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Urteil

24 K 16174/17

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Drittrecht begünstigenden Verwaltungsakt ist nach §110 Abs.3 Satz1 JustG NRW für nicht beteiligte Dritte ein Vorverfahren (Widerspruch) erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Eine Beteiligung Dritter im Verwaltungsverfahren erfordert einen konstitutiven Hinzuziehungsakt der Behörde; bloße Übersendung von Akten oder Informationsschreiben reicht nicht. • Die Umdeutung einer als Klage eingereichten Prozesserklärung in einen vorgerichtlichen Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn die Erklärung eindeutig als Klage bezeichnet ist. • Eine nachträgliche Einlegung des Widerspruchs und Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht die Unzulässigkeit der zuvor erhobenen Klage heilen, wenn die Jahresfrist bereits verstrichen und kein Verschulden an der Fristversäumung nachweisbar ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage gegen Drittbegünstigung wegen unterbliebenem Widerspruch (§110 JustG NRW) • Bei einem Drittrecht begünstigenden Verwaltungsakt ist nach §110 Abs.3 Satz1 JustG NRW für nicht beteiligte Dritte ein Vorverfahren (Widerspruch) erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Eine Beteiligung Dritter im Verwaltungsverfahren erfordert einen konstitutiven Hinzuziehungsakt der Behörde; bloße Übersendung von Akten oder Informationsschreiben reicht nicht. • Die Umdeutung einer als Klage eingereichten Prozesserklärung in einen vorgerichtlichen Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn die Erklärung eindeutig als Klage bezeichnet ist. • Eine nachträgliche Einlegung des Widerspruchs und Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht die Unzulässigkeit der zuvor erhobenen Klage heilen, wenn die Jahresfrist bereits verstrichen und kein Verschulden an der Fristversäumung nachweisbar ist. Der Kläger betreibt eine Spielhalle in F. und wandte sich gegen die der GbR (Beigeladener) erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle in 146 m Entfernung. In der Gemeinde bestanden vier Spielhallen, die das Mindestabstandsgebot von 350 m unterschritten; die Behörde traf eine Auswahlentscheidung und erteilte bestimmten Betreibern befristete Erlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen bis 30.06.2021. Der Kläger hatte zuvor keinen Widerspruch gegen die dem Mitbewerber erteilte Erlaubnis eingelegt, sondern stattdessen Klage erhoben und später vorsorglich einen Widerspruch sowie Wiedereinsetzung beantragt. Er rügte die Auswahlentscheidung und behauptete Fehler in den Erwägungen der Behörde, insbesondere zur wirtschaftlichen Lage und weiteren Erwerbsquellen der Beteiligten. • Rechtliche Grundlage und Verfahrensrüge: Nach §110 Abs.3 S.1 JustG NRW gilt die Vorverfahrenspflicht (Widerspruch) für nicht beteiligte Dritte bei gegen Dritte begünstigenden Verwaltungsakten; der Kläger war nicht Beteiligter im Verfahren des Beigeladenen (§13 VwVfG NRW). • Beteiligungserfordernis: Eine formelle Hinzuziehung durch die Behörde ist erforderlich; bloße Informationsschreiben, Aktenübersendungen oder die Mitteilung beabsichtigter Entscheidungen begründen keine Beteiligteneigenschaft. Deshalb war das Vorverfahren nicht entbehrlich. • Unzulässigkeit der Klage: Mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens ist die Klage unzulässig; eine Umdeutung der als Klage bezeichneten Eingabe in einen Widerspruch kommt nicht in Betracht, weil sie eine eindeutige Prozesserklärung darstellte. • Frist- und Wiedereinsetzungsfragen: Die einjährige Frist zur Erhebung des Widerspruchs begann mit Kenntnisnahme des Bescheids; der Kläger legte keinen fristwirksamen Widerspruch ein und machte keine ausreichenden Gründe für Wiedereinsetzung geltend. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum exkulpiert nicht. • Verfahrensrechtliche Folge: Das Gericht ist an der inhaltlichen Überprüfung des Erlaubnisbescheids des Beigeladenen gehindert; die Klage ist daher abzuweisen. Wichtige Normen: §110 JustG NRW, §13 VwVfG NRW, §68 VwGO, §70 VwGO, §16 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §24 GlüStV sowie §29 Abs.4 und §25 GlüStV wurden im Verfahren zugrunde gelegt. Die Klage des Betreibers wurde abgewiesen, weil er das für Drittbetroffene nach §110 Abs.3 JustG NRW erforderliche Vorverfahren (Widerspruch) nicht eingelegt hat und deshalb die Klage unzulässig ist. Eine nachträgliche Umdeutung der Klage in einen Widerspruch war nicht möglich; der spätere Antrag auf Wiedereinsetzung genügte nicht zur Heilung der Verfahrensrüge, da die Jahresfrist verstrichen und kein entschuldigender Umstand dargetan ist. Die Behörde hatte die Auswahlentscheidung zur Erteilung befristeter Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen getroffen; deren inhaltliche Überprüfung ist dem Gericht deshalb versagt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wurde zugelassen.