Urteil
7 K 10818/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0730.7K10818.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1974 im Dorf L. , Gebiet U. -L1. , Kasachstan, geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Am 22.12.1999 stellte er einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler bei dem Bundesverwaltungsamt. Mit dem Antrag legte er die deutsche Übersetzung einer im Jahr 1995 neu ausgestellten Geburtsurkunde vor, in der sein 1949 geborener Vater, W. G. , mit deutscher Nationalität eingetragen ist, seine Mutter mit der russischen Nationalität. Nach den Antragsangaben ist die Großmutter väterlicherseits, B. G1. , geb. X. , ebenfalls deutsche Volkszugehörige. Dem Antrag war die Kopie eines im Jahr 1998 ausgestellten Reisepasses beigefügt, in dem der Kläger mit der deutschen Nationalität eingetragen ist. Zur Sprache gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache in der Kindheit von seinem Vater und der Großmutter erlernt. Jetzt verstehe er wenig deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Der Großmutter, B. G1. , wurde im Jahr 1997 ein Aufnahmebescheid erteilt. In diesen wurde der Vater des Klägers, X1. G. , als Abkömmling einbezogen. Der Aufnahmeantrag des Vaters wurde durch Bescheid vom 21.10.1997 abgelehnt, weil eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden konnte. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, der Vater sei in seinem 1980 ausgestellten Inlandspass mit der russischen Nationalität eingetragen und habe sich daher nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Großmutter des Klägers und sein Vater sowie seine Schwester siedelten im Jahr 1998 nach Deutschland über. Der Aufnahmeantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 30.10.2002 abgelehnt, weil die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht festgestellt werden konnte. Diese Ablehnung war darauf gestützt, dass der Vater laut Ablehnungsbescheid vom 21.10.1997 kein deutscher Volkszugehöriger war. Die Abstammung von deutschen Großeltern wurde nicht geprüft. Der Bescheid wurde an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 07.07.2014 stellte die in Deutschland lebende Tochter mit Vollmacht des Klägers für diesen einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und gab an, die Familienverhältnisse hätten sich geändert. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.04.2016 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor. Zwar habe sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz mit Wirkung vom 13.09.2013 geändert. Diese Änderung wirke sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus, weil das Merkmal der Abstammung unverändert geblieben sei. Auch ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht schlechthin unerträglich. Am 24.05.2016 legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2016 Widerspruch gegen den Bescheid ein, der nicht begründet wurde. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 zurückgewiesen. In der Begründung wurden die Ausführungen des Ausgangsbescheides im Wesentlichen wiederholt und ergänzend aufgeführt, bei der gebotenen Ermessensabwägung sei dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides gerade in einem Massenverfahren der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer erneuten Sachentscheidung der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit seien nicht erkennbar. Hiergegen hat der Kläger am 23.11.2016 Klage erhoben. Er macht geltend, ein Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege vor. Die Rechtslage habe sich durch das 10. Änderungsgesetz zugunsten des Klägers geändert. Die Ablehnung sei seinerzeit auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters gestützt worden, der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers mit der russischen Nationalität in das Geburtenregister eingetragen worden sei und die Nationalität erst nachträglich geändert habe. Dies sei nach der neuen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG, die auch dem Vater zugute kommen müsse, unschädlich. Außerdem habe sich die Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - geändert. Danach sei die Abstammung von Großeltern, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit erfüllten, für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend. Schließlich sei ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege geboten. Die Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides sei im vorliegenden Verfahren unerträglich. Der Kläger erfülle nun sämtliche Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Würde er jetzt einen Neuantrag stellen, müsste ihm ein Aufnahmebescheid erteilt werden. Seine gesamte Familie (Vater, Schwester) lebe bereits in Deutschland. Die Aufnahmeverweigerung für Antragsteller, die vor den gravierenden Änderungen im Vertriebenenrecht den Antrag gestellt hätten, sei im Vergleich mit denjenigen, die den Antrag heute neu stellen würden, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. An einer Änderung des für die bestandskräftige Ablehnung ausschlaggebenden Ablehnungsgrunds fehlt es hier. Der Ablehnungsbescheid vom 30.10.2002 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit mit der fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen begründet. Zu diesem bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat der Kläger einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers bewirken. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 24.17 -, Rn. 16. Der Kläger hat zwar in Bezug auf seinen Vater, dessen fehlende deutsche Volkszugehörigkeit in dem bestandskräftigen Bescheid ausschlaggebend für die Verneinung des Abstammungsmerkmals war, einen Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht und vorgetragen, nach dem 10. Änderungsgesetz sei die deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters zu bejahen. Denn dieser habe sich jedenfalls bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt und nach dem 10. Änderungsgesetz, das auch dem Vater zugutekommen müsse, sei der Wechsel der Nationalität unschädlich. Jedoch wirkt sich die Rechtsänderung infolge des 10. BVFG-Änderungsgesetzes von vornherein nicht zu Gunsten seines bereits 1998 im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereisten Vaters und infolgedessen auch nicht zu seinen Gunsten aus. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 ‑ 1 C 21.16 -, NVwZ-RR 2018, 204 (207) = juris, Rn. 31, vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34, und ihr deshalb grundsätzlich eine günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Die Spätaussiedlereigenschaft und deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters richtet sich daher nach wie vor nach den im Zeitpunkt seiner Übersiedlung geltenden Rechtsvorschriften in §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG 1993, sodass insoweit keine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz eingetreten ist. Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf die Großeltern, hier auf die als Spätaussiedlerin anerkannte Großmutter, B. G1. , abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine umstrittene, zuvor in der Rechtspraxis überwiegend enger gehandhabte Auslegungsfrage zu dem Abstammungsmerkmal erstmals geklärt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine Änderung der Rechtslage kann nur durch ein Gesetz, nicht durch eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, jurist, Rn. 17. Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dem Kläger steht auch nicht der von ihm begehrte Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N., und auch vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479 f.) = juris, Rn. 29, m. w. N. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2016 und vom 24.10.2016 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Die bestandskräftige Ablehnung war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidung hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientiert und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23). Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25, m. w. N und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (480) = juris, Rn. 30, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 30.10.2002 war auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil er auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters und damit allein auf die russische Nationalitätseintragung des Vaters im Inlandspass von 1980 gestützt war und die Änderung im Jahr 1995 durch Eintragung der deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde des Klägers unberücksichtigt ließ. Für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers ist § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des im Zeitpunkt seiner Übersiedlung im Jahr 1998 geltenden Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Danach war nur deutscher Volkszugehöriger, der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG 1993). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung war maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Erklärung zum deutschen Volkstum der Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391/94 – juris, Rn. 27. Die erforderliche Erklärung musste spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Nicht erforderlich war ein ununterbrochenes Bekenntnis vom Beginn der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes. Demnach war es möglich, von einem früheren Gegenbekenntnis zu einem nicht-deutschen Volkstum, insbesondere in Form einer Eintragung einer nicht-deutschen Nationalität im Inlandspass, wieder abzurücken und sich dem deutschen Volkstum zuzuwenden. Hierfür bedurfte es jedoch eines positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergab, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dies war möglich durch die Herbeiführung einer Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass. Wurde diese Änderung allerdings erst kurz vor oder während eines Aufnahmeverfahrens durchgeführt, bestanden Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um ein sog. „Lippenbekenntnis“ handelte. Dieses war kein relevantes Volkstumsbekenntnis, weil es nicht auf einer echten inneren Hinwendung zur deutschen Volksgruppe beruhte, sondern lediglich zu dem Zweck diente, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391/94 – juris, Rn. 29. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Änderung der Nationalität im Inlandspass des Vaters des Klägers vermutlich kurz vor der Änderung der Eintragung der deutschen Nationalität des Vaters bei der Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers im Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater bereits den Aufnahmeantrag gestellt (01.12.1994). Demnach stand im vorliegenden Verfahren die Nationalitätsänderung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren und legt daher nahe, dass diese durch den Aussiedlungswunsch veranlasst war und nicht von einem schon vorher vorhandenen inneren Bewusstseinswandel. Dafür spricht auch, dass der Vater nichts gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags unternahm und die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter zur Übersiedlung nutzte. Auch danach hat er offenbar eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht beantragt, sondern sich mit der Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin begnügt (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakten). Schließlich hat auch der Kläger die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides im Hinblick auf eine fehlerhafte Bewertung des Volkstumsbekenntnisses des Vaters nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des - auf den Ablehnungsbescheid des Vaters gestützten - Ablehnungsbescheides des Klägers nicht erkennbar. Die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag schon in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 – 7 K 9518/17 – unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Zwar profitieren von der Gesetzesänderung auch früher geborene Antragsteller, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden und von den oben genannten Veränderungen nicht in gleichem Ausmaß betroffen waren. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger, dessen Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und der daher wegen des Fehlens eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in den Genuss der Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes kommt. Auch diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Aufnahmeantrag des Klägers nach den seinerzeitigen Vorgaben abgelehnt wurde und einer erneuten Entscheidung nunmehr die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und damit der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht. Dies unterscheidet den Kläger von Antragstellern, die den Aufnahmeantrag nun erstmalig stellen oder die einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Sachstand auch bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach der aktuellen Rechtslage nicht bestünde. Denn der Kläger hat bisher nicht nachgewiesen, dass er ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2013. Im Aufnahmeantrag vom 22.12.1999 hatte er angegeben, dass er nur wenig deutsch verstehe und nur einzelne Wörter spreche. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.