Urteil
7 K 2764/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0730.7K2764.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in Moskau geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Am 26.04.2016 stellte er einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 27 BVFG beim Bundesverwaltungsamt. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 00.00.0000 ist sein Vater der georgische Volkszugehörige N. Q. und seine Mutter die russische Volkszugehörige F. N2. . Nach den Antragsangaben ist die am 00.00.0000 in Moskau geborene Großmutter väterlicherseits, N1. Q. , geb. A. , eine deutsche Volkszugehörige. 3 Dem Antrag war ein am 25.09.2000 ausgestellter Inlandspass des Klägers beigefügt, in dem sich keine Angaben zur Nationalität befinden. Im ersten Inlandspass des Klägers war nach seinen Angaben die russische Nationalität eingetragen. 4 Zur Sprache gab der Kläger an, er habe von Geburt an von seinem Vater und der Großmutter Deutsch gelernt. Außerdem habe er im Deutsch-Russischen Haus in Moskau verschiedene Sprachkurse (A2 und B1) besucht. Er verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Er habe Deutschland in den Jahren von 1995 bis 2016 insgesamt 19 Mal als Geschäftsreisender oder als Tourist besucht 5 Zu seiner Familiengeschichte gab der Kläger an, seine Urgroßeltern, U. A. und F1. M. B. B1. (geb. in A1. ), hätten bis 1915 in Moskau gelebt. Dort sei im Jahr 1892 seine Großmutter, N3. -B. -I. A. , geboren. Im Jahr 1915 sei die Familie wegen der anti-deutschen Unruhen während des Ersten Weltkriegs nach Deutschland umgezogen. Seine Großmutter habe später an der Universität M1. in der Schweiz studiert und dort den Großvater, N4. Q. , (laut Antrag Georgier) kennengelernt und geheiratet. Im Jahr 1921 sei deren Sohn, N5. Q. , sein Vater, in der Schweiz geboren. Nach dem Abschluss des Studiums sei die Familie im Jahr 1925 zurück nach Deutschland gezogen und habe in Darmstadt gelebt. Im Jahr 1935 sei die Großmutter mit seinem Vater nach Russland zurückgekehrt. Der Großvater, N4. Q. , sei im Jahr 1931 gestorben. 6 Sein Vater sei immer als Deutscher betrachtet worden, weil er aus einer deutschen Familie stamme und bis zu seinem 14. Lebensjahr in Deutschland gelebt habe und in Darmstadt eine deutsche Schule besucht habe. In seinem Pass sei jedoch als Nationalität „Georgier“ angegeben gewesen, weil Menschen mit deutscher Nationalität seinerzeit unter Verfolgung gelitten hätten. Bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses habe er auf Anweisung des Vaters „Russisch“ als Nationalität angegeben, um keine Probleme zu bekommen. Er betrachte sich jedoch als Mensch mit deutscher Nationalität und besuche regelmäßig deutsch-russische Einrichtungen in Moskau und nehme an deren Aktivitäten teil. 7 Mit Bescheid vom 28.04.2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen habe. Die Eltern des Klägers seien nach den Angaben des Klägers nicht-deutsche Volkszugehörige (Georgier bzw. Russin) gewesen. Der Kläger könne eine deutsche Abstammung auch nicht von seiner deutsch-stämmigen Großmutter N1. A. ableiten. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Sie sei auch nicht deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Großmutter sei im Jahr 1935 mit dem Vater von Deutschland zurück nach Moskau gezogen, wo sie offenbar unbehelligt während und nach dem Krieg gelebt habe. Da sie weder aus Moskau vertrieben worden sei noch unter Kommandanturbewachung gestellt worden sei, habe sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zum deutschen Volkstum bekannt. 8 Hiergegen legte der Kläger am 28.06.2016 Widerspruch ein. Er trug vor, er stamme von deutschen Urgroßeltern und einer deutschen Großmutter ab. Es sei nicht zutreffend, dass alle Deutschen im Herbst 1941 nach Sibirien oder Kasachstan verschleppt worden seien. Die gewaltsame Umsiedlung sei nur in den Regionen mit kompakter deutscher Bevölkerung erfolgt. In Moskau und Leningrad seien die NKWD-Organe liberaler gewesenDie Großmutter habe das Glück gehabt, nicht vertrieben worden zu sein. Sie habe sich aber immer als Deutsche gefühlt. Der Großvater, N4. Q. , sei im Jahr 1931 verstorben, als der Vater 10 Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei daher von der Großmutter nach deutscher Tradition erzogen worden. Im Pass sei der Vater als Georgier eingetragen worden, um ihn vor einer möglichen Verbannung zu schützen. Auch er selbst sei von der Großmutter wie ein deutsches Kind mit den Kinderbüchern des Vaters erzogen worden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Für die Herleitung der deutschen Abstammung komme es allein auf den vor dem 01.01.1924 geborenen Vater N5. Q. an. Dieser müsste sich vor dem Beginn der allgemeinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Vater sei in der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1955 mit der georgischen Nationalität seines Vaters geführt worden. Auch habe der Kläger selbst in seinem Widerspruchsschreiben bestätigt, dass der Vater die georgische Nationalität nach seinem Vater in seinem Inlandspass habe eintragen lassen. Sein Vater sei nicht von den gegen die Deutschen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen. Er habe seit 1935 in Moskau gewohnt und ab 1945 dort in einem elektromechanischen Betrieb gearbeitet. Er sei also von den Behörden nicht als Deutscher angesehen worden. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Vater habe nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes für das Deutsche Reich vom 22.07.1913 bei seiner Geburt die Staatsangehörigkeit seines Vaters und damit die georgische Staatsangehörigkeit erworben. Ein Erwerb auf Antrag während des Aufenthaltes in Deutschland von 1925 bis 1935 sei nicht ersichtlich. Im Übrigen liege wegen der Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass ein Gegenbekenntnis des Klägers zu einem fremden Volkstum vor. 10 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.01.2017 zugestellt. 11 Am 27.02.2017 hat er hiergegen Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler weiterverfolgt. 12 Er ist der Auffassung, die Abstammung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – ) auch von den Großeltern hergeleitet werden. Seine Großmutter, die am 00.00.0000 in Moskau geborene N1. B. H. A. , sei eine deutsche Volkszugehörige gewesen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Taufschein der Evangelisch-Lutherischen St. S. -Kirche in Moskau vom 24.11.1892, in dem die Geburt in einer Familie der deutschen Reichsangehörigen K. U1. A. und F1. B. L. A. , geb. B1. bescheinigt werde. 13 Außerdem werde durch die vorgelegte Bescheinigung des Deutschen Generalkonsulats in Genf vom 08.03.1921, mit dem der N. A. die Genehmigung zur Heirat in der Schweiz erteilt worden sei, belegt, dass seine Großmutter mit 29 Jahren eine Deutsche gewesen sei. Auch in der Heiratsurkunde vom 10.05.1921 sowie im Familienbuch sei die Großmutter als Deutsche eingetragen. Aus der Heiratserlaubnis des Preußischen Polizeipräsidenten Berlin vom 01.04.1921 sei zu entnehmen, dass seine Großmutter die preußische Staatsangehörigkeit besessen habe. Im September 1914 sei sie im Verlauf der antideutschen Verfolgungsmaßnahmen aus der Moskauer Universität exmatrikuliert worden und habe nach Deutschland flüchten müssen. 14 Bei ihrer Rückkehr nach Russland im Jahr 1935 habe die Großmutter Angst gehabt zu verraten, dass sie eine Deutsche ist. Denn in den Jahren 1935 bis 1939 habe es in der UdSSR Repressalien gegen Deutsche gegeben. Deshalb habe sie ihren Sohn N5. , seinen Vater, als Georgier eintragen lassen, um ihn in Sicherheit zu bringen. Dies sei der Grund, warum sie nicht verhaftet und nach Sibirien verbannt worden seien. Die Großmutter, die Augenzeugin der Progrome gegen die Deutschen vom 25. bis 29 Mai 1915 gewesen sei, habe für den Rest ihres Lebens Angst gehabt, sich als Deutsche in Russland aufzuhalten. Sie habe auch im Jahr 1937 gelitten. Sie sei aus der Wohnung vertrieben und von ihrer Arbeitsstelle entlassen worden. Obwohl sie einen Doktortitel der Universität M1. habe, habe sie nur mit großen Schwierigkeiten eine Anstellung als Krankenschwester in einer Entbindungsklinik gefunden. Das alles ändere jedoch nichts daran, dass sie eine Deutsche geblieben sei. Die deutsche Volkszugehörigkeit habe sie auch durch die Heirat mit dem Großvater, der russischer Staatsangehöriger und georgischer Volkszugehöriger gewesen sei, nicht aufgegeben. 15 Der Umstand, dass die Großmutter nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen sei, sei nur darauf zurückzuführen, dass sie nicht in einem kompakten deutschen Siedlungsgebiet wie der Wolga-Republik gelebt habe. Der Stalin-Erlass vom 28.08.1941 habe verstreut wohnende Volksdeutsche nicht tangiert, die in vielen Fällen weder behördlich erfasst noch umgesiedelt worden seien. 16 Das erforderliche Bekenntnis der Großmutter könne auch aufgrund von Indizien abgeleitet werden, wobei der Sprache eine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Die Großmutter habe sich mit ihrem Sohn, dem Vater des Klägers, in deutscher Sprache unterhalten und auch bis 1941 Briefkontakt mit ihrer in Deutschland lebenden Schwester gepflegt. In allen Personenstandsurkunden sei die Großmutter als Deutsche geführt worden. Eine Umstellung sei nicht erfolgt. Dass in der Geburtsurkunde des Vaters von 1921 die deutsche Abstammung nicht eingetragen sei, stehe dem nicht entgegen. 17 Auch die Urgroßeltern sowie die Ururgroßeltern des Klägers hätten als deutsche Reichsangehörige und deutsche Volkszugehörige lutherischen Glaubens in Russland gelebt und hätten sich jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung für Russland besorgen müssen. 18 Er selbst habe die deutsche Sprache von seiner Großmutter erlernt, mit der er bis zu seinem 25. Lebensjahr in einer Wohnung gewohnt habe. Diese habe ihn praktisch erzogen, während seiner Eltern gearbeitet hätten, ihm insbesondere die deutschen Kinderbücher seines Vaters vorgelesen. Bei seinen regelmäßigen Urlaubs- und Geschäftsreisen nach Deutschland rede er ohne Schwierigkeiten mit den Menschen in deutscher Sprache. Die Abschlussprüfungen der besuchten Sprachkurse habe er bestanden. 19 Er besuche regelmäßig die deutsche St. Peter- und-Paul-Kirche in Moskau sowie das Deutsch-Russische Haus, wo er seine Deutschkenntnisse verbessere und bei Veranstaltungen aktiv mitwirke. 20 Der Kläger hat die bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und Dokumente erneut vorgelegt, u. a. Teilnahmebescheinigungen an Deutschkursen der Kategorie A2 und B1, jedoch kein Zeugnis. 21 Er beantragt, 22 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie trägt vor, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seine Großmutter und sein Vater zu Beginn der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen von den sowjetischen Behörden der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurden. 26 Der Vater des Klägers sei ausweislich der Geburtsurkunde des Klägers georgischer Volkszugehöriger. Auch für die Großmutter seien keine Urkunden oder sonstige Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass diese vor dem 22.06.1941 nach außen als deutsche Volkszugehörige in Erscheinung getreten und als solche wahrgenommen worden sei. Das fehlende Vertreibungsschicksal spreche dafür, dass sie von den sowjetischen Behörden nicht der deutschen Volksgruppe zugeordnet worden sei. 27 Die Großmutter sei auch spätestens seit dem 04.05.1921 nicht mehr deutsche Staatsangehörige gewesen. Denn sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Ehe mit dem georgischen Staatsangehörigen N4. Q. gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG 1913 verloren. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt durch den Vater des Klägers scheide deshalb aus. 28 Im Übrigen habe der Kläger weder nachgewiesen, dass er von seinem vormaligen Gegenbekenntnis abgerückt sei, noch, dass er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Die eingereichten Teilnahmebescheinigungen an Sprachkursen seien für einen Nachweis nicht ausreichend. 29 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die vom Kläger eingereichten Unterlagen (3 Hefte) Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 32 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, der entweder seit dem 08.05.1945 oder 31.03.1952 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte oder von einer Person abstammt, die am 08.05.1945 oder 31.03.1952 ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 BVFG. 33 Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 ist eine nach dem 31.12.1923 geborene Person dann deutscher Volkszugehöriger, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 34 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache hat der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Die Teilnahmebescheinigungen über Sprachkurse in den Niveaustufen A2 und B1 reichen für diesen Nachweis nicht aus. Erforderlich ist insoweit ein Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung. An einem Sprachtest der Beklagten hat er noch nicht teilgenommen. 35 Auch liegt bislang ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vor. Da der Kläger in seinem ersten Inlandspass nach eigenen Angaben mit russischer Nationalität eingetragen war, und sich dieser Eintrag dann auch in den früher ausgestellten Personenstandsurkunden über Eheschließung, Scheidung und Geburtsurkunden der Kinder befindet, liegt sogar ein fortwirkendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum vor. Eine diesbezügliche Änderung dieser Urkunden, die in der russischen Föderation auf Antrag möglich ist, hat der Kläger bisher nicht vorgenommen. Auch wurde bisher kein B1- Zertifikat als Bekenntnisersatz vorgelegt oder familiär vermittelte Sprachkenntnisse nachgewiesen. Die Aktivitäten in der evangelischen Kirchengemeinde und im Deutsch-Russischen Haus sind für ein Bekenntnis auf andere Weise nicht ausreichend. 36 Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht aber letztlich entgegen, dass eine Abstammung des Klägers von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen nicht hinreichend nachgewiesen ist. 37 Der Vater des Klägers, N. Q. , ist weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger. Nach § 4 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Geburt des Vaters im Jahr 1921 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes – RuStAG-1913“ vom 22.07.1913 hat er die Staatsangehörigkeit seines Vaters, N4. Q. , erworben, der nach Angaben des Klägers die russische Staatsangehörigkeit hatte. Für eine spätere Einbürgerung während des Aufenthaltes in Deutschland von 1925 bis 1935 gibt es keine Anhaltspunkte. 38 Der Vater des Klägers ist auch kein deutscher Volkszugehöriger. Für den vor dem 01.01.1924 geborenen Vater ist § 6 Abs. 1 BVFG 2013 für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit maßgeblich. Danach ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dieses Bekenntnis muss durch Personen der Erlebnisgeneration, die in § 6 Abs. 1 BVFG erfasst werden, bis kurz vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen in den Aussiedlungsgebieten erbracht worden sein. Diese Verfolgungsmaßnahmen setzten für das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in der Regel nach dem 22.06.1941 ein, also nach dem Überfall der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion; nach diesem Zeitpunkt war ein Bekenntnis nicht mehr zumutbar und ein etwaiges Gegenbekenntnis nicht mehr relevant für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 – , BVerwGE 98, 367, juris Rn. 24; Urteil vom 17. Oktober 1989 – 9 C 18/89 –, juris, Rn. 11, 12; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 11 A 533/16 – juris, Rn. 10-12; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: 06/2014, § 6 BVFG, Rn. 78 ff. 40 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Vater des Klägers bis Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, dass sein Vater bei Ausstellung des ersten Inlandspasses, die im Alter von 16 Jahren – also im Jahr 1937 – erfolgte, auf Rat der Großmutter die Eintragung der georgischen Nationalität des Vaters beantragt hat, um keine Repressalien wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit zu erleiden. Demensprechend ist der Vater des Klägers, wie auch die Großmutter väterlicherseits, N1. Q. , von den im Jahr 1941 einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen, die sich auch gegen die deutschen Einwohner Moskaus richteten, verschont geblieben. Dies bestätigt, dass der Vater des Klägers sich nicht erkennbar als deutscher Volkszugehöriger ausgegeben hat und dementsprechend auch von den zuständigen Behörden nicht dieser Volksgruppe zugeordnet wurde. 41 Auch die im Jahr 1892 geborene Großmutter des Klägers väterlicherseits, N1. Q. , geb. A. , ist zu den relevanten Zeitpunkten weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige gewesen. 42 Zwar hat sie mit ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Preußen und die unmittelbare Reichsangehörigkeit erworben, wie sich aus den vorgelegten Dokumenten zweifelsfrei ergibt. Durch die am 10.05.1921 erfolgte Eheschließung mit dem russischen Staatsangehörigen N4. Q. hat sie jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG-1913 verloren. Bei der Geburt des Vaters des Klägers am 00.00.0000 war sie daher nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Der Kläger stammt somit nicht von einer deutschen Staatsangehörigen ab. 43 Die Großmutter des Klägers war auch keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG. Da sie ebenfalls zur Erlebnisgeneration gehört, ist maßgeblich für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit ein bis zum Juni 1941 erbrachtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das durch bestimmte objektive Merkmale bestätigt werden muss. 44 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die eine ausdrückliche Erklärung oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten und weiteren objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden, 45 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 – juris, Rn. 11 und vom 29.06.1993 – 9 C 40.92 – juris, Rn. 11 ff. ; OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2018 – 11 A 510/17 – . 46 Es lässt sich nicht feststellen, dass sich die Großmutter des Klägers in der Zeit von 1935 bis 1941, in der sie wieder in Moskau gelebt hat, zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dokumente aus dieser Zeit liegen nicht vor. Ebensowenig wurden Personenstandsurkunden aus der Zeit danach eingereicht, die möglicherweise einen Rückschluss auf ein vorher erklärtes Bekenntnis zulassen würden. Die eingereichten Urkunden aus der Zeit bis 1921 sind insoweit unergiebig. 47 Es spricht im Gegenteil viel dafür, dass sich auch die Großmutter des Klägers nach ihrer Rückkehr nach Moskau im Jahr 1935 als russische oder georgische Volkszugehörige in den Inlandspass des sowjetischen Staatsbürgers hat eintragen lassen. Denn nach der Passordnung der UdSSR vom 31.12.1932 mussten alle Staatsangehörigen der UdSSR in den Städten einen Pass besitzen, in den die Nationalität einzutragen war. Es ist anzunehmen, dass die Großmutter des Klägers nach der Eheschließung mit N4. Q. die russische bzw. im Jahr 1922 die Staatsangehörigkeit der UdSSR erworben hat. Da der Kläger vorträgt, sie habe wegen der selbst miterlebten Progrome gegen die deutsche Bevölkerung Moskaus im Jahr 1915 lebenslang Angst vor einer erneuten Verfolgung wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gehabt, liegt nahe, dass sie auch bei der Beantragung des eigenen Inlandspasses – wie bei ihrem Sohn – nicht die deutsche Nationalität angegeben hat. 48 Auch ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten ist nicht erkennbar. Schließlich liegen keine ausreichenden Indizien, insbesondere objektive Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG, vor, die einen eindeutigen Schluss auf ein Bekenntnis zulassen. 49 Soll ein Bekenntnis mangels ausdrücklicher Erklärung oder Verhaltens aus objektiven Bestätigungsmerkmalen abgeleitet werden, sind wenigstens zwei dieser Merkmale erforderlich. Insbesondere genügt die Abstammung von zwei deutschen Elternteilen allein nicht, weil ihr der notwendige Kundgebungscharakter fehlt. Auch ist es für ein aus Indizien abgeleitetes Bekenntnis nicht ausreichend, wenn die deutsche Sprache als Muttersprache erlernt worden ist, im maßgeblichen Zeitraum vor 1941 aber nur mit nahen Verwandten gesprochen wurde, also nicht nach draußen gedrungen und somit in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen worden ist; erforderlich ist neben dem familiären Gebrauch auch eine ganz überwiegende Verwendung im täglichen Umgang, 50 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Stand: 6/2014, § 6 BVFG, Rn. 29 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2002 – 5 B 90/01 - , juris, Rn. 3; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18/89 – juris, Rn. 18; Urteil vom 20.01.1987 – 9 C 90.86 – juris, Rn. 20, 21; OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2018 – 11 A 510/17 – ; VG Köln, Urteil vom 24.01.2017 – 7 K 5760/15 – . 51 Es ist zwar anzunehmen, dass die Großmutter des Klägers bis zur Flucht aus Moskau im Jahr 1915 als deutsche Volkszugehörige aufgrund ihrer beidseits deutschen Abstammung, dem Erlernen der deutschen Sprache als Muttersprache, einer deutschen Erziehung (Kinderbücher) und der Zugehörigkeit zur evangelisch- lutherischen Kirchengemeinde auch nach außen als deutsche Volkszugehörige aufgetreten ist und als solche angesehen wurde. Insbesondere wurde vorgetragen, dass sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus der Universität Moskau exmatrikuliert worden ist. 52 Dieses Bekenntnis hat aber während des erneuten Aufenthaltes nach ihrer Eheschließung und der Geburt des Sohnes N. seit 1935 nicht fortgewirkt. Der nach der Eheschließung angenommene Nachname „Q. “ gibt keinen Hinweis auf eine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe. Durch die Eheschließung hatte die Großmutter auch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Ihr Sohn gehörte der georgischen Nationalität des Vaters an. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter die deutsche Sprache in der Zeit nach 1935 bis 1941 auch außerhalb des Hauses, etwa bei Ausübung ihres Berufs als Ärztin bzw. Krankenschwester gebraucht hat. Nach den Angaben des Klägers hatte sie ja davor Angst, sich als Deutsche in der Öffentlichkeit zu erkennen zu geben und Opfer von Repressalien zu werden. Eine rein familiäre Nutzung der deutschen Sprache oder die Pflege der deutschen Kultur und Vorlesen von Kinderbüchern im privaten Bereich der Wohnung hat aber keinen Bekenntnischarakter und reicht somit – wie bereits ausgeführt - nicht als Bekenntnisindiz aus. 53 Das gilt auch für den Briefkontakt mit der Schwester in Deutschland, der in deutscher Sprache erfolgte. Selbst wenn man unterstellt, dass dieser Briefkontakt den sowjetischen Behörden bekannt war, kann dies nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum eingeordnet werden. Denn ein solches Verhalten stellt sich in erster Linie als Pflege der familiären Beziehungen dar. 54 Andere öffentliche Aktivitäten, die die Großmutter des Klägers als deutsche Volkszugehörige ausgewiesen hätten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 55 Soweit der Kläger berichtet, seine Großmutter sei im Jahr 1937 Opfer von Repressalien gewesen, insbesondere aus ihrer Wohnung vertrieben und aus ihrer Arbeitsstelle entlassen worden, wird nicht erkennbar, dass es sich hier um staatliche Zwangsmaßnahmen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit gehandelt hat. Im Jahr 1937 erreichte zwar der stalinistische Terror in der UdSSR seinen Höhepunkt. Dieser richtete sich aber gegen wirkliche und vermeintliche Regimegegner und betraf nicht nur deutsche Volkszugehörige. Auch kann es sich um diskriminierende Maßnahmen handeln, die von Privatpersonen ausgingen. 56 Letztlich spricht aber gegen ein Bekenntnis der Großmutter zum deutschen Volkstum, dass diese im Jahr 1941 nicht aus Moskau vertrieben wurde und auch danach unbehelligt dort gelebt hat. Es ist nicht zutreffend, dass die im Jahr 1941 einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen allein Deutsche in geschlossenen Siedlungsgebieten, insbesondere die sog. „Wolga-Deutschen“ betraf. 57 Zwar richtete sich der bekannte Erlass des Obersten Sowjet vom 28.08.1941 „Über die Umsiedlung der in den Rayons des Wolgagebiets lebenden Deutschen“ unmittelbar nur gegen die in diesem Gebiet siedelnde deutsche Volksgruppe. Jedoch wurden auf der Grundlage dieses Erlasses auch alle Deutschen aus der Ukraine östlich des Dnjepr, aus anderen Gebieten des europäischen Teils, aus Georgien und Aserbaidschan nach Sibirien und Mittelasien deportiert. In den Jahren 1942 bis 1944 folgten weitere 50.000 Deutsche aus den Städten Moskau und Leningrad und aus kleineren Siedlungsgebieten, 58 vgl. Alfred Eisfeld, „Die Entwicklung in Russland und in der Sowjetunion“, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 267/2000, S. 21; Jan Schneider „Die Geschichte der Russlanddeutschen“ in: www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier , Ausdruck vom 03.07.2018, S. 3. 59 Die Vertreibung der Deutschen aus Moskau beruhte auf einer Sonderverordnung des Staatlichen Verteidigungskomitees der UdSSR über die Deportation von Bürgern deutscher Nationalität aus Moskau und dem Gebiet Moskau vom 06.09.1941. Auf dessen Grundlage wurden bis zum 19.09.1941 von den 5.500 durch die Organe des NKWD aufgespürten deutsch-stämmigen Moskauern 3.524 in drei Zügen in das Gebiet Karaganda deportiert, 60 vgl. https://online-lexikon.uni-oldenburg.de/orte/moskau , Ausdruck vom 61 19.07.2019. 62 Zwar lässt sich dieser Quelle entnehmen, dass tatsächlich der überwiegende Anteil, aber nicht alle deutsch-stämmigen Bewohner Moskaus deportiert wurden. Es kann vermutet werden, dass die Auswahl der vertriebenen Bewohner jedoch nicht willkürlich erfolgte, sondern dass bei einer Verschonung besondere Umstände vorlagen, beispielsweise eine Ehe mit einem russisch-stämmigen Partner. Welche Umstände tatsächlich zu einer Ausnahme von der Vertreibung führten, kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben. 63 Der Kläger hat keine besonderen Merkmale oder Tatsachen benannt, die dafür ausschlaggebend waren, dass seine Großmutter zwar als Deutsche identifiziert, aber gleichwohl nicht aus Moskau deportiert worden ist. Vielmehr hat er angegeben, sie habe wohl einfach Glück gehabt, dass sie nicht vertrieben worden sei. Fehlt es aber an Gründen für eine Verschonung und wird gleichzeitig vorgetragen, die Großmutter habe aus Angst vor erneuten Repressalien die deutsche Herkunft verschwiegen, spricht alles dafür, dass sie von den sowjetischen Behörden von vornherein nicht der deutschen Volksgruppe zugeordnet wurde und deshalb nicht von der Vertreibung erfasst wurde. 64 Die Feststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf der Grundlage von Indizien ist daher nicht möglich. 65 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er von deutschen Urgroßeltern oder Ururgroßeltern abstammt, die alle in Moskau lebten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann die nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderliche Abstammung grundsätzlich nicht von Angehörigen der Urgroßelterngeneration und noch älterer Generationen abgeleitet werden, weil es an einer generationsübergreifenden Vermittlung einer kulturellen Identität im Verhältnis zwischen längst verstorbenen Urgroßeltern und Urenkeln fehle, 66 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 – 11 A 2091/17 – ; Beschluss vom 04.07.2019 – 11 E 438/19 – ; VG Köln, Urteil vom 23.04.2019 – 7 K 6967/18 – : für die Generation der Ururgroßeltern. 67 Es kann dahinstehen, ob dieser Argumentation zu folgen ist. Jedenfalls erfüllen die Urgroßeltern und Ururgroßeltern nicht die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 BVFG. Ein Spätaussiedler kann nur sein, wer als deutscher Volkszugehöriger seit dem 8. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung seit dem 31.03.1952 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte oder von einer Person abstammt, die diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt. 68 Die Urgroßeltern väterlicherseits hatten ihren Wohnsitz aber zum maßgeblichen Zeitpunkt am 8. Mai 1945 nicht mehr in Moskau. Diese waren nach den Angaben des Klägers mit der Großmutter und ihren Schwestern im Jahr 1915 nach Deutschland zurückgekehrt. Ein Wohnsitz der Ururgroßeltern im Jahr 1945 ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Falls diese das Jahr 1945 noch erlebt haben, ist anzunehmen, dass sie zusammen mit den Urgroßeltern das Land bereits im Jahr 1915 nach den Progromen gegen die deutsche Bevölkerung verlassen haben. 69 Demnach ist eine Abstammung des Klägers von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht gegeben, mit der Folge, dass auch der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger ist. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Rechtsmittelbelehrung 72 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 73 74 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 75 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 76 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 77 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 78 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 79 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 80 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 81 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 82 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 83 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 84 Beschluss 85 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86 5.000,00 € 87 festgesetzt. 88 Gründe 89 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 90 Rechtsmittelbelehrung 91 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 92 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 93 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 94 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 95 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.