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Urteil

7 K 3725/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0618.7K3725.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1974 in B. , Gebiet Karaganda (ehemalige UdSSR, jetzt: Republik Kasachstan) geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. 3 Am 04.06.1996 stellte ihr Ehemann, W. B1. , einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler und auf Einbeziehung der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid. Die Klägerin legte einen Inlandspass aus dem Jahr 1992 vor, wonach sie russische Volkszugehörige ist. Gleichzeitig stellte auch der Vater von W. B1. einen Aufnahmeantrag. 4 Beim Sprachtest am 24.07.1997 in B2. sprach und verstand der Ehemann der Klägerin nur einzelne Wörter. Ein Gespräch in deutscher Sprache kam nicht zustande. 5 Mit Schreiben vom 08.11.2000 teilte das Bundesverwaltungsamt - BVA - dem bevollmächtigten Bruder des Ehemanns mit, dass der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfülle. Er könne jedoch, ebenso wie seine Kinder, in den Aufnahmebescheid des Vaters, Q. B1. , einbezogen werden und mit diesem ausreisen. Eine Einstufung des Ehemannes als Spätaussiedler könne eventuell noch nach der Einreise durch die zuständigen Städte und Gemeinden vorgenommen werden. 6 Die Ausreise der Klägerin könne nur als Ausländerin erfolgen. Sie könne keinen Status nach § 7 Abs. 2 BVFG und keine Leistungen nach dem BVFG erhalten. Falls ein Ablehnungsbescheid gewünscht werde, solle eine entsprechende Mitteilung erfolgen. 7 Dem Schreiben war der Einbeziehungsbescheid vom 08.11.2000 beigefügt. In der Anlage zum Einbeziehungsbescheid ist die Klägerin als „Weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen“ aufgeführt. In der Anlage wird darauf hingewiesen, dass dieser Familienangehörige dem Ausländerrecht unterliegt und die zuständigen Behörden nach seiner Einreise über den weiteren Aufenthalt entscheiden. Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz könne dieser Personenkreis nicht erhalten. 8 Da der Ehemann der Klägerin nicht auf der Erteilung eines Ablehnungsbescheides bestand, wurde nicht über seinen Aufnahmeantrag entschieden. 9 Am 27.05.2001 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann und den Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ehemann und Kinder erhielten am 29.05.2001 einen Registrierschein; die Klägerin wurde gemeinsam mit diesen in das Bundesland Hessen verteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin Ausländerin ist und keine Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz erhalten kann. 10 Der Ehemann der Klägerin beantragte am 10.07.2001 beim Landkreis Limburg-Weilburg die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG, für die Kinder die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Nach Durchführung eines Sprachtests wurde dem Ehemann der Klägerin am 29.10.2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 4 BVFG erteilt, in den die Kinder als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers einbezogen sind. 11 Mit Schreiben vom 10.01.2014 beantragte die Klägerin ihre „Einbeziehung nach § 7 Bundesvertriebenengesetz“. 12 Mit Bescheid vom 07.12.2015 lehnte das C. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei mit der Einreise nicht Ehegattin eines Spätaussiedlers geworden, weil sie nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Sie habe das Aussiedlungsgebiet verlassen, ohne im Besitz eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides zu sein. Da sie den Antrag auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt habe, könne ihr kein Härtefalleinbeziehungsbescheid und damit auch keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt werden. 13 Hiergegen legte die Klägerin am 23.12.2015 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin sei die Ehefrau eines Spätaussiedlers und habe die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, wenn auch nur einbezogen als Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Er gelte nur für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler. Außerdem müsse der Antrag auch nicht vor der Ausreise gestellt sein (VG Minden, Urteil vom 08.11.2006 – 11 K 1155/06 – ). 14 Durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. 15 In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung schon unzulässig sei, weil der Antrag nur durch die Bezugsperson gestellt werden könne, also durch den Spätaussiedler. 16 Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Ihr Ehemann habe keinen Aufnahmebescheid erhalten, in den die Klägerin nachträglich einbezogen werden könne. Dieser habe vor der Ausreise lediglich einen Einbeziehungsbescheid erhalten und ihm sei erst durch die Kreisverwaltung des Kreises Limburg-Weilburg eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Die Klägerin habe daher bei der Einreise weder einen Aufnahmebescheid noch einen Einbeziehungsbescheid gehabt. Sie sei als Ausländerin, und nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und habe daher keinen Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Der Bescheid wurde am 24.02.2017 zugestellt. 17 Die Klägerin hat hiergegen am 16.03.2017 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begehrt. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren zurückgegriffen. Der Prozessbevollmächtigte erhärtet seine Auffassung, die Klägerin sei im Wege der Einbeziehung eingereist und verweist hierzu auf das Urteil des VG Minden vom 08.11.2006 – 11 K 1155/06 – . Sie habe als Ehefrau eines Spätaussiedlers somit einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Aufnahmeverfahren gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nur eine vorläufige Bedeutung habe (BVerwG, Urteil vom 12.03.2002 – 5 C 2.01). Bewertungen im Aufnahme- und im Bescheinigungsverfahren könnten auseinanderfallen. Das Vorliegen eines Aufnahmebescheides habe im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 2 BVFG lediglich eine Tatbestandswirkung, ohne an die materiellen Voraussetzungen anzuknüpfen. Der Grund für die Aufnahme sei für die Erteilung der Bescheinigung bedeutungslos. "Ebenwenig wie der Wortlaut verknüpft die Systematik des Gesetzes Aufnahme und Bescheinigung derart, dass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG eine Aufnahme als Ehegatte oder Abkömmling voraussetzt.“. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie ist der Auffassung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG für die Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers nicht. Sie sei nicht in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden, denn ihrem Ehemann sei kein Aufnahmebescheid erteilt worden. Sie sei lediglich als sonstige Familienangehörige in die Anlage zum Aufnahmebescheid ihres Schwiegervaters eingetragen worden und daher nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 - ). Eine Einbeziehung in den Bescheid eines Spätaussiedlers als Ehegattin sei gerade nicht erfolgt. Sie habe also auch nicht die Eigenschaft eines Ehegatten eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG erworben. 23 Einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers könne die Klägerin nicht geltend machen; dieser Anspruch stehe nur der Bezugsperson zu, § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. 24 Die zu § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ergangene Rechtsprechung sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Norm nur die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler zum Gegenstand habe. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 115 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers. 29 Nach § 15 Abs. 2 BVFG stellt das C. dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist also, dass die Klägerin in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen ist. 30 Das ist nicht der Fall. Ihr Ehemann hat keinen Aufnahmebescheid erhalten, sondern ist nur in den Aufnahmebescheides seines Vaters, also des Schwiegervaters der Klägerin, einbezogen worden. Folglich konnte die Klägerin nicht, wie beantragt, in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen werden. 31 Zwar hatte der Schwiegervater einen Aufnahmebescheid. In diesen war die Klägerin aber nicht als Ehegattin einbezogen. Vielmehr war sie in diesen Bescheid nur als sonstige Familienangehörige eingetragen, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler nach den Vorschriften des Ausländerrechts einreisen darf. Bei dieser Eintragung in den Aufnahmebescheid handelte es sich erkennbar nicht um eine Einbeziehung nach den Vorschriften des Vertriebenenrechts. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinen Status nach § 7 Abs. 2 BVFG erhält und keinen Anspruch auf vertriebenenrechtliche Leistungen hat. 32 Der Klageantrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin inzident die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes wegen eines Härtefalls erstrebt, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Eine derartige Auslegung würde ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn der Ehemann der Klägerin hat keinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, sondern nur eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Eine Einbeziehung von Ehegatten in die Spätaussiedlerbescheinigung ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen wäre auch ein derartiger Antrag unzulässig. Denn das Recht zur Beantragung einer – nachträglichen - Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid steht allein der Bezugsperson, also dem Spätaussiedler zu, nicht der einzubeziehenden Person. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach muss die Bezugsperson – der Spätaussiedler – die Einbeziehung „ausdrücklich beantragen“. 33 Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung stützt den geltend gemachten Anspruch nicht, weil sie andere Fallgestaltungen betrifft. Die Entscheidung des VG Minden vom 08.11.2006 – 11 K 1155/06 – bezog sich auf einen Fall, in dem ein einbezogener Abkömmling nach der Einreise eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beanspruchte. Die Klägerin ist weder in einen Aufnahmebescheid einbezogen noch erstrebt sie eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 34 Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2001 – 5 C 30/00 – und vom 12.03.2002 – 5 C 2/01 – sind nicht einschlägig. In diesen Urteilen wird ausgeführt, dass die Entscheidungen im Aufnahmeverfahren und im Bescheinigungsverfahren voneinander abweichen können. Im Hinblick auf die Klägerin ist jedoch gar kein Bescheid im Aufnahmeverfahren ergangen. Sie hat weder einen Aufnahmebescheid noch einen Einbeziehungsbescheid erhalten. Vielmehr ist der Einbeziehungsantrag ihres Ehemannes nicht beschieden worden. Auf die Frage, ob die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG von der Entscheidung im Aufnahmeverfahren abweichen kann, kommt es daher nicht an. 35 Eine nachträgliche Anerkennung der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers wäre nur möglich, wenn ihr Ehemann einen Antrag auf nachträgliche Bescheidung seines Aufnahmeantrages wegen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sowie auf die nachträgliche Eintragung der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers stellt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Annahme eines Härtefalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind, 36 vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 – 5 C 32/00 – juris Rn. 17 und vom 20.02.2019 – 1 C 14/18 – juris Rn. 20 ff. 37 Ferner könnte auch ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreise der Klägerin, der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung an ihren Ehemann und dem Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in einen noch zu erteilenden Aufnahmebescheid des Ehemanns einem erfolgreichen Antrag entgegenstehen, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 – juris Rn. 22. 39 Da die Klägerin derzeit nicht in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers als Ehegattin einbezogen ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 43 44 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 45 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 46 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 47 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 49 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 50 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 51 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 53 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 54 Beschluss 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56 5.000,00 € 57 festgesetzt. 58 Gründe 59 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 60 Rechtsmittelbelehrung 61 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 62 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 63 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 65 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.