Beschluss
19 L 1166/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0619.19L1166.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3439/19 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29.05.2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Entlassungsbescheid vom 29.05.2019 als rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Entlassungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 28 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW. Der Entlassungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller insbesondere vor Erlass des Entlassungsbescheides mit Anhörungsschreiben vom 12.04.2019 gemäß § 28 VwVfG NRW angehört. Das Anhörungsschreiben ist dem Antragsteller auch zugegangen. Dies belegt die aktenkundige Postzustellungsurkunde vom 16.04.2019 sowie der Umstand, dass das Anhörungsschreiben von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren 19 L 999/19 als Anlage zur Antragsschrift vom 07.05.2019 vorgelegt wurde. Der Entlassungsbescheid ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann nach § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich eingeschränkt. Gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2009 – 6 B 320/09, juris. Ein begründeter Ausnahmefall im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn begründete Zweifel an der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 - 6 B 1551/18 -, juris. Für die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten und als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der charakterlichen Eignung und die Grenzen des gesetzlichen Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten gehört, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 - 6 B 1551/18 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5/00 -, juris. Davon ausgehend durfte der Antragsgegner wegen des Verhaltens des Antragstellers im Straßenverkehr am 28.03.2019 von der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Antragsteller am 28.03.2019 den D. Ring in L. mit praktisch der gleichen Geschwindigkeit befuhr wie Herr U. L1. , für den dort innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geschwindigkeit von 107 km/h gemessen wurde. Der Antragsteller und Herr L1. haben die Fahrt in getrennten Fahrzeugen, aber gemeinsam in L. -O. angetreten und sind praktisch zeitgleich auf dem D. Ring in L. N. geblitzt worden. Dass die Geschwindigkeit des Antragstellers nicht gemessen wurde, lässt sich damit erklären, dass der Antragsteller unmittelbar vor dem Blitzgerät eine Vollbremsung vollzogen hat. Frau RBe X. , die gemeinsam mit einer Kollegin die Radarmessung durchgeführt hat, hat anlässlich ihrer Befragung am 15.05.2019 angegeben, dass der Antragsteller „voll in die Eisen gestiegen“ sei. Dies habe sie gehört und gesehen. Man habe deutlich das Reifenquietschen gehört und das Bremsen sei so abrupt gewesen, dass das Fahrzeug mit der Front richtig nach unten gegangen sei. Die Frontlippe habe beinahe den Asphalt berührt. Zuvor hatte RBe X. die beiden Kraftfahrzeuge auf einer Strecke von 60 Metern ungefähr gleich schnell fahrend gesehen. Die Kammer hat keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben anzuzweifeln. Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Vollbremsung ebenso wie Herr L1. den D. Ring mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h befuhr. Unabhängig davon, ob durch das Fahrverhalten der Straftatbestand des § 315 d StGB verwirklicht wurde, begründet das Verhalten berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Der Antragsteller hat sich grob verkehrswidrig verhalten. Er hat bei Dunkelheit die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h extrem überschritten und darüber hinaus zu dem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug einen unzureichenden Abstand gelassen. Der Antragsteller hat dadurch ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur sich selbst und Herrn L1. , sondern insbesondere auch Leib und Leben unbeteiligter Dritter gefährdet. Der Antragsteller hat offenbar ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit gehandelt und sich damit in außerordentlich rücksichts- und verantwortungsloser Weise über die berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Das Verhalten des Antragstellers ist Ausdruck des Versagens in einem für das Amt des Polizeivollzugsbeamten zentralen Kernbereich - der Unterbindung und Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten - und disqualifiziert den Widerrufsbeamten für den Polizeivollzugsdienst. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten vor. Unmittelbar nachdem gegenüber dem Antragsteller am 10.04.2019 wegen seines Fehlverhaltens das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden war, setzte er sich mit Herrn L1. in dessen Kraftfahrzeug. Zwei Mitarbeiter der Ausbildungsleitung beobachteten, dass der Antragsteller und Herr L1. lachten und in die Hände sowie auf die Oberschenkel klatschten. Sie fuhren sodann vom Parkplatz in den öffentlichen Verkehrsraum, wobei der Antragsteller als Beifahrer nicht angegurtet war. Das Verhalten zeigt, dass die Einsicht, ein ernsthaftes Dienstvergehen begangen zu haben, offensichtlich nicht vorhanden ist und dass auch in Zukunft mit Verstößen gerechnet werden muss. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Der vorübergehende weitere Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis würde das Ansehen der Polizei in besonderem Maße schädigen und das Vertrauen der Bürger in die Polizei beeinträchtigen. Es ist zudem Kollegen und Mitauszubildenden nicht zumutbar, den Dienst bzw. die Ausbildung mit einem Kommissaranwärter zu verrichten, der sich als charakterlich ungeeignet erwiesen hat. Diese Umstände begründen ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG wurde die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde gelegt und aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens davon wiederrum nur die Hälfte, d. h. insgesamt ein Viertel der Jahresbezüge angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.