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Beschluss

19 L 937/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0801.19L937.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in dem „internen Schreiben“ vom 11.03.2019 ausgeschriebene Aufgabe als „stellvertretende Leitung T. S. “ den Beigeladenen zu übertragen bzw. eine ggfs. bereits erfolgte Übertragung rückgängig zu machen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgewählten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle der stellvertretenden Leitung T. S. zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den genannten Antrag auszulegen. Denn eine Auswahlentscheidung hinsichtlich einer etwaigen Beförderung auf einen bislang nicht geschaffenen Beförderungsdienstposten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen. Unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Antragsteller bereits gegen die hier in Rede stehende Aufgabenübertragung als stellvertretende Leitung T. S. wendet. Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen der Dienstpostenkonkurrenz ist jedenfalls zu verneinen, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2017 – 6 B 1463/16, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Aufgrund der Umstände des konkreten Falls kann die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeladenen im Hinblick auf etwaige spätere Beförderungsentscheidungen für den Antragsteller keinen rechtlichen Nachteil darstellt. Denn die Wahrnehmung der Zusatzfunktion „stellvertretende Leitung T. S. “ stellt ebenso wie die anderen Zusatzfunktionen im Amt für C. und S. , die alle Beamten der Besoldungsgruppe A 8 – mithin auch der Antragsteller – wahrnehmen, keine höherwertige Tätigkeit dar. Der Antragsgegner hat plausibel dargelegt, dass der Bereich C. aus drei Wachabteilungen besteht und ausschließlich die Wachabteilungsleitung bzw. die stellvertretende Wachabteilungsleitung entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 (mit Amtszulage) bewertet sind. Eine höherbewertete Stelle als „stellvertretender Leiter T. S. “ existiert jedenfalls zum hier maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Der Antragsgegner hat insofern mitgeteilt, dass im Falle von notwendigen Umstrukturierungen alle betroffenen Stellen zunächst neu zu beschreiben und neu zu bewerten sind, was bislang noch nicht abgeschlossen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte reduziert wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.