Urteil
19 K 1011/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0524.19K1011.18.00
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Tenor
Der Bescheid vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 wird insoweit aufgehoben, als eine Beihilfebewilligung in Höhe von mehr als 275,27 € zurückgenommen und zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 wird insoweit aufgehoben, als eine Beihilfebewilligung in Höhe von mehr als 275,27 € zurückgenommen und zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist gegenüber dem beklagten Land zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 30.11.2015 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung von Beihilfeleistungen, u. a. zu einer Rechnung vom 23.12.2014 in Höhe von 69,02 €, die ärztliche Leistungen zugunsten des Klägers von Frau L. J. H. , der Tochter des Klägers, beinhaltete. Mit Bescheid vom 01.12.2015 bewilligte die Beihilfestelle dem Kläger zu dieser Rechnung eine Beihilfe in Höhe von 48,31 € und erkannte die in der Rechnung genannten Leistungen allesamt als beihilfefähig an. Am 01.07.2016 beantragte der Kläger u. a. zu einer weiteren Rechnung der Ärztin H. vom 01.07.2015 in Höhe von insgesamt 342,32 € die Zahlung einer Beihilfe. Hierzu bewilligte die Beihilfestelle des beklagten Landes mit Bescheid vom 04.07.2016 eine Beihilfe in Höhe von 239,62 € und erkannte die einzelnen Leistungen vollständig als beihilfefähig an. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Rechnungen wird auf Bl. 7 und 33 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Antragsvordrucke versicherte dieser u. a., dass keine Aufwendungen für Untersuchungen, Beratungen und Verrichtungen sowie Begutachtungen geltend gemacht werden, die von Kindern der behandelten Person durchgeführt worden sind. Mit Schreiben vom 10.05.2017 teilte die Beihilfestelle dem Kläger mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die gezahlte Beihilfe in Höhe von 287,93 € zu Unrecht gezahlt worden sei und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides und Rückforderung der genannten Summe an. Zur Begründung führte sie an, dass sich die Zahlung einer Beihilfe zu Aufwendungen im Zusammenhang mit der persönlichen Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten nach § 3 Abs. 6 BVO NRW richte und die Leistungen der Tochter des Klägers mithin nicht berücksichtigt werden könnten. Der mangelnde Rechtsgrund der Zahlung sei so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen. Aus Billigkeitsgründen könnten dem Kläger Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) eingeräumt werden, wenn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung in einer Summe nicht gestatten. Mit Bescheid vom 15.08.2017 nahm das beklagte Land die Bescheide vom 01.12.2015 und vom 04.07.2016 teilweise zurück und forderte die gezahlte Beihilfe in Höhe von 287,93 € zurück. Zur Begründung bezog es sich auf das Anhörungsschreiben vom 10.05.2017. Der Kläger erhob am 15.09.2017 gegen den Bescheid vom 15.08.2017 Widerspruch. Er führte zusammengefasst aus: Eine zu seinen Gunsten bestehende Bereicherung sei weggefallen und der mangelnde Rechtsgrund sei weder offensichtlich noch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfaltspflicht erkennbar gewesen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 BVO NRW sei ihm bei Antragstellung nicht bekannt gewesen. Von ihm könnten gerade bei speziellen und selten relevanten Vorschriften nicht mehr Kenntnisse erwartet werden als von den mit der Aufgabenerledigung betrauten Bediensteten des beklagten Landes. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2017 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und wiederholte und vertiefte seinen bisherigen Vortrag. Eine besondere Hinweispflicht des beklagten Landes hinsichtlich der Norm § 3 Abs. 6 BVO NRW liege nicht vor. Für den zuständigen Sachbearbeiter sei es nicht sofort erkennbar gewesen, dass es sich bei der behandelnden Ärztin um die Tochter des Klägers gehandelt habe. Der Kläger hat am 05.02.2018 Klage erhoben. Über seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren hinaus macht er insbesondere geltend, dass das beklagte Land das gebotene Ermessen nicht bzw. nicht angemessen ausgeübt habe. Die im Dezember 2015 und Juli 2016 ausgezahlten Beihilfen seien im Rahmen der „normalen Lebenshaltung“ aufgebraucht worden. Eine Bereicherung sei schon nicht entstanden bzw. in jedem Falle weggefallen. Die Behauptung, dass den Sachbearbeitern nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der behandelnden Ärztin um die Tochter des Klägers handelte, sei nicht schlüssig. Zum einen sei seine Tochter als ehemalige Beihilfeberechtigte bei dem beklagten Land bekannt und aktenkundig. Zum anderen ergebe sich auch aus der Gleichheit von Name und Anschrift zwingend, dass es sich um ein Familienmitglied handelt. Davon unabhängig lägen die Voraussetzungen für die beihilferechtliche Anerkennung der streitigen Rechnungen nach der Entscheidung des BVerwG vom 29.01.2011 (Az.: 2 C 80/10) vor. Der Kläger beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des beklagten Landes vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Außerdem meint es, dass die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 12,66 € nicht gerechtfertigt sei, da die geltende Rechtslage zulasse, z. B. Verbandmaterial gem. § 3 Abs. 6 BVO NRW beihilferechtlich zu berücksichtigten. Ferner macht es geltend, dass der Kläger mit seinen Anträgen vom 21.11.2015 und 26.06.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass keine Aufwendungen für die Untersuchungen, Beratungen und Verrichtungen sowie Begutachtungen geltend gemacht werden, die von Kindern durchgeführt worden sind. Das beklagte Land müsse davon ausgehen, dass die Anträge wahrheitsgemäß gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist vollumfänglich zulässig, aber nur in Höhe eines zurückgenommenen und zurückgeforderten Betrages von 12,66 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die statthafte Anfechtungsklage gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht erhoben, da ein Zustellnachweis hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 nicht vorliegt. Die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LZG NRW findet bereits deshalb keine Anwendung, weil für ein Datum der Aufgabe zur Post nichts ersichtlich ist. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 15.08.2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als eine Beihilfebewilligung in Höhe von mehr als 275,27 € zurückgenommen und zurückgefordert wird. Im Übrigen ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die teilweise Rücknahme des Beihilfebescheides vom 01.12.2015 in Höhe der bewilligten Beihilfe von 48,31 € und des Beihilfebescheides vom 04.07.2016 in Höhe der bewilligten Beihilfe von 226,96 € findet seine rechtliche Grundlage in der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2, 3 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Rücknahmeentscheidung des beklagten Landes in Höhe von insgesamt 275,27 € rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewilligung der Beihilfe in dieser Höhe handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte, da die Beihilfe insoweit gem. § 3 Abs. 6 BVO NRW ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten nicht beihilfefähig; Kosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall – z. B. für Materialien, Verbandmittel und Arzneimittel – entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen der Verordnung beihilfefähig. Hiernach sind Aufwendungen in Höhe von 18,09 € (demnach 12,66 € als zu bewilligende Beihilfe unter Anrechnung des Bemessungssatzes von 70 %) gemäß der Rechnung der Ärztin H. vom 01.07.2015 nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da es sich insoweit um Aufwendungen für Verbandmittel handelte, welche gem. § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 7 BVO NRW i. V. m. Ziff. 200 GOÄ beihilfefähig sind. Im Übrigen handelte es sich allerdings um persönliche Tätigkeiten im Sinne der § 3 Abs. 6 BVO NRW, die die Tochter des Klägers erbracht hat und die nicht beihilfefähig sind. Als persönliche Tätigkeiten ist u. a. die ärztliche Untersuchung, Beratung und Verrichtung anzusehen, vgl. Mohr/Sabolewski , Beihilfenrecht NRW, Stand: Februar 2019, Bd. I, § 3 Erl. 22. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 80/10, juris, wonach der Beihilfeausschluss nicht für Fallkonstellationen gilt, in denen die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird, erweist sich der Beihilfeausschluss in Höhe von insgesamt 275,27 € im konkreten Fall nicht als rechtswidrig. Denn die genannten Voraussetzungen liegen bereits nicht vor. Der Kläger hat keine konkreten Gründe dafür genannt, dass er auf die Behandlungen seiner Tochter im damaligen Zeitraum zwingend angewiesen war, sodass das Vorbringen bereits unsubstantiiert ist. Ebenso hat der Kläger nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, weshalb es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen war, eine andere Praxis aufzusuchen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich vielmehr, dass es sich im Wesentlichen lediglich um Routineuntersuchungen bzw. Beratungen handelte. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise unentgeltlich geleistet wird. Die Rechnungsbeträge in Höhe von 69,02 € und 342,32 € erweisen sich als relativ gering und beziehen sich auf eine Vielzahl von Einzelterminen, die sich im Wesentlichen in Beratungen und allgemeinen Untersuchungen erschöpfen. Die Beihilfebescheide vom 01.12.2015 und vom 04.07.2016 stellen aufgrund der darin bewilligten Beihilfe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zwar Verwaltungsakte dar, die eine einmalige Geldleistung gewähren, sodass diese nicht zurückgenommen werden dürfen, soweit der Begünstigte auf den Bestand der Verwaltungsakte vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger kann sich jedoch gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW auf Vertrauen hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung in Höhe von 275,27 € nicht berufen, da er die fehlerhafte Beihilfewährung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Voraussetzung für ein Erwirken in diesem Sinne ist, dass ein auf den Erhalt der Begünstigung gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben dafür entscheidungserheblich gewesen sind, d. h. das Handeln oder Unterlassen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wenigstens mitursächlich war, vgl. J. Müller in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 43. Edition, Stand: 01.01.2019, § 48, Rn. 7/: Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. In den Erklärungen zu seinen Beihilfeanträgen vom 21.11.2015 und vom 26.06.2016 hat der Kläger ausdrücklich nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben bestätigt und dennoch wahrheitswidrig angegeben, dass keine Aufwendungen für Untersuchungen, Beratungen und Verrichtungen sowie Begutachtungen geltend gemacht werden, die von Kindern der behandelten Person durchgeführt worden sind. Diese falsche Angabe war für die Beihilfegewährung wenigstens mitursächlich und entscheidungserheblich, da die sachbearbeitende Person bei einer entsprechenden Klarstellung, dass der Antrag auch entsprechende Leistungen beinhaltet, die von der Tochter des Klägers zu seinen Gunsten durchgeführt worden sind, offensichtlich eine Beihilfebewilligung insoweit nicht vorgenommen hätte, sodass eine Berufung auf Vertrauensschutz ausscheidet. Auf die Frage, inwieweit die sachbearbeitende Person bei der Beihilfe aufgrund der persönlichen Daten der Ärztin H. bzw. aufgrund von früheren Beihilfeanträgen das Verwandtschaftsverhältnis ggf. nach entsprechenden Rückfragen bzw. nach weiteren Ermittlungen hätte erkennen können, kommt es demgemäß nicht entscheidend an. Schließlich ist es auch nicht von Belang, dass dem Kläger die entsprechende Passage in der Erklärung in seinen Beihilfeanträgen „nicht geläufig“ war. Auf ein etwaiges Kennen oder Kennenmüssen der Unrichtigkeit der Angaben kommt es nicht an, da § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW kein Verschulden voraussetzt, vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48, Rn. 156. Darüber hinaus kann sich der Kläger auch gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW auf Vertrauen nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993 – 11 C 47/92, juris, Rn. 13. Die erforderliche Sorgfalt wird etwa dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Adressat einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt. Abzustellen ist dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, wobei im Bereich des öffentlichen Dienstrechts zu berücksichtigen ist, dass Beamte aufgrund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sind, im Rahmen des ihnen subjektiv Zumutbaren die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27.06.1990 – 1 UE 1378/87, juris, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben wäre von dem Kläger ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er die fehlerhafte Bewilligung der Beihilfe in Höhe von 275,27 € erkennt. Denn der Kläger hat mit seinen Beihilfeanträgen vom 21.11.2015 und 26.06.2016 mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass mit dem jeweiligen Antrag keine Aufwendungen für Untersuchungen, Beratungen und Verrichtungen sowie Begutachtungen geltend gemacht werden, die von Kindern der behandelten Person durchgeführt worden sind. Diese Erklärung ist bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen, dass in diesen Fällen eine Beihilfegewährung regelmäßig ausscheidet. Aus den Bewilligungsbescheiden vom 01.12.2015 und vom 04.07.2016 ging offensichtlich hervor, dass auch solche Leistungen beihilferechtlich anerkannt wurden, die von der Tochter des Klägers erbracht worden sind. Dass dies in Anbetracht der Erklärung in den Kurzanträgen des Klägers nicht korrekt sein kann, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen. Der Rücknahmebescheid erging ferner ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG NRW). Das Ermessen ist in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW reduziert, da im Regelfall die Behörde gehalten ist, den Verwaltungsakt zurückzunehmen und zwar sogar mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW), vgl. J. Müller in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 43. Edition, Stand: 01.01.2019, § 48, Rn. 81 m. w. N. Im Falle einer derartigen gesetzlichen Ermessenslenkung müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Bei Vorliegen eines Regelfalles bedarf es insoweit keiner Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 – 3 C 13/94, juris Rn. 51. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im vorstehenden Sinn weder substantiiert etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Schließlich ist auch die Rücknahmefrist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beachtet worden. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Im Hinblick auf den entscheidenden Zeitpunkt der Kenntnisnahme genügt es nicht, dass die maßgeblichen Tatsachen aktenkundig sind. Vielmehr muss die Behörde, in Person des zuständigen Amtswalters, tatsächliche Kenntnis der uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelten Tatsachen haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8/00, juris. Im konkreten Fall ergibt sich demnach, dass die Beihilfestelle dem Kläger erstmalig mit Anhörungsschreiben vom 10.05.2017 mitteilte, dass eine Überprüfung die fehlerhafte Beihilfebewilligung ergeben habe. Der streitige Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2017 liegt demgemäß zeitlich innerhalb der Jahresfrist. Auch die Regelung zur Rückforderung in Höhe von 275,27 € im Bescheid vom 15.08.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 79 Abs. 3 LBG NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 LBesG NRW. Hiernach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter sonstiger Leistungen (Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen) grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger in Höhe von 275,27 € ohne rechtlichen Grund durch die Beihilfegewährung einen entsprechenden Vorteil erlangt. Zwar ist nach § 818 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Ein Fall der Entreicherung ist jedoch insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bereicherte Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise sonst auch gehabt hätte, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.09.2002 – 19 B 98.945, juris. So liegt der Fall hier. Insbesondere soweit der Kläger vorträgt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Bewilligung der Beihilfe die entsprechenden Leistungen im Rahmen einer „normalen Lebenshaltung“ verbraucht hat, ist dies hinsichtlich des Einwandes der Entreicherung nicht von Belang, da Kosten der allgemeinen Lebensführung bei dem Kläger in jedem Falle angefallen wären Überdies ist ein Berufen auf den Einwand der Entreicherung bereits aufgrund der verschärften Haftung gem. § 819 Abs.1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW ausgeschlossen, da es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel – wie hier – so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Wie bereits dargelegt, hätte sich dem Kläger ohne Weiteres der Mangel des rechtlichen Grundes aufdrängen müssen, sodass Offensichtlichkeit im Sinne der Vorschrift gegeben ist. Schließlich hat die Behörde gem. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Billigkeitsentscheidung dahingehend getroffen, dass für den Kläger die Möglichkeit der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Ratenzah-lungen) unter Berücksichtigung der entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Kläger nur zu einem Betrag in Höhe von 12,66 € (4 % des gesamten Rückforderungsbetrages) obsiegt, liegt offensichtlich nur ein geringes Unterliegen des beklagten Landes vor, sodass die Kosten des Verfahrens dem Kläger ganz auferlegt werden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 287,93 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.