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Urteil

17 K 4254/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0702.17K4254.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Tatbestand Die am 00. 00. 0000 in Sindschar im gleichnamigen Distrikt, Provinz Ninive geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Irak. Sie gehört nach eigenen Angaben der kurdischen Volksgruppe an und ist jesidischen Glaubens. Dem am 1. April 2000 geborenen und am 2. Februar 2016 in das Bundesgebiet eingereisten Sohn der Klägerin B. R. erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ im Folgenden: Bundesamt ‑ auf einen entsprechenden Asylantrag hin mit Bescheid vom 30. Mai 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Unter dem 29. März 2018 erteilte das Deutsche Generalkonsulat in Erbil der Klägerin ein vom 29. bis zum 31. März 2018 gültiges Visum zur Familienzusammenführung. Die Klägerin verließ ihr Heimatland am 31. März 2018 und reiste am selben Tag auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. April 2018 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen bei dem Bundesamt am 25. und 30. April 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie habe ursprünglich in dem Dorf L. (kurdisch L1. ), Distrikt Sindschar gelebt. Vor der Ausreise habe sie sich zuletzt in der Zeltunterkunft in Khanke, Distrikt Dohuk, Provinz Dahuk, aufgehalten. Dort habe sie zusammen mit ihren Kindern gewohnt; sie habe neun Kinder. Ein Sohn sei bereits in Deutschland, eine Tochter sei verheiratet, sieben Kinder lebten in Khanke. Es gebe nur noch einen Onkel der Kinder, aber der lebe weiter weg. In Khanke habe sie gewohnt, seitdem sie vor etwa vier Jahren vor dem IS geflohen sei. Ihr Vater lebe in einem Dorf namens C. / Kurdistan. Ihre Mutter lebe nicht mehr. Ihr Ehemann sei vor fünf Jahren verstorben. Im Heimatland lebe ansonsten noch ein Bruder. Eine Schule habe sie nicht besucht. Im Heimatdorf habe sie Landwirtschaft zur Selbstversorgung betrieben. Ihre Kinder seien in Khanke geblieben, weil nur sie ein Visum erhalten habe. Persönlich sei ihr vor der Ausreise nichts passiert. In ihr Heimatdorf könne sie nicht zurückkehren, dort sei alles zerstört. Sie wolle auch nicht nach Khanke zurück. Wegen der weiteren Begründung des Asylgesuchs wird auf die Anhörungsprotokolle des Bundesamtes Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 40 bis 43, 73 bis 79). Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus forderte das Bundesamt die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihr die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Klägerin hat am 7. Juni 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der persönlichen Anhörung im Wesentlichen vorträgt: Jesiden würden außerhalb der Region Kurdistan-Irak nach wie vor benachteiligt. Eine Rückkehr in den Irak sei ihr nicht möglich, sie sei einem erneuten Vormarsch des IS oder etwaigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Peschmerga und der schiitischen Hashd Al-Shabi-Miliz schutzlos ausgeliefert. Staatliche Hilfe sei nicht existent. Als verwitwete Frau mit vielen Kindern sei sie aufgrund der nach wie vor prekären Lage im Irak besonders vulnerabel. Sie habe keine Fluchtalternative, da vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie in die Provinz Ninive zurückkehre oder sich dort oder in der Provinz Dahuk in einem Flüchtlingscamp niederlasse. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen originären (1.) noch einen abgeleiteten (2.) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; sie hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.). Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrages ist die Klage begründet, weil die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf den Irak festzustellen (4.). Der Bescheid vom 30. Mai 2018 ist, soweit er dem in Ziffer 4 entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. aa) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). bb) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, juris Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 ‑ 10 C 21.08 ‑, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A ‑, juris Rn. 37 ff. cc) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lücken-los zu tragen. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 ‑ 9 C 68.81 ‑, juris Rn. 5, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 ‑, juris Rn. 8. d) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu er-langen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Dazu insgesamt BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 13 ff., und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 20 ff. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 158.94 ‑, juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 ‑ 10 B 18.09 ‑, juris Rn. 2 f. b) Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatort L. (kurdisch: L1. ), Distrikt Sindschar, Provinz Ninive durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. aa) In der Provinz Ninive findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppenverfolgung der Gruppe der Jesiden statt. Die Jesiden gehören im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von staatlicher Seite bestehen nicht. Die irakische Verfassung legt zwar den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest, erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit aber an. Angehörige von Minderheiten genießen Minderheitenrechte und sind im Parlament vertreten. Politische Bedeutung erlangen sie dadurch zwar nicht, z. B. ist für Jesiden lediglich einer von über 300 Parlamentssitzen reserviert. Auch werden Minderheiten faktisch im täglichen Leben oft benachteiligt, etwa durch Zuzugsbeschränkungen oder im Personenstandswesen. Diese Schikanen und Diskriminierungen erreichen aber nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018) ‑ im Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 ‑, S. 4, 11 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich ‑ im Folgenden: BFA ‑, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018) ‑ im Folgenden: Länderinformationsblatt Mai 2018 ‑, S. 126; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 15 f.; UK Home Office ‑ im Folgenden: UK HO ‑, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities ‑ im Folgenden: Religious minorities ‑, 1. August 2016, S. 17 ff. So auch die h. M. in der Rspr., vgl. etwa VG Köln, Urteile vom 19. Februar 2019 ‑ 17 K 12524/17.A ‑, und vom 15. Januar 2019 ‑ 3 K 14153/17.A ‑; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 ‑ 4 K 530/17.A ‑, juris Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 ‑ 6a K 4203/16.A ‑, juris Rn. 45 ff. bb) In der Provinz Ninive droht Jesiden auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. (1) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt aus dem Irak ausgereist ist. Denn jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr, nachdem sich die Sachlage signifikant geändert hat. Der IS hatte im Juni 2014 große Teile der Provinz Ninive unter seine Kontrolle gebracht, darunter im Osten die Städte Mossul und Tel Afar, im Norden die Städte Rabiya und Zummar sowie im Westen die Region um Ba‘aj südlich von Sindschar. Am 3. August 2014 hatte er die Stadt Sindschar erobert und war nördlich in Richtung des Sindschar-Gebirges vorgerückt. Drei Jahre lang hielt er über weite Teile dieses Gebiets eine Form von Staatlichkeit aufrecht. In seinem Kalifat kam es zu systematischer Verfolgung religiöser Minderheiten, Zwangskonversionen, Massenvertreibungen und -hinrichtungen, Verschleppungen, sexueller Ausbeutung und Gewalt gegen Frauen und Kinder, Rekrutierung von Kindersoldaten, Versklavung, Menschenhandel, Folter etc. Die Gruppe der Jesiden litt besonders unter dem IS. Vor dem Einfall des IS lebten in der Provinz Ninive Schätzungen zufolge zwischen 230.000 und 595.000 Jesiden. Dies entsprach etwa 7 bis 18 % der damaligen Bevölkerung, ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 3,2 bis 3,3 Millionen. Ihre Hauptsiedlungsgebiete in der Provinz Ninive befanden sich insbesondere in den Distrikten Sindschar und Sheikhan. Weitere Siedlungsgebiete liegen in der Provinz Dohuk. Der IS bedrohte Jesiden aufgrund ihrer Religion als „Teufelsanbeter“ und „Ungläubige“ mit dem Tode. Schätzungen zufolge tötete er allein in Sindschar 5.000 bis 7.000 Jesiden; auch heute noch werden immer wieder neue Massengräber gefunden. Zahlreiche vor allem junge Jesidinnen wurden entführt und versklavt. Über 3.000 Jesiden werden nach wie vor in der Gewalt des IS vermutet (Stand: Juli 2017). Daneben kam es zu flächendeckenden Vertreibungen; allein aus Sindschar flohen ca. 40.000 bis 60.000 Jesiden. Die Vereinten Nationen, das Europäische Parlament und das US Repräsentantenhaus bewerten die Gräueltaten des IS als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie als Genozid an der jesidischen Bevölkerung. International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 4; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 6, 11 f., 14 f., 19; BFA, Länderinformationsblatt Mai 2018, S. 47 f., 112 f., 133; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 21, 23, 90 f. Seit 2014 hat sich die Sachlage indes signifikant geändert. Zum Kampf gegen den IS formierte sich bis Ende 2015 ein Bündnis aus irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, Peschmerga sowie schiitischen und sunnitischen Milizen, die durch Luftschläge einer internationalen Anti-IS-Koalition unter Führung der USA unterstützt wurden. Bereits im Oktober 2014 hatten kurdische Kämpfer die Städte Rabiya und Zummar zurückerobert. Die Stadt Sindschar wurde im November 2015 befreit. Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls begann im Oktober 2016. Im Dezember 2016 hatte der IS bereits 60 % seiner Gebiete verloren. Am 9. Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mossul und schließlich am 31. August 2017 nach der Rückeroberung Tel Afars die gesamte Provinz Ninive für befreit. Der Fokus der militärischen Auseinandersetzungen richtete sich in der Folgezeit auf die Provinzen Al Anbar und Kirkuk. Anfang November 2017 wurden die drei letzten Städte zurück erobert. Seit Dezember 2017 gilt der IS im Irak als militärisch besiegt. UK HO, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation ‑ im Folgenden: Security and humanitarian situation ‑, 16. November 2018, S. 37; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018 ‑ im Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht 2018 ‑, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt Mai 2018, S. 9, 28 ff., 49 f., 94. Nach den Erkenntnissen des Gerichts übt der IS derzeit keine effektive Kontrolle mehr über irakische Gebiete aus. Gleichwohl befinden sich weiterhin IS-Kämpfer im Irak. Schätzungen gehen von 12.000 bis 30.000 Kämpfern im Irak und in Syrien aus. Sie sollen sich Berichten zufolge in ländlichen, überwiegend unbewohnten Gegenden aufhalten, derzeit schwerpunktmäßig in dem Gebiet nordöstlich der Stadt Baiji in den Hamrin Bergen (Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk), in den Wüstengebieten nördlich der Städte Al-Qaim, Ana und Rawa nahe der syrischen Grenze (Provinzen Al Anbar und Ninive) und in der Gegend um Badoush zwischen Mossul und Tel Afar (Provinz Ninive). Unterstützung erhält der IS auch in anderen Landesteilen, z. B. um den Hamrin See (Provinz Diyala) und entlang der iranischen Grenze in den Halabdscha Bergen (Provinz Sulaimaniyya). Schläferzellen des IS sollen sich darüber hinaus im sogenannten „Bagdad Gürtel“ aufhalten. Seit dem Verlust seines Kalifats hat sich der IS restrukturiert und ist zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Er verübt landesweit Sprengstoffanschläge und ruft seine Anhänger zu weiteren Angriffen auf. In den oben genannten Gebieten können sich IS-Kämpfer nachts frei bewegen und verüben regelmäßig Angriffe. Daneben kommt es zu offenen Kampfhandlungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräften und Milizen. Die irakischen Sicherheitskräfte gehen auch weiterhin militärisch gegen den IS vor, insbesondere in den Provinzen Al Anbar, Ninive, Diyala und Salah ad-Din. Die internationale Anti-IS-Koalition führt ebenfalls noch regelmäßig Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak durch. Institute for the Study of War, ISIS Resurgence Update, 19. April 2019 <http://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html>; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service ‑ im Folgenden: DIS ‑, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI) ‑ im Folgenden: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI ‑, November 2018, S. 17 f., 21 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2018, S. 4, 14 f., und Lagebericht 2019, S. 4, 9, 15 f.; BFA, Länderinformationsblatt Mai 2018, S. 9, 13, 21, 48, 55 ff. Vgl. zur tagesaktuellen Lage auch Live Universal Awareness Map, Iraq <https://iraq.liveuamap.com/>. Der IS stellt damit zwar weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar. Gleichwohl beurteilen mehrere Quellen die Sicherheitslage deutlich positiver als noch in den Vorjahren; so sei die Aktivität des IS insgesamt geringer und die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle niedrig. Laut Joel Wing kam es in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 zu durchschnittlich zehn bis 15 Angriffen des IS pro Tag, im Sommer 2017 noch zu ca. fünf Angriffen pro Tag und seit März 2018 zu weniger als einem Angriff pro Tag. Insgesamt verzeichnet er für das Jahr 2018 durchschnittlich 17,1 bis 20 Angriffe pro Monat. Für das erste Quartal 2019 dokumentiert er 40 Angriffe von Seiten des IS, d. h. durchschnittlich 13,3 Angriffe pro Monat und 0,4 Angriffe pro Tag. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019, 3. April 2019, Islamic State Might Be Coming Out of its Winter Hibernation in Iraq, 4. März 2019, Slight Uptick in Islamic State Ops in Iraq as New Year Begins, 4. Februar 2019, Assessment of the Status of the Islamic State, 18. Dezember 2018, und Large Drop in Violence in Iraq November 2018, 3. Dezember 2018, abrufbar unter <http://musings oniraq.blogspot.com/>. Siehe auch DIS, Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 17, 21. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS die Gruppe der Jesiden in der Provinz Ninive weiterhin systematisch verfolgt. Vielmehr sind seine Anschläge primär gegen irakische und kurdische Sicherheitskräfte und Milizen gerichtet. Regierungsoffizielle und Stammesführer (Mukhtars) sind ebenfalls Ziele von Angriffen. Sprengstoffanschläge treffen daneben wahllos Zivilpersonen, insbesondere große Menschenansammlungen wie auf Märkten und anderen öffentlichen Plätzen. Auch Bagdad ist im Fokus des IS. DIS, Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 21 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Teilreisewarnung vom 10. Mai 2018 <https://www.auswaertiges-amt.de>; BFA, Länderinformationsblatt Mai 2018, S. 13, 58 f., sowie BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019) ‑ im Folgenden: Länderinformationsblatt April 2019 ‑, S. 25 ff. Vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen auch Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingson iraq.blogspot.com/>. Die für die Annahme einer Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lässt sich demnach nicht mehr feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jesiden in der Provinz Ninive ‑ derzeit ‑ ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit droht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorfällen um allgemeine Gefahren für die Zivilbevölkerung, die nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass bereits jesidische Binnenvertriebene in die Provinz Ninive zurückgekehrt sind. Trotz hinreichender Erkenntnislage sind Berichte über eine erneute Verfolgung von Jesiden seitens des IS nicht bekannt. Vgl. Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; Médecins Sans Frontières, Rehabilitated hospital improves access to healthcare in Sinjar district, 8. November 2018 <https://www.msf.org/ iraq-rehabilitated-hospital-improves-access-healthcare‑sinjar-district>; DIS, Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 32; IRIN, Iraq’s Yazidis return to a healthcare crisis, 16. März 2018 <http://www.irinnews.org/feature/2018/03/16/iraq-s-yazidis-return-healthcare-crisis>. Als Rückkehrhindernisse stellen sich zwar neben der instabilen Sicherheitslage der fehlende Wiederaufbau, die schwierige humanitäre Situation und das Misstrauen vieler Jesiden gegenüber der muslimischen Bevölkerung dar. BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11. Februar 2019, S. 6; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 4 f., 12, 19 f., 24; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 24. Aus solchen Rückkehrhindernissen lässt sich indes nicht ableiten, dass es weiterhin zu systematischen Übergriffen auf Jesiden kommt. Entsprechende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor, sodass tatsächliche Anhaltspunkte auf eine für die Annahme einer Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlen. Aufgrund dieser wesentlich geänderten Umstände sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Gruppenverfolgung der Klägerin aufgrund ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort. So auch die überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl. etwa VG Köln, Urteile vom 28. Mai 2019 ‑ 17 K 12478/17.A ‑, vom 10. April 2019 ‑ 4 K 12036/17.A ‑, vom 19. Februar 2019 ‑ 17 K 12524/17.A ‑, und vom 15. Januar 2019 ‑ 3 K 14153/17.A ‑; VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 ‑ 8 A 3336/18 ‑, juris Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 ‑ Au 5 K 18.31266 ‑, juris Rn. 51 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 ‑ 15 A 1984/17 ‑, juris Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 17. Juli 2018 ‑ 2 A 392/16 ‑, juris Rn. 30 f.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2018 ‑ 29 K 121/17.A ‑, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 ‑ A 10 K 17769/17 ‑, juris Rn. 24 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 ‑ 4 K 530/17.A ‑, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 ‑ 6a K 4203/16.A ‑, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 ‑ 20 K 1742/17.A ‑, juris Rn. 45 ff. Die entgegenstehenden Auffassungen in der Rechtsprechung, vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2019 ‑ 13 K 16330/17.A ‑, VG Dresden, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 13 K 1582/18.A ‑, juris S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks; VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 ‑ 6 A 5053/17 ‑, juris Rn. 14 ff.; VG Köln, Urteile vom 12. September 2018 ‑ 18 K 14493/17.A ‑, und vom 4. Juli 2018 ‑ 12 K 533/18.A ‑. So auch noch vor der militärischen Niederlage des IS VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2017 ‑ 3 A 3902/16 ‑, juris Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 15a K 5929/16.A ‑, juris Rn. 68 ff., überzeugen das Gericht nicht. Stichhaltige Anhaltspunkte für ein Wiedererstarken des IS als nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ergeben sich aus den Erkenntnissen des Gerichts derzeit nicht. Vielmehr erweist sich die Sicherheitslage in der Provinz Ninive seit der Befreiung vom IS als hinreichend stabil. So hat auch das VG Hannover im Fall eines in Deutschland geborenen und damit nicht vorverfolgten Kindes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung abgelehnt, vgl. Urteil vom 25. April 2018 ‑ 6 A 10814/17 ‑, juris Rn. 36 ff. (2) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure ist nicht ersichtlich. Faktisch leiden sie zwar unter Diskriminierungen, z. B. werden sie auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und von Seiten strenggläubiger Muslime als „Ungläubige“ geschmäht und beleidigt. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2018, S. 16, und Lagebericht 2019, S. 17; BFA, Länderinformationsblatt Mai 2018, S. 129; Accord, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, 2. Oktober 2017; UK HO, Religious minorities, 1. August 2016, S. 24 f. Diese Vorfälle lassen aber weder auf die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität noch auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte schließen. Vgl. auch die h. M. in der Rspr., z. B. VG Köln, Urteile vom 28. Mai 2019 ‑ 17 K 12478/17.A ‑, vom 10. April 2019 ‑ 4 K 12036/17.A ‑, vom 19. Februar 2019 ‑ 17 K 12524/17.A ‑, und vom 15. Januar 2019 ‑ 3 K 14153/17.A ‑; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 ‑ 15 A 1984/17 ‑, juris Rn. 44 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 ‑ 4 K 530/17.A ‑, juris Rn. 53 ff; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 ‑ 6a K 4203/16.A , juris Rn. 45 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 ‑ 8 A 1135/17 ‑, juris Rn. 36. cc) Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin hat ferner keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des sog. Familien-Flüchtlingsschutzes. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AsylG wird u. a. den Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes unanfechtbar ist, die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtlingsschutzberechtigte politisch verfolgt wird, die Eltern eingereist sind, bevor dem Ausländer der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist, oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, die dem Ausländer gewährte Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und sie die Personensorge für den Flüchtlingsschutzberechtigten innehaben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist zwar zu einem Zeitpunkt (31. März 2018) in das Bundesgebiet eingereist, zu dem ihr am 1. April 2000 geborener und mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Mai 2017 als Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG anerkannter Sohn B. R. gerade noch minderjährig war. Sie wurde jedoch erst am 10. April 2018 als Asylsuchende amtlich erfasst und stellte ihren Asylantrag bei dem Bundesamt erst am 25. April 2018. Zu diesen Zeitpunkten war der Sohn der Klägerin nicht mehr minderjährig. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere droht der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Qualifikationsrichtlinie bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ C‑285/12 ‑, juris Rn. 27, 30. Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Provinz Ninive geherrscht hat und sich die Klägerin insoweit auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Denn es sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe gegen die Annahme, dass dort derzeit ein solcher Konflikt herrscht. Bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht statt. Die Sicherheitslage gilt zwar als angespannt. Dazu trägt insbesondere bei, dass die Kontrolle über die Provinz Ninive stark fragmentiert ist und verschiedene Akteure aufeinander treffen, wie etwa die irakischen Sicherheitskräfte, Milizen verschiedener Religionsrichtungen, kurdische Sicherheitskräfte und Milizen, der IS, die Anti-IS-Koalition und die türkische Luftwaffe. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16; DIS, Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 16 f. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere von Seiten des IS, ist im Vergleich zu den Vorjahren aber stark gesunken. Wie bereits dargestellt kam es laut Joel Wing in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich zehn bis 15 Angriffen des IS pro Tag, während er im ersten Quartal 2019 lediglich 0,4 Angriffe pro Tag verzeichnete. Vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen Live Universal Awareness Map, <https://iraq. liveuamap.com/>. Auch die Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten in der Provinz Ninive ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Joel Wing dokumentierte im Jahr 2017 12.502 zivile Todesopfer und 6.833 Verletzte, im Jahr 2018 1.412 zivile Todesopfer und 194 Verletzte und im ersten Quartal 2019 289 zivile Todesopfer und 31 Verletzte. Andere Quellen registrierten im Jahr 2018 901 Todesopfer in der Provinz Ninive. Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingsoniraq.blogspot.com/>; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019. Die Gewalt ist damit landesweit mit am höchsten. Sie erreicht quantitativ aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Ausgehend von ca. 3,7 Millionen Einwohnern in der Provinz Ninive im Jahr 2018, so jedenfalls UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 14, unter Berufung auf irakische Quellen, betrug die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im vergangenen Jahr ca. 0,043 Prozent und aktuell etwa 0,035 Prozent. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens liegt damit nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, juris Rn. 22 f. Das Gericht verkennt nicht, dass die genaue Datenlage fraglich ist. Bei der Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten ist eine erhebliche Dunkelziffer zu berücksichtigen. Auch die Bevölkerungszahl lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. So fand die letzte Volkszählung im Jahr 1987 statt. Zudem kam es in der Provinz Ninive aufgrund des Einfalls des IS zu massiven Vertreibungen. Schätzungen gehen davon aus, dass sich Ende des Jahres 2018 noch etwa 600.000 bis 800.000 Binnenvertriebene aus der Provinz Ninive in anderen irakischen Provinzen aufhielten. 1,5 bis 1,6 Millionen Binnenvertriebene sollen bereits nach Ninive zurückgekehrt sein. Daneben kam es auch zu Fluchtbewegungen ins Ausland, deren Umfang im Einzelnen nicht bekannt ist. Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 23 f., sowie Country Information and Guidance – Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 9. Die vorliegenden Erkenntnisse erlauben gleichwohl hinreichend eine jedenfalls annäherungsweise Quantifizierung der von Konflikten betroffenen Zivilisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgungslage schwierig ist. Im Distrikt Sindschar haben zwar ein Krankenhaus und sechs Kliniken wiedereröffnet. Es mangelt aber u. a. an medizinischem Personal, Medikamenten und Notfalldiensten. Insgesamt soll in der Provinz Ninive nur etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen vollständig funktionsfähig sein. BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11. Februar 2019, S. 2, 6; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 29; Médecins Sans Frontières, Rehabilitated hospital improves access to healthcare in Sinjar district, 8. November 2018. Auch bei Würdigung dieser Umstände liegt das Risiko eines drohenden Schadens indes weit unter der in der Rechtsprechung entwickelten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von 1 : 800. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Konfliktintensität in der näheren Zukunft liegen nicht vor. Der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, von dem auch die Provinz Ninive als umstrittenes Gebiet betroffen war, hat sich im Laufe des Jahres 2018 wieder beruhigt. Erkenntnisse über eine Intensivierung des Kurdistan-Konflikts zwischen der Türkei und der PKK liegen dem Gericht nicht vor. Darüber hinaus zeigt sich auch landesweit eine Verbesserung der Sicherheitslage. So registrierte die „UN Assistance Mission for Iraq“ im Jahr 2017 im gesamten Irak 3.298 Todesopfer und 4.781 Verletzte sowie im Jahr 2018 939 Todesopfer und 1.673 Verletzte. Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Die von „Iraq Body Count“ veröffentlichten Zahlen liegen zwar weitaus höher, zeigen aber ebenfalls eine rückläufige Entwicklung. Danach wurden im Jahr 2017 13.187 Zivilisten getötet, im Jahr 2018 3.319 und im ersten Quartal 2019 717. United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq. com/>; Iraq Body Count, Database <https://www.iraqbodycount.org/>. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 4, 16; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 37. In Anbetracht dieser Entwicklungen kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. So z. B. auch VG Köln, Urteile vom 24. Juni 2019 ‑ 3 K 603/17.A ‑, vom 10. April 2019 ‑ 4 K 12036/17.A ‑ und vom 28. Januar 2019 ‑ 18 K 6507/17.A ‑; VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 ‑ 8 A 3336/18 ‑, juris Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 ‑ Au 5 K 18.31266 ‑, juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 ‑ 2 A 392/16 ‑, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 ‑ A 10 K 17769/17 ‑, juris Rn. 32 ff. Die entgegenstehenden Auffassungen in der Rechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 25. März 2019 ‑ 12 K 6638/17.A ‑; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2018 ‑ 15a K 5981/17.A ‑; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 ‑ 15 A 1984/17 ‑, juris Rn. 49 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2018 ‑ 29 K 121/17.A ‑, S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 ‑ 4 K 530/18.A ‑, juris Rn. 62 ff.; VG Hannover, Urteil vom 25. April 2018 ‑ 6 A 10814/17 ‑, juris Rn. 44 ff., überzeugen das Gericht nicht. Sie wurden zum Teil durch aktuelle Entwicklungen überholt, da sich die Sicherheitslage insbesondere im vergangenen Jahr verbessert und stabilisiert hat. Soweit sie auf der Annahme beruhen, dass die Datenlage nicht valide und daher eine realistische Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht möglich sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Angesichts der internationalen Aufmerksamkeit, die die vom IS befreiten Gebiete erfahren, besteht eine hinreichende Erkenntnislage, um die von Konflikten betroffenen Zivilisten, speziell auch in der Provinz Ninive, jedenfalls annäherungsweise zu quantifizieren. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich schließlich nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften der Klägerin, wie ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung im fraglichen Gebiet festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, juris Rn. 33. Eine solche hohe Gefahrendichte in der Provinz Ninive ist derzeit nicht feststellbar. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass in der Provinz Ninive nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, abzulehnen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine beweisfähige Tatsache benannt worden ist, ist das der Kammer vorliegende, oben zitierte Zahlen‑ und Erkenntnismaterial zu den Themen „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ und „Gefahrendichte“ derart aussagekräftig, dass die Kammer aufgrund dessen bereits über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügt. Überdies ist das Zahlen‑ und Erkenntnismaterial von der Klägerseite nicht einmal im Ansatz durch Hinweise auf abweichende oder gar in (beachtlichem) Widerspruch zu den oben genannten Quellen stehende Erkenntnisse in Zweifel gezogen worden. Eine darüber hinaus gehende Beweiserhebung erübrigt sich deshalb. 4. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Abschiebung unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 23 ff. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 ‑ 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) ‑, vom 28. Februar 2008 ‑ 37201/06 (Saadi / Italien) ‑, und vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) ‑. Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist im Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der Distrikt Sindschar infolge der Herrschaft des IS und der militärischen Auseinandersetzungen weitestgehend zerstört und geplündert. Dies gilt insbesondere für die Stadt Sindschar und die Dörfer südlich des Sindschar-Gebirges, die im Gegensatz zu den nördlichen Dörfern ca. drei Jahre unter der Kontrolle des IS standen. Zur Überzeugung der Kammer zählt hierzu jedoch auch der Heimatort der Klägerin, das Dorf L. (kurdisch L1. ), das zum Subdistrikt Alshamal des Distrikts Sindschar gehört, vgl. die Übersetzung der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde der Klägerin, wonach diese in L. /Alshamal registriert worden ist (Beiakte 1, Blatt 86 f.), und nördlich des Sindschar-Gebirges in der Nähe der Stadt Sinun, dem Verwaltungssitz des Subdistrikts Alshamal, vgl. dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Sinjar_District sowie UN Habitat, Emerging Land Tenure Issues Among Displaced Yazidis from Sinjar, Iraq, November 2015 (verlinkt über https://de.wikipedia.org/wiki/Sinun ), S. 33, gelegen sein dürfte. Die Stadt Sindschar wird als „Geisterstadt“ beschrieben. Die südlichen Dörfer sollen unbewohnbar sein. Die Gegend ist durch nicht explodierte Minen und vom IS gelegte Sprengfallen kontaminiert. Die Kampfmittelräumung konzentriert sich vor allem auf die nördlichen Dörfer. Der IS hatte auch die Orte nördlich des Sindschar-Gebirges, gerade auch die Ortschaft Sinun, während der Kampfhandlungen verwüstet. Vgl. amnesty international, Dead Land: Islamic State’s Deliberate Destruction Of Iraq’s Farmland, Dezember 2018; siehe ferner https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/irak-kriegsverbrechen-des-islamischen-staats-im-irak-politik-der-verbrannten; UN Habitat, Emerging Land Tenure Issues Among Displaced Yazidis from Sinjar, Iraq, November 2015 (verlinkt über https://de.wikipedia.org/wiki/Sinun ). Etwa 50 bis 70 Prozent der Häuser sind beschädigt. Der Wiederaufbau kommt nur schleppend voran. Grund dafür ist neben fehlenden finanziellen und sächlichen Mitteln der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, aufgrund dessen sich beide Seiten mit Investitionen zurück halten. Die humanitäre Lage ist äußerst defizitär. Der Mangel an Wohnraum und langsame Wiederaufbau führen dazu, dass viele Betroffene in beschädigten Gebäuden, informellen Lagern oder Zelten leben. Auch fremde Häuser dienen als Unterkunft, was zu Eigentumskonflikten führt. Eine ausreichende Grundversorgung fehlt. Wichtige Infrastrukturen wurden zerstört und Fachpersonal vertrieben. Grundlegende Dienstleistungen wie Wasser und Strom sind nur teilweise und nicht kontinuierlich verfügbar. Auch die medizinische Versorgung ist, wie bereits dargestellt wurde, mangelhaft. Schulen haben nur vereinzelt wiedereröffnet. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist ebenfalls unzureichend. Staatliche Lebensmittelgutscheine sind in den befreiten Gebieten nur eingeschränkt verfügbar. Sichere Einkommensquellen sind rar. Sie bestehen bei einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor oder kleinen Geschäften. Andererseits sind viele Geschäfte weiterhin geschlossen. In der Landwirtschaft bestehen kaum mehr Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Während vor dem Konflikt die landwirtschaftliche Produktion 70 Prozent aller Einkommen in der Provinz Ninive sicherte, ist die Produktion seither um 40 Prozent gesunken. Im Distrikt Sindschar sind landwirtschaftliche Flächen durch Minen und Sprengfallen kontaminiert. Daneben kam es laut Amnesty International zu einer gezielten Sabotage des landwirtschaftlichen Sektors durch den IS, z. B. durch die Zerstörung von Bewässerungsbrunnen und Obstgärten und den Diebstahl von Vieh, landwirtschaftlichen Geräten und technischem Equipment. Die Schäden liegen Schätzungen zufolge bei 70 bis 85 Prozent. Aufgrund fehlender Einkommensquellen schließen sich sowohl Erwachsene, als auch Kinder den Milizen an, um zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. Insgesamt liegt die Armutsrate in der Provinz Ninive bei über 40 Prozent. Ein Großteil der Kinder ist unterernährt. Die humanitären und sozio-ökonomischen Bedingungen haben neben der instabilen Sicherheitslage dazu geführt, dass Rückkehrer erneut vertrieben wurden und in Flüchtlingslager zurückgekehrt sind. Hilfsorganisationen rechnen generell mit einer Stagnation der Rückkehrbewegung. Internationale Hilfe für den Distrikt Sindschar wird durch staatliche Zugangsbeschränkungen erschwert. Auch der Transport von Hilfsgütern gestaltet sich als schwierig, z. B. aufgrund zerstörter Straßen und der Vielzahl an Checkpoints, die von unterschiedlichen Akteuren kontrolliert werden. Eine Verbesserung der Lage ist nicht ersichtlich. Vielmehr besteht weiterhin ein enormer Bedarf an Wiederaufbau und Stabilisierung. Vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11. Februar 2019; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 5, 7, 19, 25; Amnesty International, Dead Land: Islamic State’s Deliberate Destruction of Iraq’s Farmland, Dezember 2018; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 28 f., 34; Reach, Rapid Overview of Areas of Return: Ba’aj, Sinjar, Telafar and Surrounding areas, 04.-05.2018 <http://www.reachresourcecentre.info/countries/ iraq>; Nadia’s Initiative, In the Aftermath of Genocide: Report on the Status of Sinjar 2018 <https://nadiasinitiative.org/status-of-sinjar/>. Unter diesen Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage wäre, in ihrer Heimatregion Sindschar ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Sie hat glaubhaft gemacht, dass ihr Heimatort sowie ihr Haus zerstört sind. Ihr steht dort auch keine familiäre Unterstützung zur Verfügung, da ihre Familie im Wesentlichen weiterhin im Flüchtlingslager Khanke bzw. in Deutschland lebt. A.A. VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 ‑ 2 A 392/16 ‑, juris Rn. 45 ff. (für das Sindschar-Gebiet). Der Klägerin kann auch nicht zugemutet werden, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu suchen. Bagdad und andere arabisch geprägte Provinzen des Irak scheiden schon aufgrund der Sprachbarrieren als Zufluchtsort aus. Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung kommen aber ebenfalls nicht in Betracht. Die Provinz Ninive wird als das „Epizentrum“ der humanitären Krise beschrieben. Etwa vier Millionen Menschen gelten als hilfebedürftig, von denen aber nur eine Million erreicht wird. Der Westen der Stadt Mossul ist weitestgehend zerstört. Im Osten normalisiert sich die Lage, es fehlt indes weiterhin an grundlegenden Dienstleistungen. In der Region Kurdistan-Irak gestaltet sich die Situation ebenfalls als schwierig. Schätzungen zufolge leben dort weiterhin etwa 800.000 Binnenvertriebene sowie 250.000 syrische Flüchtlinge, wodurch die Region stark belastet ist. Die Rückkehrbewegungen stagnieren. Für Binnenvertriebene bestehen erhebliche Hindernisse bei der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Zugang zu staatlichen Lebensmittelgutscheinen. Die Versorgung der Vertriebenen ist nur durch umfangreiche internationale Hilfe möglich. Vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11. Februar 2019, S. 26 f.; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 20; UK HO, Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 20, 34 ff. Vgl. zur Situation in Mossul auch VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2019 ‑ 18 K 6507/17.A ‑. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, in einem anderen Landesteil ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Sie ist in diesen Regionen weder familiär verwurzelt noch besteht Aussicht auf Unterstützung durch ihre Familie. Dass sie alleine von staatlichen Leistungen leben oder in einem der überfüllten Flüchtlingslager versorgt werden könnte, ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.