Beschluss
12 L 702/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0522.12L702.19A.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 2181/19.A geführten Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29.03.2019 anzuordnen, ist statthaft. Nach §§ 75, 36 Abs. 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung, weshalb gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung einschlägig ist. Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden. Der Eilantrag ist aber nicht begründet. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung hat sich daran zu orientieren, ob an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - und vom 05.10.1994 - 2 BvR 2748/93 - (beide in juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen demnach dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der angefochtene Bescheid nicht. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes, wozu gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre Schutz gehören, offensichtlich nicht vorliegen. Das ist hier der Fall. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt nicht den Schluss zu, dass Rückkehrer nach Nigeria wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müssten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 12 L 2875/18.A -. Zwar hat das Auswärtige Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018 (Lagebericht), S. 23, keine Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Allerdings sind ihm auch weder Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen noch andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise abgeschobener oder freiwillig ausgereister Asylbewerber aus Deutschland bekannt. Vielmehr werden abgeschobene Personen im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch von der Drogenpolizei befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die Erlebnisse der Antragsteller in Nigeria (der Tod der Eltern der Antragstellerin zu 2 und des Vaters des Antragstellers zu 1 sowie der fehlende bzw. verweigerte Erbanspruch auf Landbesitz) hat keinen Bezug zu einem asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Verfolgung wegen einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), weshalb die Ausreise der Antragsteller zu 1 und 2 letztlich allein wirtschaftliche Hintergründe hatte. Ihre Angst vor einem Zauber für den Fall, dass sie in die Orte ihrer Familienangehörigen, die auf dem geerbten Land leben, zurückkehren würden, ist asylrechtlich irrelevant und für die Antragsteller auch deshalb nicht von Bedeutung, weil sie nicht zu ihren Verwandten gehen wollen, soweit diese sie nach Ansicht der Antragsteller mit einem Zauber von Hilfegesuchen bzw. der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche abhalten wollen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für einen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlichen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG vor: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe steht vorliegend ebenso wenig in Rede wie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; Anhaltspunkte für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens der Antragsteller oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts allein aufgrund der Anwesenheit der Antragsteller bestehen nicht. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 12 L 2875/18.A -. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzuordnen sind, können nach Auffassung des EGMR nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris m. w. N., das schon zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG führen würde. Obwohl die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist, weil weiterhin ca. 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum bzw. 65 - 70% unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben und dieser große Teil der Bevölkerung im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft lebt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 12 L 2875/18.A - unter Verweis auf: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, VG Augsburg, Urteil vom 21.11.2018 - Au 7 K 17.35340 -, VG Aachen, Beschluss vom 16.05.2017 - 9 L 288/17.A - unter Bezugnahme auf Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2017, auf SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.N., auf Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria, sowie auf Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria (sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in juris); so auch AA, Lagebericht S. 21, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Antragsteller in dieser Hinsicht auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht. Vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen: VG München, Urteile vom 09.11.2018 - M 21 K 17.42545 -, und vom 01.10.2018 - M 9 K 17.39942 -; VG Aachen, Beschluss vom 16.05.2017 - 9 L 288/17.A -; auch für alleinerziehende Elternteile: VG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2017 - 27 K 8651/17.A - (sämtlich juris). Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es den Antragstellern als gesundem, jungem Paar, wenn auch mit zwei Kleinstkindern möglich ist, ihren Lebensunterhalt in ihrem Heimatland sicherzustellen, zumal sie in Nigeria bereits während einer Übergangszeit kleine Wohnungen bzw. Häuser mieten konnten, der Antragsteller zu 1 das Schweißen beherrscht und die Antragstellerin zu 2 vor ihrer Ehe als Verkäuferin gearbeitet und danach eine Catering-Ausbildung begonnen, wenn auch nicht zu Ende geführt hatte; im Übrigen lebt in Nigeria weiterhin ein Teil ihrer jeweiligen Verwandtschaft, vor deren Machenschaften sich die Antragsteller nicht fürchten. Die Feststellung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt und eine solche Gefahr landesweit droht. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 547. Unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK, wonach niemand u.a. unmenschlicher Behandlung unterworfen werden darf, ist vorliegend kein Abschiebungsverbot gegeben. Nach den oben wiedergegebenen Erkenntnissen ist die humanitäre Lage in Nigeria indes nicht so katastrophal, dass daraus bei einer Abschiebung regelmäßig eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgt, zumal es den Antragstellern aus den oben genannten Gründen möglich sein wird, ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder in ihrem Heimatland, wenn auch auf niedrigem Niveau, sicherzustellen. Aus diesem Grund liegt auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinzukommen muss, dass diese Gefahr landesweit droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A -, juris Rn. 10 und vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 557. Dafür ist hier indes – gemäß den obigen Erläuterungen auch im Hinblick auf die ökonomische Situation in Nigeria – nichts ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist auch nicht aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.06.2018 (Gnandi), C-181/16, und Beschluss vom 05.07.2018 (PPU), C-269/18 – beide in juris –, hinsichtlich der Verbindung mit der Asylantragsablehnung, des Bleiberechts während des Rechtsbehelfsverfahrens, der Ausreisefrist und der Informationspflichten veranlasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19. A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2019 - 12 L 523/19.A -. Schließlich ist die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids erfolgte Befristung des aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Das aus Art. 6 GG folgende Recht der Antragsteller, nicht von ihren Kindern getrennt zu werden, ist dagegen wie eine eventuelle Reiseunfähigkeit der hochschwangeren Antragstellerin zu 2 bzw. eines Neugeborenen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil es mit der Abschiebung aus Deutschland im Zusammenhang steht. Dieses Recht ist deshalb nicht vom Bundesamt zu überwachen, sondern von der die Abschiebung vollziehenden Ausländerbehörde sicherzustellen, vgl. auch § 43 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.