antrag, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung in die Republik Ukraine abzusehen, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat hinsichtlich des Antrages zu 1. (hierzu a.) Erfolg, hinsichtlich des Antrages zu 2. (hierzu b.) jedoch nicht. a. Der wörtliche – zeitlich unbegrenzte – Antrag war unter Zugrundelegung der Antragsbegründung hinsichtlich des erforderlichen Endzeitpunkts dahingehend sachgerecht auszulegen, dass das Unterlassen von Abschiebemaßnahmen auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (s. S. 8 der Antragsbegründung: „Damit droht die Vereitelung der Rechte des Antragstellers im Falle des Abwartens bis zur Entscheidung in der Hauptsache“) begehrt wird, § 88 VwGO. Auch war der Antrag nicht auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gerichtet, sondern lediglich auf Aussetzen der Abschiebung. Das Gericht ist nach § 88 VwGO an diesen Antrag gebunden; es kann nicht mehr gewähren als beantragt. Insofern liegt auch keine Vorwegnahme der Hauptsache hinsichtlich der Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, welche an weitere – hier aller Voraussicht nach vorliegende – Voraussetzungen geknüpft wäre. Der so verstandene zulässige Antrag zu 1. ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für seine Anträge glaubhaft gemacht. Es liegt ein Duldungsgrund nach § 60a AufenthG vor. Einem Ausländer kann gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß Satz 4 der Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Aus-bildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach dem derzeitigen Stand sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer solchen von ihm begehrten Ausbildungsduldung und einer hierauf bezogenen Beschäftigungserlaubnis zusteht, § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller befindet sich seit dem 7. Juli 2019 in der qualifizierten Berufsausbildung als Elektroniker. Das Ausbildungsverhältnis ist in der Handwerkskammer eingetragen, zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris. Die Ausbildung läuft planmäßig bis zum 31. Dezember 2022. Ausschlussgründe für die Erteilung der Ausbildungsduldung liegen nicht vor. Dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG gegeben sind, hat die Antragsgegnerin weder angeführt noch ist dies bei summarischer Prüfung ersichtlich. Auch aus § 60a Abs. 2 S. 6 AufenthG ergibt sich kein Ausschlussgrund. Danach wird eine Duldung nach Satz 4 nicht erteilt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Zwar war jeweils Grund der Beendigung der begonnenen Ausbildungen, dass sich der Antragsteller in den Ausbildungsbetrieben strafbar gemacht haben soll. Eine Verurteilung ist indes – soweit ersichtlich – bislang in keinem der Fälle erfolgt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG auch nicht auf den Beginn zweier Ausbildungsverhältnisse begrenzt. Dies kann weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dies ergebe sich aus § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG überzeugt nicht. Nach § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt. Die Vorschrift regelt ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes die einmalige Erteilung einer sechsmonatigen Duldung zur Suche einer Ausbildung nicht zur Ausübung einer solchen. Anderes lässt sich auch nicht den durch die Antragsgegnerin zitieren Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG, Teil IV, 8. vom 30. Mai 2017 entnehmen. Die dort gewählte Formulierung einer „ersten“ und „zweiten“ Ausbildung dürfte einzig dazu dienen, im Rahmen der Erläuterung des § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG die aufeinanderfolgenden Ausbildungen in zeitlicher Hinsicht voneinander abzugrenzen. Dass aus dieser Formulierung folgen soll, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine weitere (so wie hier: dritte) Ausbildung ausgeschlossen ist, ist dem Allgemeinen Anwendungshinweis indes gerade nicht zu entnehmen. Dies würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Die Ausbildungsduldung dient nach der gesetzlichen Regelung nicht ausschließlich dem dringenden persönlichen Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet einen Beruf erlernen zu dürfen, sondern ebenso dem Interesse der Ausbildungsbetriebe an der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses aus dem Kreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer. Vgl. Kluth/Breidenbach, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1. November 2018, Rn. 26 ff.; BT-Drs. 18/8615, S. 48. Auch scheidet eine analoge Anwendung des § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG auf die Fälle des Beginns einer über die zweite Ausbildung hinausgehenden Ausbildung aus. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Da der Gesetzgeber jedoch die Problematik des Beginns einer neuen Ausbildung nach Abbruch einer vorangegangenen erkannt hat, wie der § 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG zeigt, kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat sich trotz Kenntnis dieser Problematik nicht veranlasst gesehen, die explizit ausformulierten Ausschlussgründe in § 60a AufenthG um eine zahlenmäßige Beschränkung der begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Ausbildungen zu ergänzen. Da sämtliche Voraussetzungen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG erfüllt sind, hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV benötigt ein Ausländer für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – darunter fällt auch die Berufsausbildung – eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 10 CE 18.1598 –, jurs Rn. 8 m.w.N. Allerdings ist das Ermessen der Behörde insoweit auf Null reduziert, dass dem Antragsteller die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen, um eben diesen Anspruch nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht zu konterkarieren. Die in § 60a Abs. 2 und Abs. 6 AufenthG erfassten Ausschlussgründe sind (spezialgesetzlich) abschließend geregelt. Vgl. Fehrenbacher in: HTK-AuslR, 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 4, Stand: 10. August 2019, Rn. 15; BayVGH, a.a.O., juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 O 152/18 –, juris. Insofern liegt es nahe, dass bei summarischer Prüfung auch vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis auszugehen ist. Eine Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin ist den Verwaltungsvorgängen ohnehin nicht zu entnehmen, so dass die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis allein aus diesem Grunde rechtswidrig sein dürfte. Weder aus dem Schreiben der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller vom 15. Juli 2019 („...Da ihr Mandant jedoch zu verschulden hat, dass bereits zwei vorherige begonnene Ausbildungsverhältnisse wegen Diebstahls bzw. Urkundenfälschung vorzeitig durch die jeweiligen Arbeitgeber gekündigt wurden, wird keine erneute Ausbildungsduldung für die nunmehr in Aussicht stehende Berufsausbildung als Elektriker bei der Firma X.X. XXXXXXXXXXXXXX ausgestellt.“) noch aus der Antragserwiderung vom 31. Juli 2019 ergibt sich, dass die Antragstellerin ihr nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG eröffnetes Ermessen erkannt und unter Ausübung ihres Ermessens die in den genannten Schriftsätzen aufgeführten Umstände berücksichtigt hat. Zudem sind diese Umstände (Delinquenz und mehrfacher Ausbildungsbeginn) bereits von der Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG abgedeckte Lebenssachverhalte, welche bei einer – hier nicht ausgeübten – Ermessensausübung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG hätten ermessensleitend sein müssen. Der Anordnungsgrund resultiert aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 15. Juli 2019 erklärt hat, dass sie allenfalls bereit sei, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren vorübergehend zu dulden. b. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) ist der Antrag zwar zulässig. Er ist statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 S. 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Indes ist der Antrag unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Abschiebungsandrohung erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Duldung stellt keinen solchen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG dar. Es bedarf weder der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 30 ff., noch wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch Duldungsgründe nach § 60 a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 –, juris Rn. 7 ff., berührt (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Im Übrigen genügt die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 59 AufenthG. c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt und berücksichtigt wegen des einheitlichen Begehrens der Verhinderung der Abschiebung den Auffangstreitwert, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.