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Beschluss

24 L 133/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0614.24L133.19.00
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Tenor

1.   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.974,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.974,00 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 2., 3. und 6. August 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig - insbesondere hat die Antragsgegnerin über den am 4. September 2018 gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung bis zum jetzigen Zeitpunkt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht entschieden (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) -, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid – hier die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 2., 3. und 6. August 2018 - ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (I) oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (II). I. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden liegen nur vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Darüber hinaus sind im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93, juris, Rn. 2-8. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständlichen Bescheide Erfolg haben wird. 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide formell rechtswidrig sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gemäß § § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 91 Abgabenordnung (AO) vor Erlass der Bescheide erforderliche Anhörung ist erfolgt. Zum einen wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. April 2018 darüber informiert, dass diese davon ausgehe, dass der Antragsteller unter der Anschrift H. 00 in Köln das „ “ betreibe, in dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen eingeräumt werde und aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Zum anderen wurde der Antragsteller am 8. Mai 2018 persönlich an Amtsstelle angehört. Soweit die Bescheide nicht (vor allem nicht hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen) begründet wurden, ist dies gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i.V.m. 127 AO unbeachtlich. 2. Ebenso wenig ist es nach der bisherigen Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide (ggf. nur teilweise) materiell rechtswidrig sind. Die Antragsgegnerin erhebt die hier streitgegenständlichen Steuern auf der Grundlage der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010, in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 10. Oktober 2014 (im Folgenden: VStS), welche u. a. folgende - für den vorliegenden Fall maßgeblichen – Regelungen enthält: § 1 Steuergläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände. § 2 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. (...) 2. (...) 3. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 4. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen; 5. (...) § 3 Steuerschuldner 1. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). 2. (...) § 4 Besteuerung nach der Fläche 1. Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1, 3 und 5 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum bestimmten Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. 2. Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1, 3 und 5 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,-- EUR. 3. Bei Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben. § 5 Prostitution 1. Bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 4 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,-- EUR pro Veranstaltungstag. 2. (...) 3. (...) § 13 Anzeige- und Erklärungspflichten 1. Veranstaltungen im Sinne von § 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Köln, Kassen- und Steueramt, anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. 2. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. 3. Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden. 4. Zur Anmeldung sind alle in § 3 genannten Personen verpflichtet. 5. Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb eines Monats nach der letzten durchgeführten Veranstaltung bei der Stadt Köln, Kassen- und Steueramt, anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung der Veranstaltungstätigkeit der Tag des Eingangs der Anzeige. 6. Bei den Anmeldungen bzw. Anzeigen nach den vorstehenden Absätzen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung. Sie können schriftlich (formlos) oder zur Niederschrift beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln abgegeben werden, soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt oder im Einzelfall keine andere Bestimmung getroffen wird. Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur Durchführung der Besteuerung nach den §§ 4 – 6 erforderlich sind. a) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 als Veranstalter i.S.d. § 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 VStS für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in dem Objekt , , 00000 Köln“ zur Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 55.896,00 Euro veranlagt. Hiergegen trägt der Antragsteller - der nicht in Abrede stellt, dass in Räumlichkeiten des Hauses H.---straße 00 im Besteuerungszeitraum Prostitution stattgefunden hat - vor, der Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS sei nicht erfüllt. Vielmehr vermiete er fünf möblierte Wohnungen mit Einbauküche. Soweit dort der Prostitution nachgegangen werde, liege lediglich eine Überlassung der Räumlichkeiten an Mieterinnen und Mieter vor, die dort ihren festen Wohnsitz hätten und zugleich der Prostitution nachgingen. Dem stehe die Internetwerbung für die Örtlichkeit nicht entgegen. In Köln gebe es vielfache Angebote für die Anmietung möblierten Wohnraums, etwa über „ “ oder andere Vermietungsportale. Der Antragsteller macht damit geltend, im Besteuerungszeitraum habe keine (einrichtungsbezogene) Prostitution i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS, sondern eine (personenbezogene) Prostitution i.S.d. § 2 Nr. 4 VStS vorgelegen, deren Veranstalter i.S.d. § 3 Nr. 1 VStS nicht er, sondern die dort tätigen Prostituierten gewesen seien. Dem kann jedoch derzeit nicht (auch nicht teilweise) mit der für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlichen Sicherheit gefolgt werden. Die Steuertatbestände des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 VStS, welche sich gegenseitig ausschließen, unterscheiden sich dadurch, dass der Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS vorliegt, wenn in einer dafür bestimmten Einrichtung gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird, die Einrichtung mithin schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt ist, während der Tatbestand des § 2 Nr. 4 VStS erfüllt ist, wenn das sexuelle Vergnügen außerhalb einer solchen Einrichtung (einrichtungslosgelöst) stattfindet, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 2009 - 14 A 1577/07 -, juris, Rn. 38 und Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 - juris, Rn. 39; so auch - in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 - 1 K 2723/10 U -, juris, Rn. 24. Bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt liegt der Tatbestand des § 2 Nr. 4 VStS vor, wenn - was der Antragsteller geltend macht - die in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten in der H.---straße 75 im streitbefangenen Zeitraum der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnissen gedient bzw. ein ihrem eigentlichen Zweck entsprechende Wohnnutzung stattgefunden und diese (lediglich) zugleich für die Ausübung der Prostitution genutzt worden wären. Sind die Räumlichkeiten hingegen im Wesentlichen zur Ausübung der Prostitution bestimmt gewesen, liegt der einrichtungsbezogene Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS vor. Denkbar ist zudem, dass bezogen auf unterschiedliche abgeschlossene Räumlichkeiten oder Zeiträume beide Tatbestände erfüllt sind. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass Räumlichkeiten in dem Haus des Antragstellers in dem besteuerten Zeitraum im Wesentlichen zur Ausübung der Prostitution im Sinne des § 2 Nr. 3 VStS bestimmt waren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Örtlichkeit unter dem Namen „ “ unter der Adresse „www. .de“ im Internet beworben wurde und zwar noch bis in das Jahr 2019 hinein. Dort heißt es u. a.: „Liebe Besucher, herzlich willkommen auf unserer Homepage. Unser Apartmenthaus in der H.---straße (Köln-F. verfügt über drei gemütliche Wohnungen, die teils fest, teils im wöchentlichen Wechsel an hübsche Damen oder attraktive Transsexuelle vermietet werden. Diese Woche haben wird folgende Belegung: (...)“ Unter der Überschrift „Fragen zur Vermietung“ werden Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie der ersten und zweiten Etage beschrieben, wobei durchgängig der Begriff „Arbeitszimmer“ verwendet wird. Laut der Werbung befindet sich in dem Apartment in der ersten Etage zusätzlich ein „SM-Raum“. Alle Wohnungen seien „arbeitsfertig“ eingerichtet. Tagesmiete sowie kurzfristige Buchungen seien möglich. Weiter heißt es: „Anreise Sonntag zwischen 13-14 Uhr (oder nach Vereinbarung), Abreise Sonntag bis 10.00 Uhr. Sonntags werden die Wohnungen ab 10.00 Uhr durch unser Reinigungspersonal gründlich gereinigt. Daher bitte ich euch an die Zeiten zu halten. Die komplette Miete ist bei Schlüsselübergabe zu zahlen. Anzahlungen werden nicht geduldet. Damen mit männlicher Begleitung können bei uns kein Zimmer mieten!“ Angesichts des einschlägigen Inhaltes der Werbung ist die Behauptung des Antragstellers, es würden lediglich wie auf anderen Vermietungsportalen auch möblierte Wohnungen mit Einbauküche zu marktüblichen Zinsen vermieten, nicht plausibel. Die Mietverträge, die der Antragsteller im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren vorgelegt hat, sind nicht geeignet, den Vortrag des Antragstellers zu stützen, denn sie weisen - unabhängig davon, dass sie ihrem Inhalt nach zum Teil erst 2017 abgeschlossen wurden - wesentliche Unstimmigkeiten auf. In dem streitgegenständlichen Gebäude, dessen Eigentümer der Antragsteller nach einem mit Schriftsatz vom 29. März 2019 vorgelegten Schreiben seit dem 18. Februar 2015 ist, befinden sich insgesamt sechs „Wohneinheiten“ und zwar im Erd- und im Zwischengeschoss sowie in der ersten, zweiten, dritten und vierten Etage. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 8. Mai 2018 legte der Antragsteller Mietverträge für das Erdgeschoss (30. Juni 2017), die erste und zweite Etage (jeweils 12. Juli 2017) sowie für das Zwischengeschoss (27. Juli 2015) vor. Für die dritte Etage überreichte er einen Mietvertrag, der zwar unter § 5 als Mietbeginn das Datum 12. August 2015 ausweist, jedoch auf der letzten Seite unterschiedliche Daten als Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages trägt, nämlich den 1. August 2018 und den 1. August 2015. Zudem wird in den Verträgen sowohl für das Zwischengeschoss als auch für die dritte Etage als Mieter Herr benannt. Vergleicht man dessen Unterschrift auf den Verträgen, ist festzustellen, dass sich diese erheblich voneinander unterscheiden. Darüber hinaus hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erneut einen Mietvertrag für die dritte Etage vorgelegt, dessen letzte Seite hinsichtlich der Daten und Unterschriften mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag übereinstimmt, nunmehr jedoch als Mieter „ und “ benennt. Diese Umstände lassen den Vortrag des Antragstellers, keine der Wohnungen habe in dem Veranlagungszeitraum der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.d. § 4 Nr. 3 VStS gedient, als unglaubhaft erscheinen. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Räumlichkeiten (unter Umständen nur zeitweise) nicht dem Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS unterfallen könnten, z.B. weil im Internet durchgängig nur die Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie in der ersten und zweiten Etage beworben wurden, kann diesen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachgegangen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die materielle Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 14 B 404/17 – NRWE, Rn. 16, diese den Sachverhalt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 AO vom Amts wegen zu ermitteln hat und zumindest für einen Teil des Besteuerungszeitraumes namentlich durch die Befragung der in den vorgelegten Mietverträgen benannten Mieter zu weiteren Erkenntnissen über die Nutzung der Wohnungen hätte gelangen können, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG i.V.m. § 93 AO. Denn die Amtsermittlungspflicht wird durch die im Steuerrecht im Interesse rechtzeitiger und zuverlässiger Ermittlung aller relevanten Besteuerungsgrundlagen statuierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers begrenzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 14 B 404/17 – NRWE, Rn. 16. Diese hat der Antragsteller in erheblichem Maß verletzt. Zum einen hat er entgegen der sich aus § 13 VStS ergebenden Verpflichtung, die „Veranstaltungen“ i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS – ggf. als Dauerveranstaltung i.S.d. § 13 Nr. 2 VStS – weder angemeldet, noch eine Steuererklärung abgegeben, nachdem er von der Antragsgegnerin unter dem 30. April 2018 schriftlich hierzu aufgefordert wurde (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) KAG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Zum anderen hat er bei seiner persönlichen Anhörung sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzureichende und widersprüchliche Unterlagen vorgelegt und entgegen seiner Ankündigung keine weiteren schriftlichen Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht. b) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist außerdem davon auszugehen, dass der Antragsteller Veranstalter i.S.d. § 3 Nr. 1 VStS und damit Steuerschuldner ist. Als Steuerschuldner kann nicht nur der Konsument der Vergnügung sexueller Art herangezogen werden, sondern jeder, dem die zu besteuernde Leistung zuzurechnen ist, weil er in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (indirekte Besteuerung), OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris, Rn. 115, m.w.N. Zur Steuer für sexuelle Vergnügungen kann deshalb neben dem eigentlichen Anbieter (hier: die Prostituierten) auch derjenige herangezogen werden, der durch seine organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der „Veranstaltung“ ausübt, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2012 – 9 LB 51/12 –, juris, Rn. 39 f. Zweifel daran, dass der Antragsteller, welcher unbestritten verantwortlich für die beschriebene Internet-Werbung ist, einen wesentlichen Einfluss auf die Durchführung der Veranstaltungen i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS ausübte, bestehen bereits deshalb nicht, weil er als Eigentümer des Hauses entscheidet, an wen und zu welchen Bedingungen die Räumlichkeiten vermietet werden. Dem Umstand, dass – wie der Antragsteller vorträgt – die jeweiligen Mieterinnen und Mieter die konkrete Werbung für ihre Person selbst gestalten, kommt deshalb keine wesentliche Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Hinweis in der Internet-Werbung „Du arbeitest eigenverantwortlich, d. h. du bist für deine Werbung und Steuer selbst verantwortlich“. c) Ebenso wenig sind die streitgegenständlichen Steuerbescheide derzeit hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Veranstaltungsflächen von jeweils 164,54 qm als auch für den Besteuerungszeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2018. Die Antragsgegnerin hat die Veranstaltungsfläche anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bauunterlagen gemäß § 4 Nr. 1 VStS soweit ersichtlich korrekt berechnet. Da die Antragsgegnerin aufgrund eines im Verwaltungsvorgang abgehefteten Ermittlungsberichtes festgestellt hat, dass in den Räumlichkeiten des Hauses bereits im Jahr 2015 Prostitution stattgefunden hat, bestehen auch hinsichtlich des Besteuerungszeitraumes keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide. Gleiches gilt für die der Veranlagung zu Grunde gelegten Öffnungszeiten. d) Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung bestehen schließlich nicht in Bezug auf die Höhe der Veranlagung. Die Antragsgegnerin hat die Steuer, welche gemäß 4 Nr. 2 VStS 3,00 Euro je angefangenen 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche beträgt, zutreffend berechnet. Soweit der Antragsteller hiergegen vorbringt, die Steuer habe erdrosselnde Wirkung, da diese sein zu versteuerndes Einkommen übersteige, kann er damit nicht durchdringen. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Steuer der Höhe nach einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt, sind nicht die Verhältnisse des Antragstellers, sondern die eines durchschnittlichen Betreibers im Gemeindegebiet, vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, Rn. 16. Dass die Steuerhöhe von 3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter und Veranstaltungstag die wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet des Angebotes der sexuellen Vergnügungen generell unmöglich macht, ist nicht ersichtlich. II. Die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 2, 3 und 6. August 2018 ist schließlich nicht deshalb anzuordnen, weil deren Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO). Eine solche liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 25. Januar 1988 – 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727. Dass diese vorliegend der Fall wäre, hat der Antragsteller nicht (substantiiert) vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, mithin der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese beträgt hier 55.896,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.