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Urteil

3 K 15331/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0619.3K15331.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist verbeamteter Lehrer und am Berufskolleg in U. tätig. Er unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Mathematik und ist in diesem Rahmen auch mit den Fachabiturprüfungen am Berufskolleg befasst. Unter dem 06.09.2017 teilte die Bezirksregierung L. den Berufskollegs im Regierungsbezirk L. mit, dass u. a. für FHR-Prüfungen nach Anlage C (Fachhochschulreifeprüfungen) im Schuljahr 2017/18 wegen hoher Nachschreiberzahlen bereits im Hauptverfahren ein Zweitvorschlag vorzulegen sei. Für die Prüfung werde grundsätzlich der Erstvorschlag herangezogen, wenn beide Vorschläge genehmigungsfähig seien. Als Zweitvorschlag könne auch ein bereits bei einer Abschlussprüfung verwendeter Vorschlag dienen, sofern dieser nicht unter die Sperrfrist von drei Jahren falle, den aktuellen Rahmenvorgaben entspreche und die unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Prüfungsvorschläge seien zu dem auf der Homepage der Bezirksregierung genannten Termin an die Bezirksregierung zu übersenden. Unter dem 04.10.2019 übersandte u. a. der Kläger ein Schreiben an die Bezirksregierung L. , das mit Widerspruch bezeichnet war. In diesem wurde der Anordnung der Abgabe doppelter Aufgabenvorschläge für die FHR-Prüfungen der Anlage C zum 03.02.2018, der Terminvorgabe 03.02.2018, der Pflicht zur Verwendung der in dem Schreiben der Bezirksregierung vom 06.09.2019 genannten Handreichungen und Vorprüfungsbögen für die Erstellung der Aufgabenvorschläge sowie der Vorgabe, im Fach Deutsch drei Aufgabenvorschläge bzw. insgesamt nunmehr sechs vorlegen zu müssen, widersprochen. Mit Schreiben vom 24.11.2017 führte die Bezirksregierung L. aus, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei, da es sich hinsichtlich des Schreibens vom 06.09.2017 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Gestaltung der Prüfungsaufgaben im Fach Deutsch liege nicht in der Regelungskompetenz der Bezirksregierung, sondern sei durch den landesweit gültigen Bildungsplan geregelt. Dieser sehe einen Prüfungsvorschlag bestehend aus drei (Auswahl)Aufgaben vor. Mit der durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK – im Folgenden : APO-BK) vom 26.05.1999, Anlage C, VV 14.46 eröffneten Option, Vorprüfungsausschüsse zu bilden, gehe die Kompetenz der oberen Schulaufsicht einher, das damit verbundene Vorprüfverfahren konkret inhaltlich auszugestalten. Die Vorprüfkriterien bzw. Handreichungen seien Teil dieser Ausgestaltung. Diese Kriterien würden landesweit vereinbart und orientierten sich inhaltlich an den Vorgaben der Bildungspläne und formal an den allgemeinen Anforderungen an Prüfungsvorschläge. Dienstrechtlich sei durch das Schreiben der Bezirksregierung keine Mehrarbeit für die Lehrkräfte angeordnet worden. Gemäß § 10 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO), RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2012 ergebe sich, dass Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich zur Vorbereitung schulischer Prüfungen verpflichtet seien. Die Mitwirkung an Prüfungen sei originärer Bestandteil der Aufgaben von Lehrkräften, die im Rahmen des Stundendeputats geleistet werden müssten. Der Anordnung zur Vorlage zweier Prüfungsvorschläge stehe auch nicht Ziffer 14.41 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK), RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2000 (im Folgenden: VVzAPO-BK) zu § 14 der Anlage C der APO-BK entgegen, wonach für die schriftliche Prüfung ein Vorschlag je Fach vorzulegen und für die Erstellung die zuletzt unterrichtende Lehrkraft zuständig sei. Ein Vorschlag bedeute dabei lediglich, dass nicht mehrere Vorschläge i. S. einer Aufgabenauswahl durch die Schulaufsicht einzureichen sei. Die Begriffe „Prüfung“ und „Prüfungsvorschlag“ bezögen sich stets auf die Prüfung der einzelnen Schülerinnen und Schüler, die solange andauere, bis das Prüfungsverfahren abgeschlossen sei. Schreibe ein Schüler/eine Schülerin aufgrund eines unverschuldeten Fehlens in der Prüfung nach, beginne kein neues Prüfungsverfahren, vielmehr finde die „eine“ Prüfung dann statt. Hierfür sei ein Prüfungsvorschlag erforderlich und für diesen Fall würden frühzeitig Vorkehrungen getroffen. Die Schulleitung sei gemäß § 14 Abs. 4 Anlage C verpflichtet, den Aufgabenvorschlag mit einem Terminvorschlag 6 Wochen vor der schriftlichen Prüfung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, für den Nachschreibefall gebe es keine besonderen Bestimmungen. Dem Prüfling, der die Prüfung unverschuldet versäume, sei eine zeitnahe Nachholung zu ermöglichen. Gemäß § 19 Abs. 2 APO-BK erfolge die Nachholung nach Genesung. Es sei zu gewährleisten, dass bis zum spätesten regulären Termin der Zeugnisausgabe (30.06.2018) das Prüfungsverfahren abgeschlossen sei. Da die Prüfungen auf Grundlage einer landesweiten Vereinbarung erst am 07.05.2018 beginnen dürften, sei die in der APO-BK genannte Frist von sechs Wochen gar nicht erreichbar. Dies gelte insbesondere, wenn erst im Bedarfsfall von der zuständigen Lehrkraft ein Prüfungsvorschlag neu erstellt werde, der dann schulintern geprüft werden müsse. Daher sei es erforderlich. Vorsorge zu treffen. Werde der Ersatzvorschlag nicht benötigt, so könne der bereits von der oberen Schulaufsicht genehmigte Vorschlag aufbewahrt und verwendet werden. Am 01.12.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Regelung, nunmehr zwei Prüfungsvorschläge einreichen zu müssen, verstoße gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitsgrundsatz. Der Kläger müsse als Deutschlehrer ohnehin drei Aufgabenstellungen abgeben und sei somit stärker belastet als andere Lehrkräfte in vergleichbarer Situation. Diese Belastung habe sich nunmehr verdoppelt. Im Jahr 2017 habe es zudem bei 5.000 Prüfungen nur 79 Nachschreibfälle gegeben, also bei etwa 1,6 %, die auf vier Prüfungsfächer zu verteilen seien. Dies bedeute, dass doppelte Arbeit für alle Lehrkräfte entstehe, obwohl nur 0,4 % der Schüler je Prüfungsfach betroffen seien. Es handele sich um eine Anordnung von Mehrarbeit, für die die Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG nicht vorliege. Der Kläger sei auch als zuletzt unterrichtende Lehrkraft gemäß APO-BK, Anlage C, § 14 Abs. 4 für die zu erstellenden Prüfungsvorschläge verantwortlich, so dass ihn die streitgegenständliche Verfügung der Bezirksregierung unmittelbar berühre. Eine gemeinsame Erstellung von Prüfungsvorschlägen sei danach nicht möglich. Auch seien die Bestimmungen bezogen auf die Lernerfolgsüberprüfung dahingehend geändert worden, dass nun ein erheblich zusätzlicher Aufwand gefordert werde, damit die Darstellung der Aufgaben den formalen Anforderungen (ausführliche didaktische Begründung) genüge. Dies habe nur sehr geringe Auswirkungen auf die Schüler, führe aber zu einem Mehraufwand von 1 bis 2 Arbeitstagen pro Aufgabenstellung. Auch die zeitlichen Anforderungen an die Vorlage der Aufgabenvorschläge seien verschärft worden. Die gesetzliche sechswöchige Frist für die Abgabe von Prüfungsvorschlägen aus der APO-BK § 14 werde nicht eingehalten. Durch die Verkürzung der Vorbereitungsphase werde die Arbeitsbelastung des Klägers ganz erheblich erhöht. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Bezirksregierung L. vom 06.09.2017 und der Verfügung vom 24.11.2017 festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, das Vorprüfungsverfahren wie geschehen abzuändern, insbesondere insoweit, als eine Erhöhung der Anzahl der Prüfungsvorschläge und eine Verkürzung der Frist zur Ausarbeitung des Aufgabenvorschlags angeordnet ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Durch die Verfügung werde keine einzelne Lehrkraft zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet. Adressat der Verfügung seien die Schulen bzw. die Schulleitungen, die auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln verpflichtet würden. Diese müssten gemäß APO-BK, Anlage C, § 14 Abs. 4 der oberen Schulaufsichtsbehörde Prüfungsaufgaben zur Genehmigung vorlegen. Die Lehrkräfte seien erst mittelbar von der Verfügung betroffen, da die Prüfungsaufgaben gemäß § 14 Abs. 2 APO-BK von der Lehrkraft zu erstellen seien, die die Klasse zuletzt in dem Prüfungsfach unterrichtet habe. Hierbei sei es zulässig, dass die Lehrkräfte in mehrzügigen Bildungsgängen oder mehrere Schulen gemeinsame Vorschläge einreichten. Dabei sei die Verantwortung für Prüfungsaufgaben nicht mit einer alleinigen Pflicht zu deren Erstellung gleichzusetzen: Es sei nicht erforderlich, dass jede Lehrkraft für ihre einzelne Lerngruppe vollkommen eigenständig Prüfungsaufgaben erstelle. Vielmehr müsse sie dafür Sorge tragen, dass für ihre Prüfungsklassen geeignete Prüfungsaufgaben vorliegen. Dabei sei gängige Praxis, dass in mehrzügigen Bildungsgängen die Erstellung der Aufgaben von den Lehrkräften der Prüfungsklassen gemeinschaftlich auf Basis der schulinternen didaktischen Planung vorgenommen werde. Nach Ablauf einer Sperrfrist könnten bereits gestellte Prüfungsaufgaben wiederverwendet werden. Schulen könnten bei der Prüfungserstellung auch mit anderen Schulen kooperieren. Die Klage sei auch unbegründet. Mit Verfügung vom 06.09.2017 habe die Bezirksregierung L. zulässigerweise ihre Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von dezentralen Abschlussprüfungen präzisiert. Es werde festgelegt, wie dafür Sorge getragen werde, dass bei Prüfungsnachholungen genehmigte Prüfungsaufgaben zur Verfügung stünden. Das zugehörige Verfahren sei in der APO-BK, Anlage C, § 14 geregelt. Für die Fachhochschulreife-Bildungsgänge der Anlage C lege die APO-BK in § 14 Abs. 4 nur eine allgemeine Abgabefrist für Prüfungsvorschläge von 6 Wochen vor der Prüfung fest. Eine ausdrückliche Regelung für nachzuholende Prüfungen bestehe nicht, so dass auch hier von dem gleichen Verfahren und der Sechswochenfrist auszugehen sei. Bisher sei in der Praxis oftmals ein bedarfsorientiertes verkürztes Verfahren durchgeführt wurden, bei dem die Schulen erst im Bedarfsfall die erforderlichen Ersatzprüfungsvorschläge vorlegten. Ein solches sei jedoch in der APO-BK nicht vorgesehen und könne nur einen Ausnahmefall bilden. Die Genehmigung der Vorschläge erfolge in zahlreichen Schritten (Sortierung und Inventarisierung der eingegangenen Vorschläge, Zusammentreten der Vorprüfungsausschüsse nach VVzAPO-BK Ziffer 14.46 zu § 14 Anlage C, Übermittlung des Ausschussvotums an den schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung, Genehmigung oder Anweisung der Überarbeitung an die Schulen, Überarbeitung, Rückversand an die Schulen). Eine solche Vorgehensweise könne angesichts der faktisch erheblich angewachsenen Zahlen an Nachschreibern und des großen Volumens des Gesamtverfahrens nicht flächendeckend durchgeführt werden. Um sicherzustellen, dass an den Schulen genehmigte Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehen und die Prüfungen rechtskonform und termingerecht abgeschlossen werden können, habe sich die Bezirksregierung L. mit der streitgegenständlichen Verfügung der schon länger bestehenden Vorgehensweise der Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster angeschlossen. Es gebe keine Alternative zu diesem Verfahren. Eine Verschiebung der Genehmigung von nachgeholten Prüfungen sei nicht möglich, da nach landesweiten Vorgaben die Prüfungsverfahren an den Schulen bis zum 30.06. des jeweiligen Schuljahres bzw. bis zum Beginn des neuen Schuljahres abgeschlossen werden müssten. Mehrarbeit werde für eine einzelne Lehrkraft durch die Verfügung nicht angeordnet. Mehrarbeit sei ausschließlich an die Erteilung von Unterricht gebunden. Ersatzvorschläge könnten, wenn kein Verwendungsbedarf bestehe, im Folgejahr erneut vorgelegt und verwendet werden. Die Vorprüfbögen und Handreichungen der Bezirksregierung L. seien auf Landesebene mit anderen Bezirksregierungen abgestimmt und zielten auf eine effiziente Gestaltung des Verfahrens durch Veröffentlichung der Genehmigungskriterien. Die Genehmigungskriterien wiederum beruhten auf den Bildungs- und Lehrplänen. Der Abgabetermin für die Aufgabenvorschläge sei 2017/2018 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Er sei angesichts des umfangreichen Verfahrens früher als die Sechswochenfrist angesetzt worden. Fristverlängerungen im Einzelfall seien möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. I. Die Klage ist unzulässig. 1. Soweit der Kläger mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen der Bezirksregierung L. vom 06.09.2017 und 24.11.2017 eine Anfechtungsklage erhebt, ist diese mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts unstatthaft. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann mit der Anfechtungsklage allein die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Ein solcher ist in beiden Verfügungen nicht zu sehen. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 VwVfG NRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die Verfügung vom 06.09.2017 stellt mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar. Denn sie ist von der Bezirksregierung L. an alle Berufskollegs gerichtet und stellt insofern eine verwaltungsinterne Weisung dar, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verfügung vom 24.11.2017 hingegen kommt mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsaktqualität zu. Eine Regelung liegt dann vor, wenn die Verfügung nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist. So liegt der Fall hier nicht. In dieser Verfügung legt die Bezirksregierung L. vielmehr nochmals ihre Weisung vom 06.09.2017 an die Berufskollegs dar und geht auf dagegen erhobene Einwendungen ein. Weder werden unmittelbare Rechte oder Pflichten noch ein Rechtsstatus festgelegt. Eine Regelung enthält diese Verfügung nach keiner Betrachtungsweise. 2. Auch der erhobene Antrag auf Feststellung der Nichtberechtigung des Beklagten, das Vorprüfungsverfahren abzuändern, ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. Festgestellt werden kann mit der vorliegend erhobenen allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO nur ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Bezugsgegenstand des Feststellungsbegehrens kann dabei nur ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt sein. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass Rechtsfragen hinsichtlich eines Einzelfalles relevant werden und in Bezug auf diesen Fall entschieden werden können. Ein Einzelfall ist gegeben, wenn das dem Klagevortrag zugrunde gelegte Geschehen zeitlich und örtlich festgelegt ist und die Beteiligten individualisiert sind. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 43 Rdnr. 44. Daran fehlt es. Mit dem Antrag wird die Feststellung der generellen Nichtberechtigung des Beklagten, das Vorprüfungsverfahren wie geschehen abzuändern, begehrt. Dem liegt kein konkreter und überschaubarer Sachverhalt, sondern eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen und damit kein Einzelfall zugrunde. Eine derartige pauschale Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten ist nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um eine abstrakte Rechtsfrage, der jeder Bezug zu unmittelbaren Rechten oder Pflichten, insbesondere des Klägers, fehlt. Dieser wird durch die Verfügung, die sich allein an die Berufskollegs richtet, nicht unmittelbar betroffen. Wie die Schulen die Vorschläge erstellen, ist durch die Verfügung nicht vorgegeben. Eine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch nicht in Verbindung mit der Regelung in § 14 Abs. 2 APO-BK, Anlage C, wonach die Prüfungsaufgaben von der Lehrkraft erstellt werden, die das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet hat. Denn diese Regelung begründet, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, allein die Letztverantwortlichkeit des entsprechenden Fachlehrers, setzt aber nicht voraus, dass dieser allein alle Prüfungsvorschläge zu erstellen hat. Aufgrund der fehlenden unmittelbaren Betroffenheit fehlt es dem Kläger zudem an dem notwendigen Feststellungsinteresse. II. Die unzulässige Klage ist auch unbegründet. Das durch Verfügung vom 06.09.2017 geregelte Verfahren ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine unzulässige Abänderung des durch die APO-BK Anlage C und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften geregelten Vorprüfungsverfahrens ist entgegen der Auffassung des Klägers in der Verfügung der Bezirksregierung L. vom 06.09.2017 nicht zu sehen. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 APO-BK Anlage C legt die Schulleiterin oder der Schulleiter für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreife der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Das nähere Verfahren wird durch die zur APO-BK Anlage C ergangenen Verwaltungsvorschriften ausgestaltet. Gemäß diesen ist für die schriftliche Prüfung ein Vorschlag je Fach vorzulegen (Ziffer 14.4.1 VVzAPO-BK zu § 14 Anlage C), sind u. a. die unterrichtlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgabe und eine kurz gefasste konkrete Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen anzugeben (Ziffer 14.4.2 VVzAPO-BK zu § 14 Anlage C) und kann die obere Schulaufsicht fachliche Vorprüfungsausschüsse bilden (Ziffer 14.4.6 VVzAPO-BK zu § 14 Anlage C). Danach obliegt der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde die Verfahrensgestaltung der Genehmigung der Prüfungsaufgaben. Soweit sie in diesem Rahmen Handreichungen und Vorprüfkriterien für die Erstellung der Aufgabenvorschläge erstellt, liegt dies in der ihr zugewiesenen Verfahrenskompetenz. Die von dem Kläger gerügten umfangreichen Begründungserfordernisse für die erstellten Prüfungsaufgaben ergeben sich ohne weiteres aus Ziffer 14.4.2 VVzAPO-BK zu § 14 Anlage C. Auch die von dem Kläger beanstandete Bestimmung der Frist zur Vorlage der Aufgabenvorschläge liegt in der Kompetenz der Bezirksregierung. Insofern ist sie allein durch die Vorgabe in § 14 Abs. 4 Satz APO-BK Anlage C gebunden, wonach der Vorschlag spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen ist. Eine frühere Vorlagefrist ist schon nach dem Wortlaut der Regelung ohne weiteres möglich und nicht zu beanstanden. Auch die Anforderung, für jedes Prüfungsfach einen Erst- und Zweitvorschlag vorzulegen, um eine möglichst kurzfristige Durchführung etwaiger Nachschreibprüfungen zu gewährleisten, steht mit den vorliegenden Regelungen in Einklang. Diesbezüglich findet sich in der APO-BK Anlage C selbst keine explizite Regelung zur Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge pro Fach. In Ziffer 14.4.1 der VVzAPO-BK zu § 14 Anlage C ist diesbezüglich festgelegt, dass für die schriftliche Prüfung ein Vorschlag je Fach vorzulegen ist. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass auch mit der Regelung in der Verfügung vom 06.09.2017 weiterhin nur ein Vorschlag je Fach für die Prüfung vorzulegen ist. Denn damit legt die Bezirksregierung nicht fest, dass für ein Fach mehrere Aufgabenvorschläge eingereicht werden sollen, um ihr eine Auswahlmöglichkeit zu geben. Vielmehr soll damit lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, zu der auch eine etwaige Nachschreibprüfung zählt, sichergestellt werden. Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass einer Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt. Denn Verwaltungsvorschriften wie Richtlinien oder (Rund-) Erlasse sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist deshalb die in ständiger Praxis geübte, unter Umständen auch von den Richtlinien abweichende Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 – 6 B 1778/18 –. Insofern hat die Bezirksregierung dargelegt und in der mündlichen Verhandlung versichert, dass es sich hinsichtlich der Anforderung eines Zweitvorschlags um eine vom Ministerium für Schule und Bildung nicht nur geduldete, sondern gebilligte landeseinheitliche Praxis handelt. Ist aber die Anforderung eines Zweitvorschlags landeseinheitliche Praxis, so steht die streitgegenständliche Verfügung der Bezirksregierung im Einklang mit der Verwaltungspraxis und ist ein Rechtsverstoß nicht anzunehmen. Soweit im Übrigen der Feststellungsantrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, das Vorprüfungsverfahren wie geschehen abzuändern, bleibt festzuhalten, dass das beklagte Land berechtigt ist, seine Verwaltungspraxis zu ändern, solange – wie hier – diese einheitlich ausgeübt wird und im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen steht. Eine Verletzung der Rechte des Klägers schließlich wäre auch bei einer unberechtigten Änderung des Vorprüfungsverfahrens nicht zu sehen. Subjektive Rechte aus einer Verletzung von Verwaltungsvorschriften kann der Kläger nur aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten herleiten. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Denn die Änderung des Verfahrens trifft alle Schulen und Lehrkräfte gleichermaßen. Auch liegt in der Anordnung, einen Zweitvorschlag einzureichen, keine (rechtswidrige) mitbestimmungspflichtige Anordnung von Mehrarbeit vor. Eine solche liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich – wie ausgeführt – die streitgegenständliche Verfügung an die Schulleitungen richtet und den einzelnen Lehrer nicht unmittelbar berührt. Im Übrigen stellte auch eine unmittelbar an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Einreichung eines Zweitvorschlags keine Anordnung von Mehrarbeit dar. Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit der Lehrer gliedert sich in die - durch die Bestimmungen über die Pflichtstundenzahl vorgegebene - Unterrichtszeit einerseits und die Zeit außerunterrichtlicher Dienstwahrnehmung andererseits. Zu letzterer gehören gleichermaßen die unterrichtsbezogenen Vor- und Nacharbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten etc.), sonstige unterrichtsbezogenen Tätigkeiten (Elterngespräche, Klassenkonferenzen etc.) und weitere schulbezogene Tätigkeiten (Pausenaufsicht etc.). Die allgemein für Beamte festgesetzte regelmäßige Wochenarbeitszeit gilt auch für beamtete Lehrer, bedarf aber aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufs - außerunterrichtlicher Dienst in der Schule und zu Hause, 13 Wochen unterrichtsfreie Zeit - einer Konkretisierung. Diese erfolgt durch die Festsetzung von Unterrichtsstunden als Pflichtstunden. Die Festlegung ausschließlich dieses Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert. Bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl dient die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit als Orientierungsrahmen, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen. Auf diese Weise ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die für alle Landesbeamten geltende Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie bedarf als maßgebliche Regelung der Lehrerarbeitszeit ebenso einer normativen Regelung wie die Regelung der Arbeitszeit für Beamte insgesamt. Dementsprechend ist in § 60 Abs. 1 LBG NRW die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten von 41 Stunden festgelegt und regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18.05.2005 die Pflichtstunden der Lehrer. Wie der Dienstherr in dem dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Zu prüfen ist lediglich, ob in einer Gesamtschau mit den anderen dienstlichen Aufgaben der zulässige Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 C 16.14 –. Ausgehend hiervon ist es ersichtlich fernliegend, dass durch Anforderung eines Zweitvorschlags für etwaige Nachschreiber in der jährlichen Abschlussprüfung, der zudem bei Nichtverwendung im folgenden Jahr abermals eingereicht werden kann, dieser Rahmen überschritten wird und zu Mehrarbeit führt. Angesichts dessen ist auch der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nicht gegeben. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Fürsorgepflicht zwar den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -. Ein hergebrachter Grundsatz, der besagt, dass die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit eines Beamten eine bestimme Wochenstundenzahl nicht überschreiten darf, existiert indes nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 BvR 398/07 -; BVerwG, Beschluss vom 14.10.1994 - 2 NB 2.94 -. Es steht grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn, die Arbeitszeit der Beamten festzulegen. Dieses Ermessen findet seine Grenze namentlich in dem hergebrachten Grundsatz der Fürsorge. Der Dienstherr darf die Wochenarbeitszeit insbesondere nicht auf ein Maß festlegen, das die Beamten übermäßig belastet oder gar geeignet ist, ihre Gesundheit zu gefährden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 BvR 398/07 -. Eine übermäßige Überlastung oder gar Gesundheitsgefährdung macht der Kläger jedoch nicht einmal ansatzweise geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.